5.14.4. Maßnahmen zum Artenschutz
Für das Bebauungsplanverfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 eine faunistische Untersuchung mit artenschutzfachlicher Prüfung durchgeführt. Dabei wurde eine Kartierung der Libellen mit einer Potenzialanalyse weiterer streng und besonders geschützter Artengruppen sowie einer artenschutzfachlichen Prüfung mit Hinweisen auf Maßnahmen. durchgeführt.
Im Rahmen der Libellenuntersuchungen konnten in den Gräben im Jahr 2023 insgesamt 15 Arten aufgenommen werden. Sechs Spezies sind auf der Roten Liste Hamburgs verzeichnet; deutschlandweit liegt für keine Art eine Gefährdung vor. Alle Libellenarten gelten nach BNatSchG als besonders geschützt.
Das Plangebiet ist von zahlreichen Gräben durchzogen, die vor allem von Blutweiderich in unterschiedlicher Häufigkeit bestanden sind. An dem Graben entlang des Kirchenheerweges wurden viele Pflanzen beobachtet. Weidenröschen waren, wenn überhaupt vorhanden, nur mit wenigen Einzelexemplaren vertreten. Nachtkerzen fehlten aktuell im Vergleich zu den Untersuchungen von EGGERS (2018). Darüber hinaus wurden auch die Brachflächen nach Wirtspflanzen abgesucht, aber keine davon nachgewiesen.
Die zwei Kontrolldurchgänge in den beschriebenen Strukturen ergaben trotz intensiver Nach- suche wie schon im Jahr 2017 (EGGERS 2018) keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers.
Im Rahmen der Amphibienuntersuchungen im Jahr 2023 und 2024 im Plangebiet konnten in den untersuchten sechs wasserführenden Gräben drei Spezies nachgewiesen werden: der Teichmolch, die Knoblauchkröte sowie zahlreiche Tiere des Wasserfrosch-Komplexes. Zum Wasserfroschkomplex gehören drei Arten, die sich untereinander kreuzen können: Seefrosch, Kleiner Wasserfrosch und die Hybridform Teichfrosch. Dadurch werden auch die Merkmale gemischt und eine Artunterscheidung ist im Gelände äußerst schwierig bzw. sicher nur anhand von molekularbiologischen Untersuchungen machbar.
Die Knoblauchkröte und der Kleine Wasserfrosch des Wasserfroschkomplexes gehören nach BNatSchG zu den streng geschützten Arten, der Teichmolch und die zwei übrigen Spezies des Wasserfroschkomplexes zu den besonders geschützten Arten.
Mit artenschutzrechtlichem Hintergrund regelt der Bebauungsplan Vorgaben zur Beleuchtung, um die Auswirkungen von nächtlicher Störung vorkommender Insekten und Brutvögel sowie die weitere Tierwelt angemessen zu begrenzen:
Eine Abstrahlung von Außenleuchten oberhalb der Horizontalen sowie auf die nachrichtlich übernommenen Wasserflächen und ihre Gräben, auf die Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, auf die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, auf die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und auf die öffentlichen Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 23)
Durch Lichteinwirkungen von Außenleuchten oberhalb der Horizontalen und auf artenschutz- fachlich potenziell wertvolle Flächen kann es zu Störwirkungen auf die empfindlichen Arten kommen. Durch die Festsetzung werden diese gemindert. Durch die Unzulässigkeit der Abstrahlung auf Wasserflächen und ihre Gräben, auf Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, auf die Fläche für die Wasserwirtschaft und auf die öffentlichen Grünflächen werden deren Funktionen als Rückzugs-, Wander- und Nahrungsräume erhalten und die Wirksamkeit der naturschutzfachlichen Maßnahmen gesichert. Die Festsetzung dient insbesondere als Vorsorgemaßnahme zum Schutz von Insekten, die gleichzeitig Nahrungsgrundlage für insektenfressende Artengruppen wie Vögel und Fledermäuse sind. Für Insekten sind Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen. Eine große Zahl von Individuenverlusten kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hätte weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Durch die festgesetzten Begrenzungen wird der Effekt vermindert, dass Insekten durch weithin sichtbares Licht angelockt werden. Die Verarmung der Insektenfauna durch umfangreiche Individuenverluste wird somit durch die Festsetzung effektiv vermieden.
Für die mit „(L)“ bezeichnete Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im WA1 wird Folgendes festgesetzt:###
Auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sowie drei Nistkästen für die Population der Stare in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten. § 2 Nummer 20 ist zu beachten. (vgl. § 2 Nummer 26)
Für den Star entfällt durch den Bau der Erschließungsstraße vom Kirchenheerweg aus eine Nistkastenbrut in einer Gartenfläche, sodass zur Sicherung der Nistmöglichkeiten Ersatzquartiere im Plangebiet zu schaffen sind. Zur Sicherung der Lebensraumfunktionen werden für den von der Planung betroffenen Star somit Nistkästen im Plangebiet auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche installiert.
Die Anzahl von drei Nistkästen ist erforderlich, um den Verlust der vorhandenen Nistmöglichkeit nicht nur punktuell zu kompensieren, sondern die Funktionsfähigkeit des lokalen Brutplatzangebotes im Plangebiet dauerhaft zu erhalten. Es wird ein Puffer gegenüber Ausfällen (z. B. Nichtannahme einzelner Kästen, Prädation, witterungsbedingte Schäden) geschaffen und die ökologische Wirksamkeit der Maßnahme abgesichert.
In der ebenfalls zur Verfügung gestellten pdf-Datei ist an dieser Stelle ein Bild eingefügt.
Zur Sicherstellung der fachgerechten Ausführung sind die Nistkästen standortgerecht in den Gehölzen der mit „(L)“ bezeichneten Fläche und in einer für den Star geeigneten Höhe und Ausrichtung sowie derart anzubringen, dass Störungen durch Beleuchtung und intensive Nutzung minimiert werden.