Planunterlagen: Hammerbrook 15 - Bürostandort Spaldingstraße / Albertstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4.1. Plangebiet

Lage

Das etwa 0,9 ha große Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich des Stadtteils Hammerbrook und somit zwischen der westlich gelegenen Hamburger Altstadt und dem nördlich gelegenen Stadtteil St. Georg. Es wird im Norden durch die Spaldingstraße, im Osten durch die Hammerbrookstraße und im Süden durch die Albertstraße begrenzt. Die westliche Plangebietsgrenze verläuft nördlich der Nordkanalstraße zwischen den Flurstücken 1531 (innerhalb) und 1530 (außerhalb des Plangebiets). Südlich der Nordkanalstraße verläuft die Plangebietsgrenze ca. 9 m westlich des Flurstücks 2543 über das Flurstück 1693. Alle im Plangebiet – auch nur teilweise – befindlichen Flurstücke befinden sich in der Gemarkung St. Georg Süd. Das Plangebiet liegt etwa 2 km südöstlich des Zentrums der Hamburger Innenstadt.

Bestehende Bebauung und Nutzungen

Die zum Teil unter einem S-Bahnviadukt liegenden Flurstücke 1531 und 1532 mit einer Größe von zusammen 2.449 m2 (nördlich der Nordkanalstraße) sowie das Flurstück 2543 mit einer Größe von 1.636 m2 (südlich der Nordkanalstraße) werden derzeit überwiegend als Abstellflächen für Pkw genutzt. Es befinden sich hier zudem eingeschossige Gebäude mit zum Teil provisorischem Charakter, die als Büro und Werkstatt dienen. Im Nordwesten des Plangebiets befindet sich an der Spaldingstraße ein fünfgeschossiges Bestandsgebäude aus den 1960er Jahren, das derzeit eine Zwischennutzung durch Werkräume und Ausstellungsflächen erfährt. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets an der Spaldingstraße kann über einen Eingang von der oberirdischen Stellplatzanlage ein Keller erreicht werden, der gegenwärtig als Musikstudio genutzt wird.

Im Südwesten des Plangebiets befindet sich an der Nordkanalstraße, westlich des S-Bahnviaduktes, ein sechsgeschossiges Gründerzeitgebäude, das als Handels- und Lagergebäude genutzt wird. Unmittelbar auf der westlichen Plangebietsgrenze befindet sich die östliche Fassade eines elfgeschossigen Bürogebäudes mit 2-geschossigem Gebäudesockel. In der Ostfassade des Gebäudesockels befinden sich einzelne Fenster, wohingegen es sich bei der darüber aufgehenden Ostfassade des Bürokomplexes um eine weitgehend geschlossene Abschlusswand handelt, die überwiegend optisch / gestalterisch wie durch Fenster(-bänder) gegliedert anmutet. Die wenigen vorhandenen Fenster belichten die Erschließungsflächen bzw. Flure dahinter.

Erschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt für den motorisierten Individualverkehr über die beiden Einbahnstraßen Spalding- und Nordkanalstraße sowie über die Albertstraße, die jeweils in Südwest- und Nordost-Richtung an den Grundstücken vorbeiführen. Auf ihrer Ostseite werden die Flächen über die Hammerbrookstraße erschlossen.

Das Plangebiet zeichnet sich durch eine stadträumlich zentrale Lage in der Nähe zum Hauptbahnhof aus. Über die Bundesstraßen 4 und 75 ist das Plangebiet sehr gut an das überregionale Straßennetz angebunden. Die Innenstadt sowie die überregionalen Anschlüsse zur A1 / A255 sind bei guter Verkehrslage innerhalb von etwa fünf Minuten zu erreichen.

Zudem ist die überdurchschnittlich gute Erschließung des Plangebiets durch den ÖPNV hervorzuheben. Die S-Bahnstation Hammerbrook (City Süd) (Linien S3 (Pinneberg – Neugraben)/ S5 (Elbgaustraße – Stade)) befindet sich ca. 350 m südöstlich des Plangebiets und verbindet die City-Süd innerhalb von zwei Minuten mit dem Hauptbahnhof, mit dortigem Übergang zu allen anderen Schnellbahnlinien sowie zum Regional- und Fernverkehr. Ergänzend dazu wird die Haltestelle S Hammerbrook (City Süd) von den Stadtbuslinien 112 (Osterbrookplatz – S Blankenese) und 255 (Sachsenstraße - U Burgstraße) angefahren. Der U- und S- Bahn-Knotenpunkt Berliner Tor (Linien U2 / U3 / U4, S1 / S2 sowie diverse Buslinien) liegt nordöstlich des Plangebiets in rund 600 m Entfernung. Südwestlich der Grundstücke befindet sich in einer Entfernung von ca. 100-150 m die Bushaltestelle Albertstraße (Linie 112), die zwischen Altona und dem südlichen Hamm u.a. über den Hauptbahnhof und die Landungsbrücken verkehrt. Zusätzlich ist im Rahmen des Hamburg-Taktes u.a. vorgesehen, eine Metrobuslinie im 10-Minuten-Takt über die Nordkanalstraße und die Spaldingstraße zu führen.

Die Anbindung des Plangebiets für Fußgängerinnen und Fußgänger oder Radfahrerinnen und Radfahrer erfolgt über Fußwege sowie entlang der Nordkanal- und der Hammerbrookstraße verlaufende Fahrradstreifen.

Parkstände für den ruhenden Verkehr stehen innerhalb des Plangebietes derzeit in den Bereichen entlang der Spalding-, Nordkanal- und Albertstraße zur Verfügung. In unmittelbarer Nähe des Plangebiets am nördlichen Ende der Hammerbrookstraße befindet sich das öffentlich zugängliche Parkhaus „Neues Steintor“.

Freiraumstruktur und Ortsbild

Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt, Grün- oder Freiflächen sind nicht vorhanden. Die Vegetation beschränkt sich im Bestand im Wesentlichen auf Ruderalvegetation, d.h. wenige Sträucher in den Grundstücksrandbereichen.

Das Ortsbild im räumlichen Geltungsbereich wird vorrangig durch großflächige Straßenräume, den Bahnviadukt und eine abgängige und teilweise provisorisch wirkende Bestandsbebauung geprägt.

Naturräumliche Gegebenheiten

Das Plangebiet ist weitgehend eben und weist eine Höhe von etwa 5 m ü. NHN auf. Die natürlich anstehenden Böden sind anthropogen überformt. Als Bodengesellschaft sind tiefgründig gestörte und versiegelte Böden verbreitet. Die Bodenversiegelungskarte stuft den Bereich bei einem Versiegelungsanteil von 80 bis 90 % ein.

Für das Plangebiet sind keine Darstellungen im Fachplan Schutzwürdige Böden vermerkt. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades hat das Plangebiet eine untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung ökologischer Bodenfunktionen.

Das Plangebiet liegt südlich der quartärzeitlichen Grundmoräne, die im Bereich von St. Georg den östlichen Rand des Alsterbeckens darstellt und in der Innenstadt etwa bis zur Hauptkirche St. Petri reicht. Die geologische Karte gibt für das gesamte Plangebiet „Künstliche Auffüllungen“ an.

Im Rahmen einer Baugrundbeurteilung für den nördlichen und südlichen Teilbereich des Plangebietes wurde ein recht gleichmäßiger Untergrundaufbau bestehend aus anthropogenen, bauschutthaltigen Auffüllungen vorgefunden, die von organischen Weichschichten (Klei, Torf) unterlagert werden. Daran schließen sich quartäre Sande bis zur Endteufe an.

Im nördlichen Teilbereich des Plangebietes wurde der Wasserstand in einer Tiefe von + 0,33 m NHN und im südlichen Teilbereich zwischen 0,27 m NHN und 0,85 m NHN im Bereich der bauschutthaltigen Auffüllungen ermittelt. Zudem ist gespanntes Grundwasser unmittelbar unter den Weichschichten angetroffen worden. Dieses liegt zwischen – 2,68 m NHN und – 5,78 m NHN.

Für den Bau- und Endzustand im nördlichen Teilbereich des Plangebiets wird für das gespannte Grundwasser unterhalb der Weichschichten empfohlen, den Bemessungswasserstand bei + 1,8 m NHN festzulegen. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Wasserspiegels durch Niederschlag wird für das Stauwasser oberhalb der Weichschichten ein Bemessungswasserstand im Endzustand in Höhe von + 2,0 m NHN sowie im Bauzustand von + 1,5 m NHN empfohlen. Die genaue Gründungsebene ist zurzeit noch nicht bekannt. Es wird angenommen, dass die Gründungsebene unterhalb des Bemessungswasserspiegels liegt. Bezüglich des gespannten Grundwassers ist unter dieser Annahme die hydraulische Aufbruchsicherheit der Baugrubensohle bzw. des Bauwerks im Bauzustand zu betrachten bzw. nachzuweisen.

Für den Bau- und Endzustand im südlichen Teilbereich wird für das gespannte Grundwasser unterhalb der Weichschichten ebenfalls empfohlen, den Bemessungswasserstand bei + 1,8 m NHN festzulegen. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Wasserspiegels durch Niederschlag wird für das Stauwasser oberhalb der Weichschichten auch hier ein Bemessungswasserstand im Endzustand in Höhe von + 2,0 m NHN sowie im Bauzustand von + 1,5 m NHN empfohlen. Es wird angenommen, dass die Gründungsebene unterhalb des Bemessungswasserspiegels liegt. Bezüglich des gespannten Grundwassers ist unter dieser Annahme die hydraulische Aufbruchsicherheit der Baugrubensohle bzw. des Bauwerks im Bauzustand zu betrachten bzw. nachzuweisen.

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Überschwemmungsgebieten, jedoch beschreiben die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten der HWRM-RL von 2019 das Gebiet als Risikogebiet für ein Küstenhochwasser (Hochwasser als Extremereignis).

Abgesehen von kleinen Flächen mit Ruderalvegetation im Randbereich der Baugrundstücke sind keine Vegetationsflächen vorhanden. Geschützte oder gefährdete Pflanzenartenvorkommen sind nicht zu erwarten. Auch gesetzlich geschützte Biotope bestehen auf den Vorhabenflächen nicht.

Das Plangebiet liegt im Innenstadtbereich von Hamburg in der Nähe zum Hafen. Hier liegt nach den Messungen der umgebenden Stationen des Hamburger Luftmessnetzes bereits eine deutlich höhere Grundbelastung an Luftschadstoffen vor als beispielweise in den randnäheren Stadtteilen.

Das Plangebiet wird in der Stadtklimaanalyse zum Landschaftsprogramm Hamburg als Siedlungsraum mit mäßiger bis hoher bioklimatischer Belastung und hoher Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung dargestellt. Somit liegen bereits heute wesentliche negative Veränderungen aller Klimaelemente gegenüber dem Freiland vor.

Technische Infrastruktur

Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen befinden sich diverse Ver- und Entsorgungsanlagen (Fernwärme, Strom/Starkstrom, Telekommunikation, Schmutz- und Regenwassersiele sowie Trinkwasserversorgung, Gas) der Netzbetreiber zur örtlichen Versorgung.

Sowohl im Bereich der vorhandenen öffentlichen Wegeflächen als auch in den an das Verteilungsnetz angeschlossenen Grundstücken befinden sich insbesondere diverse Hoch-, Mittel- und Niederspannungsanlagen des Verteilungsnetzbetreibers, der Stromnetz Hamburg GmbH, zur örtlichen Versorgung.

3.4.2. Umfeld

Das Orts- und Landschaftsbild im Umfeld des Plangebiets weist eine dichte, mehrgeschossige Bebauung sowie eine Prägung durch Straßenverkehrsflächen und Bahnanlagen auf und hat somit insgesamt einen hochurbanen Charakter.

Die unmittelbare Umgebung des Plangebiets wird funktional bislang vorwiegend durch Büro- und Gewerbenutzungen geprägt. Städtebaulich stellt sich das Umfeld weniger homogen dar. Hier sind neben modernen Bürogebäuden und Backsteinbauten aus der Nachkriegszeit (sowohl als Blockrand- als auch als Zeilenbebauung; in der Höhe zwischen ein und etwa zwölf Vollgeschossen, im Mittel 6- bis 8-geschossig) auch nur gering ausgelastete Grundstücke mit gewerblichen Nutzungen wie Tankstellen, Betrieben des Kfz-Gewerbes und Lagerhallen sowie Park- und Brachflächen vorhanden. Den Stadtraum wesentlich prägende Merkmale sind zudem die großflächigen Verkehrsinfrastrukturanlagen (Amsinckstraße, Bahngleise, Kanäle).

Östlich des Plangebiets sind zwischen Nordkanalstraße und Wandalenweg kurz nach der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zwei Hotels sowie ein Wohngebäude mit 54 Wohnungen fertiggestellt worden. Diese Neubauvorhaben leisten einen wesentlichen Beitrag, die an dieser Stelle zuvor stark fragmentierte bauliche Struktur des Stadtteils durch die Schaffung klarer geschlossener Blockränder neu zu ordnen.

4. Umweltprüfung

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren sind gegeben, da

  • der Bebauungsplan der Nachverdichtung bzw. der Wiedernutzbarmachung einer Fläche im baulichen Innenbereich dient,
  • die festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 03. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), weniger als 20.000 m² beträgt (die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt insgesamt lediglich 8.991 m2) und kein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit weiteren aufgestellten oder aufzustellenden Bebauungsplänen besteht,
  • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, also der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bestehen und
  • nach Prüfung der Sachlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Bebauungsplanung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021 S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58 S. 1), zu beachten sind.

Da die festgesetzte Grundfläche unter 20.000 m² beträgt, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen sowie nicht erkennbar ist, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind, besteht darüber hinaus gemäß § 13 a Absatz 1 BauGB für den Bebauungsplan keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme (SUP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021, zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8), oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54).

Der Bebauungsplan weist jedoch ein Kerngebiet aus, in dem unter anderem eine Hotelnutzung entstehen könnte. Für solch ein Vorhaben ergibt sich aus den Vorschriften des UVPG eine Pflicht zu einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß der Nummer 18.1.2 in Verbindung mit der Nummer 18.8 der Anlage I UVPG in Verbindung mit dem HmbUVPG. Hinzu kommt zudem die mögliche Betroffenheit des im Plangebiet befindlichen Denkmal(ensemble)s gemäß Nummer 2.3.11 der Anlage 3 UVPG.

Im Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung, d.h. nach überschlägiger Prüfung anhand der Prüfkriterien der Anlage 3 zum UVPG und unter Berücksichtigung offensichtlicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, ist festzuhalten, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Eine eigenständige Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB ist somit nicht erforderlich. Da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO kleiner als 20.000 m² ist, gelten nach § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne von § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; auch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich. Die relevanten Umweltbelange wurden dennoch gutachterlich untersucht, bewertet und in die Abwägung mit eingestellt.

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