Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.5. Fachgutachten und Stellungnahmen

Für den Bebauungsplan lagen im Wesentlichen die folgenden Fachuntersuchungen, Gutachten, Planungsunterlagen und Stellungnahmen vor:

  • EMV – Erdungs- und Streustromgutachten, Elektrifizierung der AKN-Strecke A1 / S21 Eidelstedt – Landesgrenze FHH/SH (PFA1) (Institut für Bahntechnik, April 2016)
  • Ergebnis der Gefahrenerkundung nach der Kampfmittelverordnung (FHH Behörde für Inneres und Sport, Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) Januar und Juni 2023)
  • Geotechnischer Bericht zur orientierenden Baugrunderkundung (BIG Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, September 2023)
  • Bodenfunktionsbewertung nach dem Hamburger Verfahren (BIG Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH, Oktober 2023)
  • Bewertung des Baumbestandes (baum Management Hamburg, November 2023)
  • Schienenverkehrs-Erschütterungen und sekundärer Luftschall (Baudyn GmbH, März 2024)
  • Lärmtechnische Untersuchung (Ingenieurbüro Bergann Anhaus, August 2025)
  • Kartierbericht Biotope und Pflanzen für das Bebauungspanverfahren Schnelsen 97 (IfAÖ Institut für Angewandte Ökosystemforschung GmbH, August 2024)
  • Faunistischer Kartierbericht und Potenzialanalyse für das Bebauungsplanverfahren Schnelsen 97 (IfAÖ Institut für Angewandte Ökosystemforschung GmbH, Juni 2024)
  • Entwässerungsgutachten für den Angebotsbebauungsplan Schnelsen 97 in Hamburg Schnelsen (Neumann Beratende Ingenieure GmbH, April 2025)
  • Artenschutzfachbeitrag für das Bebauungsplanverfahren Schnelsen 97 (IfAÖ Institut für Angewandte Ökosystemforschung GmbH, September 2024)
  • Landschaftsplanerischer Fachbeitrag (Landschaft und Plan, Juni 2025)
  • Verkehrsgutachten (Planersocietät, Mai 2025)
  • Verschattungsstudie (Küssner Verschattungsgutachten, Januar 2025 und Ergänzung Mai 2025)
  • Städtebauliche Mehrfachbeauftragung Campus Schnelsen, Erläuterungsbericht und Pläne (RHWZ Architekten - LILA Sp 2024)

4.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

4.2.1. Schutzgut Mensch

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB), umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).

Da der Mensch in vielfältigen Wechselbeziehungen zu den Umweltmedien steht, werden neben den in diesem Kapitel angesprochenen Aspekten Lärm, Licht, Verschattung, Geruch, Erholung wichtige Auswirkungen auf den Menschen auch im Rahmen der Bearbeitung der anderen Schutzgüter miterfasst. Luftschadstoffimmissionen werden beim Schutzgut Luft (siehe Ziffer 4.2.2), klimatische Wirkungen beim Schutzgut Klima (siehe Ziffer 4.2.3), Bodengase beim Schutzgut Boden (siehe Ziffer 4.2.5) und Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild beim Schutzgut Landschaft (siehe Ziffer 4.2.8) behandelt.

Lärm

Auf das Plangebiet wirken Verkehrs-, Gewerbe- und Sportanlagenlärm ein, die im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung beurteilt wurden. Mit der Wohnnutzung in den nördlichen und östlichen Randbereichen des Plangebiets liegt eine Nutzung vor, die im Hinblick auf Verkehrs-, Gewerbe- und Sportanlagenlärm als schutzbedürftig zu beurteilen ist.

Licht

Das Plangebiet ist in der Bestandssituation durch die Straßenbeleuchtung und die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge von einer Aufhellung betroffen, die jedoch der üblichen Lichtbelastung im besiedelten Stadtgebiet entspricht.

Westlich des Plangebiets verläuft zudem eine Bahntrasse, von welcher Lichtimmissionen durch den Zugverkehr zu erwarten sind.

Vom Plangebiet gehen im Bestand keine Lichtemissionen aus.

Verschattung

Das Plangebiet ist entlang der nördlichen sowie westlichen Kante durch Wohnbebauung geprägt. Der zentrale Bereich sowie die südliche und westliche Kante sind größtenteils unbebaut und umfassen ein großzügiges Wiesengebiet mit flachem Gelände, großen Scheunen und hochkronigen Bäumen. Wohngebäude befinden sich am Rand entlang des Ellerbeker Wegs und der Holsteiner Chaussee. Im Süden wird das Gebiet durch den Schnelsener Moorgraben begrenzt. Die bestehende Bebauung dient überwiegend der Wohnnutzung, ist locker ausgeprägt und weist eine vielfältige Dachlandschaft auf, wobei die Gebäude ein- bis zweigeschossig sind – mit Ausnahme eines dreigeschossigen Hotels im Osten des Plangebiets an der Holsteiner Chaussee. Terrassen und Aufenthaltsräume sind meist nach Süden oder Westen ausgerichtet. In der Umgebung gibt es eine heterogene Bebauung mit zwei bis drei Vollgeschossen, einschließlich Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie einigen Mehrfamilienhäusern.

Die städtebauliche Planung für die Gemeinbedarfsfläche sieht fünf versetzte Baukörper mit bis zu vier Vollgeschossen sowie einen dreigeschossigen Eingangsbaukörper und zwei eingeschossige Sporthallen vor. Da die neue Schulbebauung die Besonnung der angrenzenden Wohnbebauung verschlechtern könnte, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, um die vertretbare Zusatzverschattung und die Einhaltung der Mindestbesonnungsdauer nach DIN EN 17037 zu überprüfen.

Luftschadstoffe

Siehe Ziffer 4.2.2

Geruch

Relevante Geruchsimmissionen sind für den Geltungsbereich nicht bekannt.

Erholung

Innerhalb des Geltungsbereichs des bisher geltenden Bebauungsplans Schnelsen 12 sind mit der Festsetzung von Privaten Grünflächen (Dauerkleingärten) Nutzungen zulässig, die der Erholung dienen. Die Nutzung als Kleingärten wurde jedoch nie umgesetzt. Zudem wären die Flächen nur Vereinsmitgliedern zugänglich, sodass die Erholungsqualität innerhalb des Plangebietes für die Allgemeinheit als gering erachtet wird. Im Plangebiet werden nach bestehendem Planungsrecht zudem Allgemeine Wohngebiete, Straßenverkehrsflächen sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die mit letzterer Fläche in Zusammenhang stehenden Maßnahmen wurden bislang nicht umgesetzt.

Es bestehen keine öffentlichen Wegeverbindungen durch das Plangebiet.

Erschütterung

Das Plangebiet liegt unmittelbar angrenzend an eine Bahnanlage und schließt einen Teil der Bahnanlage im Geltungsbereich mit ein. Die Erschütterungstechnische Untersuchung hat für die Allgemeinen Wohngebiete ergeben, dass die Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungen tags und nachts (gem. DIN 4150 Teil 2 Tabelle 1 Zeile 4) in einem Abstand von 24 m und für den sekundären Luftschall in einem Abstand von 48 m gewährleistet werden kann.

Elektromagnetische Strahlung

Die im westlichen Bereich des Plangebiets vorhandene Bahnstrecke wurde 2024 zwischen Eidelstedt und der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg mittels Oberleitungsmasten mit Wechselstrom 15 kV / 16,7 Hz für den zukünftigen S-Bahn-Verkehr (S21) elektrifiziert, so dass niederfrequente magnetische Felder auf das Plangebiet einwirken. Die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nachgewiesen, mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen weit unterschritten werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 01.11.2018 stellt fest, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sicher ausgeschlossen werden können.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Lärm

In Folge der Planung kommt es durch eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens sowie die Entwicklung einer neuen Schul- und Sportnutzung zu zusätzlichen Lärmquellen.

Es wurden daher eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, um die Planfolgen abzuschätzen und etwaige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen zu definieren. Zu untersuchen waren Sportanlagenlärm (Sporthallen, Außensportanlagen und Stellplätze), Gewerbelärm (Gewerbegebiet Kulemannstieg, Stellplätze, Veranstaltungen und Lieferverkehre) sowie Verkehrslärm (Holsteiner Chaussee und Bahntrasse).

Für die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen wurde gem. „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334 herangezogen. Als weitere Orientierung diente die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die in der Rechtsprechung bei Beurteilungspegeln von 70/60 dB(A) tags/nachts angenommen werden.

Die Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet wurden gem. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5) ermittelt und beurteilt.

Der Sportanlagenlärm wurde gem. der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) ermittelt und beurteilt.

Lärmeinwirkung auf das Plangebiet und Umgebung

Für die geplante Bebauung, an den zur Holsteiner Chaussee orientierten Fassaden, werden für den Verkehrslärm im Prognose-Planfall, d.h. unter Berücksichtigung bestehender Verkehrsbelastungen inklusive der zu erwarteten Veränderung und der durch die Bebauung im Plangebiet verursachten Verkehre, innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 63 dB(A) tags und bis zu 55 dB(A) nachts ermittelt. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV können damit nicht eingehalten werden. An den seitlichen Fassaden beschränken sich die Überschreitungen auf den Nachtzeitraum. An den rückwärtigen Fassaden bleiben die Beurteilungspegel deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte.

Die Verkehrsimmissionen entlang des Ellerbeker Wegs gestalten sich geringer. Im WA 2 können die Immissionsgrenzwerte gem. 16. BImSchV eingehalten werden. In WA 1 können die Immissionsgrenzwerte aufgrund der Bahntrasse und im WA 3 aufgrund Holsteiner Chaussee – insbesondere nachts – nicht überall eingehalten werden. Es ergeben sich zum Teil Überschreitungen bis zu 64 dB(A) tags (nur im Westen des WA 1) sowie bis zu 50 bis 54 dB(A) nachts.

Die Beurteilungspegel bleiben jedoch für alle Gebäude entlang des Ellerbeker Wegs unterhalb der Schwelle von 70/60 dB(A) tags/nachts zur Gesundheitsgefährdung. Auch ein Beurteilungspegel tags von 65 dB(A), oberhalb dessen ein Schutz der Außenwohnbereiche erforderlich wäre, wird nicht erreicht.

An den Gebäuden der geplanten Schule werden die Immissionsgrenzwerte ausnahmslos eingehalten. Dies gilt zudem auch ohne Einbezug der zusätzlichen Abschirmwirkung einer geplanten Randbebauung.

An der bestehenden Wohnbebauung im betroffenen Umfeld des Plangebietes ergeben sich entlang der Holsteiner Chaussee die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 64 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird deutlich unterschritten.

Die Pegelzunahmen durch die Realisierung der Planung bleiben im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Festsetzungen zum Schutz der benachbarten Bestandsbebauung sind nicht erforderlich.

Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet werden durch Stellplätze und Zufahrten, die vorgesehene Außengastronomie, die mit der Mensa verbundenen Lieferverkehre und Ladevorgänge, die TGA-Anlagen und den Empfangshof vor der Mehrzweckhalle/Aula verursacht.

Tags werden die Immissionsrichtwerte sowohl an der Nordfassade des südlich gelegenen Wohngebäudes der Außengastronomie als auch an der Südfassade (Erdgeschoss) des gelegenen Wohngebäudes nördlich der Stellplatzzufahrt überschritten. An allen weiteren Gebäuden und Fassaden werden die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete eingehalten.

Nachts werden größere Immissionskonflikte festgestellt. Diese werden im nördlichen Plangebiet durch die potenzielle Nutzung der Stellplätze nach 22 Uhr und im südlichen Plangebiet im Falle von Veranstaltungen im Zusammenhang nimmt mir der Mehrzweckhalle/Aula nach 22 Uhr verursacht. Die Überschreitungen betragen teilweise mehr als 5 dB(A).

Eine Lösung der nächtlichen Immissionskonflikte durch aktive Lärmschutzmaßnahmen ist aufgrund der räumlichen Situation und des Ausmaßes der Überschreitungen nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar. Die Nutzung der Stellplätze und der Mehrzweckhalle/Aula nach 22 Uhr ist daher regelmäßig nicht möglich und nur im Rahmen seltener Ereignisse verträglich.

Weitere im Plangebiet auftretenden Gewerbelärmimmissionen werden aus dem Gewerbegebiet Kulemannstieg verursacht. Tags werden Beurteilungspegel von maximal 50 dB(A) erreicht. Der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) wird dadurch deutlich unterschritten. Nachts werden Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) ermittelt, der zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm wird demnach im gesamten Plangebiet deutlich überschritten. Außerhalb des Plangebiets, an der südlichen angrenzenden, in direkter Nachbarschaft zum Gewerbegebiet gelegenen Wohnbebauung, werden die Immissionsgrenzwerte sowohl tags als auch nachts überschritten. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungspegel auf Basis der Flächenschallpegel für uneingeschränkte Industrie- und Gewerbegebiete ermittelt wurden und somit kein reales Immissions-Szenario abbilden. Es ist davon auszugehen, dass die Gewerbe- und Industriegebiete am Kulemannstieg sowohl durch die innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets vorhandene Wohnbebauung bereits eingeschränkt sind und die Lärmimmissionen nicht im berechneten Umfang auftreten. Insbesondere für die Wohnbebauung im Plangebiet sind aufgrund des größeren Abstandes zu dem Gewerbegebiet keine Immissionskonflikte zu erwarten. Dies gilt auch für die Schulgebäude, auch weil es an diesen nur im Nachtzeitraum zu Richtwertüberschreitungen kommt, wenn dort keine Nutzung stattfindet.

Hinsichtlich der Sportanlagenimmissionen sind tags keine Immissionskonflikte zur erwarten. Die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) werden tags für die Wohnbebauung ausnahmslos eingehalten. An einigen Fassaden der Schulgebäude wird der (hilfsweise angewendete) Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags um 1 bis 4 dB(A) überschritten. Da während der Schulzeit keine außerschulische Nutzung der Sportanlagen zulässig ist, sind die Immissionsrichtwerte nicht anzuwenden. Es kann zudem von einem ausreichenden baulichen Schallschutz ausgegangen werden.

Nachts würde die Nutzung der Stellplätze nach 22 Uhr zu großräumigen Überschreitungen führen, die teilweise mehr als 5 dB(A) und für die an der Zufahrt gelegenen Fassaden teilweise mehr als 10 dB(A) betragen.

Licht

Durch die Planung entstehen im Geltungsbereich mit den geplanten Wohnungen Nutzungen, die in Bezug auf Lichtemissionen als empfindlich zu bewerten sind. Eine Beleuchtung der Außensprtanlagen ist nicht vorgesehen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es durch die Sportanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnnutzungen durch von dort ausgehendem Licht kommen wird.

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass durch Außenleuchten im Plangebiet Auswirkungen auf die Fauna entstehen können.

Verschattung

Für die Definition einer ausreichenden Besonnung bestehen keine konkretisierenden Rechtsvorschriften. Als Orientierungshilfe für die Ermittlung und Bewertung können jedoch DIN-Normen herangezogen werden. Zur Kontextualisierung der Untersuchungsergebnisse dient in dem vorliegenden Verschattungsgutachten u.a. die DIN EN 17037.

Als Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum und somit als ermittelbare Nachweisgröße für eine noch ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der täglich möglichen Besonnung von 1,5 Stunden (90 Minuten) zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Der Nachweisort für die Besonnung liegt auf der raumseitigen Ebene der Außenwand in der Mitte der horizontalen Fensterbreite in einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden.

Die Untersuchung der Verschattungswirkung nach DIN EN 17037 im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Schnelsen 97 zeigt nur geringfügige Abnahmen der Besonnungsdauer im Vergleich zur aktuellen Situation. Die Bestandsgebäude am Ellerbeker Weg 1-15 und Holsteiner Chaussee 347-361 a-e erreichen weiterhin eine DIN-konforme Besonnung für Aufenthaltsräume. Bei einer möglichen Umnutzung des Hotels an der Holsteiner Chaussee 347 müsste lediglich in der Nordwestecke eine Zwei-Zimmer-Wohnung eingeplant werden; alle anderen Hotelzimmer könnten ebenfalls als Ein-Zimmer-Wohnungen genutzt werden.

Die Untersuchung des Winterhalbjahres zeigt, dass die meisten Umgebungsgebäude nur geringe Abnahmen in der Besonnungsdauer aufweisen. Eine Erdgeschosswohnung an der Holsteiner Chaussee 357 hat zwar eine Abnahme von etwa 40,0 %, erhält jedoch eine DIN-konforme Besonnung über die gut besonnte Südfassade, die zwischen 13,6 und 86,2 % mehr Sonne erhält als zuvor. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden deutlich eingehalten, was die Mehrverschattung an der Westfassade abmildert.

Im Gegensatz dazu ist das Hotel an der Holsteiner Chaussee 347 stärker betroffen, insbesondere die Südfassade, wo die Besonnung an vier Fenstern zwischen 53,3 und 86,9 % abnimmt. Für die Neubebauung südlich des Hotels ist es entscheidend, die Abstandsflächen einzuhalten. An der Westseite sinkt die Besonnung an vier Fenstern zwischen 35,0 und 64,0 %. Insgesamt erfordert die Verschattung des Hotels im Bebauungsplanverfahren eine sorgfältige Abwägung mit anderen Belangen (siehe Ziffer 5.8.6).

Die Untersuchung zur Verschattung von Gärten zeigt, dass es in den Wintermonaten spürbare Abnahmen der Besonnung gibt, insbesondere bei den rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke Ellerbeker Weg 1-7. Auch die Grundstücke Ellerbeker Weg 9-15 erfahren ähnliche, aber geringere Abnahmen, bedingt durch dichten Baumbestand. In den Übergangsmonaten (September, Oktober, März, April) sind die östlichen Gartenflächen der Holsteiner Chaussee 353 betroffen. Im Sommer hingegen bleiben die Besonnungszeiten hoch.

Insgesamt bleibt die Besonnung der Balkone der untersuchten Wohngebäude weitgehend stabil, mit wenigen Ausnahmen an den Balkonen von Ellerbeker Weg 5 und 7 am 21. Dezember. Das Hotel an der Holsteiner Chaussee 347 ist hingegen ganzjährig stärker von Verschattung betroffen in den Wintermonaten.

Auf Grundlage des im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellten Verschattungsgutachtens wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans im Laufe des Verfahrens so angepasst, dass für alle Bestandswohnungen eine Besonnung von mindestens 90 Minuten im Innenraum zur Tag- und Nachtgleiche gegeben sein wird und die Winterhalbjahresbetroffenheit unter 33 % liegt, zudem werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen deutlich eingehalten. Zum Schutz der benachbarten sowie durch Nachverdichtung zukünftigen Wohnbebauung vor Verschattung werden neben einem Abrücken von Baugrenzen die im Bebauungsplan mit „(B)“ bezeichneten Bereiche von Dach- und Technikaufbauten freigehalten. Für das bestehende Hotel (mit potenzieller Wohnnutzung) folgt daraus lediglich eine geringe Verbesserung der Besonnungsdauer. Die Betroffenheit im Winterhalbjahr liegt dort an einem der vier Fenster weiterhin bei deutlich über 33 %. Eine deutliche Verbesserung der Besonnungsdauer des Hotels wäre nur mit einem massiven Eingriff in die Kubatur des Schulneubaus verbunden und würde somit dem Planungsziel der Errichtung einer weiterführenden siebenzügigen Schule in der erforderlichen Dimensionierung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist die deutlich steigende Zahl an Schülerinnen und Schülern vor dem Hintergrund einem im Schulentwicklungsplan identifizierten Versorgungsdefizit in der Region zu berücksichtigen, so dass an dem Ziel der Schaffung der Schule mit dem angestrebten Raumprogramm sowie der im Bebauungsplan festgesetzten städtebaulichen Kubatur als Ergebnis einer städtebaulichen Mehrfachbeauftragung festgehalten wird (zur Verschattung siehe auch Ziffer 5.8.6).

Luftschadstoffe

Siehe Ziffer 4.2.2

Geruch

Durch die Planrealisierung werden keine Nutzungen entstehen, von denen erhebliche Geruchsemissionen zu erwarten sind.

Erholung

Durch den Schulneubas kommt es zu einer Inanspruchnahme von Privaten Grünflächen (nichtrealisierte Dauerkleingärten), Reinen und Allgemeinen Wohngebieten sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die mit letzterer Fläche in Zusammenhang stehenden Maßnahmen wurden bislang nicht umgesetzt. Im Zuge der Planung entsteht in erster Linie ein Schul- und Sportstandort. Die Sportanlagen sind außerhalb des Schulbetriebs auch für die Öffentlichkeit zugänglich, wodurch sich Erholungsqualitäten für die Allgemeinheit entwickeln.

Ein weiteres Ziel der Planung ist die Sicherung von Wegebeziehungen und Grünverbindungen. Aus diesem Grund wird im südlichen Rand des Plangebiets ein 7 m und im westlichen Rand des Plangebiets ein 10 m breiter Streifen von baulicher Nutzung freigehalten und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ festgesetzt. Die Parkanlage weitet sich südlich des WA 1 auf. Hiermit wird eine Wegeverbindung zwischen der Holsteiner Chaussee und den Bahnanlagen in Ost-West-Richtung und entlang der Bahnanlagen in Nord-Süd-Richtung sowie südlich des WA 1 eine Erholungsfläche geschaffen.

Erschütterungen

Im Rahmen der Planrealisierung entstehen mit der Gemeinbedarfsfläche neben den Allgemeinen Wohngebieten weitere Nutzungen, die durch Erschütterungen beeinträchtigt werden können.

Sollten in den Allgemeinen Wohngebieten auf den drei zur Bahnstrecke nächstgelegenen Flurstücken (408, 409, 410) neue Wohngebiete errichtet werden, wären aufgrund der prognostizierten Überschreitung der Anforderungen, weitere erschütterungstechnische Untersuchungen mit Schwingungsmessungen bei dem dann tatsächlich stattfindenden Bahnverkehr vorzunehmen. Zur Einhaltung der Anforderungen für Wohngebiete tags und nachts sind für diese Wohngebäude je nach Abstand zur Bahnstrecke ggf. Maßnahmen zum Erschütterungsschutz erforderlich.

Für die im Zuge der Planung entstehende Gemeinbedarfsfläche mit Schul- und Sportnutzungen wird eine Einhaltung der Anforderungen ab einem Abstand von 10 m (gem. DIN 4150 Teil 2 Tabelle 1 Zeile 3) prognostiziert. Für neu zu planende Sporthallen mit Sportbetrieb einschließlich Zuschauer:innen sind bei Einhaltung des Abstands von 10 m keine weiteren erschütterungstechnischen Untersuchungen oder Maßnahmen erforderlich. Für neu zu planende Schulgebäude mit Unterrichtsräumen wird ein Abstand von 24 m empfohlen. Bei Einhaltung dieses Abstands ist im Schulbetrieb von keiner störenden Wahrnehmung auszugehen.

Elektromagnetische Strahlung

Obwohl gemäß des Planfeststellungsbeschlusses gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder ausgeschlossen werden, ist anzumerken, dass die gesundheitlichen Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder auch unterhalb geltender Grenzwerte noch immer Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen sind. Aufgrund der zukünftigen Nutzung des Plangebiets als Schulstandort, besteht der Verdacht eines Einflusses dieser Felder auf die Entstehung kindlicher Leukämie. Trotz umfangreicher Forschung ist es jedoch bisher nicht gelungen, wissenschaftlich gut belegte Wirkmechanismen nachzuweisen. Aus diesem Grund werden die Grenzwerte der 26. BImSchV im Rahmen dieses Verfahrens nicht in Frage gestellt. Maßnahmen zur Vorsorge werden empfohlen.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Lärm

Immissionskonflikte aufgrund des Verkehrslärms können für die Gemeinbedarfsfläche ausgeschlossen werden. Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Für die geplante Wohnbebauung sind Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen.

Bezüglich des Gewerbelärms werden keine Immissionskonflikte für das Plangebiet erwartet. Es sind keine Maßnahmen zum Schutz des Plangebiets vor Gewerbelärm erforderlich.

Immissionskonflikte ausgehend von den Nutzungen im Plangebiet sind im Zusammenhang mit der Nutzung der Mehrzweckhalle/Aula sowie den Stellplätzen nach 22 Uhr zu erwarten.

Diese nächtlichen Immissionskonflikte ergeben sich auch hinsichtlich des Sportanlagenlärms im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlagen und der Stellplätze nach 22 Uhr.

Aus diesem Grund wird empfohlen, die Nutzung der Mehrzweckhalle/Aula einschließlich der Stellplätze auf maximal 10 Tage pro Jahr und die Nutzung der Sportanlagen einschließlich Stellplätze auf maximal 8 Tage im Jahr zu beschränken.

Licht

Da eine Beleuchtung der Außensportanlagen nicht vorgesehen ist, ergeben sich hierzu keine erforderlicgen Schutzmaßnahmen.

Artenschutzrechtliche Auswirkungen der Beleuchtung werden durch die Festsetzung § 2 Nummer 19 gemindert (siehe Ziffer 5.12.4).

Verschattung

Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

Luftschadstoffe

Siehe Ziffer 4.2.2

Geruch

Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

Erholung

Durch die Schaffung einer öffentlichen Parkanlage und Entwicklung neuer Fußwegebeziehungen zwischen der Holsteiner Chaussee und den Bahnanlagen in Ost-West-Richtung sowie entlang der Bahnanlagen in Nord-Süd-Richtung, wird der Erholungswert im Plangebiet gesteigert. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind daher nicht erforderlich.

Erschütterung

In den Allgemeinen Wohngebieten sind innerhalb des Abstands von 48 m zur Bahnanlage für neu zu errichtende Wohngebäude ggf. Maßnahmen erforderlich. Dies ist im Falle eines Neubaus durch weitere erschütterungstechnische Gutachten zu untersuchen.

Für die Gemeinbedarfsfläche sind keine Maßnahmen erforderlich.

Elektromagnetische Strahlung

Dem EMV-Erdungs- und Streugutachten zur Elektrifizierung der Bahnlinie ist zu entnehmen, dass mit einem Streckenstrom von 400 A, also unter Annahme der maximalen Ausnutzung der Stromanlagen, gerechnet wurde. Im realistischen Betrieb ist von einer deutlich geringeren Stromstärke auszugehen. In einem vergleichbaren Verfahren, der Schule am Lohsepark, bei welcher jedoch deutlich höhere maximale Streckenstromwerte vorliegen, wurde ein vorsorglicher Abstand von 45 m von der Mitte der Trasse bis zur Einhaltung eines Vorsorgewertes von 0,2 Mikrotesla berechnet. Bei den auf den Bahnanlagen im Plangebiet verkehrenden Zügen (AKN bzw. S-Bahn) wird der real durchschnittlich abgenommene Strom ebenfalls sehr deutlich unter den 400 A liegen, sodass von einem noch deutlich geringeren Abstand zur Einhaltung des Vorsorgewertes als in der HafenCity ausgegangen werden kann. Im Bebauungsplan Schnelsen 97 ist das Hauptgebäude der geplanten Schule mit Klassenräumen, Aula und Mensa im östlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche und mit großem Abstand zu Bahntrasse vorgesehen, sodass hier die Einhaltung der Vorsorgemaßnahme in Form des Sicherheitsabstands gewährleistet werden kann. Die Bereiche der Gemeinbedarfsfläche, die nahe der Bahntrasse liegen sind mit den Sportanlagen für eine verhältnismäßig geringe Aufenthaltsdauer ausgelegt. Die geplante Parkanlage zwischen den Bahnanlagen und der Gemeinbedarfsfläche fungiert zudem als abstandsbildender Puffer zwischen Bahn- und Schulfläche bzw. Wohngebiet. Ein ergänzendes Gutachten über den gültigen Planfeststellungsbeschluss hinaus ist nicht erforderlich.

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