5.14. Maßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum Bebauungsplan werden städtebauliche Verträge mit betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern geschlossen. Diese verpflichten sich hierin zur Durchführung der im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fassaden- und Freiflächengestaltung, zur Oberflächenentwässerung oder im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Installation von Nisthilfen.