Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.2. Maß der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung für die Flächen für den Gemeinbedarf durch Festsetzungen der maximal zulässigen Grundflächenzahl sowie der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse geregelt. Die vorgesehene Bebauungsdichte orientiert sich dabei für die verbleibende Fläche des BFW am aktuellen Bestand und ermöglicht für die Fläche der Kindertagesstätte am Swebengrund ein Ausbaupotenzial. Die Fläche der neuen geplanten Kindertagesstätte am Quartiersplatz soll entsprechend des städtebaulichen Entwurfes gesichert werden.

Grundflächenzahl

Für die Fläche für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ wird eine GRZ von 0,5 als Höchstmaß festgesetzt. Innerhalb der GRZ soll das Solitärgebäude für die neu geplante Kindertagesstätte realisiert werden.

Für die Gemeinbedarfsfläche „Berufliche Bildung“ wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Diese Festsetzung dient der Sicherung des Bestandsgebäudes einschließlich der erforderlichen Nebenfläche und wird unter Berücksichtigung schützenswerter Freiräume und Grünbestände für den Standort als angemessen gewertet.

Für die Fläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Diese mögliche Baumasse lässt einen bedarfsgerechten Ausbau des Standortes zu und berücksichtigt zugleich den teilweise dichten Gehölzbestand auf dem Grundstück.

Zahl der zulässigen Vollgeschosse

Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“, sind entsprechend des städtebaulichen Entwurfes ein bis drei Geschosse zulässig.

Das Gebäude des Berufsförderungswerkes beläuft sich im Kernbau auf sieben Vollgeschosse und besitzt mehrere Nebentrakte; somit wird eine maximale Anzahl von sieben Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzung dient der Sicherung des Bestandsgebäudes.

Die Kindertagesstätte Swebengrund besteht aus einem Gebäude mit mehreren Flügeln und verfügt im Norden über zwei Vollgeschosse, während es Richtung Süden auf eine Eingeschossigkeit abflacht. Für die Fläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ wird eine maximale Anzahl von drei Vollgeschossen festgesetzt. Hierdurch wird ein angemessenes Nachverdichtungspotenzial ermöglicht; zugleich orientiert sich diese Höhe am baulichen Bestand der südlich und westlich angrenzenden „Gartenstadt Farmsen“.

Es gelten vor dem Hintergrund der Quartiersgestaltung auch für diese Flächen § 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung (siehe Kapitel 5.1.2).

5.2.3. Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in den Flächen für Gemeinbedarf durch Baugrenzen festgesetzt. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ sowie „Berufliche Bildung“ werden baukörperbezogene Baugrenzen festgesetzt.

Für die Flächen mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ wird das Baufeld in Richtung Westen und Osten erweitert, wodurch zusätzliche Ausbauflächen geschaffen werden. Aufgrund der bislang noch nicht bekannten Planung sollen für das Baufeld flexible Erweiterungsmöglichkeiten gesichert werden, wobei der Baumbestand auf den Flächen teilweise sehr erhaltenswert ist und bei der Festsetzung der Baugrenze berücksichtigt wird. Es wird daher ein entsprechender Abstand der Baugrenzen zum erhaltenswerten Baumbestand eingehalten, der den Erhalt und die Entwicklung der Bäume berücksichtigt. Für das vorhandene Gebäude besteht unabhängig davon Bestandsschutz. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren besteht mit der Planrechtschaffung die Möglichkeit auf den Baumbestand zu reagieren und die tatsächlich mögliche Bebauung daran auszurichten.

Da es sich bei den Gemeinbedarfsflächen nicht um Baugebiete nach den §§ 2 bis 13 BauNVO handelt, für die gemäß § 14 BauNVO Nebenanlagen regelhaft auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, muss eine ergänzende Festsetzung getroffen werden:

"Nebenanlagen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Fläche für den Gemeinbedarf dienen, können auf den Flächen für den Gemeinbedarf auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Einhausungen sind einzugrünen." (§ 2 Nr. 6 der Verordnung)

Erforderliche Einhausungen sind zu begrünen, sodass von diesen keine störenden Wirkung im Stadtbild ausgeht.

5.3. Verkehrsflächen

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