5.10.4.3. Artenschutzprüfung
Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist jedoch nur rechtsgültig und damit vollzugsfähig, wenn seiner Realisierung keine dauerhaften und nicht ausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Belange des Artenschutzes sind daher bereits auf der Ebene der Planaufstellung zu berücksichtigen.
Die gutachterliche artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Realisierung des Bebauungsplans keine dauerhaften und nicht ausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Durch das Vorhaben werden Brutplätze der Gebäudebrüter Haussperling und Hausrotschwanz zerstört. Mit den im folgenden Kapitel 5.10.4.4 („Allgemeine artenschutzfachliche Maßnahmen“) aufgeführten und mit § 2 Nummer 26 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen können die ökologischen Funktionen jedoch erhalten und Verbotstatbestände vermieden werden. Es werden keine Brutreviere von anderen Gehölzvogelarten so beschädigt, dass sie ihre Funktion verlieren. Die betroffenen Arten können voraussichtlich ausweichen, so dass die Funktionen der Fortpflanzungsstätten langfristig im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.
Besondere Quartiere, Nahrungsflächen/Jagdgebiete und Flugstraßen von Fledermäusen wurden nicht vorgefunden und werden daher nicht beeinträchtigt.
Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen (Brut von Vögeln, Sommerquartiere/Tagesverstecke von Fledermäusen) sowie des Störens kann durch die Wahl des Zeitpunktes von Gebäudeabrissen, Rodungen und Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Sommerquartierszeit von Fledermäusen oder durch biologischen Untersuchungen (Nester, Quartiere) unmittelbar vor den Maßnahmen vermieden werden.