5.3.4. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Für den Teilbereich WA1 ist im Funktionsplan zur Förderung des fußläufigen Verkehrs ein Verbundnetz an Wegeverbindungen vorgesehen, welches einen Zugang zu den Gebäuden, den Freiflächen sowie den ergänzenden Nutzungen im Innenhof schafft. Die Gehrechte werden festgesetzt, um der Allgemeinheit die Durchgängigkeit von Osten nach Westen über eine direkte Wegeführung zu ermöglichen.
Mit der Schaffung der Fußwegeverbindungen sollen direkte Verbindungen zwischen Marie-Bautz-Weg, dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet WA2 sowie der Wegeverbindung entlang des Bahndammes und dem Hermelinweg geschaffen werden. Damit wird eine räumliche Vernetzung des WA1 und WA2 mit der Umgebung gewährleistet, was die Voraussetzung für eine funktionale Verflechtung der Nutzungen ist. Durch die neuen Wegeachsen wird die Erreichbarkeit nahliegender Ziele (insbesondere die U-Bahn-Station Farmsen, U-Bahn-Station Oldenfelde, die Bushaltestellen an den Verkehrswegen Neusurenland sowie August-Krogmann-Straße, der Einkaufstreffpunkt Farmsen sowie die Berufliche Schule Farmsen) verbessert. Neben der fußläufigen Durchwegung im Plangebiet wird eine Radwegeverbindung in Richtung Hermelinweg geplant und durch die Festsetzung eines Fahrrechts gesichert, welcher auch eine geschützte Wegeverbindung zu den Schulstandorten im Norden gewährleistet.
Zur Sicherstellung der städtebaulich gewünschten Durchlässigkeit und Aufenthaltsqualität innerhalb des Neubauquartiers WA 1 wird für den im Funktionsplan vorgesehenen zentralen Quartiersplatz ein Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Der Platz stellt einen wesentlichen Bestandteil der inneren Erschließungsstruktur des Quartiers dar und dient der fußläufigen Verbindung zwischen den angrenzenden Nutzungen, der Vernetzung mit dem öffentlichen Straßenraum sowie dem Aufenthalt und als Treffpunkt.
Die angrenzenden Erdgeschosszonen sind für gewerbliche und soziale Nutzungen vorgesehen, die in direktem Austausch mit dem öffentlichen Raum stehen und zur Belebung des Quartiers beitragen. Eine dauerhafte Zugänglichkeit des Platzes für die Öffentlichkeit ist daher erforderlich, um die angestrebte städtebauliche Funktion als Treffpunkt und Kommunikationsraum zu gewährleisten.
Zudem befindet sich im Bereich des Platzes eine Stadtradstation, deren Nutzung und Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit jederzeit sicherzustellen ist. Die Festsetzung des Gehrechts dient somit auch der Sicherung der Erreichbarkeit dieser öffentlichen Infrastruktur.
Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die notwendige Erschließung der angrenzenden Wohngebäude und sozialen Einrichtungen weiterhin möglich bleibt. Dazu zählen beispielsweise die Ausbildung von überdachten Eingangsbereichen (Vordächern), Wegen und Treppenanlagen sowie die Anordnung von erforderlichen Nachweisen vor den Eingängen, wie z. B. Fahrradabstellflächen, Müllstandorten oder barrierefreien Zugängen.
Das Gehrrecht dient demnach einerseits der öffentlichen Zugänglichkeit, andererseits bleibt die ordnungsgemäße Nutzung, Erschließung und Gestaltung der angrenzenden Gebäude nicht einschränkt.
Im südlichen Bereich mit Abschluss des Marie-Bautz-Weges wird innerhalb der Fläche des geplanten Gehweganschlusses an die Wegeverbindung des Bahndamms ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsunternehmen gesichert, um mögliche Anschlussstellen und Übergänge bedienen zu können:
„Die festgesetzten Geh-, und Fahr- und Leistungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flächen für Geh-, und Fahr- und Leitungsrechte können zugelassen werden.“ (§ 2 Nr. 10 der Verordnung)