Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5. Planinhalt und Abwägung

Mit dem Bebauungsplan Schnelsen 97 werden eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke (FHH)“ sowie allgemeine Wohngebiete, Straßenverkehrsflächen für die erforderliche Erschließung und öffentliche Grünflächen festgesetzt.

Die hochbauliche Planung des Schulgebäudes ist zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens noch nicht abgeschlossen. Grundlage für die Konzeption des Bebauungsplans ist der Siegerentwurf einer städtebaulichen Mehrfachbeauftragung, der in einen nachgelagerten wettbewerblichen Dialog gemäß § 3 EU Nr. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) zur Vergabe von Bauleistungen nach VOB einfließt. Der Entwurf sieht neben einer Gebäudekonfiguration aus fünf kammartig aufgereihten und versetzt zueinander gestellten Baukörpern auch zwei Sporthallen und ergänzende Sportaußenbereiche vor. Der Schulstandort soll vorrangig von der Straße Holsteiner Chaussee aus erschlossen werden, eine weitere Erschließung für den Fuß- und Radverkehr erfolgt über den Ellerbeker Weg.

Die Hauptgebäude der Schule konzentrieren auf den zentralen Bereich der Gemeinbedarfsfläche, während die Sporthallen und Sportaußenflächen im Norden und Westen der Gemeinbedarfsfläche angeordnet werden sollen.

5.1. Allgemeine Wohngebiete

Im Bestand befinden sich entlang der Holsteiner Chaussee sowie des Ellerbeker Wegs vorrangig Wohnnutzungen. Entsprechend dem Bestand setzt der Bebauungsplan auf einer Fläche von insgesamt rund 1,59 ha Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die Ausweisung von Allgemeinen Wohngebieten entspricht der vorhandenen Nutzungsstruktur, schafft Rechtssicherheit für die bestehende Wohnbebauung und ermöglicht eine Weiterentwicklung der Wohnnutzungen in der Zukunft. Insbesondere vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes im gesamten Hamburger Stadtgebiet kann hiermit ein Beitrag zur Entlastung des Wohnungsmarkts geleistet werden.

Mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet wird das Wohnen als Hauptnutzung in diesem Teil des Plangebiets gesichert und gleichzeitig werden Spielräume für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmischung ermöglicht. Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind ebenfalls zulässig. Die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete schließt zudem nicht aus, dass einzelne Räume in Wohnungen gewerblich bzw. freiberuflich genutzt werden. Mit der Festsetzung wird daher auch der gesamtstädtischen Zielsetzung einer engen Verzahnung von Wohnen und Arbeiten entsprochen.

Die sonst in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe werden ausgeschlossen, da sie den gewünschten Gebietscharakter gefährden könnten.

„In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausgeschlossen.“ (vgl. § 2 Nummer 1 der Verordnung)

Das Vorhaben verfolgt das Ziel einer effizienten und nachhaltigen Flächennutzung für den Wohnungsbau. Gartenbaubetriebe benötigen in der Regel größere zusammenhängende Flächen und stehen damit im Widerspruch zu einer flächensparenden, verdichteten Wohnbebauung. Folglich sind an diesem Standort flächenintensive Betriebe städtebaulich nicht erwünscht. Die mit Gartenbaubetrieben einhergehenden Emissionen durch nächtliche Beleuchtung, den Betrieb von Bewässerungsanlagen und An- und Abfahrten können zudem zu wesentlichen Störungen des Wohnumfeldes führen.

Tankstellen werden aufgrund ihres häufig 24-stündigen Betriebs, wodurch ein erhebliches Störpotenzial für die Wohnnutzung hervorgeht, ebenfalls ausgeschlossen. Ihr Ausschluss beugt möglichen Störungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen in Folge des Kunden- und Lieferverkehrs vor. Der Ausschluss ist von besonderer Bedeutung, da die Hauptverkehrsstraße Holsteiner Chaussee einen potenziell interessanten Standort für diese Nutzung darstellt, wird jedoch als vertretbar eingestuft, da im Umfeld des Plangebiets Tankstellen vorhanden sind (zum Beispiel in 600 m Entfernung am Schleswiger Damm sowie in 1 km Entfernung an der Holsteiner Chaussee) und eine diesbezügliche Versorgung dementsprechend gewährleistet ist.

Das WA 1 befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen. Die Ausweisung eines Wohngebietes entspricht dem geltenden Planrecht des Bebauungsplanes Schnelsen 12. Auch dort bestand eine Überlagerung von kleinteiliger Wohnbebauung mit dem Landschaftsschutzgebiet in gleicher Größe. Die Errichtung baulicher Anlagen ist nach der geltenden Landschaftsschutzverordnung nicht generell verboten. Vielmehr kann für die Errichtung baulicher Anlagen gemäß § 3 der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen“ vom 26. November 1957 eine Genehmigung erteilt werden, sofern diese nicht zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des betroffenen Gebietes ist eine Unvereinbarkeit mit dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet nicht zu befürchten. Hinsichtlich Versiegelung und Geschossigkeit ist die Ausnutzbarkeit des WA 1 im Vergleich zu den übrigen Allgemeinen Wohngebieten reduziert. Durch die weiterhin festgesetzte offene Bauweise sowie die weitgehend bestandsgemäße Festsetzung der Baugrenzen bleibt im WA1 der bisherige Charakter einer kleinteiligen Bebauung erhalten. Zudem wird im WA 1 auf die zwingende Festsetzung von flachen bzw. flach geneigten Dächern verzichtet, wodurch im Übergang zur offenen Landschaft auch regionaltypischere, weniger städtisch anmutende Bauweisen wie Satteldächer im Neubau zulässig bleiben. Insgesamt wird die Festsetzung des WA 1 als mit dem Landschaftsschutzgebiet vereinbar angesehen.

5.2. Fläche für den Gemeinbedarf

Auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke (FHH)“ soll der Neubau einer siebenzügigen weiterführenden Schule errichtet werden. Anlass ist das gemäß Schulentwicklungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg identifizierte Defizit an sozialer Infrastruktur in der Schulregion 11 (Eidelstedt, Schnelsen), hinsichtlich der steigenden Zahl von Schülerinnen und Schülern bis 2030.

Die Größen der erforderlichen Flächen wurden durch die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) angesetzt. Der Flächenbedarf zur Realisierung der Campus-Schule in Schnelsen wird mit 12.000 m2 für 1.000 Schülerinnen und Schüler berechnet. Da die Schule für 1.500 Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, resultiert ein Flächenbedarf an 18.000 m2 zuzüglich von Sportflächen, Bewegungsflächen und sonstigen erforderlichen Flächen (Zufahrten, Feuerwehrflächen etc.). In der Gesamtheit ergibt sich gemäß BSB im Idealfall eine Fläche von ca. 2,7 ha für den neuen Schulstandort, mindestens jedoch eine Fläche von 2,3 ha.

Die Standortwahl erfolgte insbesondere auf Grundlage des beschriebenen Flächenbedarfs sowie der möglichst zeitnahen Verfügbarkeit der entsprechenden Fläche. Da auch die angrenzenden Regionen, insbesondere Niendorf, die Bedarfe nicht mit abdecken können, ergibt sich aus den steigenden Zahlen an Schülerinnen und Schülern, die bereits die Grundschulen in Schnelsen und Burgwedel besuchen, bereits ab Mitte des Jahrzehnts der Bedarf einer entsprechenden weiterführenden Schule.

Nach Beschluss des Schulentwicklungsplans 2019 wurde die Flächensuche unter Einbezug des räumlichen Leitbilds Eimsbüttel 2040, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms durchgeführt.

Die Fläche Ellerbeker Weg/Holsteiner Chaussee wurde als bestmöglicher Standort für die 7-zügige weiterführende Schule ausgewählt, da sie (verkehrs-)günstig gelegen ist, ausreichend Platz bietet und zeitnah verfügbar ist. Die anderen geprüften Standorte wurden aufgrund begrenzter Flächenverfügbarkeit, Ausbaubedarfen der bestehenden Schule sowie weiterer Faktoren wie logistischen Schwierigkeiten während der Bauzeit oder Erreichbarkeit für die anvisierte Schülerschaft ausgeschlossen.

Insgesamt wird im Plangebiet daher gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eine Fläche von 2,61 ha für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke (FHH)“ festgesetzt. Hiermit werden diese Flächen im übergeordneten öffentlichen Interesse anderen, insbesondere marktwirtschaftlichen beziehungsweise ökonomischen Nutzungsansprüchen entzogen und sichergestellt, dass die Einbindung der neuen Schule im Plangebiet möglich ist.

Im Zentrum des Plangebiets sollen Neubauten für eine weiterführende Schule entstehen. Neben dem Hauptgebäude der Schule, welches die Unterrichtsräume sowie die Aula umfasst, sollen zudem zwei Sporthallen – eine Dreifeldhalle und eine Gymnastikhalle – sowie drei Mehrzwecksportfelder und weitere Bewegungsflächen im Außenbereich realisiert werden.

Zwar sieht die derzeitige Planung vorrangig eine Nutzung als Schulstandort vor, der Standort der „Campusschule Schnelsen“ soll neben den allgemeinen schulischen Nutzungen aber auch standortübergreifende Einrichtungen für den Stadtteil anbieten. Hierzu gehört die Nutzung der Sportanlagen und der Aula außerhalb des Schulbetriebs. Im Osten des Plangebiets, im Eingangsbereich von der Holsteiner Chaussee ist ein Café für den Schulstandort vorgesehen.

Die gewählte Zweckbestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke (FHH)“ ermöglicht planungsrechtlich abgesehen von der beabsichtigten Kernnutzung „Schule“ weitere Angebote. So können Teile des Schulgebäudes, die Sporthallen sowie die Außenanlagen dem Stadtteil auch außerhalb des Schulbetriebs zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise mit anderen Bildungseinrichtungen und sozialen Nutzungen kombiniert werden. Durch die Zweckbestimmung kann der Schulneubau somit perspektivisch einen zusätzlichen Wert für öffentliche bzw. gemeinschaftliche Aktivitäten in Schnelsen generieren. Sie trägt somit zu einer Attraktivitätssteigerung des Schulstandorts selbst, aber auch der angrenzenden Wohnnutzungen, vor allem für Familien mit Kindern, bei. Die Festsetzung ist planungsrechtlich nachhaltig, weil sie langfristig unterschiedliche Nutzungsoptionen eröffnet.

Die Konzeption des Bebauungsplans im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf basiert auf dem Siegerentwurf einer städtebaulichen Mehrfachbeauftragung, der in einen nachgelagerten wettbewerblichen Dialog gemäß § 3 EU Nr. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) zur Vergabe von Bauleistungen nach VOB einfließen wird.

Durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf im rückwärtigen bzw. südlichen Bereich des Flurstücks 411 erfolgt ein Eingriff in das Privateigentum und damit eine Einschränkung der Privatnützigkeit sowie der Verfügungsbefugnis. Dieser Eingriff ist zur Deckung des Flächenbedarfs der neu zu entwickelnden Schule erforderlich. Auf dieser Fläche ist, in unmittelbarer Nähe zu der Ausfweitung der öffentlichen Parkanlage südlich des WA 1 (siehe Ziffer 5.10), die Gestaltung naturnaher Freiflächen für den Schulcampus vorgesehen. Die Flächen dienen damit einer Ergänzung der schulischen Infrastruktur sowie einer sinnvollen Einbindung des Schulcampus in die Grünstrukturen innerhalb des Plangebiets.

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