Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10.4. Artenschutz

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben auch bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB unberührt.

Zur Klärung, ob durch die Planungen Arten, die nach § 7 Absatz 2 Nummern 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein können, wurde in 2021 eine faunistische Bestandserfassung und Artenschutzuntersuchung durchgeführt (Ergebnisse siehe „Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzuntersuchung“ vom 8. September 2022).

In einer Relevanzprüfung wurde zunächst ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen können. Zudem wurde mit Hilfe von Bestandserfassungen das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie das potenzielle Vorkommen von anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt. In der anschließenden artenschutzfachlichen Betrachtung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Belange des Artenschutzes und mögliche/erforderliche Vorsorgemaßnahmen untersucht.

5.10.4.1. Bestandserfassung

Der Bestand von Brutvögeln wurde durch eine Revierkartierung in fünf Begehungen zwischen April und Juli 2021 ermittelt. Für die Erfassung der Fledermäuse wurden 6 Feldbegehungen zwischen Mai und September 2021 durchgeführt.

Brutvögel

Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. Im Plangebiet wurden insgesamt 13 Vogelarten festgestellt, davon 11 mit revieranzeigendem Verhalten.

Mit dem Haussperling kommt eine Art vor, die in Hamburg als gefährdet gilt. Im Übrigen kommen nur die verbreitetsten und anpassungsfähigsten Arten des verdichteten Siedlungsbereiches vor. Mit Ausnahme des Grünfinken und des Haussperlings gehören sie zu den in letzter Zeit in Hamburg zunehmenden oder im Bestand stabilen Arten.

Der Grünfink ist eine etablierte einheimische Vogelart, die in Siedlungsbereichen regelmäßig brütet. Mit ca. 13.000 Brutpaaren (2017) gehört er zu den in Hamburg häufigsten Vogelarten. Sein Bestand hat in den letzten 50 – 150 Jahren deutlich zugenommen, von 1992 – 2017 jedoch stark abgenommen (> 20 %). Die Gründe hierfür sind unklar (Verschlechterung des Lebensraumes oder andere Faktoren, z.B. Infektionen). Aktuell ist der Grünfink dennoch ungefährdet und hier nicht näher zu betrachten.

Anders ist dies beim Haussperling. Er hat in Gebäudenischen des ehemaligen bezirklichen Betriebshofes gebrütet. Da er ein Koloniebrüter ist, konnte der genaue Brutbestand im Plangebiet schwer ermittelt werden. Es ist jedoch von mindestens fünf Brutplätzen auszugehen. Der Haussperling ist in Hamburg zwar noch eine etablierte einheimische Vogelart, die in Siedlungsbereichen regelmäßig brütet und mit ca. 16.000 Brutpaaren (2017) zu den in Hamburg häufigsten Vogelarten gehört, er zeigt aber in Hamburg in den letzten 50 -150 Jahren einen deutlichen Bestandsrückgang und von 1992 – 2017 eine starke Abnahme (> 20 %). Daher ist er in Deutschland auf der Vorwarnliste und in Hamburg wurde er 2018 aus der Vorwarnliste genommen und in der Roten Liste als gefährdet eingestuft. Gründe für den starken Bestandsrückgang können im Siedlungsbereich im Brutplatzverlust durch Abdichtung im Zuge energetischer Gebäudesanierung und im Verschwinden von schütter bewachsenen Bodenflächen (sowohl durch Versiegelung wie durch Umwandlung in Grünflächen mit vollständiger Bodendeckung) liegen. Zudem gilt Nahrungsmangel in den zunehmend versiegelten Siedlungsbereichen als die wichtigste Rückgangsursache.

Fledermäuse

Alle Fledermausarten gehören zu den streng geschützten Arten, die nach § 44 BNatSchG besonders zu beachten sind. Im Untersuchungsgebiet wurden mit der Zwerg-, Wasser- und Rauhautfledermaus sowie dem Großen Abendsegler vier Fledermausarten beobachtet. Von den vorkommenden Arten gilt der Große Abendsegler in Hamburg als gefährdet. Wasser- und Rauhautfledermaus sind auf der Vorwarnliste.

Die Zwergfledermaus wurde regelmäßig festgestellt, jedoch kam es auch bei dieser in Hamburg häufigsten Art nur zu geringen Aktivitätsdichten. Sie ist als besonders anpassungsfähige Art „die“ typische Stadtfledermaus, die sowohl in Baumhöhlen als auch in Gebäudespalten Quartiere finden kann. Sie jagt in fast allen Biotoptypen, je nach Nahrungsangebot und zeigt wenig Scheu vor Licht.

Vom Großen Abendsegler konnten regelmäßig Überflüge an der Wasserseite verortet werden. Diese Art jagt im oberen Luftraum über den Bäumen und legt dabei weite Strecken zurück.

Die Wasserfledermaus wurde nur vereinzelt angetroffen. Diese Art jagt vorzugsweise an Gewässern, aber auch an Gehölzen.

Die Rauhautfledermaus wurde vor allem im Nordteil an den beiden Begehungsterminen im August und September vorgefunden. Sie ist eher eine Art der Wälder und anderen Gehölze.

Insgesamt ist die Menge an Fledermausortungen (nur 35 Ortungen an 6 Terminen) relativ gering. Sie verteilen sich auf die Gehölze am Süd- und Westrand, während die versiegelten Flächen der Gebäude und Kfz-Stellplätze nicht aufgesucht wurden.

Hinweise auf besondere Quartiere (Wochenstuben, Balzquartiere) in Form von Schwärmen vor oder Ausfliegen aus Gebäuden bzw. deren Dachöffnungen oder aus Bäumen wurden nicht festgestellt. Es bestehen lediglich allgemeine Potenziale für kleine Sommerquartiere und Tagesverstecke.

Winterquartiere sind nicht zu erwarten, da die Dachstühle geheizter Häuser nicht als Winterquartier geeignet sind, da sie meist zu warm (zu hoher Energieverbrauch der Fledermäuse in der Ruhezeit ohne Nahrung) oder zu trocken („Heizungsluft“) sind und Fledermäuse dort austrocknen würden. Unbeheizte Häuser frieren im Winter zu leicht durch. In den Bäumen sind Winterquartiere nicht zu erwarten, da in den stärkeren Stammbereichen alle Bereiche gut eingesehen und inspiziert werden konnten, ohne Höhlen zu entdecken. Selbst wenn in höheren Kronenbereichen übersehene Nischen und Spalten vorhanden sein sollten, wären sie wegen der geringen Stamm- oder Astdurchmesser nicht für den Aufenthalt von Fledermäusen im Winter geeignet.

Jagdrufe wurden während der Begehungen nicht festgestellt. Es wird aus dem Nicht-Beobachten von Jagdverhalten deutlich, dass Fledermäuse hier kein bedeutendes Jagdgebiet haben, auch wenn die Gehölze (Baumreihen) im Einzelfall zeitweilig genutzt werden könnten.

Auf Flugstraßen hindeutende gerichtete Über- oder Durchflüge wurden nicht verstärkt beobachtet. Eine regelrechte Flugstraße ist nicht zu erkennen.

Weitere Arten des Anhangs IV der FHH-Richtlinie

Weitere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind mangels der benötigten Habitate im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten. Die Käferart Eremit kann in mächtigen alten Laubbäumen vorkommen. Die großen Pappeln am Doggerbankweg wurden daher auf Spuren des Eremiten untersucht, jedoch wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen gefunden. Der Scharlachkäfer benötigt Totholz mit großflächig abplatzender Rinde. Solche Habitatstrukturen sind hier nicht vorhanden.

5.10.4.2. Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse

Wirkungen auf Vögel

Gehölzvögel verlieren hier nur vorübergehend einzelne Gehölzflächen und Vegetation in den Gärten und Ziergrünflächen. Nach Baudurchführung werden Grünanlagen im etwa selben Umfang neu entstehen. Bei den hier vorkommenden flächendeckend verbreiteten und wenig spezialisierten Vogelarten werden die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein, weil diese Arten keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung der Bauvorhaben vergleichbare Biotopstrukturen finden werden, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet sind.

Arten mit großen Revieren, wie die Rabenvögel und Tauben, verlieren nur einen sehr kleinen Teil ihres Reviers. Sie gehören zu den anpassungsfähigen Arten, die nahezu überall in der Stadt vorkommen und dort im Bestand zunehmen oder stabil sind. Sie können in Anbetracht ihrer großen Reviere in die Umgebung ausweichen. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten.

Der Haussperling muss als gefährdete Art gesondert betrachtet werden. Da der ungefährdete Hausrotschwanz sehr ähnliche Lebensraumansprüche hat, wird er hier mit betrachtet. Die Brutplätze der Haussperlingspopulation und das Brutrevier des Hausrotschwanz liegen im Bereich der Grundstücke westlich des Doggerbankwegs; der Kernlebensraum des Haussperlings umfasst die Grundstücke auf beiden Seiten des Doggerbankwegs.

Haussperling und Hausrotschwanz verlieren mit den Gebäuden ihren Brutplatz. Beide Arten sind typisch für den verdichteten Siedlungsbereich und sollten auch in der neuen Wohnsiedlung Lebensräume finden können. Unterstützt werden kann das durch Flächen mit schütterer Vegetation, z.B. Dachbegrünungen, Ruderalstreifen oder nur teilweise versiegelte Flächen z.B. für Kfz- oder sonstige Stellplätze und die Pflanzung einheimischer, möglichst früchtetragender Sträucher. Für Haussperlinge sind auch dichte Gebüsche oder Hecken, u.a. als Schutz vor Sperbern, von Bedeutung. Dafür eignen sich auch dichte Fassadenbegrünungen.

Die verloren gehenden Brutnischen sind durch künstliche Nisthöhlen im Verhältnis 1:3 zu ersetzen, d. h. für die fünf Haussperlingsbrutplätze müssen 15 neue Höhlen in Form von fünf sogenannten Koloniekästen (je drei Bruthöhlen) bereitgestellt werden und für das Hausrotschwanzrevier drei neue Einzelhöhlen.

Die Nistkästen können an bestehen bleibenden Gebäuden oder an neuen Gebäuden installiert werden. Eine Anbringung an Bäumen ist weniger günstig und sollte nur im Ausnahmefall, z.B. als vorübergehende Lösung, bis Montagen an Gebäuden möglich sind, erfolgen.

Für die Erhaltung der Brutkolonie ist es wichtig, dass in jeder Brutsaison die Nistmöglichkeiten vorhanden sind. Da zwischen dem Abriss der vorhandenen Gebäude mit den Brutplätzen und der Fertigstellung der dort geplanten Gebäude zwangsläufig eine zeitliche Lücke von mehreren Jahren entsteht, ist es erforderlich, dass die Nistkästen vor der nächsten Brutsaison entweder an anderen (möglichst benachbarten) Gebäuden oder (notfalls) Bäumen angebracht werden. Die Anbringung an den anderen Gebäuden kann dauerhaft sein oder beschränkt auf die Zeit, bis die geplanten Gebäude errichtet und hier die neuen Nistkästen angebracht sind. Die Anbringung an Bäumen sollte, wie oben erwähnt, nur eine provisorische Lösung bis zur Fertigstellung der geplanten Gebäude sein.

Die Gebäude des ehemaligen bezirklichen Betriebshofes der Garten- und Tiefbauabteilung, an denen die Brutgeschäfte von Haussperling und Hausrotschwanz festgestellt wurden, sind nach der Brutsaison 2022 abgebrochen worden. Damit keine Lücke im Brutgeschäft entsteht, wurden vor der Brutsaison 2023 die erforderlichen o. g. Nistkästen in den Pappeln am Doggerbankweg aufgehängt.

Zur Absicherung einer dauerhaften Lösung setzt der Bebauungsplan darüber hinaus fest, dass an den Gebäuden, die auf dem Gelände des ehemaligen bezirklichen Betriebshofes der Garten- und Tiefbauabteilung geplant sind, die erforderlichen o. g. Nistkästen angebracht werden. Es wird folgende Festsetzung getroffen:

Als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind in den Allgemeinen Wohngebieten

26.1 mit der Bezeichnung WA 2 und WA 3 jeweils zwei Sperlingsmehrfachquartierkästen (je drei Bruthöhlen) und jeweils eine Nischenbrüterhöhle für den Hausrotschwanz,

26.2 mit der Bezeichnung WA 1 ein Sperlingsmehrfachquartierkasten (je drei Bruthöhlen) und eine Nischenbrüterhöhle für den Hausrotschwanz fachgerecht anzubringen und dauerhaft instand zu halten.

(§ 2 Nummer 26 der Verordnung)

Für neue Gebäude ist ein fassadenbündiger Einbau der Nistkästen aus gestalterischen und fachlich-biologischen Gründen eindeutig einem Aufhängen an der Fassade vorzuziehen. Die fachgerechte Anbringung ist mit einer Biologin/einem Biologen oder der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Die genaue Ausgestaltung wird in den städtebaulichen Verträgen geregelt.

Für die Erhaltung der örtlichen Population des Haussperlings sind Dach- und Fassadenbegrünungen, Flächen mit schütterer Vegetation sowie Gehölzpflanzungen mit einheimischen, fruchttragenden Gehölzen wichtig. Ansaaten aus einheimischen Arten und eine verringerte Pflegemahd von Rasenflächen sind förderlich.

Insgesamt gehören die hier vorkommenden Vögel sämtlich zu den im Hinblick auf diskontinuierlichen Lärm störungsunempfindlichen Arten, so dass nachhaltige Störungen durch einzelne Baufeldräumungen (z.B. Rodung von Gehölzen, Abbruch von Gebäuden) und Baubetrieb nicht zu erwarten sind.

Die Wirkung von Baumaßnahmen im Plangebiet werden kaum weiter reichen als seine Grenzen. Es kommt also nicht zu nennenswerten Störungen über den Bereich, in dem gebaut wird, hinaus.

Wirkungen auf Fledermäuse

Da potenzielle Fledermausquartiere in der Realerfassung nicht bestätigt wurden, sind keine besonderen Quartiere (Wochenstuben, Balzquartiere) vorhanden, die verloren gehen könnten.

Relevante Nahrungsflächen/Jagdgebiete und Flugstraßen für Fledermäuse gehen nicht verloren.

Unabhängig vom Bebauungsplan ist bei Gebäudeabrissen und Baumfällungen grundsätzlich das Artenschutzrecht einzuhalten. Sommerquartiere und Tagesverstecke können meistens nicht ganz ausgeschlossen werden, so dass es bei Gebäudeabbruch und Baumfällungen zu Verletzungen oder Tötungen von Individuen kommen kann. Zur Vermeidung von Tötungen von Individuen müssen der Abbruch von Gebäuden und die Fällung von Bäumen daher möglichst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Fledermäuse ihre Sommerquartiere verlassen und ihre Winterquartiere aufgesucht haben (Dezember und Januar), da in diesem Zeitraum nicht mit einem aktuellen Besatz durch Fledermäuse zu rechnen ist. Alternativ ist auch eine Überprüfung des jeweiligen Baumes oder Gebäudes auf vorhandene Quartiere unmittelbar vor der Maßnahme möglich.

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