Planunterlagen: Hammerbrook 15 - Bürostandort Spaldingstraße / Albertstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.3. Kampfmittelverdachtsflächen

Nach heutigem Kenntnisstand kann im Plangebiet das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden. Es gilt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 13. Dezember 2005, (HmbGVBl. S. 557), geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289).

Gemäß der Kampfmittelauskunft vom 09. Dezember 2020 besteht für den nördlichen Teilbereich des Plangebiets südlich der Spaldingstraße ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht aufgrund einer Trümmerfläche bzw. einer ehemaligen, nach dem Zweiten Weltkrieg durch Trümmer verfüllten Wasserfläche. Für den südlichen Teilbereich des Plangebiets nördlich der Albertstraße besteht für vereinzelte Flächen insbesondere im Umfeld der Bestandsbebauung nach Luftbildauswertung bzw. Fernerkundung kein Hinweis auf Bombenblindgänger oder vergrabene Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg. An diesen Stellen sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Für die verbleibenden Flächen besteht derweil ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht aufgrund einer Trümmerfläche, eines Bombentrichters bzw. einer ehemaligen Wasserfläche. Lediglich die Standsäulen des S-Bahnviadukts werden als kampfmittelfreie Flächen angegeben.

Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser von Eingriffen in den Baugrund sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (§ 6 Absatz 2 Kampfmittelverordnung).

3.2.4. Altlastenverdächtige Flächen

Die nördliche Grenze des Plangebiets überschneidet sich mit einer Grundwasserverunreinigung, die im Altlasthinweiskataster unter der Nummer 6634-G002 geführt wird. Hier wurden zwischen 1997 und 2006 leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) mit Schadstoffkonzentrationen von max. 78 bis 20 μg/l Summe in einer im öffentlichen Gehweg der Spaldingstraße gelegenen Grundwassermessstelle (7931) nachgewiesen. Der Grundwasser-schaden reicht bis auf das Grundstück Spaldingstraße 138, welches als Altlastverdachtsfläche unter der Nummer 6634-035/00 geführt wird. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Altlastverdachtsfläche ist nicht nachgewiesen, kann aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aufgrund der abnehmenden Schadstoffkonzentration im Überwachungszeitraum wurde die Überwachung der Grundwasserqualität eingestellt. Im Zuge der geplanten Umnutzung sollte eine erneute Beprobung der noch vorhandenen Grundwassermessstelle 7931 erfolgen.

Auf der o.g. altlastverdächtigen Fläche 6634-035/00 befand sich bereits vor 1930 ein Lager für Schädlingsbekämpfungsmittel. Aufgrund der Nutzung innerhalb der ehemaligen Gebäude und der massiven Zerstörung der Lagerräume im Zweiten Weltkrieg ist eine Kontamination des Bodens mit Schadstoffen nicht auszuschließen. Zudem wurde ein Großteil der Gebäudetrümmer zunächst im Boden belassen. Bei der Neubebauung und Anlage einer Tiefgarage im Jahr 1957 wurde der Boden zum Teil entfernt und die Fläche wieder vollständig bebaut bzw. versiegelt. Bei Nutzungsänderungen und Bauarbeiten ist somit das Antreffen von Schadstoffresten im Boden möglich. Bei Baumaßnahmen anfallender Bodenaushub/Bauschutt sollte abfallrechtlich gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012, der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 sowie der Deponieverordnung vom 27. April 2009 bewertet werden. Für den Aushub ist mit erhöhten Verwertungs-/ Entsorgungskosten zu rechnen. Wenn die Entsorgung des belasteten Bodenmaterials von einem Bodengutachter begleitet wird, können die Flächen im Anschluss aus dem Altlastenhinweiskataster ausgetragen werden. Im Bereich des geplanten Bauvorhabens ist sicherzustellen, dass der vorhandene Oberboden für die Nutzung geeignet ist. Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet trotz der vorhandenen Altlasten gesunde Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Der Bebauungsplan ist damit vollzugsfähig.

Im Bereich der Nordkanalstraße befindet sich die Verdachtsfläche 6232-013-00. Hierbei handelt es sich um einen verfüllten Kanalabschnitt des ehemaligen Nordkanals mit der Spezifizierung Erdaushub oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen. Über die Verfüllungsmaterialien liegen keine Angaben vor. Da hier keine Nutzungsänderung geplant ist, sind bezüglich der Schadstoffsituation des Auffüllungskörpers keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

3.2.5. Erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden

Im gesamten räumlichen Geltungsbereich befinden sich natürlich gewachsene Marschenböden (Klei und Torf), die von aufgefüllten Böden überdeckt und weitgehend versiegelt sind. Die in den Böden enthaltenen organischen Anteile können unter Luftabschluss zu Methan (CH4) und Kohlendioxid abgebaut werden. Methan ist ein ungiftiges, farbloses und energiereiches Gas, das, mit Luft gemischt, brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden kann.

Im Boden entstehende Bodengase können sich in Hohlräumen und unter versiegelten oder bebauten Flächen ansammeln.

Im Plangebiet müssen Gebäude und bauliche Anlagen daher vorsorglich mit baulichen Maßnahmen vorgesehen werden, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen bzw. Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.

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