Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.14.1. Maßnahmen zum Bodenwasserhaushalt

Als Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur und um die Zielsetzungen des Entwässerungskonzepts auch planungsrechtlich zu stützen, sichert der Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nummer 13, 14, 16b und 24 BauGB die naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Entwässerungskonzepts und setzt fest:

Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem (zum Beispiel straßenbegleitende Gräben oder Retentionsbecken) abzuleiten. Im WA2 und WA4 darf das Oberflächenwasser, das auf den privaten Baugrundstücken anfällt, in unterirdischen Rohrleitungen transportiert werden und ist in das oberirdische Entwässerungssystem einzuleiten. In Bereichen von Wegequerungen sind Verrohrungen im erforderlichen Umfang zulässig. (vgl. § 2 Nummer 22)

Ziel ist es, das Niederschlagswasser gemäß dem Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung einer zukunftsfähigen Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg (Regeninfrastrukturanpassung -RISA) dort zu erfassen, wo es anfällt und – soweit möglich – an Ort und Stelle zu nutzen oder durch geeignete Anlagen wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass Niederschlagswasser weitgehend im natürlichen Wasserhaushalt verbleibt. Die oberflächige Retention führt zu einer wirksamen Speicherung von Niederschlagswasser und trägt zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung und zur Reduzierung des Oberflächenabflusses bei. Die Retentionsflächen entlasten die Kanalisation, indem das Niederschlagswasser verlangsamt an die Gräben und die Vorflut abgegeben wird. Die Flächen filtern zudem die Niederschläge und erhöhen die Verdunstungsrate. Sie tragen damit auch zur Umgebungskühlung bei.

Um die Erschließung des Plangebiets durch die Festsetzung zur Herstellung eines offenen Entwässerungssystems nicht unverhältnismäßig zu erschweren, wird festgesetzt, dass im Bereich von Wegequerungen Verrohrungen zulässig sind.

Das vorgesehene Oberflächenentwässerungssystem wird in Kapitel 5.12.2 erläutert.

Aufgrund hoher Grundwasserstände können Tiefbauten und Untergeschosse zu Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts führen, insbesondere durch Baugruben, Wasserhaltungsmaßnahmen oder Veränderungen der Grundwasserströmung. Negative Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke und Vegetationsstandorte sollen vermieden werden. Tiefbauten können daher nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten sind.

Tiefbauten (Untergeschosse) können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. (§ 2 Nummer 21)

Die Festsetzung dient dem Schutz des Wasserhaushalts, insbesondere des Grundwassers. Ein vollständiger Ausschluss von Tiefbauten ist nicht erforderlich, da im Rahmen des Angebotsbebauungsplans Aufhöhungen des Geländes sowie technische Lösungen möglich sind, mit denen erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden werden können. Zudem unterliegen Eingriffe in das Grundwasser bereits den Anforderungen des Wasserhaushaltsrechts und sind gegebenenfalls im Einzelfall genehmigungspflichtig. Die Festsetzung stellt sicher, dass schädliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ausgeschlossen werden.

5.14.2. Baumschutz und Erhaltungsgebote

Im Plangebiet befinden sich erhaltenswerte und dem gesetzlichen Baumschutz unterliegende Bäume. Für sie gilt die Baumschutzverordnung.

Für städtebaulich bedeutsame, d.h. besonders raumprägende Bäume, die zudem eine besondere ökologische Bedeutung besitzen, setzt der Bebauungsplan Erhaltungsgebote fest. Somit werden identitätsprägende Elemente des Ortes aus städtebaulichen Gründen planungsrechtlich gesichert und eine behutsame, ortsbildverträgliche und landschaftsbezogene Siedlungsentwicklung gewährleistet.

Zu diesen Bäumen zählen u.a. die Straßenbäume im Kirchenheerweg. Die einreihige Lindenallee an der Straße soll im Plangebiet erhalten werden, weil sie in besonderer Weise das Ortsbild prägt und wesentlich zum typischen Erscheinungsbild einer Hauptstraße im ländlichen Raum beiträgt. Die Erhaltung ist auch deshalb von Bedeutung, weil durch die geplanten baulichen Maßnahmen unvermeidbare erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgen werden, die zwar durch die hochbauliche Planung und Festsetzungen des Bebauungsplans minimiert, jedoch nicht verhindert werden können. Die Baumreihe soll daher zur Wahrung des ländlichen Charakters der historischen Verbindungsstraße erhalten werden.

Ferner werden Bäume als zu Erhalten festgesetzt. Dies betrifft zum einen eine größere und ortbildprägende Eiche im WA1 in der Vorgartenzone zum Kirchenheerweg und zum anderen ein der Einbindung der angrenzenden öffentlichen Grünfläche dienenden Spitz-Ahorn im WA2 mit einem guten Entwicklungspotenzial. Mit der Realisierung des neuen Wohngebiets geht ein grundlegender Struktur- und Maßstabswechsel ein. Die in der Bestandssituation für das Ortsbild prägenden, unbebauten Freiräume werden durch baulich genutzte Siedlungsflächen ersetzt. Die vorhandenen Bäume besitzen vor diesem Hintergrund eine besondere städtebauliche Bedeutung, weil sie als raumbildprägende Elemente die neue Bebauung in den ursprünglichen landschaftlichen Zusammenhang stellen, das Gebiet von Beginn an gliedern, dem entstehenden Quartier eine ortstypische Prägung verleihen und dazu beitragen, die neue Bebauung auch in ihrer Fernwirkung besser in die Umgebung einzubinden.

Ohne die vorhandenen Gehölze würde über längere Zeit zunächst eine ausschließlich durch bauliche Anlagen geprägtes Erscheinungsbild entstehen, da Neupflanzungen die raumbildende Wirkung bestehender Bäume erst nach vielen Jahren erreichen. Der Erhalt der vorhandenen Bäume sichert daher von Anfang an ein qualitätvolles, grünes Ortsbild.

Die Erhaltungsgebote sollen zudem sicherstellen, dass die Bäume in einer ausreichenden Größe, Qualität und gleichen Lage nachgepflanzt werden, falls eine Fällung von Bäumen erforderlich werden sollte. Daher setzt § 2 Nummer 15 fest:

Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.

5.14.3. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in Umweltschutzgüter vorbereitet (siehe Kapitel 4). Die Eingriffe werden durch Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen unter Berücksichtigung weiterer Belange soweit wie möglich minimiert. Festgesetzt werden Maßnahmen zur Gliederung und Begrünung der Bauflächen, zur Ausgestaltung der Freiraumsituation im Bereich der Straßenverkehrsflächen sowie generell zur Verbesserung bzw. Erhaltung des Naturhaushalts und zum Klimaschutz. Hecken und Bäume dienen auch als Lebensraum für die im Plangebiet gutachterlich festgestellten Vogelarten. Diese Begrünungsmaßnahmen gewährleisten eine Mindestbegrünung des Wohnumfeldes bei ausreichenden Freiräumen für die Bewohner und eine dem Standort angemessene Gestaltung. Die Begrünung trägt nachhaltig zur Staubbindung und zur klimatischen Verbesserung bei, indem Feuchtigkeit verdunstet und die Aufheizung von Oberflächen gepuffert wird. Zugleich wird durch die Festsetzung eine übliche Grundstücksnutzung mit Stellplätzen, Nebenanlagen, Terrassen, Spielbereichen usw. nicht erheblich eingeschränkt.

Anpflanzungen

In dem allgemeinen Wohngebiet werden Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Breite von 3 m ab Grabenoberkante festgesetzt. Neben den einleitend genannten Gründen werden die Pflanzflächen aus den folgenden festgesetzt:

  • Soweit die Anpflanzungen neben den Bestandsgrundstücken am Kirchenheerweg und Karkenland vorgesehen sind, sollen sie eine behutsame Annäherung der neuen baulichen Nutzungen an die bestehenden unterstützen.
  • Soweit die Anpflanzungen entlang von Gräben vorgesehen sind, werden die Gewässerränder von baulichen Anlagen in angemessener Breite freigehalten. Hiermit soll eine möglichst großzügige städtebauliche Gestalt erzeugt werden, die dem ländlichen Raum entspricht, und eine bauliche Überprägung von naturnahen Grabenflächen verringert werden. Dieses Ziel leitet sich ab aus der Eigenart der Vier- und Marschlande, in denen bauliche Anlagen traditionell größere Abstände zu Wasserflächen einhalten, allein schon aus Sicherheitsgründen.
  • Im WA2 werden die Anpflanzungen insbesondere die zulässigen Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen und die gemäß Funktionsplan vorgesehenen halböffentlichen Gebäudezugänge gegenüber den Bestandsgrundstücken abschirmen.
  • Soweit die Anpflanzungen entlang der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der öffentlichen Grünfläche vorgesehen sind, ist es auch Ziel, diese öffentlichen Räume bzw. den Landschaftskorridor von natürlichen Elementen zu flankieren, nicht von baulichen. Beispielsweise könnten Schuppen und Sichtschutzwände an den rückwärtigen Grenzen der Wohngrundstücke das übergeordnete städtebauliche Ziel eines von natürlichen oder naturnahen Elementen geprägten Raumes mit Aufenthaltsqualität beeinträchtigen.

Die Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen Sträuchern sind in der Regel in einer Breite von 3 m festgesetzt. Nur in den Bereichen, in denen andernfalls die bauliche Nutzung unverhältnismäßig eingeschränkt werden würde, sind geringere Breiten von 2 m oder 2,25 m festgesetzt. Die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie, an allen Gewässern einen mindestens 5 m breiten Gewässerrandstreifen von Bebauung freizuhalten, werden mit diesen Breiten nicht vollumfänglich erfüllt. Dies begründet sich mit der hohen Anzahl von Gräben im Vergleich zu der eher geringen zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche, die dem Wohnungsbau möglichst umfänglich zur Verfügung gestellt werden soll. Die durch die Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gesicherten Gewässerrandstreifen sind erfahrungsgemäß ausreichend bemessen, um einen guten Beitrag zur landschaftlichen Anreicherung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes zu leisten, eine sachgerechte Unterhaltung und Pflege der Gewässer zu ermöglichen und deren Funktion im Natur- und Gewässerhaushalt zu gewährleisten.

Für die Grundstücke im WA1, deren genehmigte bauliche Anlagen erhalten bleiben können, gilt die Pflanzverpflichtung nicht, da diese Grundstücke nicht an einer Weiterentwicklung der Ortslage teilnehmen.

Darüber hinaus ist eine Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf öffentlicher Grünfläche festgesetzt. Diese Maßnahme dient der Anreicherung des Landschaftskorridors mit Gehölzstrukturen und der Eingrünung des benachbarten Spielplatzes.

Die weitere Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in der Versorgungsfläche dient der Eingrünung der erforderlichen Pumpstation und der angemessenen Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild.

Um dem planerischen Ziel eines grün geprägten Quartiers mit einem ländlichen Orts- und Landschaftsbild gerecht zu werden, setzt § 2 Nummer 16 fest, dass, sofern Grundstücke eingefriedet werden, die Einfriedungen als Hecken oder als Sträucher auszuführen sind:

Für Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen gilt: Einfriedungen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern mit Wuchshöhen bis zu 1,5 m zulässig. Für festgesetzte Grundstückseinfriedigungen in dem allgemeinen Wohngebiet entlang der öffentlichen Grünfläche, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen gilt: Einfriedungen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern zulässig.

Die Grundstückseinfriedungen können im notwendigen Umfang für Zuwegungen unterbrochen werden, daher wird festgesetzt:

Festgesetzte Anpflanzungen für Grundstückseinfriedungen können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden. (§ 2 Nummer 17)

Die geplante Bebauung stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Landschafts- und Ortsbild dar. Da Eingriffe nach Möglichkeit minimiert werden sollen, wird mit dieser Regelung das Ortsbild im Sinne eines ländlichen Erscheinungsbildes gestaltet. Es soll ein offener und freundlicher, vor allem aber mittels der anzupflanzenden Hecken ein grüngeprägter Eindruck des neuen Wohnquartiers erzeugt werden und die neue Bebauung in die hochwertige Freiraumgestaltung eingebunden werden.

Die Anpflanzungen entlang der Straßenverkehrsflächen sollen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten, damit das Ortsbild aus Sicht dieses öffentlichen Raumes ländlich-großzügig wirkt. Die Festsetzung schließt mittelbar Zäune, Mauern und Sichtschutzwände als Einfriedigungen entlang der Straßenverkehrsflächen aus, weil diese baulichen Anlagen mit ihren harten Wirkungen eher städtische Elemente darstellen, die für Kirchwerder nicht gewünscht werden. Diese Anlagen sind folglich nur zulässig, wenn sie in Richtung der Straßenverkehrsfläche mit Hecken bzw. Sträuchern abgepflanzt werden und somit gestalterisch im öffentlichen Raum nicht oder nicht wesentlich in Erscheinung treten. Die Regelung schließt also nicht aus, dass Grundeigentümer ihre Grundstücke mit baulichen Anlagen sichert..

Eine Durchbrechung von Hecken für Zuwegungen soll auf das erforderliche Maß reduziert wer- den, jedoch zugleich auch zweifelsfrei zulässig sein, sodass Entsprechendes geregelt wird.

Die Festsetzung verpflichtet nicht dazu, Grundstücke einzufrieden, sodass auch eine offene Freiraumgestaltung gänzlich ohne Einfriedung möglich ist.

Des Weiteren trifft der Bebauungsplan für die Ausstattung des Plangebiets mit naturnahen Strukturen folgende Festsetzung:

Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung von Zuwegungen mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 1,5 m einzufassen; auf Hecken und Sträucher zwischen Stellplätzen und Gebäuden kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen Stellplätzen und Gebäuden weniger als 2 m beträgt. (vgl. § 2 Nummer 18)

Die Festsetzung wird aus gestalterischen, ökologischen und kleinklimatisch-lufthygienischen Gründen getroffen. Die Baumpflanzungen dienen der Gliederung und optischen Einbindung von Anlagen des ruhenden Verkehrs. Gehölze wirken insbesondere bei dem für einen Parkplatz typischen hohen Versiegelungsgrad durch Verschattung ausgleichend auf die kleinklimatisch belastenden Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Durch den Bezug zur Anzahl der Stellplätze wird ein angemessenes Verhältnis zwischen Stellplätzen und Baumpflanzungen hergestellt.

Die Eingrünung von Stellplatzanlagen ab vier Stellplätzen mit Hecken ist erforderlich, um diese ortsbildverträglich einzubinden und ein grünes und gestalterisch ansprechendes Ortsbild zu er- zeugen. Die von kleineren Anlagen ausgehenden Wirkungen sind hingegen nicht so gravierend, als dass eine Eingrünung mit Hecken verpflichtend festgeschrieben werden müsste. Durch die festgesetzte Mindesthöhe der Hecke von 1,5 m ist sichergestellt, dass abgestellte Pkw optisch durch die Anpflanzung verdeckt werden. Alternativ können Stellplatzanlagen auch mit frei wachsen- den Sträuchern eingegrünt werden, da mittels dieser Anpflanzungen ebenfalls die beabsichtigten Wirkungen erzielt werden könne, zugleich aber mehr Gestaltungsspielräume für den Bauherren verbleiben.

Um die Entwicklung eines angemessenen Grünvolumens zu gewährleisten, ist auch folgende Festsetzung erforderlich (siehe auch Kapitel 5.13.5).

Im allgemeinen Wohngebiet ist je 150 m2 angefangener, zusammenhängend nicht bebauter Grundstücksfläche ein kleinkroniger oder je 300 m2 angefangener, zusammenhängend nicht bebauter Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. (vgl. § 2 Nummer 19)

Aus der Festsetzung resultiert, dass auf Baugrundstücken in den mit „WA1“ und „WA4“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets aufgrund der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 550 m2 bzw. 425 m2 davon auszugehen ist, dass je Grundstück mindestens drei kleinkronige Laubbäume oder alternativ mindestens zwei großkronige Laubbäume anzupflanzen oder zu erhalten sind. Für das mit „WA3“ bezeichnete Teilgebiet innerhalb der Ringstraße wird auf der Grundlage der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 1.200 m2 bzw. 1.500 m2 eine Anpflanzung oder Erhaltung von je mindestens acht kleinkronigen oder vier großkronigen Laubbäumen erforderlich.

Die getroffene Festsetzung stellt eine intensive Begrünung des Plangebiets sicher. Die Festsetzung dient damit der Belebung des unmittelbaren Wohnumfeldes mit Bäumen. Das An- pflanzgebot sichert den Anteil gestalterisch und kleinklimatisch wirksamer Bepflanzungen im künftig baulich geprägten Siedlungsraum. Das Wohnumfeld wird in Ergänzung zu den geplanten Gebäuden auch durch Anpflanzungen wirkungsvoll gestaltet. Es soll ein mittels der festgesetzten Anpflanzung nicht ausschließlich durch bauliche Anlagen geprägter Eindruck erzeugt werden.

Das festgesetzte Verhältnis von anzupflanzenden Bäumen zur jeweiligen Grundstücksfläche berücksichtigt dabei im Unterschied zu einer absoluten Zahl je Grundstück die unterschiedliche Größe der Grundstücke. Zudem ermöglicht die Festsetzung, anders als räumlich verortete Anpflanzgebote, die sinnvolle Integration der Bäume in die jeweilige Gartenplanung der privaten Bauherren.

Durch die Festsetzung werden Grundstücksteile einer anderweitigen Freiraumnutzung entzogen, jedoch nur in einem ortsüblichen beziehungsweise der Landschaftsnähe angemessenen und der Verdichtung gewissermaßen entgegenwirkendem Maß. Durch die wahlweise Möglichkeit, anstelle von zwei kleinkronigen einen großkronigen Baum anzupflanzen, werden Spielräume für die gärtnerische Gestaltung geschaffen, um zum Beispiel auch in Hinblick auf die Besonnung beziehungsweise Beschattung von Gebäuden günstige Lösungen zu entwickeln.

Für die anzupflanzenden Bäume setzt § 2 Nummer 20 fest:

Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m tiefen durchwurzelbaren Baumsubstrat anzulegen.

Die Verwendung von heimischen und standortgerechten Laubgehölzen wird vorgeschrieben, weil sie dem Ortsbild entspricht und damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln können. Sie sind an das Klima angepasst und brauchen demnach keinen Winterschutz. Zudem sind sie robuster gegenüber Schädlingsbefall. Durch die Anpflanzung von standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Hecken wird dafür Sorge getragen, dass die Anpflanzungen gut mit dem verdichteten Umfeld zurechtkommen. Der Pflegeaufwand und der potenzielle Ausfall von Anpflanzungen wird minimiert, weil aus den in Frage kommenden heimischen Arten standortgerecht so ausgewählt werden kann, dass die Gehölze weniger schnell unter Trockenstress lei- den. Zudem wird mit der Festsetzung zur Verwendung heimischer Gehölzarten der Tatsache Rechnung getragen, dass diese eine Nahrungsgrundlage und Lebensraum für die heimische Tierwelt bieten. Die Festsetzung dient damit auch dem Ziel, eine optimale, stadtökologisch besonders wirksame Anreicherung des Naturhaushaltes zu erreichen. Einheimische Arten bieten zum Teil eine sehr enge Verzahnung. So können sich zum Beispiel bestimmte Insektenarten nur auf entsprechenden Pflanzenarten entwickeln. Zwischen nicht heimischen Pflanzenarten und der einheimischen Tierwelt bestehen diese Beziehungen nicht oder nur sehr eingeschränkt. Diese Festsetzung dient auch deshalb mittelbar dem Artenschutz.

Mit der Ersatzpflanzverpflichtung wird sichergestellt, dass bei Ausfall von Bäumen und Sträuchern die jeweilige Gehölzstruktur an gleicher Stelle ersetzt wird und die Ersatzpflanzung somit die vorgenannten ökologischen Funktionen sowie die klimatische und ortsgestalterische Wirksamkeit wieder erfüllen kann.

Die vorgegebenen Mindest-Pflanzgrößen für Bäume und Sträucher dienen dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden. Die Bemessung der von Versiegelungen freizuhaltenden zu begrünenden Fläche im Kronenbereich anzupflanzender Bäume dient der Sicherung der Standortbedingungen, der Entwicklung und der langfristigen Erhaltung der Bäume. Um Spielräume für die konkrete Planung zu lassen, kann abweichend auch eine kleinere Fläche zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisten.

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