Für die mit WA 2 und WA 5 bezeichneten Allgemeinen Wohngebiete wird eine Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend des in § 17 BauNVO verankerten Orientierungswertes von 0,4 festgesetzt. Es können somit durch Hauptgebäude insgesamt 40 % der Wohngebietsflächen überbaut und versiegelt werden. Für das mit WA 1 bezeichnete Allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Dies stellt eine maßvolle Erhöhung gegenüber der im geltenden Planrecht festgesetzten GRZ von 0,2 dar und wird unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße als angemessen erachtet. Gleichzeitig bleibt eine klare Abstufung zu den höheren Dichten in den Bereichen WA 2 und WA 3 gewahrt und ein behutsamer Übergang zur angrenzenden Landschaft im Westen geschaffen. Die niedrigere GRZ trägt durch eine geringere Versiegelung zudem der Lage des WA 1 im Landschaftsschutzgebiet Rechnung. Für die mit WA 3 und WA 4 bezeichneten Allgemeinen Wohngebiete wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt, so dass folglich 50 % der jeweiligen Grundstücksflächen durch Hauptgebäude überbaut und versiegelt werden.
Eine Überschreitung der GRZ durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen mit Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO um bis zu 50 % der festgesetzten GRZ regelhaft zulässig. Somit müssen in den mit WA 2 und WA 5 bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten mindestens 40%, in dem mit WA 1 bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet mindestens 55% und in den WA 3 und WA 4 bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten mindestens 25 % der Grundstücksflächen unversiegelt bleiben.
Die festgesetzten Werte dienen dazu, einerseits das Ziel des Flächensparens im Sinne der Nachhaltigkeit zu sichern, andererseits eine mit der Umgebung verträgliche Verdichtung der städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen. Die Differenzierung zwischen den Grundflächenzahlen von 0,3, 0,4 und 0,5 ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Grundstücksgrößen der Allgemeinen Wohngebiete. Auch auf den knapper geschnittenen Baugrundstücken mit einer festgesetzten GRZ von 0,5 soll eine lageadäquate bauliche Nutzung mit zeitgemäßen und funktional sinnvollen Gebäudekubaturen ermöglicht werden. Die abgestuften Grundflächenzahlen tragen den unterschiedlichen bestehenden bzw. angestrebten städtebaulichen Strukturen im Plangebiet zwischen der Holsteiner Chaussee und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein Rechnung.
Überschreitungen der Orientierungswerte
Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,5 in den mit WA 3 und WA 4 bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten, wird der in § 17 BauNVO verankerte Orientierungswert für die GRZ in Allgemeinen Wohngebieten um 0,1 überschritten. Die Überschreitung des Orientierungswertes ist zur Absicherung der jeweils angestrebten städtebaulichen Form beziehungsweise zur Ermöglichung der Bebauung mit einheitlichen Bebauungstiefen für zukünftige Wohnbebauung entlang der Holsteiner Chaussee auf den kleineren Baugrundstücken erforderlich. Die Überschreitung ist zudem, auch im Sinne eines nachhaltigen Flächenmanagements, städtebaulich gerechtfertigt, um den übergeordneten Zielen der Verdichtung und Schaffung neuen Wohnraums entlang der Magistrale Holsteiner Chaussee Rechnung zu tragen.
Von der Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) soll abgesehen werden, da die Realisierung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung und der anvisierten städtebaulichen Idee über die Festsetzung einer GRZ und der maximalen zulässigen Anzahl an Vollgeschossen sichergestellt werden kann.
Aus der maximalen Anzahl an Vollgeschossen ergibt sich in Kombination mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den mit WA 3, WA 4 und WA 5 bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten jedoch jeweils eine rechnerisch mögliche Geschossflächenzahl (GFZ), die den in § 17 BauNVO definierten Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete (GFZ 1,2) überschreiten.
Für das mit WA 5 bezeichnete Allgemeine Wohngebiet liegt mit einer rechnerisch möglichen GFZ bis zu 1,26 lediglich eine geringfügige Überschreitung vor.
Die rechnerisch möglich GFZ in den mit WA 3 und WA 4 bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten liegt bei bis zu 1,92. Der in § 17 BauNVO definierte Orientierungswerte wird damit deutlich überschritten.
Demgegenüber steht das grundsätzliche Bestreben, durch die festgesetzten Dichteparameter eine Nachverdichtung im zusammenhängenden Siedlungsgefüge und in diesem Fall entlang einer Magistrale, zu ermöglichen und zusätzliche Inanspruchnahmen von in der Regel ökologisch wertvolleren Außenbereichsflächen, insbesondere für die Entwicklung von Wohnraum, zu vermeiden. Hiermit soll dem Innenentwicklungsgebot gem. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Der Bebauungsplan trifft darüber hinaus Festsetzungen, durch welche die potenziell nachteiligen Auswirkungen einer erhöhten baulichen Dichte auf Natur und Umwelt gemindert werden. Hierzu gehören insbesondere die Anordnung der Baufenster zur Vermeidung von Verschattung und die Festsetzung einer Dachbegrünung. Negative Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die über den Orientierungswerten des § 17 BauNVO liegenden Dichteparameter demnach nicht zu befürchten. Durch die im Plangebiet liegenden öffentlichen Grünräume (Parkanlage FHH) können auch negative Auswirkungen im Hinblick auf die Versorgung mit Freiräumen ausgeschlossen und trotz der festgesetzten Dichteparameter gewährleistet werden.
Für die Gemeinbedarfsfläche wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt, um ausreichende Flexibilität für die Schulnutzung und die dafür erforderlichen baulichen Hauptgebäude zu ermöglichen. Es können somit insgesamt 60 % der Gemeinbedarfsfläche durch Schulgebäude überbaut und versiegelt werden. Eine Überschreitung der GRZ durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen mit Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist auch hier gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO regelhaft zulässig. Aufgrund der sog. Kappungsgrenze jedoch nicht um bis zu 50 % der festgesetzten GRZ, sondern nur bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Somit müssen mindestens 20 % der ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche unversiegelt bleiben.
Insgesamt wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,6 ein hohes Maß der Grundstücksausnutzung für die erforderlichen baulichen Maßnahmen der schulischen Bildung geboten. Neben den hochbaulichen Anteilen spielen auch insbesondere die Realisierung von Außenanlagen (Schulhof) und Sportanlagen sowie sonstige der Schulnutzung dienende Anlagen wie Fahrradstellplätze eine wichtige Rolle für das Gesamtvorhaben einer Campusschule.
Ein Bedarf an Versiegelung im Kontext der Schulnutzung ergibt sich zudem aus den besonderen Erschließungs- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungswagen. Die Planung dient dem öffentlichen Belang, zukunftssichere räumliche Voraussetzungen für eine zeitgemäße Schulbildung zu schaffen.
Durch die anvisierte Freiflächenplanung, welche entsprechend moderner Schulkonzepte auch aufgelockerte Freiräume und Vegetation als wichtigen Teil des Schulgeländes umfasst, soll die Einbindung der Campusschule in die Umgebung, unterstützt durch die Festsetzung von Grünflächen, gefördert werden.