Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.12.2. Energie

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden.

Für das gesamte Plangebiet wird die solare Nutzung der Dachflächen empfohlen. Im Neubau besteht auf der Grundlage des HmbKliSchG die Verpflichtung, für Gebäude mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 geeignete Dachflächen auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen. Darüber hinaus besteht im Neubau mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 die Verpflichtung, geeignete Dachflächen als Solargründächer auszubauen. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich und auch nicht zielführend. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer Errichtung und Nutzung solarer Dachanlagen nicht entgegen.

Im Bereich der vorhandenen öffentlichen Wegeflächen und den an das Verteilnetz angeschlossenen Grundstücken befinden sich diverse Mittel- und Niederspannungsanlagen des Verteilnetzbetreibers.

5.13. Entwässerung

5.13.1. Schmutzwasser

Im Bereich des Kirchenheerweges besteht ein Anschluss der angrenzenden bebauten Grundstücke an das öffentliche Schmutzwassersiel DN 164 sowie eine Öffentliche Schmutzwasserdruckleitung DR 125. Für die Einleitung des Schmutzwassers aus dem Bebauungsplan besteht keine Einleitmengenbegrenzung.

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser soll über Freigefälleleitungen erfasst und inner- halb der geplanten Verkehrsflächen geführt werden. Die Schmutzwasserleitungen sollen in die bestehende öffentliche Schmutzwasserdruckleitung (DR 125) im Kirchenheerweg münden.

Aufgrund der topographischen Gegebenheiten ist eine Hebeanlage erforderlich, um das Schmutzwasser aus dem Bebauungsgebiet in das öffentliche Netz einzuleiten. Über diese Hebeanlage wird das geplante Schmutzwasserkanalnetz an die Druckleitung im Kirchenheerweg angeschlossen. Die Hebeanlage kann auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 BauNVO als einer der Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Aufgrund des öffentlichen Interesses an einer geordneten Entwässerung des Plangebiets und der grundsätzlich zu Verfügung stehenden räumlichen Kapazitäten kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Anlage zugelassen wird.

Hierfür ist keine separate Flächenausweisung im Bebauungsplan erforderlich.

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