4.1.2. Beschreibung der Festsetzungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang der geplanten Vorhaben
Im Plangebiet werden Allgemeine Wohngebiete auf einer Fläche von rund 1,59 ha festgesetzt. Die bauliche Dichte wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, 0,4 und 0,5 geplant. Die Höhe der Gebäude wird mit zwei bis vier Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt.
Für die Errichtung des Schulcampus wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Bildung, soziale und sportliche Zwecke“ auf einer Fläche von rund 2,61 ha festgesetzt. Die GRZ wird mit 0,6 festgesetzt. Für die Höhenlage der Gebäude werden Festsetzungen zur Geschossigkeit und zu den Gebäudehöhen getroffen. Im Bereich der geplanten Sporthallen ist im nördlichen und südwestlichen Baufeld ein eingeschossiger Baukörper festgesetzt, wobei für das nördliche Baufeld eine Gebäudehöhe von 24 m gilt. Im zentralen Baufeld sind vier Vollgeschosse und eine Höhe von 33 m festgesetzt. Das gesonderte Baufeld im Osten der Fläche für Gemeinbedarf im Nahbereich zur Wohnbebauung an der Holsteiner Chaussee wird mit drei Geschossen und einer Gebäudehöhe von 28,5 m festgesetzt. Zur Erschließung wird eine Fläche für Stellplätze im Nordosten der Gemeinbedarfsfläche festgesetzt, die an die Holsteiner Chaussee anbindet. Für die südöstliche Verbindung zwischen Holsteiner Chaussee und der Parkanlage wird ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt.
Die Straßenverkehrsflächen Ellerbeker Weg und Holsteiner Chaussee werden mit einer Erweiterung insbesondere für eine einseitige Gehweg- bzw. Rad- und Gehwegverbreiterung festgesetzt. Darüber hinaus wird die höhengleiche Kreuzung des Ellerbek Wegs mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden oberirdischen Bahnanlage bestandskonform festgesetzt.
In der Fläche für den Gemeinbedarf werden neun Bäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. In der Holsteiner Chaussee werden 19 Bäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 4 wird ein Baum mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. In der Gemeinbedarfsfläche gilt darüber hinaus ein Erhaltungs- und Anpflanzungsgebot für einen Gehölzstreifen an der Stellplatzanlage.
Zur Durchgrünung der Baugebiete werden Begrünungsfestsetzungen vorgesehen. Diese umfassen eine Dachbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5, die Abschirmung von Standplätzen für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und die Begrünung der nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen. Darüber hinaus werden Baumpflanzungen bezogen auf nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Entlang der Bahnstrecke und des Schnelsener Moorgrabens wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage (FHH)“ ausgewiesen, die eine Grünverbindung aufnehmen soll, und im Nordwesten sich erweitert bis zu dem Schulcampus erstreckt. Die im Bereich des Schnelsener Moorgrabens festgesetzte Brücke ermöglicht die Weiterführung des Weges nach Süden.
Im Süden des Plangebiets wird der Schnelsener Moorgraben als Wasserfläche nachrichtlich übernommen. Die umliegenden Grünstrukturen werden als Fläche zur Regelung des Wasserabflusses (Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser) festgesetzt. Der verrohrte Gewässerabschnitt im Südosten wird mit einem Leitungsrecht gesichert.
Die oberirdischen Bahnanlagen werden bestandsgemäß nachrichtlich übernommen.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe wird eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet, in der auch überplante geschützte Gehölzbiotope zu ersetzen sind.
Zur Steigerung der Habitatqualität für Fledermäuse wird eine Festsetzung zur Installation von Fledermauskästen an den Gebäuden in der Fläche für den Gemeinbedarf getroffen.
Der Bebauungsplan übernimmt nachrichtlich die Landschaftsschutzgebietsflächen.