Grundstücksbegrünung und Begrünung von nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche
Das Plangebiet ist insbesondere in den ehemals gewerblich sowie durch den zwischenzeitlich verlagerten bezirklichen Betriebshof geprägten Bereichen der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 7 im Bestand annähernd vollständig versiegelt. Im Vergleich zu dieser Bestandssituation werden die baukörperähnlichen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen zu einer teilweisen Entsiegelung der Grundstücksflächen führen. Es werden außerdem Festsetzungen zur Mindestbegrünung der Grundstücke getroffen.
Die zwischen Doggerbankweg und Finksweg im Allgemeinen Wohngebiet WA 7 geplante Tiefgarage führt gegenüber dem Bestand zu einem höheren Versiegelungsgrad, der jedoch durch die vorgesehene Begrünungsmaßnahmen auf den nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche abgeschwächt bzw. teilweise kompensiert werden kann.
Begrünung der Grundstücksflächen
Im Plangebiet soll eine flächige Mindestbegrünung der Freiräume gewährleistet werden. Hierzu sollen die Grundstücke der Allgemeinen Wohngebiete und die Gemeinbedarfsfläche zu mindestens 20 % und das Gewerbegebiet zu mindestens 10 % begrünt werden.
Die Gewährleistung eines Mindestanteils an Begrünung auf den Grundstücken leistet einen Beitrag zur Sicherung gesunder Lebens- und Wohnverhältnisse für die Bewohnerinnen und Bewohner und ermöglicht Kindern ein Minimum an Naturerfahrung im unmittelbaren Wohnumfeld. Die Begrünung fördert insgesamt die Wohnqualität, indem auf den privaten Flächen und in direkter Zuordnung zu den Wohnungen Grünflächen zur Verfügung stehen. Sie stellt zudem einen positiven Beitrag zur Entwicklung des Landschaftsbildes dar.
Die Begrünungsmaßnahmen auf den Grundstücken wirken sich positiv auf den Naturhaushalt aus. Das Klima wird günstig beeinflusst, weil sich Vegetationsflächen weniger stark aufheizen, Bäume Schatten spenden und Vegetation durch Verdunstung eine Kühlungswirkung hat. Bodenfunktionen werden erhalten oder neu geschaffen. Tiere und Pflanzen erhalten Lebensräume. Dies kann in Verbindung mit den Biotopstrukturen der Umgebung zu einer Vernetzung von Lebensräumen führen (Biotopverbund).
Es wird daher Folgendes festgesetzt:
„In den Allgemeinen Wohngebieten und auf der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 20 v.H. und im Gewerbegebiet mindestens 10 v.H. der Grundstücksflächen dauerhaft als offene Vegetationsflächen anzulegen. Dachbegrünungen auf unterhalb der Geländeoberfläche befindlichen nicht überbauten Geschossen sind für das betreffende Grundstück anrechenbar.“ (§ 2 Nummer 17 der Verordnung)
Um zu erreichen, dass auf den nach § 2 Nummer 17 der Verordnung zu begrünenden Flächen nicht nur Rasenflächen angelegt, sondern auch gestalterisch, ökologisch und klimatisch wirksame Gehölze gepflanzt werden, wird festgesetzt:
„In den Allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene 75 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Ausgenommen hiervon ist das Allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2.“ (§ 2 Nummer 18 der Verordnung)
Somit ist auf jedem Grundstück in den Allgemeinen Wohngebieten, unabhängig von seiner Größe, mindestens ein kleinkroniger oder ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ab 75 m² zu begrünender Grundstücksfläche ist ein weiterer kleinkroniger Baum zu pflanzen, sofern es sich bei dem ersten Baum auch um einen kleinkronigen Baum gehandelt hat. Ab 300 m² zu begrünender Grundstücksfläche würde ein weiterer kleinkroniger oder großkroniger Baum zu pflanzen sein.
Das Allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2 wird von dieser Festsetzung aus drei Gründen ausgenommen:
Erstens stehen vor dem Grundstück sechs mächtige Straßenbäume (Pappeln). Diese ragen mit ihren Baumkronen weit über die Freiflächen des Baugrundstücks. Auch ihre Wurzeln durchdringen das Erdreich der geplanten Gartenflächen. Durch diese Wuchskonkurrenz wären die Standortbedingungen für neue junge Bäume sehr schlecht.
Zweitens sind bereits die Straßenbäume gestalterisch, ökologisch und klimatisch wirksam, so dass weitere Baumpflanzungen auf privatem Grund hier nicht geboten sind. Wenn die Straßenbäume in der Zukunft alterungsbedingt aus Verkehrssicherungsgründen gefällt werden müssten, würden hier voraussichtlich neue Straßenbäume gepflanzt werden.
Und drittens befindet sich nach gewärtiger Planung parallel zur Straße auf dem Baugrundstück eine Feuerwehrtrasse, auf der keine Bäume gepflanzt werden dürfen und neben der, auf den wenigen verbleibenden Gartenflächen, die Pflanzmöglichkeiten stark eingeschränkt sind.
Damit die nach § 2 Nummer 18 der Verordnung anzupflanzenden Bäume für die heimische Fauna (insbesondere Insekten) als Lebens-, Nahrungs- und Fortpflanzungsräume wirksam sind, schreibt der Bebauungsplan einheimische Bäume vor. Damit sich die Baumart am jeweiligen Standort auch langfristig gut entwickeln kann, werden zudem standortgerechte Arten und ausreichend große offene Bodenflächen vorgeschrieben. Damit die Bäume zudem relativ schnell ihre gestalterischen und ökologischen Wirkungen entfalten können, werden Mindeststammumfänge festgelegt:
„Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.“
(vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung)
Als heimisch gelten hier alle Arten, die in Deutschland natürlich vorkommen und/oder sich ohne menschliches Zutun nach Deutschland ausgebreitet und hier etabliert haben.
Standortgerecht sind Arten, die mit den örtlichen Gegebenheiten (hier künstlich aufgeschüttete, häufig austrocknende Böden im urbanen Freiraum, zudem ggf. unterbaut) einigermaßen zurechtkommen.
Folgende Baumarten sind z.B. insbesondere für das Norddeutsche Tiefland charakteristisch und können im vorliegenden Fall im Grundsatz auch als standortgerecht angesehen werden: Feldahorn (Acer campestre), Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Sandbirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Zitterpappel (Populus tremula), Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur), Silber-Weide (Salix alba), Eberesche (Sorbus aucuparia) und Winterlinde (Tilia cordata).
Begrünung von nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche
In den Allgemeinen Wohngebieten wird aus städtebaulichen Gründen die Unterbringung von Kfz-Stellplätzen in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung und Kapitel 5.3 „Unterbringung des ruhenden Verkehrs“). Dadurch werden die Außenräume des Plangebiets von Kfz-Stellplätzen und Garagen freigehalten und stehen als Freiflächen zur Verfügung. Zudem wird dadurch die Wohnruhe für die umliegenden Wohnbereiche weniger gestört. Lediglich im Allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2 werden optional drei oberirdische Stellplätze zugelassen. Diese ebenerdig vorgesehenen barrierefreien Stellplätze sollen den im Bebauungsplan-Prozess seitens der betreffenden Vorhabenträgerin vorgetragenen Bedarf erfüllen.
Für die Dachflächen der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche wird durch entsprechende Festsetzung eine Begrünung verbindlich gesichert. Damit wird auch der Senatsdrucksache 20/11432 "Gründachstrategie für Hamburg" entsprochen (zu dieser siehe oben unter Ziffer 3.3.5 und weiter unten im Abschnitt „Dachbegrünung“).
Eine Überdeckung der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche mit ausreichend mächtigen durchwurzelbaren Bodensubstraten schafft Ersatz für die durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Bodenversiegelungen und trägt zum Teilausgleich für die dadurch beeinträchtigten Bodenfunktionen bei. Vegetationsschichten auf nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche stellen weiterhin Lebensräume für Tiere und Pflanzen dar. Die bewachsene Bodenschicht ermöglicht die Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und reduziert und verzögert so dessen Ableitung, insbesondere bei einer Konstruktion als Retentionsfläche. Ebenso wird Staub gebunden. Die Verdunstungswirkung hat zusammen mit dem Bewuchs positive Auswirkungen auf die Temperaturverhältnisse und das Kleinklima.
Die Begrünungsmaßnahmen tragen nicht zuletzt dazu bei, die nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche optisch in das angestrebte hochwertige Umfeld zu integrieren.
Es ist eine Mindeststärke der durchwurzelbaren Substratschicht von 50 cm erforderlich, um neben Rasenflächen auch für Stauden und kleinere Sträucher über Trockenperioden hinweg geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen.
Für Bereiche, in denen Baumpflanzungen erfolgen, wird festgesetzt, dass auf einer Fläche von mindestens 12 m² die durchwurzelbare Substratschicht mindestens 100 cm stark sein muss, um den Bäumen auch nach der Anwuchsphase genügend Wurzelraum zu bieten und damit eine hochwertige, langlebige und standsichere Bepflanzung zu gewährleisten.
Von der Begrünung der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche können die erforderlichen Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden.
Durch diese Ausnahme soll sichergestellt werden, dass durch die Dachbegrünung die erschließungstechnisch erforderlichen Einrichtungen und Spielgeräte nicht verhindert werden.
Die Begrünungen der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche können auf die 20 % der nach § 2 Nummer 17 der Verordnung herzustellenden Vegetationsflächen angerechnet werden.
Es wird folgende Festsetzung getroffen:
„Nicht überbaute Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm. Für anzupflanzende Bäume auf nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.“
(§ 2 Nummer 21 der Verordnung)
Die Verpflichtung zur Realisierung und Pflege dieser Begrünungsmaßnahmen bzw. zur Abstimmung eines Freiraumkonzeptes mit den zuständigen Fachdienststellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird auch in die mit den beteiligten Grundeigentümern zu schließenden städtebaulichen Verträgen aufgenommen.