Einbindung von Stellplätzen und Nebenanlagen in die Freiräume
An Freiräume werden umfangreiche Ansprüche gestellt. Hierzu gehören neben Zuwegungen, Rettungswegen und Müllstandorten u.a. in zunehmenden Maße Stellplätze für Fahrräder. Es gilt, alle diese Neben- und Stellplatzanlagen so gut wie möglich in die Gartengestaltung zu integrieren. Daher werden Überdachungen dieser Anlagen ausgeschlossen, da sie die ohnehin beschränkten Freiräume gestalterisch erheblich beeinträchtigen. Auch technische Einhausungen an den Seiten der Anlagen werden aus diesen Gründen ausgeschlossen. Sie sind allenfalls in Form von Pflanzen zulässig. Die für die Bewohnerinnen und Bewohner nachzuweisenden Fahrradstellplätze sind im Gebäude oder in den Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche unterzubringen. Nur in geringem Umfang und für Besucherinnen und Besucher sollen sie im Freiraum angeordnet werden, hier aber ohne Überdachungen und Einhausungen. Daher wird Folgendes festgesetzt:
„Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Überdachungen von Nebenanlagen und Stellplätzen unzulässig und seitliche Einhausungen dieser Anlagen sind nur in Form von Hecken zulässig.“ (§ 2 Nummer 23 der Verordnung)
Mit dem Ausschluss von Überdachungen von Stellplätzen wird auch sichergestellt, dass die offenen Stellplätze im mit WA 2 bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet nicht überdacht werden und die gestalterische Einbindung der Stellplätze in die Gartenanlage überhaupt möglich wird.