5.12.2. Energie
Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden.
Für das gesamte Plangebiet wird die solare Nutzung der Dachflächen empfohlen. Im Neubau besteht auf der Grundlage des HmbKliSchG die Verpflichtung, für Gebäude mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 geeignete Dachflächen auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen. Darüber hinaus besteht im Neubau mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 die Verpflichtung, geeignete Dachflächen als Solargründächer auszubauen. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich und auch nicht zielführend. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer Errichtung und Nutzung solarer Dachanlagen nicht entgegen.
Im Bereich der vorhandenen öffentlichen Wegeflächen und den an das Verteilnetz angeschlossenen Grundstücken befinden sich diverse Mittel- und Niederspannungsanlagen des Verteilnetzbetreibers.