3.2.3. Kampfmittelverdacht
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt eine Gefahrenerkundung und Luftbildauswertung zu Verdachtsflächen des Kampfmittelbelastungskatasters der Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr Hamburg vor. Im Plangebiet des Bebauungsplanes wurden durch Gefahrenerkundung beziehungsweise eine Luftbildauswertung im Jahre 2018 Flächen mit (allgemeinem) Bombenblindgängerverdacht festgestellt.
Auf dem Flurstück 5312 befindet sich im Bereich des Marie-Bautz-Weges 13 der Verdachtspunkt eines Bombenblindgängers aus dem zweiten Weltkrieg. In einem Umfeld von etwa 20 m besteht ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht. Dieser erstreckt sich über die Flurstücke 5312, 5543 sowie 5509. Eine größere Fläche mit allgemeinem Bombenblindgängerverdacht beginnt auf dem südlichen Teil des Flurstückes 5509 und erstreckt sich in Richtung Süden über das Flurstück 5496 sowie den östlichen Teil von Flurstück 5326. Diese Flächen werden nach dem § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO) vom 23. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 851) als Verdachtsfläche klassifiziert.
Als kampmittelfreie Fläche gemäß § 8 Abs. 1 Kampfmittelverordnung ist der nördliche Teilbereich des Flurgrundstücks 5509 und der östliche Teil des Flurgrundstücks 5312 gekennzeichnet. Teile der Flurstücke 5312, 5543 und 5542 sind als absondierte Flächen gemäß § 1 Abs. 5 der Kampfmittelverordnung vom 13.12.2005 gekennzeichnet. Es sind keine Sondierungen an diesen Stellen notwendig. Für diese Flächen besteht kein Hinweis auf noch vorhandene Bombenblindgänger und vergrabene Kampfmittel aus dem zweiten Weltkrieg.
Nach § 6 Abs. 2 Kampfmittel-VO , ist die Grundstückseigentümerin oder die Veranlasserin des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Vor Baubeginn sind geeignete Schutzmaßnahmen mit dem Kampfmittelräumdienst der Feuerwehr Hamburg abzustimmen. Zur Aufhebung des Kampfmittelverdachts nach § 8 KampfmittelVO sind Verdachtsflächen nach Maßgabe der TA- KRD Hamburg 2013 durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen.