Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10.4.3. Artenschutzprüfung

Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist jedoch nur rechtsgültig und damit vollzugsfähig, wenn seiner Realisierung keine dauerhaften und nicht ausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Belange des Artenschutzes sind daher bereits auf der Ebene der Planaufstellung zu berücksichtigen.

Die gutachterliche artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Realisierung des Bebauungsplans keine dauerhaften und nicht ausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Durch das Vorhaben werden Brutplätze der Gebäudebrüter Haussperling und Hausrotschwanz zerstört. Mit den im folgenden Kapitel 5.10.4.4 („Allgemeine artenschutzfachliche Maßnahmen“) aufgeführten und mit § 2 Nummer 26 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen können die ökologischen Funktionen jedoch erhalten und Verbotstatbestände vermieden werden. Es werden keine Brutreviere von anderen Gehölzvogelarten so beschädigt, dass sie ihre Funktion verlieren. Die betroffenen Arten können voraussichtlich ausweichen, so dass die Funktionen der Fortpflanzungsstätten langfristig im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.

Besondere Quartiere, Nahrungsflächen/Jagdgebiete und Flugstraßen von Fledermäusen wurden nicht vorgefunden und werden daher nicht beeinträchtigt.

Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen (Brut von Vögeln, Sommerquartiere/Tagesverstecke von Fledermäusen) sowie des Störens kann durch die Wahl des Zeitpunktes von Gebäudeabrissen, Rodungen und Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Sommerquartierszeit von Fledermäusen oder durch biologischen Untersuchungen (Nester, Quartiere) unmittelbar vor den Maßnahmen vermieden werden.

5.10.4.4. Allgemeine artenschutzfachliche Maßnahmen

Insektenschonende Leuchtentypen weisen eine geringere Abstrahlung des auf nachtaktive Insekten stark anlockend wirkenden kurzwelligen Lichts (blaues und UV-Licht) auf. Eine Ver-armung der Fauna durch massenhaft an den Leuchten zu Grunde gehende Insekten kann so verhindert oder verringert werden. Dadurch werden auch die negativen Auswirkungen auf Insekten fressende Artengruppen wie Vögel oder Fledermäuse verringert. Geeignet sind Natrium-Niederdrucklampen und Leuchtdioden. Leuchtmittel mit warmweißem Farbspektrum bis maximal 3000 Kelvin sind ein Kompromiss zwischen ausreichender Beleuchtung und Artenschutz. Geschlossene Leuchtgehäuse und eine Begrenzung der Oberflächentemperatur auf 60 C verhindern, dass Insekten in den Gehäusen oder an den Oberflächen verenden. Deshalb wird mit § 2 Nummer 27 festgesetzt:

Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“ (§ 2 Nummer 27 der Verordnung)

Die in der Festsetzung genannte Abstrahlung bezieht sich dabei auf die Unzulässigkeit vermeidbarer Abstrahlungen im Sinne einer direkten Anstrahlung von Wasserflächen, Gehölzen oder Grünflächen und nicht auf geringfügige Streulichtimmissionen notwendiger Beleuchtungen von Gehwegen oder Ähnlichem.

Außerdem wird zum Vogelschutz folgendes festgesetzt:

Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.“ (§ 2 Nummer 28 der Verordnung)

Mit dieser Festsetzung soll die Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Vögeln durch Kollision mit transparentem Material an den Fassaden, an Balkonbrüstungen und anderen Absturzsicherungen vermindert werden. Insbesondere Spiegelungen von oder Durchblicke auf Vegetation, vor allem Gehölze, oder den Himmel sind kritisch. Die Gefahr steigt mit zunehmender Größe der Glasflächen und des Glasanteils von Fassaden. Es sind daher Maßnahmen sinnvoll und geboten, die Glasflächen für das Vogelauge erkennbar zu machen.

Die Festsetzung beinhaltet auch, dass sonstige freistehende transparente Flächen von Brüstungen und Schutzwänden für das Vogelauge erkennbar zu gestalten sind, um auch dort das Risiko für Vögel weitmöglichst zu minimieren.

Die Ausnahme, solche Maßnahmen erst an Glasflächen ab 10 Meter über Geländeoberkante durchführen zu müssen, wenn sich in unmittelbarer Umgebung keine Gehölze, Gewässer oder größeren Vegetationsflächen befinden oder keine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel vorhanden ist, erlaubt in diesen unteren Zonen der Fassaden größere gestalterische Spielräume.

Fachinformationen zum Thema Vogelkollisionsschutz und eine Beispielsammlung unterschiedlichster Lösungsansätze mit Vergleich der Wirksamkeit können dem im Internet frei verfügbaren Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ entnommen werden (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2. überarbeitete Auflage 2012).

5.10.5. Naturschutzfachliche Gesamtbeurteilung

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.

Nach § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, wenn die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m2 beträgt. Dieses Maß wird mit einer Grundfläche von ca. 9.800 m² deutlich unterschritten. Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich.

Dennoch erfolgt hier eine kurze naturschutzfachliche Betrachtung der Planung:

Das Plangebiet weist im Bestand, insbesondere auf den entlang des Steendiekkanals gelegenen Flächen, einen hohen Versiegelungsgrad durch die dort errichteten Gewerbehallen und versiegelte Hofflächen auf. Im Zuge der Neubebauung wird eine teilweise Entsiegelung dieser Flächen erfolgen. Die beiderseits des Finksweg geplante Wohnbebauung wird den Gebäudebestand der Baugenossenschaft ersetzen, sodass der Bebauungsplan gegenüber der aktuellen Bestandssituation und dem bis dahin geltenden Planungsrecht des Bebauungsplans Finkenwerder 22 zusätzliche Eingriffe nur in geringem Umfang vorbereitet.

Der Bodenaufbau im Plangebiet ist bereits durch anthropogene Einflüsse geprägt (Auffüllungen, aufgespülte Sande). Die Planinhalte tragen zur Vermeidung und Verminderung von weiteren Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen bei.

Das Schutzgut Klima/Luft profitiert von den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen.

Das Schutzgut Wasser ist nicht betroffen. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden, Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten.

Tiere und Pflanzen werden ihre Lebensräume behalten und durch die festgesetzten Dach- und Freiflächenbegrünungen teilweise erweitern können. Artenschutzrechtliche Konflikte (Vögel/Fledermäuse) sind durch entsprechende Maßnahmen vermeidbar (vgl. Kapitel 5.10.4 „Artenschutz“).

Der Gehölz- und Baumbestand, insbesondere die mächtigen Pappeln am Doggerbankweg, wird weitgehend erhalten. Entfallende Bäume werden durch Neupflanzung im Plangebiet zu ersetzen sein.

Das Stadt- und Landschaftsbild im Plangebiet wird sich durch die Neubaumaßnahmen positiv verändern. Insbesondere werden die durch die ursprünglich gewerblichen Nutzungen geprägten Areale durch eine städtebauliche Neuordnung aufgewertet. Es entsteht ein attraktiver Städtebau, mit einer markanten Gebäudesilhouette am Steendiekkanal und einer entlang der drei Achsen ausrichteten Wohnbebauung, die einen sensiblen Übergang zur milieugeschützten Kapitänssiedlung herstellt.

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