Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.14.4. Maßnahmen zum Artenschutz

Für das Bebauungsplanverfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 eine faunistische Untersuchung mit artenschutzfachlicher Prüfung durchgeführt. Dabei wurde eine Kartierung der Libellen mit einer Potenzialanalyse weiterer streng und besonders geschützter Artengruppen sowie einer artenschutzfachlichen Prüfung mit Hinweisen auf Maßnahmen. durchgeführt.

Im Rahmen der Libellenuntersuchungen konnten in den Gräben im Jahr 2023 insgesamt 15 Arten aufgenommen werden. Sechs Spezies sind auf der Roten Liste Hamburgs verzeichnet; deutschlandweit liegt für keine Art eine Gefährdung vor. Alle Libellenarten gelten nach BNatSchG als besonders geschützt.

Das Plangebiet ist von zahlreichen Gräben durchzogen, die vor allem von Blutweiderich in unterschiedlicher Häufigkeit bestanden sind. An dem Graben entlang des Kirchenheerweges wurden viele Pflanzen beobachtet. Weidenröschen waren, wenn überhaupt vorhanden, nur mit wenigen Einzelexemplaren vertreten. Nachtkerzen fehlten aktuell im Vergleich zu den Untersuchungen von EGGERS (2018). Darüber hinaus wurden auch die Brachflächen nach Wirtspflanzen abgesucht, aber keine davon nachgewiesen.

Die zwei Kontrolldurchgänge in den beschriebenen Strukturen ergaben trotz intensiver Nach- suche wie schon im Jahr 2017 (EGGERS 2018) keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers.

Im Rahmen der Amphibienuntersuchungen im Jahr 2023 und 2024 im Plangebiet konnten in den untersuchten sechs wasserführenden Gräben drei Spezies nachgewiesen werden: der Teichmolch, die Knoblauchkröte sowie zahlreiche Tiere des Wasserfrosch-Komplexes. Zum Wasserfroschkomplex gehören drei Arten, die sich untereinander kreuzen können: Seefrosch, Kleiner Wasserfrosch und die Hybridform Teichfrosch. Dadurch werden auch die Merkmale gemischt und eine Artunterscheidung ist im Gelände äußerst schwierig bzw. sicher nur anhand von molekularbiologischen Untersuchungen machbar.

Die Knoblauchkröte und der Kleine Wasserfrosch des Wasserfroschkomplexes gehören nach BNatSchG zu den streng geschützten Arten, der Teichmolch und die zwei übrigen Spezies des Wasserfroschkomplexes zu den besonders geschützten Arten.

Mit artenschutzrechtlichem Hintergrund regelt der Bebauungsplan Vorgaben zur Beleuchtung, um die Auswirkungen von nächtlicher Störung vorkommender Insekten und Brutvögel sowie die weitere Tierwelt angemessen zu begrenzen:

Eine Abstrahlung von Außenleuchten oberhalb der Horizontalen sowie auf die nachrichtlich übernommenen Wasserflächen und ihre Gräben, auf die Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, auf die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, auf die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und auf die öffentlichen Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 23)

Durch Lichteinwirkungen von Außenleuchten oberhalb der Horizontalen und auf artenschutz- fachlich potenziell wertvolle Flächen kann es zu Störwirkungen auf die empfindlichen Arten kommen. Durch die Festsetzung werden diese gemindert. Durch die Unzulässigkeit der Abstrahlung auf Wasserflächen und ihre Gräben, auf Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, auf die Fläche für die Wasserwirtschaft und auf die öffentlichen Grünflächen werden deren Funktionen als Rückzugs-, Wander- und Nahrungsräume erhalten und die Wirksamkeit der naturschutzfachlichen Maßnahmen gesichert. Die Festsetzung dient insbesondere als Vorsorgemaßnahme zum Schutz von Insekten, die gleichzeitig Nahrungsgrundlage für insektenfressende Artengruppen wie Vögel und Fledermäuse sind. Für Insekten sind Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen. Eine große Zahl von Individuenverlusten kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hätte weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Durch die festgesetzten Begrenzungen wird der Effekt vermindert, dass Insekten durch weithin sichtbares Licht angelockt werden. Die Verarmung der Insektenfauna durch umfangreiche Individuenverluste wird somit durch die Festsetzung effektiv vermieden.

Für die mit „(L)“ bezeichnete Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im WA1 wird Folgendes festgesetzt:###

Auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sowie drei Nistkästen für die Population der Stare in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten. § 2 Nummer 20 ist zu beachten. (vgl. § 2 Nummer 26)

Für den Star entfällt durch den Bau der Erschließungsstraße vom Kirchenheerweg aus eine Nistkastenbrut in einer Gartenfläche, sodass zur Sicherung der Nistmöglichkeiten Ersatzquartiere im Plangebiet zu schaffen sind. Zur Sicherung der Lebensraumfunktionen werden für den von der Planung betroffenen Star somit Nistkästen im Plangebiet auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche installiert.

Die Anzahl von drei Nistkästen ist erforderlich, um den Verlust der vorhandenen Nistmöglichkeit nicht nur punktuell zu kompensieren, sondern die Funktionsfähigkeit des lokalen Brutplatzangebotes im Plangebiet dauerhaft zu erhalten. Es wird ein Puffer gegenüber Ausfällen (z. B. Nichtannahme einzelner Kästen, Prädation, witterungsbedingte Schäden) geschaffen und die ökologische Wirksamkeit der Maßnahme abgesichert.

In der ebenfalls zur Verfügung gestellten pdf-Datei ist an dieser Stelle ein Bild eingefügt.

Zur Sicherstellung der fachgerechten Ausführung sind die Nistkästen standortgerecht in den Gehölzen der mit „(L)“ bezeichneten Fläche und in einer für den Star geeigneten Höhe und Ausrichtung sowie derart anzubringen, dass Störungen durch Beleuchtung und intensive Nutzung minimiert werden.

5.14.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebiets

Im Plangebiet wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, um den Uferrandstreifen am Sielgraben zu schützen und zu entwickeln. Er hat eine naturschutzfachliche Bedeutung für den Biotopverbund, dient aber auch der möglichst guten Integration des Wohngebiets in die ländliche Umgebung und damit der Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild. Im Einzelnen ist geregelt:

Die mit „(M)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt zu erhalten und zu pflegen. Die restliche Fläche ist im Wechsel auf 70 v.H. mit Einzelbäumen und auf 30 v.H. als offene Hochstaudenflur zu bepflanzen. Für Wartungsarbeiten entlang und zur Wasserfläche darf die Fläche im notwendigen Umfang in Breiten von bis zu 1 m von Bepflanzungen gemäß Satz 2 freigehalten werden. (vgl. § 2 Nummer 24)

Der Graben am Südostrand des Plangebietes übernimmt eine wesentliche Funktion für den Biotopverbund. Der naturnah bewachsene Uferrandstreifen entlang des Grabens hat eine ökologische Funktion für das Gewässer und den Biotopverbund und dient der Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des WHG. Das Grünvolumen kann zudem zur Staubfilterung und Sauerstoffproduktion beitragen. Durch die Festsetzung wird ferner eine Funktion als Rückzugsraum für Brutvögel und sonstige Tierarten gesichert.

Mit den anzupflanzenden Gehölzen trägt der Uferrandstreifen auch zur landschaftlichen Einbindung der Neubebauung bei. Durch die Festsetzung wird auch zukünftig eine Bepflanzung sichergestellt, welche die Wohnbebauung in die Landschaft einbindet und gleichzeitig Durchblicke in die Landschaft erlaubt. Der Landschaftsraum wird gegliedert.

Die Festlegung eines Anteils von 70 v. H. Einzelbäumen und 30 v. H. offener Hochstaudenflur, die im Wechsel angelegt werden müssen, stellt dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Strukturreichtum und Offenhaltung her. Dadurch werden einerseits Habitate gesichert, andererseits bleiben Durchblicke in die Landschaft möglich.

Die Freihaltung von maximal 1 m breiten Streifen ist vertretbar bzw. erforderlich, um sowohl die ökologische und gestalterische Funktion des Uferrandstreifens als auch seine Pflege- und Entwicklungsfähigkeit planungsrechtlich sicherzustellen.

Die im allgemeinen Wohngebiet entlang der Gräben festgesetzten Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern dienen der Ausbildung von Uferrandstreifen sowie der Eingrünung der Grundstücke gegenüber der Bestandsbebauung Karkenland sowie entlang dem Kirchenheerweg. Die Freihaltung eines maximal 1 m breiten Streifens ist auch hier erforderlich, um sowohl die ökologische Funktion des Uferrandstreifens als auch seine Pflege- und Entwicklungsfähigkeit planungsrechtlich sicherzustellen.

In den festgesetzten Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern kann ein 1 m breiter Streifen von Anpflanzungen freigehalten werden, sofern dieser Streifen für die Unterhaltung angrenzender Wasserflächen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Flächen dürfen im notwendigen Maße für Zwecke der Unterhaltung der angrenzenden Wasserflächen unterbrochen werden. (vgl. § 2 Nummer 25)

Externe Ausgleichsflächen (eingriffsregelungsbedingt)

Mit den Maßnahmenflächen im Plangebiet sowie den externen artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen in der Gemarkung Kirchwerder und Bergedorf werden im Sinne einer multifunktionalen Ausgleichsleistung auch die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Biotope in Teilen kompensiert. Die Zuordnung der externen Flurstücke ist erforderlich, weil die durch die Planung entstehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter nicht vollständig inner- halb des Plangebiets ausgeglichen werden können:

Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden den Flurstücken 9116, 9340, 9680, 9681, 10167 (soweit mit "(F)" bezeichnet), 10695 und 10697 die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 11241 (teilweise), 1088, 1093 und 1719 (teilweise) der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet. (vgl. § 2 Nummer 27)

Die ausgewählten externen Flächen sind in ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit für den erforderlichen Ausgleich geeignet, sodass sichergestellt ist, dass die beabsichtigte Wirkung er- reicht wird.

Die Standorte der Ausgleichsflächen sind im landschaftsplanerischen Fachbeitrag dargestellt. Die externen Ausgleichsflächen werden von der Freien und Hansestadt Hamburg in das Sondervermögen Naturschutz dauerhaft übernommen, hergestellt und unterhalten.

Umsiedlung der Wasserfrösche, Teichmolche und der Knoblauchkröte

Für die durch das Vorhaben entstehenden Grabenarbeiten werden den Eingriffsvorhaben wie folgt Maßnahmen / Flurstücke zugeordnet:

Vor Beginn von Arbeiten an Wassergräben sind Wasserfrösche, Teichmolche und Ringelnattern in dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln. Die Population der Knoblauchkröte ist in die Teiche auf dem Flurstück 10453 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln. (vgl. § 2 Nummer 28):

Die Umsiedlungsmaßnahme ist aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, da im Zuge der Umsetzung des Entwässerungskonzepts und der damit einhergehenden Grabenarbeiten das Risiko der Tötung oder Verletzungen von Tieren sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte in den Gewässern besteht. Die Festsetzung stellt daher sicher, dass die betroffenen Populationen vor Beginn der Arbeiten in dauerhaft geeignete Ersatzlebensräume auf den in der Festsetzung genannten Flurstücken verbracht werden und so artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden.

5.15. Abwägungsergebnis

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die in § 1 Absatz 6 des Baugesetzbuches aufgeführten und das Plangebiet betreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Der Bebauungsplan ermöglicht im Wesentlichen die Entwicklung von landwirtschaftlich genutzten Bereichen zu einem allgemeinen Wohngebiet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind als das Ergebnis der Abwägung der jeweiligen Belange anzusehen.

Im Verfahren wurden Maßnahmen zur Minderung von Umweltauswirkungen geprüft und letztlich nach Abwägung solche Regelungen festgesetzt, die unter Berücksichtigung der jeweiligen städtebaulichen Situation und der umweltbezogenen Werte möglichst optimal sind. Dies betrifft insbesondere die bauliche Dichte, Gebäudehöhen, Begrünungen und Eingrünungen, Erhalt und Entwicklung von Flächen für die Oberflächenentwässerung und insektenfreundliche Beleuchtungen.

Der Eingriff in das Schutzgut Fläche durch eine erstmalige Inanspruchnahme von rund 2,7 ha unbebauter Fläche im rückwärtigen Bereich des Kirchenheerweges stellt sich zwar als erheblich dar, kann jedoch im Rahmen der Planungsziele nicht vermieden werden, da die Inanspruchnahme von Flächen für den dringend benötigten Wohnungsbau erforderlich ist. Angesichts der Sicherung der verbleibenden Flächen im Plangebiet ist dies jedoch als vertretbar einzustufen.

Der gemäß Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich vorzusehende Gewässerrandstreifen von 5 m ist im Plangebiet aufgrund der hohen Grabendichte und der begrenzten Grundstücksflächen nicht in allen Abschnitten realisierbar, ohne die städtebaulich gewünschte Wohnbauentwicklung unverhältnismäßig einzuschränken. In der Abwägung wird dem Belang der Wohnraumschaffung daher ein erhebliches Gewicht beigemessen. Gleichzeitig wird dem Gewässerschutz Rechnung getragen, indem mindestens 2,25 m breite, von baulichen Anlagen freizuhaltende Randstreifen festgesetzt werden.

Insgesamt werden die getroffenen Festsetzungen, insbesondere soweit sie für die Grundstücksnutzung als einschränkend angesehen werden könnten, in Bezug auf die Planungsziele und Planungserfordernisse als angemessen bewertet. In Ergänzung zum Ortskern entsteht ein für die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung der Vier- und Marschlande wichtiger neuer Ort, der sich – soweit es die Rahmenbedingungen zulassen – möglichst behutsam in die Ortsrandlage einfügt.

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