5.16. Nachrichtliche Übernahmen
Die vorhandenen Sielgräben werden nachrichtlich als Wasserflächen in den Bebauungsplan übernommen.
Die vorhandenen Sielgräben werden nachrichtlich als Wasserflächen in den Bebauungsplan übernommen.
Die vorgesehene Oberflächenentwässerung in der Sonstigen Grünfläche wird in der Planzeichnung mit einer unverbindlichen Vormerkung gekennzeichnet.
Enteignungen können nach der Vorschrift des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Maßnahmen zur Bodenordnung können nach den Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Grundstücke, die für die zukünftige bauliche und sonstige Nutzung unzweckmäßig gestaltet sind, können bei Bedarf zu gegebener Zeit neu geordnet werden, soweit dies nicht durch andere ausreichende Regelungen entbehrlich geworden ist.