Planunterlagen: Farmsen-Berne40
Begründung
3.2.1. Bestehende Bebauungspläne
Der Baustufenplan Farmsen vom 20. Mai 1955 setzt den überwiegenden Teil des Plangebietes als „Flächen mit besonderer Nutzung“ mit den Zweckbestimmungen „Versorgungsheim Farmsen“ und „Kläranlage“ fest. Da diese Festsetzungen aus dem alten Planrecht nicht übergeleitet worden und somit unwirksam sind, sind Vorhaben in diesem Bereich aktuell nach § 34 BauGB zu beurteilen. Bis auf die nördliche, westliche und südliche Ecke des Plangebietes war im Baustufenplan seinerzeit ein „Landschaftsschutzgebiet“ festgesetzt. Das Plangebiet befindet sich heute nicht mehr innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Schutzgebietes.
3.2.2. Altlastenverdächtige Flächen
Für das Plangebiet sind keine schutzwürdigen Böden i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308) bekannt.
Im östlichen Bereich des Neubauquartiers ist im hamburgischen Fachinformationssystem für Bodenschutz und Altlasten (Altlastenhinweiskataster) die altlastenverdächtige Fläche „Swebengrund“ (Fl.-Nr.: 7442-005-00) im südöstlichen Bereich des Neubauquartiers verzeichnet. Bei Tiefbauarbeiten wurden im März 2021 schadstoffbelastete Ablagerungen angetroffen. Bei der Altablagerung handelt es sich um ehemalige Klärteiche, die mit Hausmüll verfüllt wurden. Die Ablagerungen wurden bis an die Grundstücksgrenzen des BFW entfernt und fachgerecht entsorgt. Relevante Schadstoffe waren Schwermetalle, PAK, PCB und Sulfat. In der Auffüllung ist aufgrund der Verfüllung mit Hausmüll mit einer Deponiegasbildung zu rechnen. Bei Neubauvorhaben im Bereich der Altlastverdächtigen Fläche sind abhängig von den Bodenluftuntersuchungsergebnissen die Auffüllungen zu entfernen oder bauliche Sicherungsmaßnahmen, wie Gasdränage unterhalb des Gebäudes, gasdichte Leitungsdurchführungen und keine gefangenen Räume unterhalb der Sohle zur Abwehr von Gefahren durch Deponiegase vorzusehen.
Grundsätzlich und allgemein gilt, dass bei Baumaßnahmen der Untergrund hinsichtlich möglicher spezifischer Belastungen erneut untersucht werden muss, damit die ordnungsgemäße Entsorgung des Aushubmaterials gemäß Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung M 20 – Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln, Stand: November 2004 erfolgen kann.