Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.3.1. Bau der geplanten Vorhaben einschließlich Abrissarbeiten

Für die Bauphase können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Hierzu greifen die Regelungen der nachgelagerten Genehmigungsebenen, so dass eventuelle Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung der Planung wirksam vermieden werden können.

Es ist davon auszugehen, dass der Schulcampus in Bauabschnitten entwickelt wird. Es finden voraussichtlich in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum Bodenarbeiten sowie allgemeine Bautätigkeiten zur Errichtung des Schulcampus statt.

Die bei den Baumaßnahmen erforderlichen Baubedarfsflächen sind vorzugsweise dort anzulegen, wo zukünftige Bauflächen vorgesehen sind. Sind Baubedarfsflächen auf besonders empfindlichen oder naturnahen Böden unvermeidbar, dann sind geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nach DIN19639 einzuplanen, um die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten.

Die beim Bau anfallenden Mengen an belebtem Oberboden müssen gemäß BBodSchG im Hinblick auf ihre Wiederverwendbarkeit im Plangebiet geprüft werden. Gegebenenfalls im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Böden, die auf Grund erhöhter Belastung nicht für den Wiedereinbau geeignet sein sollten, sind abzufahren und fachgerecht zu entsorgen.

Fäll- und Rodungsarbeiten sind absehbar ebenfalls erforderlich, um den Bau des Schulcampus realisieren zu können.

Durch die Planung können auch Abrissarbeiten von Bestandsgebäuden notwendig werden. Genauere Angaben sind zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht möglich.

Für die Bauphase greifen auch die Regelungen der nachgelagerten Genehmigungsebenen, sodass eventuelle Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung der Planung wirksam vermieden werden können.

4.3.2. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung

Zur Art und Menge der Abfälle, die aufgrund der Umsetzung der Planung anfallen, können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Ihre umweltschonende Beseitigung und Verwertung werden durch entsprechende fachgesetzliche Regelungen sichergestellt.

4.3.3. Eingesetzte Techniken und Stoffe

Zu den eingesetzten Techniken und Stoffen, die in den durch die Planung ermöglichten Vorgaben verwendet werden, können keine konkreten Angaben gemacht werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es beim Bau zum Einsatz etwaiger Gefahrenstoffe und damit zu negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB kommt. Auf der Planungsebene nicht absehbare Umweltauswirkungen sind auf der Zulassungsebene zu prüfen.

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