Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.5. Schutzgut Boden

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Der geologische Aufbau des Plangebietes ist natürlicherweise überwiegend durch sandige Fluss- und Verschwemmungsablagerungen und im südlichen Randbereich durch schluffiges Grundmoränenmaterial gekennzeichnet. Es sind Anmoorgleye, Podsole und Niedermoore in Senken und Pseudogleye und Braunerden in höher gelegenen Flächen entwickelt. Der natürliche Bodenaufbau ist im Bereich der Siedlungs- und Verkehrsflächen anthropogen durch Bebauung, Versiegelung und gärtnerische Nutzung überprägt.

Zur Beurteilung des anstehenden Baugrundes sind im Plangebiet insgesamt 12 Bohrsondierungen mit Endteufen von maximal 5 m durchgeführt worden. Demnach ist eine einheitliche Bodenschichtung aus Mutterboden, Auffüllungen / humoser Oberboden, Sand, Geschiebelehm und Geschiebemergel vorhanden. Die humosen Auffüllungsböden haben im unbebauten Innenbereich aufgrund der (vormals) landwirtschaftlichen Nutzung eine Mächtigkeit von bis zu rund 0,60 m. Vereinzelt weisen die Auffüllungen anthropogene Beimengungen in Form von Bauschuttresten auf.

Das Plangebiet ist weitgehend eben und liegt auf Höhen um +14,50 m üNHN (Normalhöhennull) bis +15,80 m üNHN. Im Bereich der geplanten Neubebauung für den Schulcampus liegt die Höhendifferenz zwischen +14,80 m üNHN und +15,38 m üNHN.

Im Fachplan „Schutzwürdige Böden“ sind für das Plangebiet keine Darstellungen enthalten.

In der Moorkartierung Hamburg ist in etwa auf Höhe der Mitte der Holsteiner Chaussee ein kleinflächiger Bereich mit vergrabenen Torfen im Untergrund vermerkt.

In Bezug auf den Parameter Bodenversiegelung – „Übernahme ökologischer Bodenfunktionen“ – ist das Plangebiet anhand der Versiegelungskarte Hamburg durch einen Versiegelungsanteil von 30 bis 70 % in den bebauten Flächen sowie 80 bis 100 % in den Straßenverkehrsflächen gekennzeichnet, während die Grünlandflächen beziehungsweise Freiflächen im zentralen und südlichen Teil einen Versiegelungsanteil von 0 bis 5 % haben. Die Fläche rückwärtig der Bebauung Holsteiner Chaussee 345 und 347 ist mit alten Bauwagen, Schuppen und Hallen des ehemaligen Pferdehofes bebaut und es ist eine brüchige Versiegelung (Asphalt) vorhanden. Weitere Reste von verfallenen Schuppen finden sich im mittleren Teil der Gründlandflächen.

Das natürliche Verdunstungspotential der Böden, das für die Kühlleistung an Sommertagen relevant ist, ist im Plangebiet aufgrund geringer Wasserspeicherfähigkeit überwiegend gering. Lediglich im südwestlichen Randbereich zeigen die Böden eine mittlere Kühlleistung aufgrund hoher Wasserspeicherfähigkeit sowie möglicher Stauwasserbildung nach Starkregenereignissen. Teile im Gewässerbereich des Schnelsener Moorgrabens weisen dagegen eine hohe Kühlleistung auf (grundwassergeprägte Böden). Die Bedeutung der Böden für den Klimaschutz ist somit überwiegend gering.

Die unversiegelten Böden übernehmen ökologische Bodenfunktionen als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit ihren Wasser- und Nährstoffkreisläufen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Der Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen ist im Plangebiet weitgehend ausgebildet und nur in überbauten / versiegelten Flächen aufgrund des veränderten Bodenaufbaus und der anthropogenen Überprägung eingeschränkt bzw. unterbunden.

Für das Plangebiet ist eine Bodenfunktionsbewertung nach der hamburgischen Fachgrundlage durchgeführt worden. Anhand einer Beprobung und bodenkundlichen Kartierung werden die Bodenfunktionen für einzelne Teilflächen mit Wertstufen zwischen 1 und 5 bewertet, wobei die Wertstufe 1 die beste und die Wertstufe 5 die schlechteste Bewertung darstellt. Im Ergebnis sind in Bezug auf die Lebensraumfunktion bei allen untersuchten Bodenproben Überschreitungen der Vorsorgewerte für einen oder mehrere Parameter (Blei, Quecksilber, Kupfer. Zink, Benzo(a)pyren, PAK) festgestellt worden. Die Böden in den untersuchten Teilflächen des Plangebietes sind größtenteils anthropogen überprägt und verändert. In fast allen Bohrungen sind mineralische Fremdbestandteile vorhanden. In der Gesamtbewertung hat lediglich eine Teilfläche bei der Funktionsgruppe Lebensraum / Archiv der Natur- und Kulturgeschichte die Wertstufe 3 - mittel erhalten. Hinsichtlich des Wasserhaushaltes sind dagegen drei Teilflächen mit der Wertstufe 2 eingestuft worden. Für die landwirtschaftliche Nutzungsfunktion ist keine Teilfläche mit einer Wertstufe 3 oder besser bewertet worden. Zusammenfassend ist die Teilfläche des Ruderalbiotops beidseitig des Schnelsener Moorgrabens als „beste“ Teilfläche gemäß der Bodenfunktionsbewertung für die Teilfunktionen Archiv, Lebensgrundlage sowie Wasserkreislauf zu betrachten.

Im Fachinformationssystem Bodenschutz / Altlasten sind für das Plangebiet zwei Einträge verzeichnet. Dabei handelt es sich um eine altlastverdächtige Fläche im Bereich Ellerbeker Weg / Holsteiner Chaussee (Nummer 6046-114-00) mit belastetem Oberboden die bis auf die Bahnstrecke, die Straßen und den Bereich am Schnelsener Moorgraben das gesamte Plangebiet umfasst. Die Aufnahme der Altlastverdächtigen Fläche in das Altlastenhinweiskataster erfolgte auf Grund der in 2023 durchgeführten orientierenden Oberbodenuntersuchungen im Rahmen der Bodenfunktionsbewertung nach Hamburger Verfahren. Diese Oberbodenuntersuchungen im Rahmen der Bodenfunktionsbewertung ergaben eine Prüfwertüberschreitung des Schadstoffes Benzo(a)pyren für den Wirkungspfad Boden- Mensch (Kinderspielflächen) nach der BBodSchV in 10 cm bis 30 cm Tiefe.

Auf dem Grundstück Holsteiner Chaussee 345 (Nummer 6046-020-00), südlicher Teil des Flurstück 388, befand sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit „Auffälligkeiten in Luftbildern und Grundkarten“, jedoch ohne erkennbaren näheren Befund, weshalb das Grundstück als erledigt (Verdacht ausgeräumt) eingestuft wurde. Bei der Durchführung der Bodenfunktionsbewertung im Jahr 2023 haben die Untersuchungen hier keine Überschreitung der Prüfwerte ergeben.

Für die zur Neubebauung vorgesehenen Flächen sowie das Flurstück 8130 am Schnelsener Moorgraben besteht nach Luftbildauswertung / Fernerkundung kein Hinweis auf Bombenblindgänger oder vergrabene Kampfmittel aus dem II. Weltkrieg.

Das Schutzgut Boden hat eine allgemeine Bedeutung.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Für die Erschließung des Baugebietes sind umfangreiche Bodenarbeiten erforderlich. Anhand der durchgeführten orientierenden Baugrunderkundung kann voraussichtlich eine Flachgründung auf Einzel- und Streifenfundamenten oder eine Sohlplattengründung ausgeführt werden. Die vorkommenden Auffüllungen und bindigen Böden sind in der Regel für eine Bauwerksgründung nicht geeignet, so dass ein Bodenaustausch mit einem gut verdichtungsfähigen, kiesigen Sandgemisch vorzunehmen ist.

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 bedingt die Erhöhung der Grundflächenzahlen im Vergleich zum geltenden Planrecht einen erhöhten Versiegelungsanteil. Im WA 1 ist zukünftig eine GRZ von 0,3 statt 0,2 möglich. In den Teilgebieten WA 2 bis WA 5 ist eine GRZ von 0,4 bzw. 0,5 gegenüber der derzeitig festgesetzten GRZ von 0,3 zulässig. Der Versiegelungsanteil in den Wohngebieten nimmt um rund 1.778,14 m2 zu.

In der Fläche für den Gemeinbedarf kommt es zu einer erstmaligen Neuversiegelung von Böden im Bereich der festgesetzten Maßnahmenflächen und privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ gegenüber dem geltenden Bebauungsplan Schnelsen 12. In den Bereichen der geplanten Gemeinbedarfsfläche, welche die Wohngebietsflächen im geltenden Bebauungsplan Schnelsen 12 auf den Flurstücken 383 und 388 (teilweise) überlagern, wird die Bodenversiegelung durch die GRZ von 0,6 im Vergleich zu den geringeren GRZ-Werten der derzeit festgesetzten Reinen und Allgemeinen Wohngebiete zunehmen. Der Gebäudeabriss und der Rückbau befestigter Flächen für die Erschließung des Schulcampus von der Holsteiner Chaussee im Bereich des Flurstücks 383 und 388 teilweise führt baubedingt zunächst zu Entlastungseffekten für das Schutzgut Boden, jedoch entstehen hier dauerhaft Stellplätze und eine Zufahrt beziehungsweise der Eingangshof zum Schulcampus mit Neubebauung. Insgesamt ergibt sich für die Gemeinbedarfsfläche gegenüber der derzeit zulässigen Versiegelung eine Neuversiegelung durch Bebauung und Erschließung in einer Größe von rund 2,2 ha. Davon sind bereits rund 0,67 ha Versiegelung in den derzeit festgesetzten Wohngebieten einschließlich Erschließung nach dem geltenden Planrecht zulässig.

Die Erweiterung des Straßenraums der Holsteiner Chaussee um 2,5 m und des Ellerbeker Wegs um 1 m für Straßennebenflächen bedingt eine weitere Zunahme vollversiegelter Straßenverkehrsflächen.

Die festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ südlich des Allgemeinen Wohngebiets WA 1 hat gegenüber dem geltenden Planrecht mit einer festgesetzten privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ keine wesentlichen Auswirkungen. Die in den Kleingärten zulässigen Lauben würden jedoch höhere Versiegelungsanteile hervorrufen, so dass sich je nach Gestaltung und Nutzungsgrad der Parkanlage positive Effekte für den Boden ergeben. Durch die im geltenden Bebauungsplan enthaltene Vormerkung für vorgesehene Bahnanlagen entfallen weitere Eingriffe in den Bodenkörper. In den öffentlichen Grünflächen entlang der Bahnstrecke und nordwestlich der Fläche für die Wasserwirtschaft entlang des Schnelsener Moorgrabens, die im Wesentlichen der Neuanlage einer Wegeverbindung dienen, ergibt sich im Vergleich zum geltenden Planrecht mit Wohnbaufläche und Kleingartenfläche, in Teilen mit Überlagerung einer Bahnerweiterung, keine wesentliche Veränderung für das Schutzgut Boden. Die öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ nordöstlich des Schnelsener Moorgrabens bedingt gegenüber dem bisher geltendem Planrecht der unversiegelten Maßnahmenfläche im Bereich einer relativ kleinen Fläche jedoch erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.

Innerhalb der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses werden offene und aktive Bodenzonen zur Übernahme ökologischer Bodenfunktionen erhalten. Versiegelungen ergeben sich in geringem Umfang für das technische Brückenbauwerk zur Überführung der Wegeverbindung über den Schnelsener Moorgraben.

Die Veränderung des Ist-Zustands im Vergleich zum geltenden Planrecht ist nur für die Bereiche mit Vorhandensein von geschützten Biotopen relevant. Dies betrifft Teile des nicht umgesetzten Wohngebiets einschließlich Planstraße sowie Teile der Maßnahmenflächen, die durch die Entwicklung der geschützten Gehölzbiotope eine stärkere extensive Bodenentwicklung durch Nutzungsaufgabe erfahren haben.

Der Versiegelungsanteil im Plangebiet mit derzeit rund 31 % nimmt bei Planungsumsetzung insgesamt auf einen Flächenanteil von rund 63 % zu.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Planungsumsetzung auf die Bodenfunktionen gilt zu berücksichtigen, dass die Böden im Gebiet größtenteils mit mineralischen Fremdbestandteilen durchsetzt und anthropogen überprägt sind. Es sind Böden mit einer niedrigen Wertstufe nach der Bodenfunktionskartierung betroffen. Das Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Überbauung der Bodenfläche im Bereich des geplanten Schulcampus hinnehmbar ist. Lediglich die Teilbodenfunktion für den Wasserkreislauf wurde mit einer mittleren Wertstufe bewertet. Die Bodenfunktionen für den Wasserhaushalt werden jedoch voraussichtlich weiterhin innerhalb der Gemeinbedarfsfläche aufrechterhalten. Die Gemeinbedarfsfläche ist eine öffentliche Fläche, in der nach der Planung der Stadt auf dem Schulhof auch Freiflächen mit Retentionsfunktion untergebracht werden sollen, die anteilig Bodenfunktionen für den Wasserhaushalt übernehmen können. Für die nach der Bodenfunktionsbewertung am höchsten bewertete Teilfläche am Schnelsener Moorgraben ergeben sich keine Eingriffe in die Bodenfunktionen.

In Bezug auf Bodenbelastungen und Altlasten ist für die beabsichtigte Planrechtsänderung im Bereich der Fläche 6046-114-00 Ellerbeker Weg, die mehr oder weniger das gesamte Plangebiet umfasst, mit möglicher sensibler Nutzung einzelner Flächen für z. B. Kinderspielflächen oder Hausgärten sicher zu stellen, dass der Oberboden keine Prüfwertüberschreitungen gemäß Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) aufweist. Bei Baumaßnahmen ist daher entweder eine Oberbodenuntersuchung für die Fläche der sensiblen Nutzung durchzuführen, um den Verdacht auszuräumen, oder ein Bodenaustausch beziehungsweise Bodenauftrag (Mächtigkeit mindestens 0,35 m) vorzunehmen. Ausgehend von den Prüfwertüberschreitungen des Schadstoffes Benzo(a)pyren im Oberboden, wird eine Kennzeichnung der Fläche 6046-114-00 im Sinne § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung vorgenommen. Eine Kennzeichnung der Fläche 6046-020-00 im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan wird eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erstellt, die im Ergebnis ein Defizit für das Schutzgut Boden im Plangebiet ermittelt.

Bei Umsetzung der Planung werden insgesamt erhebliche Auswirkungen für das Schutzgut Boden hervorgerufen.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Die Festsetzungen der öffentlichen Grünflächen, der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses sowie der Baumstandorte sind wesentliche Vermeidungsmaßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung natürlicher Böden. Ebenso wird innerhalb des festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzgebots innerhalb der Gemeinbedarfsfläche eine unversiegelte und bewachsene Bodenfläche erhalten.

Mit der Festsetzung einer Mindestbegrünung für Bäume einschließlich offener Vegetationsflächen wird ein gewisser Anteil vegetationsbestandener Bodenflächen in den Baugebieten entwickelt (vgl. § 2 Nummer 17).

Die Begrünung nicht überbauter Bereiche von Tiefgaragen mit Ausnahme von Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau führt in gewisser Weise zur Schaffung von neuen Bodenentwicklungsflächen (vgl. § 2 Nummer 19). Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist der Substrataufbau auf mindestens 12 m² in einer Stärke von mindestens 100 cm herzustellen. Diese Bodenentwicklungsflächen tragen in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Klima und Wasser auch zu günstigen mikroklimatischen Verhältnissen und Flächen für den Wasserrückhalt bei.

Die festgesetzte Dachbegrünung für Gebäudedächer in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 5 und in der Fläche für den Gemeinbedarf bewirkt eine geringfügige Minderung für die Bodenversiegelung der neu zu errichtenden Baukörper (vgl. § 2 Nummer 14). Mit der Herstellung eines mindestens 12 cm starken Substrataufbaus für die Dachflächen kann in untergeordnetem Maße eine Teil-Bodenfunktion wie Lebensraum für Organismen, Rückhalteraum für Niederschlagswasser neu geschaffen werden.

Der wasser- und luftdurchlässige Aufbau von Geh- und Fahrwegen, Terrassen sowie Parkplatzflächen sichert die teilweise Übernahme von ökologischen Bodenfunktionen auch bei befestigten Flächen (vgl. § 2 Nummer 16).

Mit der Anlage von gärtnerisch gestalteten Flächen und Begrünungsmaßnahmen in den Baugebieten kann das ermittelte Defizit nicht vollständig ausgeglichen werden, so dass eine externe Ausgleichsfläche erforderlich wird. Unter Berücksichtigung entsprechender externer Ausgleichsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Boden.

Im Hinblick auf einen vorsorgenden Bodenschutz sind bei der Wiederverwendung und Entsorgung des Aushubmaterials die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2598, zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert) sowie das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG vom 24.02. 2012 (BGBl. I S. 212, zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert) zu berücksichtigen. Das im Plangebiet anfallende Bodenmaterial mit eher geringen Belastungen kann wieder verwendet werden, soweit die Belange des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei einem offenen Einbau und die Anforderungen an Flächen mit sensiblen Nutzungen berücksichtigt werden. In Bezug auf die Verwertung der Oberböden sind § 6-8 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) in der Fassung vom 09.07.2021 zu beachten.

4.2.6. Schutzgut Wasser

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Im Plangebiet verläuft im Süden ein Teilabschnitt des Schnelsener Moorgrabens, bei welchem es sich um ein Gewässer II. Ordnung handelt. Im Bereich der Bahnstrecke und der Holsteiner Chaussee mit dem bebauten Flurstück 390 bestehen Verrohrungen bzw. Durchlässe. Von Süden kommend führt ein Graben parallel zur Bahntrasse in den Schnelsener Moorgraben. Das Grünland im Südosten des Plangebiets ist von vier flachen Gräben durchzogen. Ein weiterer Grabenabschnitt besteht im Nordwesten des Grünlandes südlich der Baumreihe, der die rückwärtigen Gärten der Bebauung am Ellerbeker Weg abgrenzt.

Entlang der Holsteiner Chaussee verläuft ein straßenparalleler Entwässerungsgraben. Die Straßenentwässerung der Holsteiner Chaussee erfolgt über das seitliche Bankett in diesen Straßengraben. Im Ellerbeker Weg ist eine Regenwasserleitung vorhanden, die in westlicher Richtung in einen Graben fließt, der parallel zur Bahnstrecke verläuft.

In Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) befindet sich das Plangebiet im Bearbeitungsgebiet Pinnau in der Flussgebietseinheit Elbe. Der Schnelsener Moorgraben stellt kein berichtspflichtiges Gewässer der WRRL dar. Der nächstgelegene Wasserkörper ist die Tarpenbek mit Kollau und Mühlenau im Südosten in rund 1,1 km Entfernung.

Im Plangebiet sind keine öffentlichen Regenwassersiele vorhanden. Für die Gewässer gelten aus gewässerhydraulischen Erfordernissen Einleitmengenbegrenzungen von 10 l/(s*ha) für den Ellerbeker Weg, 10 l/(s*ha) für die Holsteiner Chaussee und 17 l/(s*ha) für den Schnelsener Moorgraben.

Nach der Versickerungspotenzialkarte besteht im Plangebiet überwiegend eine wahrscheinliche Versickerung mit einer versickerungsfähigen Tiefe von 2 bis 5 m, die nach Südwesten zu eine eingeschränkte Versickerung mit Tiefen von 1 bis 2 m abnimmt. Kleinere Bereiche mit einer eingeschränkten Versickerung befinden sich darüber hinaus im nördlichen und mittleren Abschnitt des Ellerbeker Weges. Im Rahmen der durchgeführten Baugrunderkundung wird der Baugrund aufgrund der angetroffenen bindigen Geschiebeböden und der heterogenen Zusammensetzung der Auffüllungen im Bereich des geplanten Neubaus als bedingt versickerungsfähig eingestuft.

Gemäß der Starkregenhinweiskarte Hamburg fließt das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen im Nordwesten Richtung Ellerbeker Weg und über den Ellerbeker Weg nach Westen. Im unbebauten Innenbereich im Westen sammelt sich das Niederschlagswasser der Bebauung im Westen des Ellerbeker Weges und es besteht ein natürlicher Abfluss von den landwirtschaftlichen Nutzflächen in die westliche Richtung. Im Südwesten entwässern Teile der bebauten Flächen und der Grünflächen in Richtung des Schnelsener Moorgrabens, der weiterhin Zuflüsse aus Süden außerhalb des Plangebiets aufnimmt. Bei einem intensiven Starkregenszenario gemäß der Starkregengefahrenkarte ergeben sich im Plangebiet Überflutungsflächen sowohl im bebauten als auch unbebauten Teil mit einer geringen Fließgeschwindigkeit. Bei einem außergewöhnlichen und extremen Starkregen nehmen die Überflutungsflächen deutlich zu, mit einem Schwerpunkt im südlichen Bereich. Die Fließgeschwindigkeiten werden bei einem außergewöhnlichen Starkregen noch mit gering bewertet, allerdings nehmen die Wassertiefen mit rund 10 cm bis 30 cm zu, während diese im Schnelsener Moorgraben bis zu rund 64 cm betragen. Bei extremen Starkregen sind die Fließgeschwindigkeiten im westlichen Abschnitt des Ellerbeker Weges sowie in Teilen im zentralen Bereich und im Schnelsener Moorgraben erhöht. Die Wassertiefen liegen dann in Teilen über 30 cm, während für den Schnelsener Moorgraben Wassertiefen von bis zu 110 cm prognostiziert werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine über das übliche Maß hinaus gehende Gefährdung aufgrund von Starkregen im Bestand zu erkennen ist.

Die minimalen Grundwasserflurabstände liegen gemäß der Flurabstandskarte für das hydrogeologische Jahr 2018 im westlichen und südlichen Bereich des Plangebiets bei 5 m bis 7 m und steigen zum östlichen Bereich auf Grundwasserstände von 4 m bis 5 m und 3 m bis 4 m im Südosten an. Der maximale Grundwasserflurabstand befindet sich zwischen 5 m und 10 m unter Geländeoberkante.

Im Rahmen der durchgeführten Baugrunderkundung in 2023 wurde in fünf Baugrundaufschlüssen im südlichen Teil des Plangebiets Grund- bzw. Schichtenwasser eingemessen. Die Wasserstände variieren zwischen 1,65 m bis 2,30 m unter Geländeoberkante (GOK). In den übrigen Kleinrammbohrungen wurden hingegen kein Wasser angetroffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um lokal begrenztes Stauwasser beziehungsweise Schichtenwasser in den Sandlinsen des Geschiebebodens handelt, das in Abhängigkeit vom Niederschlagswasserzufluss starken Schwankungen unterliegt. In den niederschlagsreichen Jahreszeiten kann sich das Wasser bis teilweise zur Geländeoberkante anstauen.

Die Karte zur Grundwasserneubildung Hamburg stellt die mittlere Grundwasserneubildungsrate für die Jahre 1991 bis 2019 auf einer 8-stufigen Skala von sehr gering mit > 50 – 100 mm/a bis sehr hoch mit > 600 mm/a dar. Das Plangebiet ist demnach überwiegend durch eine mittlere Grundwasserneubildungsrate von rund 262 mm/a gekennzeichnet. Im südwestlichen Randbereich und teilweise am Ellerbeker Weg bestehen dagegen geringe Grundwasserneubildungsraten von rund 154 mm/a, die nach Osten zur Holsteiner Chaussee auf rund 123 mm/a noch weiter abnehmen.

Das Schutzgut Wasser hat eine allgemeine Bedeutung.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Nach den vorliegenden Erkundungsergebnissen der orientierenden Baugrunduntersuchung sind für die Erdarbeiten im Bereich der geplanten Neubebauung voraussichtlich keine Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Bei Auftreten von Stauwasser bis zur Geländeoberkante in Bereichen mit hohen bindigen Anteilen in den oberflächennahen Bodenschichten kann jedoch eine Wasserhaltung nicht gänzlich ausgeschlossen werden

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 führt der erhöhte Versiegelungsanteil gegenüber dem geltenden Planrecht zu einem verstärkten Oberflächenwasserabfluss und einer verminderten Grundwasserneubildungsrate.

In der Fläche für den Gemeinbedarf entstehen auf dem Schulcampus im Vergleich zum bestehenden Planrecht und zum Ist-Zustand Baukörper und versiegelte Nebenflächen, sodass Versickerungsflächen für Regenwasser verloren gehen und der Bodenwasserhaushalt belastet wird. Im Südosten der Gemeinbedarfsfläche werden die im derzeitigen Grünland bestehenden vier Gräben auf einer Länge von insgesamt rund 120 m verfüllt. Ein weiterer kurzer Grabenabschnitt mit rund 15 m entfällt im Norden der Gemeinbedarfsfläche an der Grenze zum Flurstück 411. Der rund 80 m lange Graben an der nordwestlichen Grenze der Gemeinbedarfsfläche im Übergang zur Parkanlage kann voraussichtlich bestehen bleiben.

Für die öffentlichen Straßenverkehrsflächen Ellerbeker Weg und Holsteiner Chaussee ergeben sich voraussichtlich keine Änderungen der derzeitigen Regenentwässerung. Für die Erschließung des Schulcampus von der Holsteiner Chaussee im Bereich des Flurstücks 383 ist möglicherweise die Überfahrt über den Straßenrandgraben zu erweitern, sodass ein geringfügiger Eingriff durch eine Grabenverrohrung beziehungsweise die Herstellung eines Durchlasses entstehen könnte.

Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen ergeben sich gegenüber dem geltenden Planrecht und dem Ist-Zustand keine wesentlichen Veränderungen für den Wasserhaushalt. Wege in der Parkanlage können mit wasserdurchlässigen Wegebaumaterialien befestigt werden, so dass die Versickerungsfunktion nicht wesentlich eingeschränkt wird. Die Herstellung der Parkanlage entlang der Bahnstrecke hat keinen Einfluss auf den Bahnseitengraben.

Die an den Schnelsener Moorgraben angrenzenden Uferrandbereiche werden als Fläche zur Regelung des Wasserabflusses festgesetzt, so dass eine zusammenhängende, oberflächennahe und verdunstungsoffene Fläche gesichert wird. Mit der geplanten Überführung der Wegeverbindung über das Gewässer ist möglicherweise ein Eingriff durch die Herstellung der Brückenfundamente im Uferbereich beziehungsweise in der Gewässersohle verbunden. Die Brückenwiderlager können voraussichtlich so platziert werden, dass der von Süden in den Schnelsener Moorgraben führende Graben erhalten werden kann. Im Südwesten wird die bestehende Rohrleitung durch ein festgesetztes Leitungsrecht im WA 5 auf dem Flurstück 390 gesichert.

In den Allgemeinen Wohngebieten ist flurstücksbezogen bei geplanten Baumaßnahmen im Rahmen einer konkreten Objektplanung die Bewirtschaftung des anfallenden Oberflächenwassers zu prüfen.

Auf dem Gelände des geplanten Schulcampus wird ein möglichst niedriger Versiegelungsgrad angestrebt. Die nicht überbauten Flächen sollen als intensive Grünflächen mit Versickerungspotenzial ausgebildet werden. Hierzu werden im Siegerentwurf der Mehrfachbeauftragung bereits planerische Zielvorstellungen formuliert. Es ist ein Retentionskonzept mit offenen Regenrückhaltebereichen entwickelt worden, das in die Freiflächengestaltung integriert ist. Im Rahmen der Objektplanung erfolgt die weitere Planung und Dimensionierung der Grundstücksentwässerung nach den Grundsätzen der DIN 1896-100.

Im Entwässerungsgutachten sind hydraulische Berechnungen für die einzelnen Baugebiete durchgeführt und die jeweiligen Regenrückhalteräume beziehungsweise die Überflutungsnachweise anhand der gültigen anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden.

Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass bei Umsetzung der Planung ausreichende Rückhalte- und Überflutungsvolumina auf temporär schadlos überflutbaren Flächen vorhanden sind. Die Einleitung des verbleibenden Niederschlagswassers erfolgt in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 bestandsgemäß in den Ellerbeker Weg, für das WA 3 in den Ellerbeker Weg / Holsteiner Chaussee und für die WA 4 und WA 5 in die Holsteiner Chaussee unter Berücksichtigung der zulässigen Einleitmengen. Das Gelände des neuen Schulcampus in der Fläche für den Gemeinbedarf entwässert in den Schnelsener Moorgraben. Die überschlägigen Berechnungen ergeben für die Gemeinbedarfsfläche ein erforderliches Rückhaltevolumen von rund 350 m3, das auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss. Das Entwässerungsgutachten empfiehlt, im Rahmen der Freiraumplanung die Topographie so zu planen, dass die Sportplatzflächen für eine temporäre Rückhaltung bei Starkregenereignissen genutzt werden können. Das Dachflächenwasser kann auf den Freiflächen oder alternativ auf den Dächern zurückgehalten werden. Die weitere Ableitung von Niederschlagswasser sollte auf dem Grundstück über offene Mulden und Rinnen erfolgen.

Die Anlage von Regenwasserbehandlungsanlagen zur Bewirtschaftung von Regenwasserabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer anhand des technischen Regelwerks der DWA-Arbeits- und Merkblattreihe DWA-A/M 102 wird auf der Ebene der nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren geregelt. Für die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete kann davon ausgegangen werden, dass für diese Gebiete keine Regenwasserbehandlung erforderlich werden wird. Bei Straßenausbaumaßnahmen für die Nebenflächen im Ellerbeker Weg und in der Holsteiner Chaussee ist das Erfordernis einer Regenwasserbehandlung weitergehend zu prüfen.

In Bezug auf Starkregen ist gemäß dem Entwässerungsgutachten festzuhalten, dass bei Planungsumsetzung die topographischen Gegebenheiten im Plangebiet im Wesentlichen unverändert bestehen bleiben. Zudem ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis der schadlosen Überflutung für den „intensiven Starkregen“, zuzüglich einem Klimaänderungsfaktor zu führen, so dass davon auszugehen ist, dass keine kritisch erhöhte Starkregengefahr im Plangebiet vorhanden ist.

Insgesamt ergeben sich bei Umsetzung des Entwässerungskonzeptes keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Die Festsetzungen der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses im Bereich des Schnelsener Moorgrabens und der Baumstandorte sind wesentliche Vermeidungsmaßnahmen zur Begrenzung der Bodenversiegelung im Plangebiet. Weiterhin wird durch die festgesetzte Fläche zur Erhaltung und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern in der Gemeinbedarfsfläche der Eingriff in den Bodenwasserhaushalt gemindert. Es werden aktive Bodenzonen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erhalten und entwickelt. Die Einsickerung von Niederschlagswasser in den Boden trägt zur Neubildung von Grundwasser bei und erhält in Wechselwirkung mit dem Schutzgut Pflanzen die Bodenfeuchtigkeit für das Pflanzenwachstum. Gleichzeitig findet in Wechselwirkung zum Schutzgut Klima eine Verbesserung des Mikroklimas durch Verdunstungskühle statt.

Weitere kleinteilige Vegetationsflächen mit einer Funktion für den örtlichen Wasserhaushalt werden durch die Erhaltungsgebote für Bäume und die Begrünungsfestsetzung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern geschaffen (vgl. § 2 Nummer 17).

Mit der festgesetzten Dachbegrünung für die Gebäudedächer in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 5 sowie der Fläche für den Gemeinbedarf mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau wird ein gewisser Beitrag zur Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses und zur Rückhaltung des Niederschlagswassers geleistet (vgl. § 2 Nummer 14). Ebenso bilden die nicht überbauten und befestigten Tiefgaragendecken, die mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau dauerhaft zu begrünen sind, weitere Versickerungsflächen für das örtliche Wasserregime (vgl. § 2 Nummer 19).

Die Entwässerung der Baugebiete wird durch die Festsetzung geregelt, dass das anfallende Niederschlagswasser vor Ableitung in die öffentliche Vorflut zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten ist, sofern es nicht genutzt wird (vgl. § 2 Nummer 13). Damit werden verdunstungsoffene Entwässerungselemente gefördert, die der Entstehung von Hitzeinseln entgegenwirken.

Die Festsetzung, Geh- und Fahrwege, Terrassen sowie Parkplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen, steigert die Verdunstungseffekte für das Niederschlagswasser und schafft ein günstiges Lokalklima im Gebiet (vgl. § 2 Nummer 16). Darüber hinaus sind Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen. In Wechselwirkung mit dem Schutzgut Boden wird der Boden vor übermäßiger Versiegelung geschützt und ein naturnaher Wasserhaushalt gestärkt.

Die Maßnahmen tragen insgesamt zum Erhalt des örtlichen Wasserregimes, zur Stärkung eines naturnahen Wasserhaushaltes und zum Schutz des Schnelsener Moorgraben vor hydraulischem Stress bei, so dass keine Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Wasser erforderlich werden.

4.2.7. Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Zur Erfassung der Tiere und Pflanzen sind im Jahr 2023 Kartierungen durchgeführt worden.

Biotope / Pflanzen

Das Plangebiet ist durch siedlungsgeprägte Biotoptypen der Wohnbebauung entlang des Ellerbeker Weges und der Holsteiner Chaussee mit rückwärtigen Gartenflächen geprägt, die in einen unbebauten Innenbereich mit extensivem Grünland und einem hohen Anteil unterschiedlicher Gehölzstrukturen übergehen.

Die Bebauung am Ellerbeker Weg ist dem Typ der lockeren Einzelhausbebauung zugeordnet worden. Kennzeichnend sind sehr große Gärten oder zusammenhängende Gartenflächen mehrerer Grundstücke mit extensiver Pflege und ungenutzten Gartenteilen. Darüber hinaus sind größere Bestände an Laub- und Nadelbäumen verbreitet. Insbesondere im Nordwesten sind langgestreckte Gartengrundstücke bis in den zentralen Innenbereich des Plangebiets vorhanden. Die Bebauung an der Holsteiner Chaussee zählt zum Biotoptyp der verdichteten Einzelhausbebauung. Die Grünländer im Süden des Innenbereich bilden eine große zusammenhängende Fläche und sind als artenarmes, gemähtes Grünland mittlerer Standorte kartiert worden. Im Norden finden sich drei kleinere Flächen des Typs mesophiles Grünlandes randlich zu Gehölzflächen. Wertgebende Arten nach dem Hamburger Kartierschlüssel sind nicht erfasst worden. Innerhalb des Grünlandes sind alte, z. T. verfallene Schuppen vorhanden.

Das Grünland im Südosten wird von vier verlandeten Gräben in Ost-West-Richtung durchzogen. Die Gräben sind rund 0,3 m bis 0,5 m breit und zeigten zur Kartierzeit im Juni 2023 kein Wasser. Nach Regenereignissen fanden sich in den Gräben jedoch kurzfristig Wasseransammlungen. Die Ufervegetation ist bis auf einige Flatterbinsen sehr artenarm. Ein weiterer Graben verläuft südlich der langgestreckten Gartenflächen der Bebauung Ellerbeker Weg im Übergang zum Grünland.

Im nördlichen Bereich der inneren Freifläche ist ein Feldgehölz vorhanden, das sich aus älteren Bäumen und einem natürlich aufgekommenen Gehölz- und Gebüschbestand zusammensetzt und insgesamt strukturreich ist. Randlich dazu haben sich im Nordwesten Ruderal- und sonstige Gebüsche entwickelt, die sich bis zu den rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung am Ellerbeker Weg erstrecken. Darüber hinaus haben sich Ruderalgebüsche im Randbereich der Schuppen entwickelt. Die dichte Strauchschicht dieser Gehölze besteht überwiegend aus Brombeeren.

Eine Baumhecke verläuft mittig durch das Grünland im südlichen Innenbereich und setzt sich nach Westen und Osten parallel zum Schnelsener Moorgraben fort.

Zwischen den Ruderalgebüschen, dem Feldgehölz und dem mesophilen Grünland im Norden des unbebauten Innenbereichs ist eine halbruderale Gras- und Staudenflur ausgebildet, die artenarm und hochwüchsig ist. In der Ruderalflur wurde die Berg-Platterbse erfasst, die nach der Roten Liste Hamburg als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft wird. Die Art kam nur vereinzelt vor; es liegt die Vermutung nahe, dass sie sich aus den umliegenden Gärten dort ausgesät hat.

Der im Süden des Plangebiets verlaufende Schnelsener Moorgraben ist als Bachlauf mit einer Breite von rund 0,5 bis 3 m kartiert worden. Der Wasserstand des Schnelsener Moorgrabens war im Kartierjahr 2023 stark schwankend. Die Wassertiefe variiert zwischen 5 und 20 cm. Teilweise fiel das Gewässer nahezu trocken. Eine submerse Vegetation ist nicht ausgebildet. Entlang des Gewässers sind uferbegleitende, dichte Gehölzsäume aus Ahorn und Weiden vorhanden. In den unteren Böschungsbereichen sind teilweise üppige Staudenfluren aus vorherrschend Seggen, Schilf, Binsen entwickelt, die auch von Brombeeren durchsetzt sind. Innerhalb der Wasserfläche stehen vereinzelt Erlen und Weiden. Die Uferrandzonen gehen teilweise in Verlandungsbereiche nährstoffreicher Standorte über, in denen sich auch Gehölzaufwuchs aus Schwarz-Erle, Silber-Weide und Feld-Ahorn findet. In den höher gelegen Bereichen der Gewässerparzelle sind halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter und mittlerer Standorte sowie Ruderalgebüsche verbreitet. Im Ruderalgebüsch auf der Südseite des Schnelsener Moorgraben wurde die Echte Goldnessel, eine Art der Vorwarnliste Hamburgs nachgewiesen.

In der Bewertung der Biotoptypen nach dem neunstufigen Bewertungsschlüssel der Biotopkartierung Hamburg zählt das Feldgehölz im unbebauten Innenbereich des Plangebietes zu den wertvollen Biotopen (Wertstufe 7). Die im Randbereich des Gehölzes aufkommenden Ruderalgebüsche sowie die Baum- und Gehölzstrukturen einschließlich der Baumhecke sind je nach Alter und Ausprägung noch wertvolle und wertvolle Biotope der Wertstufen 5 und 6. Die Grünländer sind insgesamt verarmt bis nur mäßig artenreich und weisen keine besonderen Vegetationsbestände auf. Sie zählen zu den verarmten bis noch wertvollen Biotopen der Wertstufen 4 und 5. Die Gewässerparzelle mit dem Schnelsener Moorgraben, den begleitenden Gehölzstrukturen und Ruderalfluren unterschiedlicher Ausprägung ist insgesamt naturnah und strukturreich entwickelt. Während der ausgebaute Bach zur Wertstufe 4 (verarmt) zählt, sind die Saumstrukturen mit Wertstufe 5 höherwertig. Die siedlungsgeprägten Biotope sind in der Regel artenarm und ohne besondere ökologische Bedeutung. Hervorzuheben sind jedoch die extensiv genutzten, großen Gartenflächen der Bebauung am Ellerbeker Weg mit einem hohen Anteil an älterem Baumbestand.

Bäume

Der Baumbestand wurde im Jahr 2023 auf Grundlage einer Vermessung baumgutachterlich erfasst. Es wurden rund 369 Bäume einschließlich der Straßenbäume im Ellerbeker Weg und in der Holsteiner Chaussee kartiert und die Erhaltungswürdigkeit beurteilt.

Der Straßenraum des Ellerbeker Wegs wird durch eine Baumreihen aus zehn alten, besonders erhaltenswerten Stiel-Eichen geprägt, die in der Vorgartentone unmittelbar am Rand der Straßennebenfläche stehen. In den rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung am Ellerbeker Weg finden sich einige erhaltenswerte Bäume, wozu eine randliche Baumgruppe im Übergang zum Grünland mit älteren Stiel-Eichen zählt. Die Gartenflächen der Bebauung an der Holsteiner Chaussee werden gegenüber dem Innenbereich durch eine durchgehende Baumreihe aus überwiegend Fichten, einzelnen Eschen und sehr wenigen Birken und Hainbuchen begrenzt. Die Baumreihe ist als bedingt erhaltenswert eingestuft, bildet aber eine stabile Grünkulisse. In den rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Holsteiner Chaussee stehen nur wenige Bäume. Es sind eine sehr erhaltenswerte große Rotbuche sowie zwei weitere erhaltenswerte Bäume erfasst worden. Ein prägender und sehr erhaltenswerter Großbaumbestand sind eine Baumreihe aus fünf Stiel-Eichen an der Grenze zwischen den Flurstücken 8383 und 388 im Nordosten sowie zwei Stieleichen auf der Grenze zwischen den Flurstücken 411 und 8383 im Nordwesten des Innenbereichs, die auch potenzielle Quartiere für Fledermäuse und xylobionte Käfer aufweisen. Die Baumreihe im Nordosten setzt sich in südliche Richtung weiter fort und besteht hier u.a. aus Fichte, Hainbuche und Moorbirke. Einige Bäume wurden gegenüber dem Vermessungsbestand nicht mehr vorgefunden bzw. wurden gefällt oder weisen Schäden auf, so dass im Baumgutachten eine Bewertung als nicht erhaltenswert vorgenommen wurde. Auf der Nordwestseite schließt sich eine Baumreihe aus Pyramiden-Pappeln an, die bereits in Teilen Holzzersetzungsprozesse am Stamm aufweisen und gekippt sind. Nach dem Baumschutzgutachten sind die Pappeln als nicht erhaltenswert eingestuft worden, jedoch haben die Bäume wertvolle Quartiersstrukturen für den Artenschutz. Zwischen diesen Baumreihen liegt das Feldgehölz, in dem u.a. die Pyramiden-Pappel, Zitter-Pappeln, Silber-Weiden, Birken, Hainbuchen und Obstbäume unterschiedlicher Qualitäten eingemessen wurden. Die Bäume sind überwiegend bedingt erhaltenswert. Einzelne stärker geschädigte Bäume sind dagegen nicht erhaltenswert, jedoch wiederum aufgrund von Baumhöhlen als Lebensraum für Fledermäuse und Käfer von Bedeutung. In der Baumhecke im Süden des Grünlandes und entlang des Schnelsener Moorgrabens stehen u. a. erhaltenswerte größere Stiel-Eichen sowie Feld-Ahorne, Moorbirken und Weiden. Eine weitere erhaltenswerte Baumreihe ist auf der Südseite des Schnelsener Moorgrabens bestandsbildend.

Straßenbäume

In der Straßenverkehrsfläche Ellerbeker Weg stehen im Kreuzungsbereich mit der Holsteiner Chaussee zwei sehr erhaltenswerte Stiel-Eichen. Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Abschnitt der historischen Baumallee, die den Verlauf der historischen Altona-Kiel-Chaussee abbildet. Im Bereich der im Plangeltungsbereich befindlichen westlichen Straßenseite stehen 21 Bäume, überwiegend Stiel-Eichen sowie eine drei Spitz-Ahorn und eine Esche, die als besonders erhaltenswert eingestuft sind.

Gesetzlich geschützte Biotope

Das Feldgehölz und die Baumhecke zählt zu den gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 14 HmbBNatSchAG.

Tiere

Zur Erfassung der Tierwelt sind in den Jahren 2022 und 2023 faunistische Untersuchungen zu den Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse, Haselmäuse und Reptilien durchgeführt worden. Für die weiteren Tierartengruppen (Insekten, Nachtkerzenschwärmer, Großmuscheln, Libellen und Säugetiere) wurde eine Potenzialabschätzung vorgenommen.

Im Plangebiet sind 15 Brutvogelarten aus der Gruppe der Arten der Siedlungslandschaft bzw. der Gehölzbrüter mit insgesamt 33 Revieren erfasst worden. Die Arten sind in der Regel weit verbreitet. Mit dem Buntspecht als Höhlenbauer sowie Gartenbaumläufer und Zaunkönig sind drei spezialisierte Halbhöhlen und Nischenbrüter mit einer Gehölzbindung vertreten. Von den festgestellten Arten steht eine Art, die Saatkrähe, in Hamburg auf der Vorwarnliste, während sie deutschlandweit als ungefährdet gilt. Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. Die Verbreitung der Brutvögel konzentriert sich schwerpunktmäßig in den rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung am Ellerbeker Weg und an der Holsteiner Chaussee, in den Gehölzstrukturen im Innenbereich sowie am Schnelsener Moorgraben. Im Bereich der Grünlandflächen sind keine Wiesen- und Feldvögel kartiert worden. Der Revierbaum der Saatkrähe mit einer relativ kleinen Kolonie aus sieben Nestern befindet sich in der Baumreihe aus älteren Eichen in der Vorgartenzone Ellerbeker Weg 5.

Aus der Gruppe der Fledermäuse wurden während der in den Jahren 2022 und 2023 durchgeführten Begehungen vier Fledermausarten auf Artniveau nachgewiesen. Darüber hinaus wurden Rufaufnahmen von weiteren vier Fledermausgruppen bestimmt. Von den vorkommenden Arten gelten der Große Abendsegler und die Breitflügelfledermaus in Hamburg als gefährdet; die Wasserfledermaus ist eine Art der Vorwarnliste. Alle Fledermausarten sind streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Die Zwergfledermaus wurde im Gebiet am häufigsten angetroffen. Hohe Jagdaktivitäten bestanden im Bereich des Feldgehölzes und zwischen den Baumreihen im Innenbereich des Plangebietes. Die Habitatnutzung konzentriert sich im Wesentlichen auf den gehölzgeprägten Innenbereich des Plangebiets im Norden des Flurstücks 8383. Anhand der registrierten Sozialrufe sowie der Feststellung während aller Detektorbegehungen können Quartiere der Art im Plangebiet und im Siedlungsbereich in der Umgebung angenommen werden. Nutzungshinweise auf Sommer- oder Winterquartiere durchschwärmender Arten haben sich im Rahmen der Untersuchungen nicht ergeben. Jedoch bieten die vorgefundenen Habitatstrukturen eine großes Quartierspotenzial. Tagesverstecke und Sommerquartiere sind sowohl im Gebäudebestand als auch in den Gehölzen vorhanden, so dass vorsorglich eine entsprechende Nutzung anzunehmen ist. Das Vorkommen von Wochenstuben oder auch Winterquartieren kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Vom Großen Abendsegler konnten Jagd- und Transferflüge im gesamten Gebiet beobachtet werden. Der Schwerpunkt der Habitatnutzung dieser Art befindet sich auf der offenen Wiesenfläche im Westen im Bereich des Flurstücks 6960. Eine Flugroute für die Nyctaloid-Gruppe (Zwergfledermaus und Abendsegler) wurde östlich der Baumreihe zwischen den Flurstücken 8383 und 388 im Innenbereich des Plangebiets verortet. Die Breitflügelfledermaus wurde jagend im Plangebiet angetroffen. Von der Wasserfledermaus wurde ein Individuum einmalig im Bereich des Schnelsener Moorgrabens im Überflug beobachtet. Eine höhere Anzahl an Transferflügen, die auf eine mögliche Flugroute hinweisen, wurde nicht ermittelt.

Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zum Quartierspotenzial der Gebäude und im vorhandenen Baumbestand besteht für die überwiegend gebäudebewohnenden Arten Zwerg- und Breitflügelfledermaus ein hohes Quartierspotenzial für Sommer-, Winter- und Wochenstubenquartiere, das im Bereich der unbewohnten Bauwagen, der Geräte- und Heuschuppen sowie der größeren Scheune im Südosten des Plangebiets lokalisiert wurde. In Bezug auf den Baumbestand wird ein mittleres Potenzial als Fledermausquartier für die Arten Wasserfledermaus und Großer Abendsegler angenommen, die überwiegend in Baumhöhlen oder Spalten an Bäumen ihre Quartiere beziehen. Neben zahlreichen Bäumen mit einem geringen Brusthöhendurchmesser finden sich im Plangebiet auch ältere Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 50 cm, die Spechthöhlen sowie Risse / Spalten aufweisen. Besonders geeignete Habitatstrukturen für Wochenstuben oder Winterquartiere sind in einer Säulenpappel im nördlichen Teil des Innenbereichs an der Nordwestgrenze des Flurstücks 8383 und in einer Birke im Norden des Flurstücks 6960 identifiziert worden. Zudem sind fünf weitere Potenzialbäume für Wochenstuben oder Winterquartiere und weitere Bäume mit Höhlen, Nischen und Spalten als Potenzial für Tagesverstecke, Einzelquartiere und Sommerquartiere erfasst worden. Im Rahmen der gezielten Beobachtungen und Schwärmkontrollen der Quartierbereiche zur Ausflug- als auch Einflugzeit von Fledermäusen ergaben sich keine Hinweise auf Wochenstuben und Winterquartiere.

Zur Erfassung von Haselmäusen erfolgte eine Überprüfung potenzieller Habitate auf Freinester und Fraßspuren sowie der Einsatz von insgesamt 36 Niströhren mit Probeflächen im Jahr 2023, die regelmäßig kontrolliert wurden. Im Ergebnis wurden keine gezielten Nachweise für diese streng geschützte und gefährdete FFH-Art im Plangebiet erbracht.

Im Zeitraum von März bis Juni 2023 wurden Amphibienkartierungen durchgeführt. Da das Plangebiet über keine typischen Laichgewässer verfügt, bestand ein Schwerpunkt in der Kartierung von besonders geeigneten Amphibienhabitaten oder -verstecken. Aufgrund des im Frühjahr noch recht feuchten Gehölzes im nördlichen Innenbereich, temporär feuchten, flache Mulden im Grünland im Südosten, das von einem flachen Abzugsgraben entwässert wird, und dem Schnelsener Moorgraben, der von Amphibien bei Wanderungen genutzt werden könnte, besteht eine potenzielle Bedeutung als Landlebensraum. Auf der Fläche wurden durch die Kartierung jedoch keine Vorkommen von Amphibien festgestellt. Lediglich ein Frosch ist im Schnelsener Moorgraben beobachtet worden, der nicht näher bestimmt werden konnte. Im Zuge der Reptilienuntersuchungen sind entlang dieses Gewässers und der Grenze zum Bahndamm im Westen Erdkröten und einmalig der Teichmolch unter den Verstecken gesichtet worden. Die Erdkröte steht auf der Roten Listen Hamburg auf der Vorwarnliste; der Teichmolch wird als ungefährdet eingestuft. Die im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Arten Kammmolch und Moorfrosch wurden nicht nachgewiesen.

Zur Erfassung von Reptilien wurden im Jahr 2023 eine Übersichtsbegehung im Hinblick auf geeignete Habitatstrukturen sowie das Ausbringen und die Kontrolle von künstlichen Verstecken durchgeführt. Im Ergebnis wurden im gesamten Untersuchungsgebiet keine Reptilien nachgewiesen. Ein Vorkommen der FFH-Art Zauneidechse ist somit für das Vorhaben auszuschließen.

Für die Artengruppe der Käfer wird im faunistischen Kartierbericht ausgeführt, dass nur wenige Großgehölze mit einer Eignung für die Ausbildung von größeren Mulmhöhlungen vorhanden sind. Die Baumstandorte befinden sich u. a. in den Baumreihen auf der Nordseite des Flurstücks 6960 sowie der West- und Ostseite des Flurstücks 8383, im Feldgehölz sowie auf der Nordwestseite des Schnelsener Moorgrabens. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, Eremit und Scharlachkäfer, wurden nicht nachgewiesen.

Mit dem Vorkommen der Nachtkerze, die mit sechs Individuen am südwestlichen Rand im Bereich der Ruderalflur am Schnelsener Moorgraben erfasst wurde, ist eine bekannte Futterpflanze des Nachtkerzenschwärmers im Plangebiet verbreitet. Die gezielte Suche nach Eiern und Raupen dieser Art erbrachte jedoch keine Nachweise.

Die durchgeführten Kartierungen des Schnelsener Moorgrabens und der vier Beetgräben im Grünland im südöstlichen Innenbereich zeigten keine Vorkommen von Großmuscheln und Libellen. Da die Gewässer nicht dauerhaft mit einer ausreichenden Wassertiefe wasserführend sind und keine aquatische Vegetation ausgebildet ist, bestehen keine geeigneten Habitatstrukturen für diese Artengruppen.

In Bezug auf die planungsrelevante Artengruppe der Brutvögel sind überwiegend ungefährdete, störungsunempfindliche siedlungstypische Arten und Arten der Gehölze erfasst worden. Ein Vorkommen von Wiesenvögeln auf den Grünländern wurde nicht festgestellt. Die Gebäude im südöstlichen Bereich des Grünlandes bieten ein hohes Quartierspotenzial für Winterquartiere und Wochenstuben sowie Sommerquartiere und Tagesverstecke für die Fledermäuse. Darüber hinaus finden sich in einigen Bäumen Höhlungen, die als Fledermausquartier geeignet sind und auch ein Habitat für in Höhlen, Nischen und Spalten brütende Vögel darstellen. Die Baum- und Gehölzstrukturen sind darüber hinaus Jagdgebiete für Fledermäuse, Lebensräume für Insekten und sind als Habitat für xylobionte Käfer geeignet. Die faunistische Bedeutung für die sonstigen Artengruppen der Amphibien, Reptilien und Libellen ist gering. Nachweise der FFH-Arten Haselmaus, Zauneidechse und Nachtkerzenschwärmer konnten im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht erbracht werden. Weitere FFH-Arten sind aufgrund der vorkommenden Habitatstrukturen nicht zu erwarten.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Mit Umsetzung der Planung sind im Vergleich zum örtlichen Bestand und zum geltenden Planrecht Wert- und Funktionsverluste für die vorkommenden Biotop- und Habitatstrukturen verbunden.

Biotope/Pflanzen

In den Allgemeinen Wohngebieten führt die gegenüber dem geltenden Planrecht mögliche bauliche Erweiterung durch die höheren Grundflächenzahlen zu einer geringfügigen Beanspruchung von privaten Gartenflächen mit typischen Siedlungsbiotopen. Mit der geplanten Straßenerweiterung des Ellerbeker Weges um 1 m befinden sich die Baumstandorte der in der Vorgartenzone stehenden Baumreihe zukünftig in der festgesetzten Straßenverkehrsfläche und sind somit größeren Belastungen insbesondere im Wurzelbereich ausgesetzt. Ein Großbaum im WA 4 auf dem Flurstück 394, eine Rotbuche, wird mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Mit der weitgehend am Bestand orientierten Verortung der Baugrenzen zu den Straßenseiten in den Wohngebieten ist davon auszugehen, dass auch bei baulichen Erweiterungen oder Neubauten, die in den rückwärtigen Gartenflächen stehenden Bäume überwiegend bestehen bleiben können. Bei den betroffenen siedlungsgeprägten Biotoptypen handelt es sich um Lebensräume mit einer geringen ökologischen Bedeutung. Die rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung im Ellerbeker Weg sind dagegen in Teilen extensiv genutzt mit einem hohen Gehölz- und Baumanteil, so dass sich die planungsrechtlich zulässige stärkere bauliche Ausnutzung der Grundstücke in Verbindung mit dem Heranrücken der baulichen Nutzungen auf dem Schulcampus auch negativ auf die Lebensräume von Pflanzen und Tiere durch Störreize und den Entfall der erweiterten Habitatstrukturen für die angesiedelten Arten auswirken kann. Der südliche Teil der rückwärtigen Gärten des WA 1 wird als öffentliche Grünfläche gesichert bzw. als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt..

In der Fläche für den Gemeinbedarf werden bis auf einzelne festgesetzte Bäume weitgehend alle Vegetationsstrukturen entfernt. Im Bereich des kombinierten Erhaltungs- / Anpflanzgebotes für die Baumhecke an der Nordseite der Stellplatzanlage können nach Überprüfung im Rahmen der Ausführungsplanung einige Bäume voraussichtlich erhalten werden. Der Erhalt von randlich stehenden Gehölzen wird im Zuge der Freiflächengestaltung auf der nachgeordneten Ebene des Baugenehmigungsverfahrens weitergehend geprüft. Der Siegerentwurf der Mehrfachbeauftragung sieht neben den mit einem Erhaltungsgebot gesicherten Bäumen weitere Bäume und Gehölze aus dem Bestand in den Grünflächen und im Übergang zur bestehenden Wohnnutzung vor. Die bereits im Bebauungsplan Schnelsen 12 mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Großbäume im Bereich der vorgesehenen Fläche für Gemeinbedarf werden bis auf einen Baum, der voraussichtlich zu dicht an der Baugrenze für das Hauptschulgebäude steht, in den hier vorliegenden Bebauungsplan mit insgesamt 9 Bäumen übernommen. Ein Großteil der Bäume und Baumgruppen entfällt in den Bauflächen auf dem geplanten Schulcampus. Gegenüber dem geltenden Planrecht und dem Ist-Zustand ergeben sich insgesamt umfangreiche Biotopverluste. Für den östlichen Teil des geplanten Schulcampus ist eine Inanspruchnahme der vorhandenen Biotope durch eine Wohngebietsbebauung mit Planstraße bereits nach dem geltenden Planrecht zulässig. Im südwestlichen Teil gehen mit der Plangebietsausweisung Vorhalteflächen für die Anlage von privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ verloren. In den Anbindungsbereichen der Gemeinbedarfsfläche an den Ellerbeker Weg und die Holsteiner Chaussee sind derzeit festgesetzte Wohngebietsflächen und ein Teil der Planstraße für das nicht umgesetzte Baugebiet betroffen, so dass sich gegenüber dem geltenden Planrecht ein geringerer Grünflächenanteil durch die höhere Grundflächenzahl für die Gemeinbedarfsfläche ergibt. Es entstehen durch die Neuplanung erhebliche Biotopverluste für überwiegend Grünländer, Gehölze und Ruderalbiotope auf einer Gesamtfläche von rund 2,73 ha einschließlich Siedlungsbiotope, die sich wie folgt aufteilen:

  • Artenarmes gemähtes Grünland mittlerer Standorte mit rund 13.650 m2
  • Sonstiges mesophiles Grünland mit rund 3.080 m2
  • Ruderalgebüsche sowie sonstige Gebüsche mit rund 2.540 m2
  • Feldgehölz mit rund 3.616 m2
  • Baumhecke mit rund 1.642 m2
  • Baumgruppen mit rund 670 m2
  • Halbruderale Gras- und Staudenflur mit rund 300 m2
  • Stark verlandete, austrocknende Gräben mit rund 150 m2
  • Sonstige Bebauung mit rund 580 m2
  • Einzelhausbebauung, verdichtet mit rund 1.070 m2

Mit der Heranführung der Flächen für den Gemeinbedarf bis an den Ellerbeker Weg und die Holsteiner Chaussee rücken zukünftig bauliche Nutzungen an die rückwärtigen zusammenhängenden Gartenzonen heran. Für die Herstellung der Zuwegungen entfallen einzelne Privatgärten der straßenbegleitenden Bebauung. Die Neubebauung für den Schulcampus beansprucht bisher unbebaute Biotopflächen und führt zu einer Nutzungsintensivierung im Innenbereich. Bisher weitgehend störungsfreie Lebensräume entfallen bzw. werden Pufferzonen zwischen den Siedlungsflächen und den verbleibenden Grünflächen in der Parkanlage und am Schnelsener Moorgraben reduziert. Für den südöstlichen Teil der Gemeinbedarfsfläche ist dies durch die nicht umgesetzte Wohnbebauung planungsrechtlich bereits zulässig, im nördlichen und westlichen Bereich werden Grünflächen mit einer vielfältigen Biotopstruktur überplant. Für die verbleibenden Randzonen sind Beeinträchtigungen durch die zukünftigen Nutzungen und die damit verbundenen Störeffekte zu erwarten.

Die Neubebauung in der Gemeinbedarfsfläche überlagert vollständig das im unbebauten Innenbereich vorhandene Feldgehölz. Weiterhin wird ein Teil der Baumhecke auf der Nordseite des Schnelsener Moorgrabens überbaut, so dass geschützte Biotope in einer Größe von rund 5.264 m2 vollständig beansprucht werden.

Die Überbauung der halbruderalen Gras- und Staudenflur im Norden des geplanten Schulcampus führt auch zum Verlust der festgestellten Berg-Platterbse Art der Roten Liste Hamburgs (RL 1), die vermutlich als Gartenflüchtling in geringer Zahl eingewandert ist.

Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ ergeben sich im Vergleich zum geltenden Planrecht mit einer Grünflächenausweisung als „Kleingärten“ keine wesentlichen Veränderungen für das Schutzgut. Die nördliche Grünfläche mit Anbindung an den Ellerbeker Weg überlagert eine im geltenden Bebauungsplan festgesetzte Wohnbaufläche, allerdings im Bereich außerhalb des Baufensters, so dass im Vergleich zu Privatgärten mehr oder wenige gleichartige Lebensräume geschaffen werden. Die Aufgabe der unverbindlichen Vormerkung für vorgesehene Bahnanlagen entlang der Bahnstrecke ermöglicht den Fortbestand von bahnparallelen Grünflächen, die in gewisser Weise auch dem Biotopverbund dienen. Die südöstliche Grünfläche zur Anbindung an die Holsteiner Chaussee führt dagegen zu einer Überplanung von festgesetzten Maßnahmenflächen mit dem Entwicklungsziel „Wiese“ nach dem Bebauungsplan Schnelsen 12 und damit zur Aufgabe von hochwertigen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Im Ist-Zustand ist mit den Gehölzsäumen der geschützten Baumhecke am Schnelsener Moorgraben ein anderer Biotoptyp als der Zieltyp entwickelt, der jedoch gleichwertig bzw. aufgrund des Biotopschutzes sogar höherwertig zu beurteilen ist.

Insgesamt ergeben sich in den Baugebieten und in den öffentlichen Grünflächen gegenüber dem geltenden Planrecht und dem Ist-Zustand erhebliche Auswirkungen für das Schutzgut durch den Verlust von wertvollen Biotoptypen, die Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sind bzw. ein hohes Entwicklungspotenzial aufweisen.

Innerhalb der Baugebiete wird durch Anpflanzgebote und Begrünungsfestsetzungen Vorsorge für die Neuentwicklung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere geschaffen. Im Nordosten der Gemeinbedarfsfläche ist entlang der Stellplatzfläche ein Anpflanzgebot für Bäume und Sträucher vorgesehen, die auch in Wechselwirkung zum Schutzgut Landschaftsbild positive Auswirkungen hat.

Im Bereich Fläche für die Regelung des Wasserabflusses bleibt der Schnelsener Moorgraben mit den naturnahen Uferbereichen als Biotopkomplex erhalten. Neben dem Gewässerlebensraum zählen dazu Ruderalfluren unterschiedlicher Ausprägung sowie Bäume und Gehölze. Die Baumstandorte der Baumhecke sind innerhalb der Gewässerparzelle eingemessen, sodass auch die zentralen Bestandteile der gesetzlich geschützten Baumhecke im Plangebiet gesichert werden. Im westlichen Teil bedingt die geplante Überführung des Schnelsener Moorgrabens mit einer Brücke geringfügige Eingriffe in das Gewässerbiotop. Durch Errichtung der Brückenfundamente werden Ruderalfluren feuchter und mittlerer Standorte im Uferrandbereich beansprucht. Weiterhin wird die Baumhecke auf einer Länge von rund 10 m entfernt. Das Bauwerk führt darüber hinaus zu einer Verschattung des Gewässers im Brückenbereich. Bisher unbefestigte Uferzonen sind möglicherweise mit Pflasterbausteinen o. ä. im Randbereich der Brückenwiderlager zu sichern. Die ökologische Bedeutung des Gewässers als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie lokales Biotopverbundelement wird jedoch insgesamt nicht erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig verbleibt das Gewässer mit den begleiten Saumstreifen als Sommerlebensraum für Amphibien und kann als Ausbreitungsachse genutzt werden.

Für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Schnelsen 97 wird eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erstellt, die im Ergebnis ein Defizit für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ermittelt. Eingriffe in geschützte Biotope des Plangebiets werden im Rahmen der Umweltprüfung unter dem Schutzgut Tiere und Pflanzen mit betrachtet. Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ermittelt für dieses Schutzgut insgesamt ein Defizit. Die Kompensation ist multifunktional mit dem Schutzgut Boden in einer externen Ausgleichsfläche vorgesehen, so dass insgesamt ein Ausgleich erzielt wird.

Bäume

Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 können die in der Vorgartenzone sowie in den rückwärtigen Gärten stehenden Bäume auch bei baulichen Erweiterungen voraussichtlich erhalten bleiben. Die im WA 2 vorkommenden größeren zwei Bäume an der Südgrenze des Flurstücks 8382 überstreichen mit ihren Kronen die geplante Gemeinbedarfsfläche, befinden sich aber außerhalb der festgesetzten Baugrenze zuzüglich eines Abstands von 1,5 m, so dass sich voraussichtlich keine Gefährdungspunkte für die Kronen- und Wurzelbereiche bei den Bauarbeiten ergeben. Im WA 4 wird eine besonders erhaltenswerte Rotbuche festgesetzt. Der im westlichen Teil der privaten Gartenfläche auf dem Flurstück 385 stehende größerer Baum ist von der Planung voraussichtlich nicht betroffen. Ebenso verbleibt die als erhaltenswert eingestufte Moorbirke voraussichtlich auch bei Planungsumsetzung in der rückwärtigen Gartenfläche auf dem Flurstück 387. Die die Gemeinbedarfsfläche überstreichende Krone hat einen ausreichenden Abstand zur Baugrenze. Im WA 5 ist davon auszugehen, dass die fünf erfassten Gartenbäume bestehen bleiben können.

In der Gemeinbedarfsfläche wird für neun Bäume ein Erhaltungsgebot festgesetzt. Dabei handelt es sich um drei erhaltenswerte große und alte Stiel-Eichen sowie sechs besonders erhaltenswerte Stiel-Eichen, wovon ein Baum einen Solitärcharakter aufweist. Die Kronenbereiche von zwei Stiel-Eichen mit Kronendurchmessern von bis zu 12 m erstrecken sich bis an die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Der Siegerentwurf der Mehrfachbeauftragung für den Schulcampus sieht hier den eingeschossigen Neubau der Gymnastik- und Freilufthalle vor, die einen ausreichenden Abstand zu den Bäumen einhält. Potenzielle Gefährdungspunkte sind im Zuge der Bauarbeiten jedoch nicht auszuschließen, so dass eine baumgutacherliche Begleitung für die weitere Freiflächenplanung vorzusehen ist. Im Zuge des Erhaltungsgebots für die Baumgruppe mit drei Eichen am Nordwestrand der Gemeinbedarfsfläche ist auch von einem Erhalt einer unterständigen Moorbirke als wertvoller Habitatbaum auszugehen. Die zwischen diesen beiden Bäumen stehende Baumreihe aus überwiegend Pyramiden-Pappeln sowie die vorhandene Baumreihe zwischen der geplanten Dreifeldhalle mit Sportplätzen und den Schulgebäuden kann voraussichtlich in Teilen aus Verkehrssicherheitsgründen nicht bestehen bleiben. Eine weitergehende Prüfung von einzelnen Bäumen wird im Zuge der Freiflächenplanung für den Schulcampus vorgenommen. Innerhalb der Pappelreihe steht auch neben der Moorbirke der zweite identifizierte Quartiersbaum mit einer hohen Bedeutung als Winterquartier für Fledermäuse, der in die weitere Prüfung mit einzubeziehen ist.

Im zentralen Bereich des Schulcampus mit dem Neubau der Gymnastik- und Freilufthalle sowie den fünf kammartigen Gebäuden ist innerhalb der festgesetzten Baugrenze im „worst-case“-Szenario von einem Verlust der hier vorkommenden Bäume und Gehölze auszugehen. Es handelt sich insgesamt um rund 32 erfasste Bäume, die sich zum großen Teil innerhalb des Feldgehölzes sowie in Ruderalgebüschen befinden und mit bedingt erhaltenswert im Baumgutachten eingestuft wurden. Für zwei abgestorbene Silber-Weiden in diesem Bestand liegt allerdings eine Bedeutung für den Artenschutz als potenzieller Lebensraum für xylobionte Käfer sowie als Winter- und Sommerquartier für Fledermäuse vor. Weiterhin wird die Baumreihe im Nordosten des Schulcampus überplant. Alle 38 Bäume sind als nicht erhaltenswert im Baumgutachten gekennzeichnet. Jedoch sind auch hier zwei potenzielle Habitatbäume betroffen. Für die Anlagen der Sportflächen im südlichen Teil des Schulcampus könnten 12 Bäume entfallen, die Bestandteile der geschützten Baumhecke sind, darunter auch zwei erhaltenswerte Stiel-Eichen. Für die Anbindung der geplanten Schulbebauung an die Holsteiner Chaussee entfallen im Bereich des festgesetzten Geh- und Fahrrecht zwei Bäume, eine geschädigte und nicht erhaltenswerte Vogelkirsche sowie eine bedingt erhaltungswürdige Hemlocktanne.

Nördlich der Stellplatzanlage in der geplanten Gemeinbedarfsfläche überlagert das festgesetzte Erhaltungs- und Anpflanzgebot eine bestehende Baumreihe mit bedingt erhaltenswerten Bäumen, überwiegend der Art Fichte. Eine Berücksichtigung der Bestandsbäume bei der Neupflanzung ist im Rahmen der weiteren Planung zu prüfen. Für die Herstellung der Stellplatzanlage sind zehn Bäume zu fällen, die als bedingt erhaltenswert eingestuft sind. Die Baumreihe zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem WA 4, deren Baumstandorte auf dem geplanten Schulcampus stehen, kann in Teilen voraussichtlich bestehen bleiben. Im Nordosten des Schulcampus ragt jedoch ein geplantes Gebäude stärker in den Kronentraufbereich der Bäume, so dass die Baugrenze in etwa spitz auf das Flurstück 385 zuläuft, so dass hier einzelne Baumfällungen erforderlich werden können. Die Baumreihe setzt sich überwiegend aus als bedingt erhaltenswerten Fichten zusammen.

Insgesamt wird der prägende Großbaumbestand auf dem Schulcampus durch Erhaltungsgebote gesichert. Der größtmögliche Erhalt des Baum- und Gehölzbestandes als ein wesentlicher Entwurfsbestandteil wird im Rahmen der Freiflächenplanung weiterverfolgt. Für rund 80 Bäume, die überwiegend als weniger wertvoll eingestuft wurden und Bestandteil zusammenhängender Gehölze sind, ist ein Einhalt im Bereich baulicher Anlagen nicht möglich. Für weitere rund 70 Bäume ist weitergehende Prüfung für einen Baumerhalt erforderlich.

In der geplanten öffentlichen Grünfläche südlich des WA 1 stehen zukünftig Bäume, die sich derzeit in den rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung am Ellerbeker Weg sowie in der Baumreihe zwischen diesen Gärten und dem Grünland im unbebauten Innenbereich befinden. Mit einer Zitter-Pappel befindet sich darunter auch ein als wertvoller Habitatbaum eingestufter Altbestand gemäß des Baumgutachtens. Die beiden weiteren Zitter-Pappeln sowie eine Stiel-Eiche sind darüber hinaus im Artenschutzbericht als potenzielle Habitatbäume für xylobionte Käfer und als Quartiersbäume für Sommerquartiere / Tagesverstecke von Fledermäusen bewertet worden. Es wird davon ausgegangen, dass die Wegeführung in der geplanten Parkanlage zwischen die Baumstandorte gelegt werden kann, beziehungsweise durch den Einsatz von entsprechenden Baumschutzmaßnahmen wie Wurzelbrücken o. ä. Eingriffe geringgehalten werden können.

In der festgesetzten Fläche zur Regelung des Wasserabflusses können auf der Nordseite die rund 78 Bäume / Gehölze der geschützten Baumhecke bis auf den Anbindungsbereich für die Wegebrücke über den Schnelsener Moorgraben erhalten bleiben. Für die Wegeverbindung sind rund sechs erhaltenswerte Bäume zu fällen. Darunter befindet sich auch ein abgestorbener Ahorn, der als potenzieller Habitatbaum bewertet ist. Auf der Südseite verbleiben die Bäume in der Gewässerparzelle.

Eine Stiel-Eiche befindet sich unmittelbar am Ellerbeker Weg innerhalb der geplanten Wegeanbindung des Schulcampus. Im Rahmen der weiteren Planung sind hier Baumschutzmaßnahmen für die Herstellung der Wegefläche im Wurzelbereich des Baumes zu prüfen. In der Straßenverkehrsfläche Holsteiner Chaussee wird eine Baumreihe aus 19 Bäumen aufgrund der besonderen historischen Bedeutung als zu erhalten festgesetzt. Im Bereich der Zufahrt von der Holsteiner Chaussee zur Stellplatzanlage auf dem Schulcampus können sich potenzielle Gefährdungspunkte für einen Straßenbaum ergeben, der sich auf Höhe des Flurstücks 383 befindet. Ein weiterer Baum ist aufgrund der Erschließungsplanung im Bereich des Geh- und Fahrrechts vom Schulcampus zur Holsteiner Chaussee gefährdet, so dass insgesamt 19 der 21 Straßenbäume festgesetzt werden.

Geschützte Biotope

In Folge der Planungsumsetzung für die Gemeinbedarfsfläche kommt es zu einem Verlust des geschützten Feldgehölzes im derzeit unbebauten Innenbereich auf einer Fläche von rund 3.616 m2.

Im Süden des Plangebiets entstehen Betroffenheiten für geschützte Feldhecken. Zwei Teilabschnitte werden durch die Planung voraussichtlich entfallen. Dies ist zum einen ein in Nord-Süd-Richtung überwiegend innerhalb der Gemeinbedarfsfläche verlaufender Abschnitt von rund 42 m Länge und zum anderen ein ca. 10 m langes Teilstück im westlichen Abschnitt des Schnelsener Moorgrabens, in dem für die geplante Brückenquerung Gehölze gerodet werden müssen. Den überwiegenden Teil der Feldhecken im Plangebiet bildet der Gehölzbestand entlang des Schnelsener Moorgraben. Dieser bleibt, mit Ausnahme des erwähnten Teilstücks, grundsätzlich erhalten. Er verliert jedoch seinen Schutzstatus, da das Kriterium für den gesetzlichen Schutz der räumlich-funktionale Zusammenhang mit angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist. Dieser geht verloren, wenn die zentralen landwirtschaftlichen Flächen künftig zu einer Gemeinbedarfsfläche umgewandelt werden. Die zwischen der Feldhecke und dem Schulgelände vorgesehene öffentliche Grünfläche (Parkanlage FHH) kann dabei eine günstig wirkende Pufferfunktion erfüllen. Sie erhält jedoch nicht den Schutzstatus des Biotops. Von diesem Funktionsverlust betroffen ist ein Abschnitt von rund 158 m Feldhecke.

Die Eingriffe in geschützte Biotope sind erhebliche Auswirkungen.

Maßnahmenflächen

Das neue Planrecht des hier vorliegenden Bebauungsplans Schnelsen 97 führt zu einer Inanspruchnahme von festgesetzten Maßnahmenflächen des geltenden Planrechts des Bebauungsplans Schnelsen 12. Die betroffene Maßnahmenfläche mit einer Gesamtgröße von rund 7.355 m2 ist einer Neubebauung im Innenbereich des Plangebiets zugeordnet, die mit dem Bebauungsplan Schnelsen 12 planerisch vorbereitet, aber nicht umgesetzt wurde. Entwicklungsziele sind eine Wiesenfläche für den überwiegenden Teil mit rund 6.255 m2 und ein Feuchtwald im nordöstlichen Teil mit rund 1.100 m2.

Die Maßnahmenflächen befinden sich derzeit in einer intensiven Grünlandnutzung bzw. sind in Teilen brachgefallen und durch eine Ruderal- und Gehölzentwicklung gekennzeichnet. Teile der geschützten Biotope befinden sich innerhalb der festgesetzten Maßnahmenflächen.

Die Überplanung der Maßnahmenfläche ist eine erhebliche Auswirkung.

Landschaftsschutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet „Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen“ wird mit seinen vorhandenen Abgrenzungen übernommen. Es ergeben sich keine erheblichen negativen Veränderungen. Der Teil der Siedlungsfläche, der derzeit im Landschaftsschutzgebiet liegt, wird im Wesentlichen in seinem Bestand gesichert, die GRZ wird nur geringfügig angehoben. Im westlichen Teil umfasst die Landschaftsschutzgebietsgrenze derzeit nur das Bahngrundstück, im südlichen Teil nur die Gewässerparzelle des Schnelsener Moorgrabens. Die angrenzend an das LSG geplante Ausweisung öffentlicher Grünflächen, die die Herstellung von übergeordneten Wegebeziehungen in Nord-Süd- und West-Ost-Richtung ermöglichen sollen, stellen ebenso wie die flächenhafte Ausweisung einer Parkanlage südlich der Wohnbebauung eine sinnvolle Ergänzung des Landschaftsschutzgebietes dar, weil sie die Erholungsfunktion in dem Raum stärken. Demgegenüber steht kleinteilig der Verlust von naturgeprägten und derzeit als Maßnahmenflächen für den Naturschutz festgesetzte Flächen, die bisher an das LSG angrenzen und dadurch eine gewisse Pufferfunktion erfüllen.

Biotopverbund

Für den Biotopverbund ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen. Die als sonstige Verbundbeziehung von der nördlich des Ellerbeker Weges gelegenen Ausgleichsfläche über die Wohnbebauung mit Privatgärten südlich des Ellerbeker Weges und das Grünland zunächst nach Süden und im Weiteren nach Südwesten zur Verbundfläche am Schnelsener Moorgraben außerhalb des Plangeltungsbereichs verlaufende Verbundachse wird auch bei Planungsumsetzung bestehen bleiben. Im Vergleich zum geltenden Planrecht liegt ein Großteil der Biotopverbundlinie dann innerhalb der Parkanlage anstatt den derzeit festgesetzten Kleingärten und wird durch die parallel zum Bahndamm geplante Grünfläche bis an den Schnelsener Moorgraben geführt.

Tiere

Die Neuplanung für den Schulcampus führt zu Lebensraum- und Habitatverlusten für die Fauna. Grundsätzlich bedingt die Planung Revierverluste für gehölzgebundene Brutvögel. Mit Aufgabe von Grünländern und Gehölzen und zukünftiger baulicher Nutzung des Innenbereichs im Plangebiet reduzieren sich Saumstrukturen und Randzonen, so dass insbesondere die Habitat- und Verbundfunktion der Gebüschsäume beeinträchtigt bzw. in Teilen vollständig durch die zukünftigen Nutzungen auf dem Schulcampus aufgegeben wird. Damit entstehen auch Funktionsverluste des Quartierszusammenhangs für verschiedene Tierarten. Neben der Aufgabe der ehemaligen landwirtschaftlichen Schuppen bzw. bereits zerfallenen Gebäude mit einem hohen Quartierspotenzial für Fledermäuse und Gebäudebrüter, werden auch einzelne Habitatbäume mit Bedeutung für Sommer- und Winterquartiere sowie xylobionte Käfer gefällt. Der unbebaute Innenbereich ist darüber hinaus Teil eines potenziellen Landlebensraumes für Amphibien, insbesondere für die Erdkröte. Dieser wird bei Planungsumsetzung deutlich reduziert, jedoch verbleiben Grünflächen wie am Schnelsener Moorgraben. Aus den Kartierungen gibt es keine Hinweise darauf, dass die durch eine Bebauung betroffenen Grünländer mit Gräben und Gehölzen ein essenzielles Teilhabitat für Amphibien darstellen. Da genügend Landlebensräume in der Umgebung des Plangebietes im Westen sowie am Schnelsener Moorgraben bestehen bleiben, bleibt somit auch die Funktion des Landlebensraumes erhalten.

Die Biotopverluste führen in der Folge zu Beeinträchtigungen für die vorkommenden streng und besonders geschützten Arten. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu folgenden Ergebnissen:

Für die verbreiteten Brutvogelarten der Gilden der Gebäudebrüter sowie der Gehölz- und Boden- / Heckenbrüter besteht bei der Erschließung von Bauflächen (Baufeldräumung, Abschieben Oderboden, Fällung von Bäumen / Gehölzen, Rückschnitt etc.) die Gefahr der Individuentötung in Verbindung mit einer Schädigung besetzter Nester / Gelegen, so dass Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden können. Unter Einhaltung einer Bauzeitenregelung und bedarfsweise erforderlichen Besatzkontrollen wird ein Eintreten des Verbotstatbestandes wirksam vermieden. Der Brutbaum der Saatkrähe befindet sich in der Baumreihe im WA 2 bzw. der Straßenverkehrsfläche Ellerbeker Weg, die nicht vom Vorhaben betroffen ist, so dass nicht vom Eintreten eines Tötungsverbots auszugehen ist.

Baubedingt können Störungen während der Brut und Jungenaufzucht auftreten, wenn mit der Baufeldräumung zur Fortpflanzungszeit begonnen wird. Anlagen- und betriebsbedingt treten durch die hinzukommenden Nutzungen, Verkehrsaufkommen sowie visuelle und akustische Wirkungen zusätzliche Störungen auf. Mit den nachgewiesenen Brutvogelarten sind keine besonders lärm- und störungsempfindlichen Arten im Plangebiet vorkommend. Die häufigen Ubiquisten und in der Regel anspruchslosen Arten sind in Bezug auf Störungen nur wenig sensibel beziehungsweise gelten die vorkommenden Arten als vergleichsweise störungsresistent. Auch die Saatkrähe ist eine Brutvogelart ohne straßenspezifisches Abstandsverhalten, für die Lärm keine Relevanz besitzt. Außerdem ist die Art, wenn geeignete Nistplätze und Nahrungsquellen vorhanden sind, sehr anpassungsfähig. Ihre Fluchtdistanz liegt bei etwa 50 m. Daher ist von keiner erhöhten Störung dieser Vogelart, auch wegen der bereits vorhandenen anthropogenen Störungen, auszugehen. Ein normaler Baustellenbetrieb stellt keine erhebliche Störung für diese Vögel dar. Die hinzutretenden Störwirkungen werden somit keinen erkennbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand lokaler Brutvogel-Populationen im Plangebiet haben. Insgesamt sind keine populationswirksamen Konflikte unter Berücksichtigung der o.a. Maßnahmen zu erwarten, so dass keine Störungen im Sinne des § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG bei Planungsumsetzung vorliegen.

Durch den Abriss von Gebäuden können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gebäudebrütern zerstört werden. Da nur wenige gebäudebrütende Arten im Plangebiet verbreitet sind, diese nicht zu den im Bestand gefährdeten Arten zählen und im Plangebiet sowie in der näheren Umgebung potenziell nutzbare Ausweichhabitate verbleiben, wird ein vollständiger Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen. Mit dem Verlust von Bäumen und Gehölzen werden darüber hinaus Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gehölz-, Boden- und Heckenbrütern zerstört. Die Arten können kleinräumig in gleichwertige Habitate in der Umgebung ausweichen. Nachdem die Baumaßnahmen abgeschlossen sind, ist durch eine Wiederbegrünung im Bereich des Schulgeländes und der randlichen Grünverbindungen mit einer zumindest teilweisen Wiederansiedlung dieser Arten zu rechnen. Insgesamt bleiben die ökologischen Funktionen für die Gilden der Gebäude- und Gehölzbrüter im räumlichen Zusammenhang erhalten, so dass ein Eintreten des Verbotstatbestandes des § 44 Absatz 1 Nr.3 BNatSchG damit auszuschließen ist. In Bezug auf das Vorkommen der Saatkrähe verbleibt der Nistbaum im Plangebiet. Da es in der näheren Umgebung potenziell nutzbare Ausweichhabitate gibt und einige hundert Meter nordwestlich des Plangebiets mehrere Nester der Saatkrähen nachgewiesen wurden, würde zudem ein vollständiger Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser ausgeschlossen sein und somit die ökologische Funktion erhalten bleiben. Ein Eintreten des Verbotstatbestandes des § 44 Absatz 1 Nr.3 BNatSchG ist für die Saatkrähe damit auszuschließen.

Die Gefahr der Tötung oder Verletzung gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Realisierung des Vorhabens besteht für Fledermäuse vor allem während des Winterschlafs oder für flugunfähige Jungtiere zur Wochenstubenzeit. Nachweise von genutzten Wochenstuben, Sommer- oder Winterquartieren liegen nicht vor. Bau-, anlage- sowie betriebsbedingte Tötungen im Plangebiet durch Baumfällungen / Gehölzrodungen und Gebäudeabbrucharbeiten sind somit aufgrund der aktuell fehlenden Nutzung durch Fledermausarten nicht zu erwarten. Da jedoch Bäume und Gebäude mit Quartierspotenzial im Bereich des geplanten Schulcampus betroffen sind, kann dies zu Tötungen von Individuen der gehölzbewohnenden Fledermausarten Großer Abendsegler und Wasserfledermaus sowie der gebäudebewohnenden Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus in ihren potenziellen Sommerquartieren, Wochenstuben und / oder Tagesverstecken während des Aktivitätszeitraumes (01.04. - 30.10.) der Tiere führen. Unter Einhaltung einer Besatzkontrolle und Quartiersversiegelung sowie einer ökologischen Baubegleitung wird ein Eintreten des Verbotstatbestandes vermieden.

Eine Störung der Fledermausfauna kann vor allem durch Baulärm während der Bauphase und den Betrieb des Schulcampus entstehen. Jagende Arten der gehölzbewohnenden Fledermäuse, insbesondere der lichtscheuen Wasserfledermaus, können durch nicht abgeschirmtes Licht bei möglichen Nachtbauarbeiten oder abendlichen Schulbetrieb gestört werden. Unter Einhaltung der geplanten Maßnahmen zur Bau- und Betriebsbeleuchtung wird ein Eintreten des Verbotstatbestandes des § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG für die vorkommenden Fledermäuse vermieden.

Von einem Eintreten des Verbotstatbestandes Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für gehölz- und gebäudebewohnende Fledermäuse ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszugehen, da keine Quartiersnachweise erbracht wurden. Da jedoch ein Verlust von Sommer- und Winterquartieren nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, erfolgt im Vorfeld der Baufeldräumung eine Besatzkontrolle. Bei Nachweis von Quartieren werden Ersatzquartiere geschaffen, so dass unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen nicht von einem Verbotstatbestand nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen ist.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Biotope/ Pflanzen und Tiere

Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen für die Baugebiete dienen dem Erhalt und der Entwicklung von Biotop- und Vegetationsstrukturen mit Funktionen für den Artenschutz.

In den Baugebieten ist für je angefangene 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum oder für je angefangene 1.000 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 17). Diese als Mindestbegrünung festgesetzte Pflanzverpflichtung für Bäume trägt zur Schaffung begrünter privater Gartenflächen und Freiflächen auf dem Schulcampus bei.

Die getroffen Qualitätsstandards für Pflanzungen gewährleisten ein gutes Anwachsen und einen langfristigen Baumerhalt, so dass die mit Pflanzungen verbundenen ökologischen Funktionen gewährleistet sind. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Damit können im Vergleich zu gebietsfremden Gehölzen wildlebende Tierarten besser gefördert werden und in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Klima und Landschafts- / Ortsbild werden stabile Pflanzenbestände entwickelt, die auch visuell in kurzer Entwicklungszeit wirksam sind. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich anzupflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 18).

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 5 sowie in der Gemeinbedarfsfläche sind Gebäudedächer als Flachdächer oder als flach geneigte Dächer herzustellen und zu mindestens 60 v.H., bezogen auf die Gebäudegrundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 14). Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahme dient als Minderungsmaßnahme in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Boden und Wasser auch der Neuentwicklung von Sekundärbiotopen, die beispielsweise Nahrungshabitat für gebäudebewohnende Brutvögel sind.

Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen und Terrassen einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 19). In Wechselwirkung mit dem Schutzgut Boden werden mit der Tiefgaragenbegrünung Vegetationsflächen als Minderungsmaßnahme geschaffen, die als Siedlungsbiotope auch Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere übernehmen und darüber hinaus in Bezug auf das Landschafts- und Ortsbild zu einer qualitätsvollen Freiraumgestaltung beitragen. Um einen ausreichenden Vegetationsaufbau herzustellen, beinhaltet die Festsetzung eine Vorgabe für den durchwurzelbaren Substrataufbau. Ergänzend wird für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen festgelegt, dass die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Pflanzbereich auf einer Fläche von 12 m2 je Baum mindestens 1 m betragen muss. Mit dieser Regelung wird Vorsorge für eine gut durchwurzelbare Baumgrube einschließlich der erforderlichen Wasserversorgung geschaffen.

Die getroffenen Festsetzungen zum Schutz des Wasserhaushaltes sichern darüber hinaus pflanzenverfügbares Wasser zur Versorgung von Bäumen, Gehölzen und sonstigen Vegetationsflächen (vgl. § 2 Nummer 13, 16).

Mit den Grünmaßnahmen im Plangebiet kann der erforderliche Ausgleich nur in Teilen umgesetzt werden.

Der Bebauungsplan trifft daher eine Zuordnungsfestsetzung für eine externe Fläche (vgl. § 2 Nummer 22).

Die nach § 30 BNatSchG geschützten und wegen Entfall bzw. Funktionsverminderung zu kompensierenden Gehölzbiotope (Feldgehölz und Baumhecke) können nicht innerhalb des Plangebiets wieder ersetzt werden. Der Bebauungsplan beinhaltet hierzu eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung (vgl. § 2 Nummer 21).

Bäume

Zu den Vermeidungsmaßnahmen zählen die Erhaltungsgebote für 29 Bäume sowie eine festgesetzte Fläche für eine Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern in der Fläche für den Gemeinbedarf.

Bei den Erhaltungsgeboten handelt es sich um neun Stiel-Eichen in der Fläche für den Gemeinbedarf, eine Rotbuche im WA 4 und 19 Bäumen entlang der Holsteiner Chaussee.

Zum langfristigen Erhalt der Bäume wird ergänzend festgesetzt, dass Geländeaufhöhungen, oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig sind (vgl. § 2 Nummer 18).

Für die festgesetzten Bäume sind darüber hinaus Baumschutzmaßnahmen im Rahmen der Freianlagenplanung zu prüfen und möglichst verbindlich durch einen Fachgutachter festzulegen. Dazu zählen u. a. fachgerechte Kronenrückschnitte bzw. Kronenentlastungsschnitte sowie eine baumpflegerische Begleitung während der Planungsumsetzung. Grundsätzlich sind für alle Bäume / Gehölzbestände die einschlägigen technischen Regeln zum Baumschutz (DIN 18 920, RAS-LP 4, Hamburgische Baumschutzverordnung und aktuelle ZTV - Baumpflege) während der Bauausführung zu beachten.

Artenschutz

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Schnelsen 97 sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten entsprechend § 44 BNatSchG zu beachten.

Für die Brutvögel gilt eine Bauzeitenregelung für die Baufeldräumung. Bauvorbereitende Maßnahmen wie Gehölzentnahmen bzw. Rückschnitt, Bodenabschub, Gebäudeabriss etc. sind nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar (01.10. bis 28.02.) außerhalb des Brutzeitraumes durchzuführen. Ist eine Gehölzentnahme bzw. Rückschnitt und/oder ein Gebäudeabriss innerhalb des Brutzeitraumes der Vögel (01.03. bis 30.09.) geplant, müssen Gehölz- und Gebäudestrukturen auf Brutvogelbesatz durch qualifiziertes Fachpersonal untersucht werden.

Für die Fledermäuse müssen vor dem Abriss von Gebäuden beziehungsweise vor der Entnahme von Bäumen mit Quartierspotential Höhlungen, Abplatzungen, Risse und Spalten gegebenenfalls endoskopisch auf Besatz kontrolliert werden. Im Zeitraum des Winterschlafs (ab 1.11. bis 30.03.) der Fledermäuse müssen potenzielle Winterquartiere auf Besatz kontrolliert werden.

Je nach Befund sind weitergehende Maßnahmen in Abstimmung der zuständigen Fachbehörde festzulegen.

In Bezug auf eine fledermaus- und insektenfreundliche Beleuchtung trifft der Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung (vgl. § 2 Nummer 20). Demnach sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.

Zur Stabilisierung der lokalen Population der Fledermäuse und Schaffung von Ersatzquartieren für potenzielle in Gebäuden und Bäumen vorhandene Quartiere, die bei Planungsumsetzung entfallen, wird als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme die Installation von künstlichen Quartieren an Gebäuden vorgesehen. Eine ergänzende Installation von Fledermauskästen im Baumbestand wird nicht vorgesehen, da die vorhandenen Baumbestände altern werden und sich dadurch neue Quartiersmöglichkeiten bilden können. Auf der Gemeinbedarfsfläche sind 15 künstliche Ersatzquartiere für Fledermäuse an geeigneten Standorten dauerhaft und fachgerecht anzubringen oder in die Gebäudefassade zu integrieren. Die Ersatzquartiere sind in einer Höhe von mindestens 4 m mit freiem Anflug zu installieren und auf drei besonnte und verschiedenen Himmelsrichtungen zugewandten Gebäudeseiten der neu zu errichtenden Gebäude zu verteilen (vgl. § 2 Nummer 23).

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