Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3.4. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Für den Teilbereich WA1 ist im Funktionsplan zur Förderung des fußläufigen Verkehrs ein Verbundnetz an Wegeverbindungen vorgesehen, welches einen Zugang zu den Gebäuden, den Freiflächen sowie den ergänzenden Nutzungen im Innenhof schafft. Die Gehrechte werden festgesetzt, um der Allgemeinheit die Durchgängigkeit von Osten nach Westen über eine direkte Wegeführung zu ermöglichen.

Mit der Schaffung der Fußwegeverbindungen sollen direkte Verbindungen zwischen Marie-Bautz-Weg, dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet WA2 sowie der Wegeverbindung entlang des Bahndammes und dem Hermelinweg geschaffen werden. Damit wird eine räumliche Vernetzung des WA1 und WA2 mit der Umgebung gewährleistet, was die Voraussetzung für eine funktionale Verflechtung der Nutzungen ist. Durch die neuen Wegeachsen wird die Erreichbarkeit nahliegender Ziele (insbesondere die U-Bahn-Station Farmsen, U-Bahn-Station Oldenfelde, die Bushaltestellen an den Verkehrswegen Neusurenland sowie August-Krogmann-Straße, der Einkaufstreffpunkt Farmsen sowie die Berufliche Schule Farmsen) verbessert. Neben der fußläufigen Durchwegung im Plangebiet wird eine Radwegeverbindung in Richtung Hermelinweg geplant und durch die Festsetzung eines Fahrrechts gesichert, welcher auch eine geschützte Wegeverbindung zu den Schulstandorten im Norden gewährleistet.

Zur Sicherstellung der städtebaulich gewünschten Durchlässigkeit und Aufenthaltsqualität innerhalb des Neubauquartiers WA 1 wird für den im Funktionsplan vorgesehenen zentralen Quartiersplatz ein Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Der Platz stellt einen wesentlichen Bestandteil der inneren Erschließungsstruktur des Quartiers dar und dient der fußläufigen Verbindung zwischen den angrenzenden Nutzungen, der Vernetzung mit dem öffentlichen Straßenraum sowie dem Aufenthalt und als Treffpunkt.

Die angrenzenden Erdgeschosszonen sind für gewerbliche und soziale Nutzungen vorgesehen, die in direktem Austausch mit dem öffentlichen Raum stehen und zur Belebung des Quartiers beitragen. Eine dauerhafte Zugänglichkeit des Platzes für die Öffentlichkeit ist daher erforderlich, um die angestrebte städtebauliche Funktion als Treffpunkt und Kommunikationsraum zu gewährleisten.

Zudem befindet sich im Bereich des Platzes eine Stadtradstation, deren Nutzung und Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit jederzeit sicherzustellen ist. Die Festsetzung des Gehrechts dient somit auch der Sicherung der Erreichbarkeit dieser öffentlichen Infrastruktur.

Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die notwendige Erschließung der angrenzenden Wohngebäude und sozialen Einrichtungen weiterhin möglich bleibt. Dazu zählen beispielsweise die Ausbildung von überdachten Eingangsbereichen (Vordächern), Wegen und Treppenanlagen sowie die Anordnung von erforderlichen Nachweisen vor den Eingängen, wie z. B. Fahrradabstellflächen, Müllstandorten oder barrierefreien Zugängen.

Das Gehrrecht dient demnach einerseits der öffentlichen Zugänglichkeit, andererseits bleibt die ordnungsgemäße Nutzung, Erschließung und Gestaltung der angrenzenden Gebäude nicht einschränkt.

Im südlichen Bereich mit Abschluss des Marie-Bautz-Weges wird innerhalb der Fläche des geplanten Gehweganschlusses an die Wegeverbindung des Bahndamms ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsunternehmen gesichert, um mögliche Anschlussstellen und Übergänge bedienen zu können:

Die festgesetzten Geh-, und Fahr- und Leistungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flächen für Geh-, und Fahr- und Leitungsrechte können zugelassen werden.“ (§ 2 Nr. 10 der Verordnung)

5.4. Ver- und Entsorgung

Leitungen zur Strom-, Telekommunikation- und Wasserversorgung sind in den angrenzenden Straßen aufgrund der bereits bestehenden Bebauung vorhanden und soll gemäß der baulichen Entwicklung entsprechend erweitert werden.

Im Plangebiet befindet sich eine Netzstation im Bereich Marie-Bautz-Weg / Anneliese-Tuchel-Weg 2. Für eine sichere Versorgung des Gebietes werden mindestens zwei neue Netzstationen im Bereich des WA1 notwendig. Mögliche Standorte für die künftigen Kompaktnetzstationen sollen im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt werden.

An drei Standorten am Marie-Bautz-Weg ist die Müllentsorgung über Unterflursysteme geplant. Eine Entleerung erfolgt vom Straßenraum aus; die insgesamt 20 Unterflurcontainer sind auf Privatgrund gelegen. Für den Nachweis der Befahrbarkeit für den Lieferverkehr, die Müllentsorgung und den Rettungswagen wurde als Bemessungsfahrzeug ein dreiachsiges Müllfahrzeug angesetzt. Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden Begegnungsfälle zwischen Müllfahrzeug und Feuerwehrfahrzeug, Schleppkurven sowie verkehrliche Sicherheitsaspekte berücksichtigt. Die Möglichkeit der Nutzung von Unterflursystemen ist erforderlich, um das gewünschte städtebauliche Konzept realisieren zu können und ausreichend Freiflächen zu schaffen.

Aufgrund der Distanz des nordöstlichen Wohnblocks zum Marie-Bautz-Weg von rund 160 m kann eine Abholung von diesem Bereich aus nicht erfolgen. Die dort vorgesehenen oberirdischen Rollcontainer werden vom Marie-Bautz-Weg oder über den angrenzenden Straßenstich der Hamburger Hochbahn angedient. Eine Abwicklung des Transports kann über die Tiefgarage und die Abholung nahe der Ausfahrt erfolgen.

5.5. Gestalterische Festsetzungen

Das Neubauquartier soll sich gestalterisch in das räumliche Umfeld einfügen und harmonisch ergänzen, sodass eine Festsetzung zur Fassadengestaltung getroffen wird, welche der Charakteristik der Bebauung im Umfeld entspricht. Die Festsetzung wird auf Hauptgebäude beschränkt, um für die Nebenanlagen eine freiere Gestaltung zu ermöglichen:

„In dem allgemeinen Wohngebiet WA1 sind die Außenwände von Hauptanlagen in rotem bis rotbraunem, weißgrauen bis gelbgrauem oder grauen bis anthrazitfarbenem Klinker auszuführen. Andere Materialien und Farben können in untergeordnetem Umfang zugelassen werden.“ (§ 2 Nr. 8 der Verordnung)

Die Farbgebung leitet sich aus den gestalterischen Zielsetzungen des Wettbewerbsergebnisses ab und ermöglicht eine Differenzierung in der Ausführung für die drei im allgemeinen Wohngebiet WA1 geplanten Wohnhöfe. Weiterhin können Fassaden durch unterschiedliche Farben und Materialien optisch gegliedert und differenziert werden, sodass der Eindruck einer lebendigen Fassadenstruktur entsteht. Abweichungen können zugelassen werden, sofern sie lediglich Teile der Fassaden betreffen und der Gesamteindruck der Fassade erhalten bleibt Sie sind somit lediglich in untergeordnetem Umfang zulässig, sodass eine städtebauliche Einheitlichkeit bei gleichzeitiger Eröffnung der Möglichkeit einer individuellen Gestaltung gewahrt bleibt.

Aus gestalterischen und funktionalen Gründen sollen Dächer von neu zu errichtenden Gebäuden im Plangebiet als Flachdächer ausgeführt werden. Die denkmalgeschützten Gebäude der benachbarten „Gartenstadt Farmsen“ sowie weitere im Umfeld vorhandene Zeilenbebauung verfügen ebenfalls über diese Dachform.

Um das Bild eines geschlossenen Quartierszusammenhangs mit einer einheitlichen Dachlandschaft zu erzeugen, wird festgesetzt, dass Dächer von Neubauten als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen sind:

„Die Dachflächen der obersten Geschosse der Hauptanlagen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.“ (§ 2 Nr. 11 der Verordnung)

Mit der Ausbildung von Flachdächern werden zudem optimale Voraussetzungen geschaffen um Maßnahmen zum Klimaschutz (insbesondere Photovoltaikanlagen) sowie Klimaanpassungsmaßnahmen (insbesondere Dachbegrünung) umzusetzen. Mit der Festsetzung der Dachform wird eine Verpflichtung zur Begrünung der Dachflächen verbunden. Dies entspricht den Zielsetzungen der Dachbegrünungsstrategie der Freien und Hansestadt Hamburg.

Begrünte Dachflächen wirken sich stabilisierend auf das Kleinklima aus, da sie sich weniger stark aufheizen als Dachziegel. Darüber hinaus binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung. Durch die Reduzierung und Verzögerung des Regenwasserabflusses wird gleichzeitig die Oberflächenentwässerung und somit auch das Sielnetz entlastet und Wasser gesammelt, welches zur Bewässerung des Wohnquartieres verwendet werden kann. Auf stark geneigten Dächern wären diese Funktionen nur eingeschränkt möglich. Sie sind für das Plangebiet von Bedeutung, da ein hoher Anteil der Freiflächen im Quartier durch Tiefgaragen unterbaut werden muss. Extensive Begrünungen stellen außerdem einen von Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen dar.

Die Gebäudedachflächen stehen nicht vollständig für eine Begrünung zur Verfügung. Von der potenziell zu begründenden Dachfläche sind Technikaufbauten, Aufzugsüberfahrten, Be- und Entlüftungsanlagen u. ä. abzuziehen.

Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung begrünter Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen kompatibel und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht.

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