3.2.3. Kampfmittelverdachtsflächen
Nach heutigem Kenntnisstand kann im Plangebiet das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden. Es gilt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 13. Dezember 2005, (HmbGVBl. S. 557), geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289).
Gemäß der Kampfmittelauskunft vom 09. Dezember 2020 besteht für den nördlichen Teilbereich des Plangebiets südlich der Spaldingstraße ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht aufgrund einer Trümmerfläche bzw. einer ehemaligen, nach dem Zweiten Weltkrieg durch Trümmer verfüllten Wasserfläche. Für den südlichen Teilbereich des Plangebiets nördlich der Albertstraße besteht für vereinzelte Flächen insbesondere im Umfeld der Bestandsbebauung nach Luftbildauswertung bzw. Fernerkundung kein Hinweis auf Bombenblindgänger oder vergrabene Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg. An diesen Stellen sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Für die verbleibenden Flächen besteht derweil ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht aufgrund einer Trümmerfläche, eines Bombentrichters bzw. einer ehemaligen Wasserfläche. Lediglich die Standsäulen des S-Bahnviadukts werden als kampfmittelfreie Flächen angegeben.
Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser von Eingriffen in den Baugrund sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (§ 6 Absatz 2 Kampfmittelverordnung).