Wirkungen auf Vögel
Gehölzvögel verlieren hier nur vorübergehend einzelne Gehölzflächen und Vegetation in den Gärten und Ziergrünflächen. Nach Baudurchführung werden Grünanlagen im etwa selben Umfang neu entstehen. Bei den hier vorkommenden flächendeckend verbreiteten und wenig spezialisierten Vogelarten werden die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein, weil diese Arten keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung der Bauvorhaben vergleichbare Biotopstrukturen finden werden, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet sind.
Arten mit großen Revieren, wie die Rabenvögel und Tauben, verlieren nur einen sehr kleinen Teil ihres Reviers. Sie gehören zu den anpassungsfähigen Arten, die nahezu überall in der Stadt vorkommen und dort im Bestand zunehmen oder stabil sind. Sie können in Anbetracht ihrer großen Reviere in die Umgebung ausweichen. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Der Haussperling muss als gefährdete Art gesondert betrachtet werden. Da der ungefährdete Hausrotschwanz sehr ähnliche Lebensraumansprüche hat, wird er hier mit betrachtet. Die Brutplätze der Haussperlingspopulation und das Brutrevier des Hausrotschwanz liegen im Bereich der Grundstücke westlich des Doggerbankwegs; der Kernlebensraum des Haussperlings umfasst die Grundstücke auf beiden Seiten des Doggerbankwegs.
Haussperling und Hausrotschwanz verlieren mit den Gebäuden ihren Brutplatz. Beide Arten sind typisch für den verdichteten Siedlungsbereich und sollten auch in der neuen Wohnsiedlung Lebensräume finden können. Unterstützt werden kann das durch Flächen mit schütterer Vegetation, z.B. Dachbegrünungen, Ruderalstreifen oder nur teilweise versiegelte Flächen z.B. für Kfz- oder sonstige Stellplätze und die Pflanzung einheimischer, möglichst früchtetragender Sträucher. Für Haussperlinge sind auch dichte Gebüsche oder Hecken, u.a. als Schutz vor Sperbern, von Bedeutung. Dafür eignen sich auch dichte Fassadenbegrünungen.
Die verloren gehenden Brutnischen sind durch künstliche Nisthöhlen im Verhältnis 1:3 zu ersetzen, d. h. für die fünf Haussperlingsbrutplätze müssen 15 neue Höhlen in Form von fünf sogenannten Koloniekästen (je drei Bruthöhlen) bereitgestellt werden und für das Hausrotschwanzrevier drei neue Einzelhöhlen.
Die Nistkästen können an bestehen bleibenden Gebäuden oder an neuen Gebäuden installiert werden. Eine Anbringung an Bäumen ist weniger günstig und sollte nur im Ausnahmefall, z.B. als vorübergehende Lösung, bis Montagen an Gebäuden möglich sind, erfolgen.
Für die Erhaltung der Brutkolonie ist es wichtig, dass in jeder Brutsaison die Nistmöglichkeiten vorhanden sind. Da zwischen dem Abriss der vorhandenen Gebäude mit den Brutplätzen und der Fertigstellung der dort geplanten Gebäude zwangsläufig eine zeitliche Lücke von mehreren Jahren entsteht, ist es erforderlich, dass die Nistkästen vor der nächsten Brutsaison entweder an anderen (möglichst benachbarten) Gebäuden oder (notfalls) Bäumen angebracht werden. Die Anbringung an den anderen Gebäuden kann dauerhaft sein oder beschränkt auf die Zeit, bis die geplanten Gebäude errichtet und hier die neuen Nistkästen angebracht sind. Die Anbringung an Bäumen sollte, wie oben erwähnt, nur eine provisorische Lösung bis zur Fertigstellung der geplanten Gebäude sein.
Die Gebäude des ehemaligen bezirklichen Betriebshofes der Garten- und Tiefbauabteilung, an denen die Brutgeschäfte von Haussperling und Hausrotschwanz festgestellt wurden, sind nach der Brutsaison 2022 abgebrochen worden. Damit keine Lücke im Brutgeschäft entsteht, wurden vor der Brutsaison 2023 die erforderlichen o. g. Nistkästen in den Pappeln am Doggerbankweg aufgehängt.
Zur Absicherung einer dauerhaften Lösung setzt der Bebauungsplan darüber hinaus fest, dass an den Gebäuden, die auf dem Gelände des ehemaligen bezirklichen Betriebshofes der Garten- und Tiefbauabteilung geplant sind, die erforderlichen o. g. Nistkästen angebracht werden. Es wird folgende Festsetzung getroffen:
„Als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind in den Allgemeinen Wohngebieten
26.1 mit der Bezeichnung WA 2 und WA 3 jeweils zwei Sperlingsmehrfachquartierkästen (je drei Bruthöhlen) und jeweils eine Nischenbrüterhöhle für den Hausrotschwanz,
26.2 mit der Bezeichnung WA 1 ein Sperlingsmehrfachquartierkasten (je drei Bruthöhlen) und eine Nischenbrüterhöhle für den Hausrotschwanz fachgerecht anzubringen und dauerhaft instand zu halten.“
(§ 2 Nummer 26 der Verordnung)
Für neue Gebäude ist ein fassadenbündiger Einbau der Nistkästen aus gestalterischen und fachlich-biologischen Gründen eindeutig einem Aufhängen an der Fassade vorzuziehen. Die fachgerechte Anbringung ist mit einer Biologin/einem Biologen oder der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Die genaue Ausgestaltung wird in den städtebaulichen Verträgen geregelt.
Für die Erhaltung der örtlichen Population des Haussperlings sind Dach- und Fassadenbegrünungen, Flächen mit schütterer Vegetation sowie Gehölzpflanzungen mit einheimischen, fruchttragenden Gehölzen wichtig. Ansaaten aus einheimischen Arten und eine verringerte Pflegemahd von Rasenflächen sind förderlich.
Insgesamt gehören die hier vorkommenden Vögel sämtlich zu den im Hinblick auf diskontinuierlichen Lärm störungsunempfindlichen Arten, so dass nachhaltige Störungen durch einzelne Baufeldräumungen (z.B. Rodung von Gehölzen, Abbruch von Gebäuden) und Baubetrieb nicht zu erwarten sind.
Die Wirkung von Baumaßnahmen im Plangebiet werden kaum weiter reichen als seine Grenzen. Es kommt also nicht zu nennenswerten Störungen über den Bereich, in dem gebaut wird, hinaus.
Wirkungen auf Fledermäuse
Da potenzielle Fledermausquartiere in der Realerfassung nicht bestätigt wurden, sind keine besonderen Quartiere (Wochenstuben, Balzquartiere) vorhanden, die verloren gehen könnten.
Relevante Nahrungsflächen/Jagdgebiete und Flugstraßen für Fledermäuse gehen nicht verloren.
Unabhängig vom Bebauungsplan ist bei Gebäudeabrissen und Baumfällungen grundsätzlich das Artenschutzrecht einzuhalten. Sommerquartiere und Tagesverstecke können meistens nicht ganz ausgeschlossen werden, so dass es bei Gebäudeabbruch und Baumfällungen zu Verletzungen oder Tötungen von Individuen kommen kann. Zur Vermeidung von Tötungen von Individuen müssen der Abbruch von Gebäuden und die Fällung von Bäumen daher möglichst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Fledermäuse ihre Sommerquartiere verlassen und ihre Winterquartiere aufgesucht haben (Dezember und Januar), da in diesem Zeitraum nicht mit einem aktuellen Besatz durch Fledermäuse zu rechnen ist. Alternativ ist auch eine Überprüfung des jeweiligen Baumes oder Gebäudes auf vorhandene Quartiere unmittelbar vor der Maßnahme möglich.