Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.3. Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in den allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 jeweils baukörperbezogen durch Baugrenzen festgelegt, welche sich an der vorhandenen und geplanten Bebauung orientieren. Mit den zeichnerischen Festsetzungen im WA1 soll das auf dem konkurrierenden Verfahren basierende und im Laufe des Verfahrens konkretisierte Bebauungskonzept ermöglicht werden. Die Durchlässigkeit, der im WA1 geplanten Wohnblöcke soll durch enge Baugrenzen gewährleistet werden. Städtebauliches Ziel für WA2 ist die Sicherung und der Erhalt der vorhandenen Wohnbebauung. Durch die Festsetzung baukörperbezogener Baugrenzen sollen die bestehenden und geplanten Raumkanten gesichert werden. Die Verortung der Baugrenzen trägt maßgeblich zur Bildung von Durchgängen und Innenhöfen bei. Es wird eine dem Standort angemessene, gebietsverträgliche bauliche Dichte ermöglicht. Aufgrund des jungen Alters der Bestandsbebauung und des Neubauvorhabens wird auf eine erweiterte Baukörperausweisung verzichtet. Eine Ausnahme bildet der neungeschossige Hochpunkt südlich des Berufsförderungswerkes. Aufgrund des fortgeschrittenen Gebäudealters ist hier perspektivisch ein Neubau möglich. Daher werden die Baugrenzen in diesem Bereich zwar grundsätzlich am Bestand orientiert, jedoch mit einem gewissen Spielraum festgesetzt, um eine flexible und zukunftsfähige bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Zur Sicherung zeitgemäßer Wohnungsgrundrisse, zu denen auch die Schaffung von angemessenen privaten Freiräumen (Terrassen und Balkone) gehört, wird eine Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Balkone getroffen:

„In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3 m und durch Balkone um bis zu 1,50 m zugelassen werden.“ (§ 2 Nr. 7 der Verordnung)

Mit der Festsetzung soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass ausreichend dimensionierte Terrassen, Balkone und Loggien für den wohnraumbezogenen Aufenthalt im Freien errichtet werden können. Die Festsetzung ermöglicht es über das gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), zulässige Maß von maximal einem Drittel der jeweiligen Außenwände hinaus einen höheren Anteil der Außenwände mit Balkonen, Loggien zu bestücken. Insbesondere für das Neubauquartier im allgemeinen Wohngebiet WA1, jedoch auch für die bestehenden Gebäude am Marie-Bautz-Weg und Anneliese-Tuchel-Weg in WA2 bietet die Festsetzung die Möglichkeit einer Qualifizierung des Wohnraumes.

Die Festsetzung erlaubt eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,5 m beziehungsweise 3 m. Diese Dimensionierung ist an dem Tiefenmaß für angemessene und nutzbare Balkone und Terrassen orientiert. Gleichzeitig ist durch die Beschränkung der Tiefen für untergeordnete Gebäudeteile grundsätzlich sichergestellt, dass keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie der Fassadengestaltung entsteht.

Unterbauung durch Tiefgaragen

Es ist städtebauliches Ziel der Planung, dass in den allgemeinen Wohngebieten private Stellplätze zukünftig vorwiegend in Tiefgaragen untergebracht werden. Für die geplanten Nutzungen sind zudem ausreichend Abstellflächen gemäß Hamburger Bauordnung (HBauO) nachzuweisen sowie ausreichend Möglichkeiten für technische Ausstattung zu schaffen, entsprechend besteht die Erforderlichkeit der Unterbringung von weiteren Nebenflächen im Untergeschoss. Dadurch ist eine effektive Nutzung oberirdischer Gebäudeflächen für Wohnnutzungen möglich; folgende Festsetzung wird getroffen:

„In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen zulässig.“ (§ 2 Nr. 9 der Verordnung)

Da für Tiefgaragenstellplätze und Neben- und Abstellräume gemeinsame Kellergeschosse errichtet werden und die Anordnung der jeweiligen Nutzungen nach rein funktionalen und nicht formalen Kriterien erfolgt, wird klargestellt, dass nicht nur die Bereiche des Untergeschosses, welche funktional als Tiefgarage zu werten sind, sondern auch andere Nutzungen im Untergeschoss nur innerhalb der überbaubaren Fläche und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen liegen dürfen.

Der Anwohner:innenverkehr wird frühzeitig am Marie-Bautz-Weg in das Untergeschoss geführt. Der Quartiersinnenbereich bleibt bis auf die Befahrbarkeit von Sonderfahrzeugen autofrei. Unterirdische Nebenanlagen können für die Unterbringung von Kellerräumen, Neben- und Technikräumen effizient genutzt werden.

Im Rahmen dieser Festsetzung wird das Unterbauen weiterer Freiflächen innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Anforderungen an die Herstellung der Tiefgaragendecken (siehe Kapitel 5.7.2) kann auf diesen Flächen eine für das lokale Klima wichtige Retentionsfähigkeit, Abkühlleistung, Begrünung und Bepflanzung gewährleistet werden. Aufgrund dieser Qualitäten stellt sich im Zuge der Realisierung des Vorhabens eine Verbesserung gegenüber den fast vollständig versiegelten Flächen ein, welche derzeit das Areal des Berufsförderungswerkes prägen.

5.2. Flächen für den Gemeinbedarf

5.2.1. Art der baulichen Nutzung

Innerhalb des Plangebietes werden durch den Bebauungsplan drei Flächen für den Gemeinbedarf in der Planzeichnung festgesetzt. Die nördlichste dieser Flächen wird von dem allgemeinen Wohngebiet WA1 umgeben und hat eine Größe von rund 1.450 m2. Es handelt sich hierbei um die im Rahmen der Quartiersentwicklung beabsichtigte zu errichtende Kindertagesstätte, welche städtebaulich über den Bebauungsplan gesichert werden soll. Sie wird mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ festgesetzt. Gemäß dem städtebaulichen Konzept bildet das geplante Gebäude einen zentralen Solitär am Quartiersplatz. Dort sollen neben der Kinderbetreuung auch ergänzende soziale Nutzungen, wie beispielsweise Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, zulässig sein.

Die südlich des Teilgebietes WA1 befindliche Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Größe von rund 5.580 m2 wird mit der Zweckbestimmung „Berufliche Bildung“ festgesetzt. Unter dem Begriff der beruflichen Bildung sind Einrichtungen für die Berufsausbildung, Fortbildung, Umschulung und Ausbildungsvorbereitung sowie allgemeine Berufsschulen zu verstehen. Im Rahmen der Zweckbestimmung werden die verbleibenden Bildungseinrichtungen des Berufsförderungswerkes an dem Standort gesichert. Das Berufsförderungswerk nimmt die Funktion einer Rehabilitationseinrichtung für Erwachsene ein, die nach Erkrankung oder mit Behinderung wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Perspektivisch sollen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mögliche allgemeine Bildungsangebote - wie beispielsweise eine Berufsschule - geschaffen werden.

Die südlichste Fläche für den Gemeinbedarf umfasst die Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“. An dem Standort befindet sich bereits eine Kindertagesstätte. Die Festsetzung dient dazu in Hamburg dringend benötigte Betreuungsplätze für Kleinkinder zu sichern und die Voraussetzungen für einen Ausbau dieser Kapazitäten zu schaffen. Das Grundstück umfasst eine Gesamtfläche von rund 6.270 m2.

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