Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.3. Kampfmittelverdacht

Für das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt eine Gefahrenerkundung und Luftbildauswertung zu Verdachtsflächen des Kampfmittelbelastungskatasters der Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr Hamburg vor. Im Plangebiet des Bebauungsplanes wurden durch Gefahrenerkundung beziehungsweise eine Luftbildauswertung im Jahre 2018 Flächen mit (allgemeinem) Bombenblindgängerverdacht festgestellt.

Auf dem Flurstück 5312 befindet sich im Bereich des Marie-Bautz-Weges 13 der Verdachtspunkt eines Bombenblindgängers aus dem zweiten Weltkrieg. In einem Umfeld von etwa 20 m besteht ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht. Dieser erstreckt sich über die Flurstücke 5312, 5543 sowie 5509. Eine größere Fläche mit allgemeinem Bombenblindgängerverdacht beginnt auf dem südlichen Teil des Flurstückes 5509 und erstreckt sich in Richtung Süden über das Flurstück 5496 sowie den östlichen Teil von Flurstück 5326. Diese Flächen werden nach dem § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO) vom 23. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 851) als Verdachtsfläche klassifiziert.

Als kampmittelfreie Fläche gemäß § 8 Abs. 1 Kampfmittelverordnung ist der nördliche Teilbereich des Flurgrundstücks 5509 und der östliche Teil des Flurgrundstücks 5312 gekennzeichnet. Teile der Flurstücke 5312, 5543 und 5542 sind als absondierte Flächen gemäß § 1 Abs. 5 der Kampfmittelverordnung vom 13.12.2005 gekennzeichnet. Es sind keine Sondierungen an diesen Stellen notwendig. Für diese Flächen besteht kein Hinweis auf noch vorhandene Bombenblindgänger und vergrabene Kampfmittel aus dem zweiten Weltkrieg.

Nach § 6 Abs. 2 Kampfmittel-VO , ist die Grundstückseigentümerin oder die Veranlasserin des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Vor Baubeginn sind geeignete Schutzmaßnahmen mit dem Kampfmittelräumdienst der Feuerwehr Hamburg abzustimmen. Zur Aufhebung des Kampfmittelverdachts nach § 8 KampfmittelVO sind Verdachtsflächen nach Maßgabe der TA- KRD Hamburg 2013 durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen.

3.2.4. Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope

Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 23-28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), in Verbindung mit § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Nationalparks, Naturparks, Biosphärenreservate) sind im Plangebiet und der näheren Umgebung nicht vorhanden.

Das Plangebiet liegt außerhalb von ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzgebieten. Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiete und Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht tangiert oder betroffen.

3.2.5. Baumschutz

Im Plangebiet befindet sich erhaltenswerter Baumbestand, welcher in einem Gutachten untersucht und bewertet wurde. Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Hecken gilt die Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126). Bei Fäll- und Schnittmaßnahmen im Gehölzbestand sind die Regelungen der Baumschutzverordnung einschließlich der üblichen Ersatzregelungen maßgeblich.

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