Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Grundstücksbegrünung und Begrünung von nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche

Das Plangebiet ist insbesondere in den ehemals gewerblich sowie durch den zwischenzeitlich verlagerten bezirklichen Betriebshof geprägten Bereichen der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 7 im Bestand annähernd vollständig versiegelt. Im Vergleich zu dieser Bestandssituation werden die baukörperähnlichen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen zu einer teilweisen Entsiegelung der Grundstücksflächen führen. Es werden außerdem Festsetzungen zur Mindestbegrünung der Grundstücke getroffen.

Die zwischen Doggerbankweg und Finksweg im Allgemeinen Wohngebiet WA 7 geplante Tiefgarage führt gegenüber dem Bestand zu einem höheren Versiegelungsgrad, der jedoch durch die vorgesehene Begrünungsmaßnahmen auf den nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche abgeschwächt bzw. teilweise kompensiert werden kann.

Begrünung der Grundstücksflächen

Im Plangebiet soll eine flächige Mindestbegrünung der Freiräume gewährleistet werden. Hierzu sollen die Grundstücke der Allgemeinen Wohngebiete und die Gemeinbedarfsfläche zu mindestens 20 % und das Gewerbegebiet zu mindestens 10 % begrünt werden.

Die Gewährleistung eines Mindestanteils an Begrünung auf den Grundstücken leistet einen Beitrag zur Sicherung gesunder Lebens- und Wohnverhältnisse für die Bewohnerinnen und Bewohner und ermöglicht Kindern ein Minimum an Naturerfahrung im unmittelbaren Wohnumfeld. Die Begrünung fördert insgesamt die Wohnqualität, indem auf den privaten Flächen und in direkter Zuordnung zu den Wohnungen Grünflächen zur Verfügung stehen. Sie stellt zudem einen positiven Beitrag zur Entwicklung des Landschaftsbildes dar.

Die Begrünungsmaßnahmen auf den Grundstücken wirken sich positiv auf den Naturhaushalt aus. Das Klima wird günstig beeinflusst, weil sich Vegetationsflächen weniger stark aufheizen, Bäume Schatten spenden und Vegetation durch Verdunstung eine Kühlungswirkung hat. Bodenfunktionen werden erhalten oder neu geschaffen. Tiere und Pflanzen erhalten Lebensräume. Dies kann in Verbindung mit den Biotopstrukturen der Umgebung zu einer Vernetzung von Lebensräumen führen (Biotopverbund).

Es wird daher Folgendes festgesetzt:

In den Allgemeinen Wohngebieten und auf der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 20 v.H. und im Gewerbegebiet mindestens 10 v.H. der Grundstücksflächen dauerhaft als offene Vegetationsflächen anzulegen. Dachbegrünungen auf unterhalb der Geländeoberfläche befindlichen nicht überbauten Geschossen sind für das betreffende Grundstück anrechenbar.“ (§ 2 Nummer 17 der Verordnung)

Um zu erreichen, dass auf den nach § 2 Nummer 17 der Verordnung zu begrünenden Flächen nicht nur Rasenflächen angelegt, sondern auch gestalterisch, ökologisch und klimatisch wirksame Gehölze gepflanzt werden, wird festgesetzt:

In den Allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene 75 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Ausgenommen hiervon ist das Allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2.“ (§ 2 Nummer 18 der Verordnung)

Somit ist auf jedem Grundstück in den Allgemeinen Wohngebieten, unabhängig von seiner Größe, mindestens ein kleinkroniger oder ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ab 75 m² zu begrünender Grundstücksfläche ist ein weiterer kleinkroniger Baum zu pflanzen, sofern es sich bei dem ersten Baum auch um einen kleinkronigen Baum gehandelt hat. Ab 300 m² zu begrünender Grundstücksfläche würde ein weiterer kleinkroniger oder großkroniger Baum zu pflanzen sein.

Das Allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2 wird von dieser Festsetzung aus drei Gründen ausgenommen:

Erstens stehen vor dem Grundstück sechs mächtige Straßenbäume (Pappeln). Diese ragen mit ihren Baumkronen weit über die Freiflächen des Baugrundstücks. Auch ihre Wurzeln durchdringen das Erdreich der geplanten Gartenflächen. Durch diese Wuchskonkurrenz wären die Standortbedingungen für neue junge Bäume sehr schlecht.

Zweitens sind bereits die Straßenbäume gestalterisch, ökologisch und klimatisch wirksam, so dass weitere Baumpflanzungen auf privatem Grund hier nicht geboten sind. Wenn die Straßenbäume in der Zukunft alterungsbedingt aus Verkehrssicherungsgründen gefällt werden müssten, würden hier voraussichtlich neue Straßenbäume gepflanzt werden.

Und drittens befindet sich nach gewärtiger Planung parallel zur Straße auf dem Baugrundstück eine Feuerwehrtrasse, auf der keine Bäume gepflanzt werden dürfen und neben der, auf den wenigen verbleibenden Gartenflächen, die Pflanzmöglichkeiten stark eingeschränkt sind.

Damit die nach § 2 Nummer 18 der Verordnung anzupflanzenden Bäume für die heimische Fauna (insbesondere Insekten) als Lebens-, Nahrungs- und Fortpflanzungsräume wirksam sind, schreibt der Bebauungsplan einheimische Bäume vor. Damit sich die Baumart am jeweiligen Standort auch langfristig gut entwickeln kann, werden zudem standortgerechte Arten und ausreichend große offene Bodenflächen vorgeschrieben. Damit die Bäume zudem relativ schnell ihre gestalterischen und ökologischen Wirkungen entfalten können, werden Mindeststammumfänge festgelegt:

Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.

(vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung)

Als heimisch gelten hier alle Arten, die in Deutschland natürlich vorkommen und/oder sich ohne menschliches Zutun nach Deutschland ausgebreitet und hier etabliert haben.

Standortgerecht sind Arten, die mit den örtlichen Gegebenheiten (hier künstlich aufgeschüttete, häufig austrocknende Böden im urbanen Freiraum, zudem ggf. unterbaut) einigermaßen zurechtkommen.

Folgende Baumarten sind z.B. insbesondere für das Norddeutsche Tiefland charakteristisch und können im vorliegenden Fall im Grundsatz auch als standortgerecht angesehen werden: Feldahorn (Acer campestre), Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Sandbirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Zitterpappel (Populus tremula), Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur), Silber-Weide (Salix alba), Eberesche (Sorbus aucuparia) und Winterlinde (Tilia cordata).

Begrünung von nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche

In den Allgemeinen Wohngebieten wird aus städtebaulichen Gründen die Unterbringung von Kfz-Stellplätzen in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung und Kapitel 5.3 „Unterbringung des ruhenden Verkehrs“). Dadurch werden die Außenräume des Plangebiets von Kfz-Stellplätzen und Garagen freigehalten und stehen als Freiflächen zur Verfügung. Zudem wird dadurch die Wohnruhe für die umliegenden Wohnbereiche weniger gestört. Lediglich im Allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2 werden optional drei oberirdische Stellplätze zugelassen. Diese ebenerdig vorgesehenen barrierefreien Stellplätze sollen den im Bebauungsplan-Prozess seitens der betreffenden Vorhabenträgerin vorgetragenen Bedarf erfüllen.

Für die Dachflächen der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche wird durch entsprechende Festsetzung eine Begrünung verbindlich gesichert. Damit wird auch der Senatsdrucksache 20/11432 "Gründachstrategie für Hamburg" entsprochen (zu dieser siehe oben unter Ziffer 3.3.5 und weiter unten im Abschnitt „Dachbegrünung“).

Eine Überdeckung der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche mit ausreichend mächtigen durchwurzelbaren Bodensubstraten schafft Ersatz für die durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Bodenversiegelungen und trägt zum Teilausgleich für die dadurch beeinträchtigten Bodenfunktionen bei. Vegetationsschichten auf nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche stellen weiterhin Lebensräume für Tiere und Pflanzen dar. Die bewachsene Bodenschicht ermöglicht die Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und reduziert und verzögert so dessen Ableitung, insbesondere bei einer Konstruktion als Retentionsfläche. Ebenso wird Staub gebunden. Die Verdunstungswirkung hat zusammen mit dem Bewuchs positive Auswirkungen auf die Temperaturverhältnisse und das Kleinklima.

Die Begrünungsmaßnahmen tragen nicht zuletzt dazu bei, die nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche optisch in das angestrebte hochwertige Umfeld zu integrieren.

Es ist eine Mindeststärke der durchwurzelbaren Substratschicht von 50 cm erforderlich, um neben Rasenflächen auch für Stauden und kleinere Sträucher über Trockenperioden hinweg geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen.

Für Bereiche, in denen Baumpflanzungen erfolgen, wird festgesetzt, dass auf einer Fläche von mindestens 12 m² die durchwurzelbare Substratschicht mindestens 100 cm stark sein muss, um den Bäumen auch nach der Anwuchsphase genügend Wurzelraum zu bieten und damit eine hochwertige, langlebige und standsichere Bepflanzung zu gewährleisten.

Von der Begrünung der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche können die erforderlichen Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden.

Durch diese Ausnahme soll sichergestellt werden, dass durch die Dachbegrünung die erschließungstechnisch erforderlichen Einrichtungen und Spielgeräte nicht verhindert werden.

Die Begrünungen der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche können auf die 20 % der nach § 2 Nummer 17 der Verordnung herzustellenden Vegetationsflächen angerechnet werden.

Es wird folgende Festsetzung getroffen:

Nicht überbaute Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm. Für anzupflanzende Bäume auf nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.

(§ 2 Nummer 21 der Verordnung)

Die Verpflichtung zur Realisierung und Pflege dieser Begrünungsmaßnahmen bzw. zur Abstimmung eines Freiraumkonzeptes mit den zuständigen Fachdienststellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird auch in die mit den beteiligten Grundeigentümern zu schließenden städtebaulichen Verträgen aufgenommen.

Dachbegrünung

Mit der Senatsdrucksache 20/11432 „Gründachstrategie für Hamburg“ vom 08. April 2014 hat Hamburg eine umfassende Gründachstrategie ins Leben gerufen, deren Ziel es ist, eine nach-haltige Flächenentwicklung mit den Zielen der Klimafolgenanpassung und des Klimaschutzes zu verbinden.

Auch vor diesem Hintergrund soll die Realisierung von Dachbegrünungen als wichtiger Baustein für die Durchgrünung dieses Plangebietes verbindlich festgesetzt werden.

Begrünte Dächer sind insbesondere in folgenden Zusammenhängen von Bedeutung:

  • Sie leisten wichtige Beiträge zur Klimawandelanpassung und Biodiversität
  • Sie tragen Bodenfunktionen
  • Sie bieten Lebensraum für Tiere und Pflanzen, tragen zur Erhöhung der Artenvielfalt bei und sind ein Baustein im Biotopverbund.
  • Sie tragen zur Verbesserung der Energiebilanz von Gebäuden (Hitzeabschirmung und Wärmedämmung) bei und reduzieren Energieverbräuche und CO2–Emissionen.
  • Sie mindern Lärm und binden Staub- und Schadstoffe.
  • Sie können in Verbindung mit Retentionsboxen durch die Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlägen zur Entlastung der Siele beitragen und leisten so einen Beitrag zur Klimafolgenanpassung sowie ggfs. zur Kosteneinsparung durch geringere Dimensionierung von Sielen und Rückhaltevorrichtungen. Sie können in diesem Zusammenhang für Entwässerungskonzepte von Bedeutung sein.
  • Sie können im Falle von Dachgärten als Freiräume (Freizeit- und Spielflächen, Naturerlebnis, soziales Miteinander) genutzt werden.
  • Sie dienen der Aufwertung des Wohnumfeldes.

Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt:

Dachflächen von Gebäuden und Nebenanlagen sind als Flachdächer auszubilden, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft flächendeckend zu begrünen. Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen - mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie - dienen sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind jedoch in jedem Fall mindestens 50 v.H. der Dachflächen – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche – zu begrünen. Geringfügige Unterschreitungen sind zulässig, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (0,12 Kubikmeter pro m² mindestens zu begrünender Dachfläche) erhalten bleibt.“ (§ 2 Nummer 20 der Verordnung)

Der Bebauungsplan setzt Flachdächer erstens aus gestalterischen Gründen fest, um eine Realisierung der Gebäude gemäß Wettbewerbsergebnis und Funktionsplan-Entwurf zu gewährleisten und zweitens im Hinblick auf die angestrebten Dachbegrünungen.

Mit der Begrünung wird das Erscheinungsbild der Dachflächen belebt, eine einheitliche Gestaltung gefördert und somit eine städtebaulich attraktive Dachlandschaft geschaffen. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen tragen zur Umsetzung der oben skizzierten Ziele bei.

In der Summe bieten die Dachflächen ein erhebliches Flächenpotenzial zur Schaffung von Vegetationsflächen und ökologisch wirksamen Ersatzlebensräumen für Tiere und Pflanzen. Sie sind außerdem in der Lage, Staub und Schadstoffe zu binden. Begrünte Dachflächen ermöglichen zudem in Form von Dachgärten eine Nutzung als Freiräume für die Bewohnerinnen und Bewohner.

Begrünte Dächer können für die Oberflächenwasserbewirtschaftung wirksam sein. Sie verzögern, wenn sie als Retentionsdächer ausgebildet sind, durch Rückhaltung und Speicherung den Abfluss anfallender Niederschläge von den Dächern (vgl. Kapitel 5.8.2 „Oberflächenentwässerung“).

Durch Erhöhung der Verdunstung und Absenkung der Oberflächentemperatur gegenüber herkömmlichen Dachabdeckungen sind Dachbegrünungen auch stadtklimatisch wirksam.

Grundsätzlich sind gemäß der Festsetzung alle Dachflächen vollflächig zu begrünen. Es kann jedoch im Einzelfall Anforderungen an Dachflächen geben, die einer vollflächigen Begrünung entgegenstehen. Für diese Fälle ist eine Reduktion der Begrünung auf einen Anteil von mindestens 50 vom Hundert, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, zulässig, um zur Vermeidung unnötiger Härten die Möglichkeit zur Errichtung von - häufig aus technischen Gründen erforderlichen - Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen (z. B. Klimatechnik, Be- und Entlüftung) zu erhalten. Auch Verglasungen in Oberlichtern oder Lichtkuppeln, die eventuell zur natürlichen Belichtung darunterliegender Räume erforderlich sind, sollen grundsätzlich möglich sein. Zudem sollen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Wohnqualitäten Möglichkeiten zur Errichtung von Dachterrassen eingeräumt werden. Auch brandschutztechnische Vorschriften stehen einer vollflächigen Begrünung entgegen (z. B. Kiesstreifen entlang der Attika und um Dachöffnungen herum).

Nicht reduziert werden dürfen die Gründachflächen, wenn technische Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Solarthermie oder Photovoltaik) errichtet werden. Es ist erwiesen, dass sich diese sehr gut auf Vegetationsflächen von Dächern aufstellen lassen und die mit der Dachbegrünung verbundenen Kühlungseffekte den Wirkungsgrad von Solarzellen erhöhen.

Der Begrünungsanteil wird jeweils auf die Gebäudegrundfläche bezogen, um klarzustellen, dass sich der Anteil nicht nur auf das Dach eines möglichen Staffelgeschosses bezieht.

Durch die festgesetzte Substratstärke von mindestens 12 cm werden die ökologischen und visuellen Auswirkungen der extensiven Dachbegrünung nachhaltig gewährleistet. Die zu verwendenden trockenresistenten Pflanzen erhalten hierdurch geeignete Wuchsbedingungen für eine langfristige Entwicklung, indem Aufheizeffekte ausreichend abgepuffert, die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermindert werden. Mit zunehmender Stärke der durchwurzelbaren Substratschicht verbessern sich auch die Bodenfunktionen und nimmt das Bodenleben zu. Die 12 cm sind ein Kompromiss aus statischen/finanziellen Aspekten und den Mindestanforderungen an eine nachhaltig wirksame Begrünung.

Fassadenbegrünung

Als Ergänzung der Gründachstrategie und Baustein zur Anpassung der FHH an den Klimawandel ist im Frühjahr 2024 die „Strategie Grüne Fassaden“ (Drucksache 22/14976) vom Senat beschlossen und von der Bürgerschaft zugestimmt worden. Grüne Fassaden sind ein flächensparender grüner Baustein bei der Weiterentwicklung und Gestaltung eines klimaangepassten Hamburgs.

Die Anzahl grüner Fassaden in Hamburg soll zunehmen, da sie

  • einer städtebaulich ästhetischen Funktion dienen und die Akzeptanz von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erhöhen,
  • den sommer- und winterlichen Wärme- und Kälteschutz verbessern,
  • sich positiv auf das Stadtklima auswirken und dazu beitragen CO2-Emissionen zu reduzieren sowie die wassersensible Stadt zu unterstützen,
  • vor Witterungseinflüssen schützen und als Graffitischutz dienen,
  • die bioklimatischen und bauphysikalischen Funktionen in der Stadt verbessern und
  • die Biodiversität in der Stadt erhöhen.

Deshalb wird festgesetzt:

Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstände mehr als 5 m betragen sowie fensterlose Fassaden sind dauerhaft mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“

(§ 2 Nummer 22 der Verordnung)

Die Vorschrift zur Fassadenbegrünung wird auf Fassaden beschränkt, die fensterlos sind oder deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, weil insbesondere diese mitunter gestalterisch unbefriedigend sind und monoton wirken. Bei Fassaden mit geringeren Fensterabständen wird hingegen davon ausgegangen, dass durch die Anordnung und den Rhythmus der Fenster eine ansprechende und lebendig wirkende architektonische Gestaltung möglich ist. Zudem können sich bei einer hohen Dichte von Fenstern Konflikte und zu hohe Pflegebedarfe durch Fassadenbegrünung ergeben. Die Festsetzung einer Pflanze je Meter Wandlänge soll eine ausreichende Dichte und damit Wirksamkeit der Fassadenbegrünung gewährleisten.

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