5.9.1. Lärmemissionen
Auf das Plangebiet und dessen Umfeld wirken bereits heute in erster Linie Belastungen durch Verkehrslärm von den angrenzenden Straßen (insbesondere Spalding-, Nordkanal- und Hammerbrookstraße) sowie von dem S-Bahnviadukt und der nördlich des Plangebiets in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahnstrecke ein.
Auf das Plangebiet einwirkende unverträgliche Gewerbelärmimmissionen sind aufgrund der umgebenden Nutzungen nicht zu erwarten. Auch künftig sind – da das Umfeld des Plangebiets als Kerngebiet ausgewiesen ist – in einem weiträumigen Umfeld des Plangebiets nur solche Nutzungen zulässig, die grundsätzlich in einem Kerngebiet verträglich stattfinden können. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Gewerbelärm nicht in einem für Kerngebiete unverträglichen Ausmaß auf das Plangebiet einwirkt.
Aufgrund der erheblichen baulichen Veränderungen des Plangebiets ist in Folge der Planung mit einer Veränderung der Verkehrslärmbelastung zu rechnen, entweder positiv durch Abschirmung durch die Neubauten oder nachteilig durch Schallreflexion.
An den geplanten Zufahrten zur Durchfahrt im MK 1.1 bzw. zur Tiefgarage im MK 2 werden zudem Gewerbelärmimmissionen entstehen. Vom Plangebiet ausgehende störende Sport- lärmimmissionen sind ggf. dann zu erwarten, wenn auf dem Dach des „Stadtregals“ ein Streetballplatz entstehen wird.
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde daher geprüft,
- wie hoch die Verkehrslärmbelastung an den Fassaden im Plangebiet sein wird,
- welche Zu- oder Abnahme des Verkehrslärms in der Nachbarschaft in Folge der Planung zu erwarten ist,
- welche gewerblichen Immissionen aufgrund der Anlieferungen sowie (Tief-)Garagenzufahrten zu erwarten sind,
- ob von einem Streetballplatz auf dem Dach des Stadtregals für die benachbarten Kerngebietsnutzungen unverträgliche Sportlärmimmissionen ausgehen würden und
- welche Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Arbeitsverhältnisse in den geplanten Büros und anderen gewerblichen Aufenthaltsräumen erforderlich sind.
Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch die Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, in welcher Weise für die geplanten Nutzungen im Plangebiet Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um zusätzliche Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Auf Ebene der Bauleitplanung ist für die Beurteilung der Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm der Hamburger Leitfaden „Lärm in der Bauleitplanung“ (2010) anzuwenden. Für die einzelnen Lärmarten (Gewerbelärm, Verkehrslärm) werden im Hamburger Leitfaden Vorschläge zur lärmtechnischen Konfliktlösung sowie Textvorschläge für mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgeführt.
Grundsätzlich wird nach dem Hamburger Leitfaden bei der Beurteilung des Gewerbelärms auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5) verwiesen. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms (Straßen- und Schienenverkehrslärm) sollen die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334), berücksichtigt werden. Ferner kann nach derzeitigem Wissensstand davon ausgegangen werden, dass Lärmbelastungen durch Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mittelungspegel, tags) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewirken. Oberhalb der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ist die Schwelle der Gesundheits-gefährdung nach geltender Rechtsauffassung erreicht. Auch diese Werte sind bei der Beurteilung des Verkehrslärms daher entsprechend zu berücksichtigen. Da keine Wohnnutzungen geplant sind, kommt der nächtlichen Schwelle der Gesundheitsgefährdung hier keine unmittelbare Bedeutung zu.
Die jeweiligen Grundlagen und Anforderungen zum Gewerbe- und Verkehrslärm sind in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.
Verkehrslärm im Plangebiet
Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm erfolgt anhand der 16. BImSchV, die für Kerngebiete (MK) Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts vorsieht. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV entfalten zwar nur im Falle des Neubaus oder einer wesentlichen Änderung vorhandener Straßenverkehrsflächen eine rechtlich bindende Wirkung. Sie können aber im Umkehrschluss auch für die Zumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung für eine bauliche Nutzung herangezogen werden, wenn andere Konstellationen betrachtet werden sollen.
Das Plangebiet ist aufgrund der benachbarten Straßen und Bahnstrecken, insbesondere der in unmittelbarer Nähe verlaufenden S-Bahn-Brücke, hohen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 64/54 dB(A) tags/nachts werden fast ausnahmslos überschritten. Da im konkreten Vorhaben keine Nachtnutzungen geplant sind, konzentriert sich die Beurteilung der Lärmimmissionen im Folgenden auf den Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in einem Kerngebiet eine Hotelnutzung zukünftig planungsrechtlich zulässig wäre. Die zu treffende Festsetzung § 2 Nr. 10 der Verordnung trifft daher auch Regelungen zum Nachtzeitraum.
Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich an den zur S-Bahn-Strecke S3 orientierten Fassaden nördlich sowie südlich der Nordkanalstraße. Für die Geschosse direkt oberhalb der S-Bahn-Brücke werden Beurteilungspegel tags von 80 bis 81 dB(A) erreicht. In den weiter oberhalb gelegenen Geschossen ergeben sich geringere Tagpegel zwischen 74 und 80 dB(A). In den unterhalb der S-Bahn-Brücke gelegenen Geschossen ergeben sich ebenfalls geringere Tagpegel. In den untersten Geschossen bleiben die Beurteilungspegel aufgrund der Abschirmwirkung der Brücke unterhalb von 70 dB(A).
An den straßenparallel in Ost-West-Richtung ausgerichteten Gebäudeseiten bewegen sich die Beurteilungspegel am Tage überwiegend zwischen 70 und 75 dB(A). Die geringsten Verkehrslärmimmissionen ergeben sich an den rückwärtig zur S-Bahn-Brücke orientierten Fassaden. Hier bleibt der Tagpegel fast ausnahmslos unterhalb von 70 dB(A). Teilweise kann der Immissionsgrenzwert tags von 64 dB(A) eingehalten werden.
Es kommt somit aufgrund von Verkehrslärm an zahlreichen Stellen im Plangebiet während des Tagzeitraumes zu Überschreitungen der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 bzw. 60 dB(A).
Zu- oder Abnahme des Verkehrslärms in der Nachbarschaft in Folge der Planung
Um die Auswirkungen zusätzlicher Reflexionen auf die benachbarte Bebauung zu untersuchen, wurden die Pegeldifferenzen für den Planfall und die Bestandssituation ermittelt. In Folge der Planung kann davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungspegel an der benachbarten Bestandsbebauung überwiegend zurückgehen. Dies ist auf die Abschirmwirkung der geplanten Gebäude zurückzuführen. Nur an einem Gebäude östlich der Hammerbrookstraße kommt es in einigen Geschossen zu Pegelzunahmen zwischen 0,1 und 0,3 dB(A).
Pegelerhöhungen bis zu 0,5 dB(A) liegen jedoch im Bereich rechenmodellbedingter Toleranzen und sonstiger verfahrensbedingter Abweichungen. Dazu zählen beispielsweise die pauschalisierte Berücksichtigung der Absorptionseigenschaften der Fassaden, die Zerlegung der Emissionsachsen in Teilstücke, Unsicherheiten bezüglich der genauen Lage der äußeren Fahrstreifen und der Höhe der Immissionsorte, Schwankungen der Verkehrsstärken und LKW-Anteile im Bereich der untersuchten Straßenabschnitte sowie Toleranzen im Rechenmodell. Die Pegelzunahmen von bis zu 0,3 dB(A) liegen somit in einem zu vernachlässigenden Bereich und deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, die bei Pegeländerungen von etwa 1 dB(A) anzusetzen ist. Daher sind keine Maßnahmen zum Schutz der bestehenden Nachbarbebauung vorzusehen.
Gewerbelärm
Um sicherzustellen, ob das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Bebauungs- und Nutzungskonzept überhaupt umsetzbar ist, oder ob dessen Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Regelungen scheitern würde und der Bebauungsplan somit nicht umsetzbar und folglich auch nicht erforderlich ist, wurden die potenziellen Gewerbelärmimmissionen, die von dem verfolgten Bebauungs- und Nutzungskonzept ausgehen können, untersucht.
Innerhalb des mit MK 1.1 bezeichneten Teilbereichs des Kerngebiets können Gewerbelärmimmissionen durch die Zufahrt zur Garage und die Durchfahrt zur Anlieferung verursacht werden. Die Ladezone soll sich jedoch innerhalb des Gebäudes befinden. Nördlich der Spalding-straße befinden sich in der aktuellen Grundstücksnutzung keine schutzbedürftigen Nutzungen. Gemäß dem hier geltenden Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6 sind allerdings Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter grundsätzlich genehmigungsfähig (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Eine im Vergleich zu sonstigen Wohnnutzungen höhere Immissionsbelastung ist daher unter Berücksichtigung der entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen (bspw. lärmabgewandte Herstellung oder geschlossene Fassade) als zumutbar zu bewerten. Das westlich benachbarte Gebäude hat an der zur Zufahrt bzw. Durchfahrt orientierten Fassade keine Fenster. Immissionskonflikte in der Nachbarschaft können somit ausgeschlossen werden.
Für das Stadtregal ist nur in geringem Umfang mit Anlieferungen zu rechnen. Der Abstand zu den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen beträgt mehr als 30 Meter. Immissionskonflikte können hier somit ebenfalls ausgeschlossen werden.
Die Zufahrt zu der im mit MK 2 bezeichneten Teilbereich des Kerngebiets geplanten Tiefgarage befindet sich an der Nordfassade des geplanten Gebäudes. Der Abstand zum westlich angrenzenden Gebäude beträgt etwa 20 Meter. Gegenüberliegend befindet sich der geplante Baukörper Nord in einem Abstand von mehr als 30 Metern. Immissionskonflikte können aufgrund der räumlichen Situation ausgeschlossen werden. Die Anlieferungen erfolgen nach dem gegenwärtigen Stand der Planung aus dem öffentlichen Straßenraum der Albertstraße und unterliegen daher nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA Lärm.
Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass durch Gewerbelärm verursachte Immissionskonflikte in der Nachbarschaft aufgrund der räumlichen Situation und der eingehausten Ladezone des Nordbaukörpers im MK 1.1 ausgeschlossen werden können. Detaillierte Berechnungen zum Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind nicht notwendig. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die durch Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (beispielsweise Klimageräte, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen) in der Nachbarschaft verursachten Schallimmissionen ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens nachzuweisen.
Sportlärm
Das eventuell auf dem Dach des Stadtregals geplante Streetball-Feld ist als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) anzusehen. Das nächstgelegene schutzbedürftige Gebäude ist der geplante Nordbaukörper im MK 1.1. Aufgrund des Abstandes des Dachs des Stadtregals zu dem westlich geplanten Nordbaukörper im MK 1.1 von mehr als 25 Metern und der vergleichsweise hohen Immissionsrichtwerte für Kerngebiete können Immissionskonflikte durch Sportanlagenlärm ausgeschlossen werden. Weitere potenziell betroffenen Gebäude liegen mindestens zwischen 40 und 50 m (z.B. nördlich 40 m, östlich 50 m sowie südlich 50 m) entfernt und werden teilweise durch die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude abgeschirmt, so dass auch eine Betroffenheit der Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann. Detaillierte Berechnungen zum Sportanlagenlärm sind nicht erforderlich.
Maßnahmen und Regelungen im Bebauungsplan
Grundsätzlich ist das Plangebiet durch aus Straßen- und Schienenverkehr resultierende Lärmimmissionen stark vorbelastet. Aktiver Schallschutz ist entlang der Straßen überwiegend aus Belegenheitsgründen und aufgrund der Erschließung der Grundstücke nicht möglich. Dennoch muss sichergestellt sein, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen im Kerngebiet kommt.
Aus diesem Grunde wird im Einklang mit den Zielen des Bebauungsplans sowie der aktuellen Bestandsnutzung vor Ort auch aus schallschutzfachlichen Gründen eine Wohnnutzung ausgeschlossen (vgl. § 2 Nummer 2 der Verordnung, siehe Kapitel 5.1). Es kann daher in Bezug auf den Schallschutz ausschließlich auf den Tagzeitraum abgestellt werden.
Für einen etwaigen Hotelbetrieb ergeben sich trotz der erhöhten Beurteilungspegel nachts keine Festsetzungserfordernisse für den Bebauungsplan, da diese Nutzung keinen dauerhaften Wohnverhältnissen bzw. Wohnnutzungen im Sinne der BauNVO entspricht. Durch bauliche Schallschutzmaßnahmen ist zu verhindern, dass es zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die Gästezimmer der Hotelnutzungen kommt. Schutzbedürftige Räume sind daher durch bauliche Maßnahmen passiv zu schützen. Der bauliche Schallschutz der Außenbauteile ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Die innerhalb des Plangebiets festgestellten Lärmimmissionen, welche durch den Straßen- und Schienenverkehr verursacht werden, liegen wie beschrieben in Teilen über den geltenden Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts und in weiten Teilen oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags. Dies macht gezielte Maßnahmen zur Lärmreduktion für die Sicherstellung von gesunden Arbeitsverhältnissen erforderlich.
Für die Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse im Plangebiet wird gutachterlich bei Überschreitung des entsprechenden Immissionsgrenzwerts von 64 dB(A) tags im Kerngebiet eine Festsetzung zum Schutz gewerblicher Aufenthaltsräume nach dem Hamburger Leitfaden Lärm empfohlen.
Nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB sind auch für diese Räume die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gewerblich genutzte Aufenthaltsräume besitzen im Vergleich zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein geringeres Schutzbedürfnis. Entsprechend lässt das Arbeitsschutzrecht (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung) abhängig von der täglichen Nutzungsdauer der Räume und je nach zu verrichtender Tätigkeit ungleich höhere Pegel zu, als sie für Wohnungen als angemessen angesehen werden. Daneben beinhaltet es aber auch die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, um generell den Schalldruckpegel in Arbeitsräumen so weit wie möglich zu verringern. Damit stellen die Arbeitsverhältnisse einen Abwägungsbelang dar, der zu berücksichtigen ist. Für die Baukörper im Plangebiet sind, ausgehend von den umgebenden Straßenverkehrsflächen, Lärmimmissionen von bis zu 80 dB(A) zu erwarten, so dass hier der standardmäßige Beurteilungspegel von 55 dB(A) gemäß VDI Richtlinie 2058 Blatt 3 zur Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz überschritten wird. Deshalb wird zum Schutz der gewerblichen Nutzungen gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung“ die „Klausel zum Schutz gewerblicher Aufenthaltsräume“ in den Bebauungsplan übernommen:
„Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.“ (vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung)
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vorhabenkonzept sieht keine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung vor. Im Bebauungsplan wird jedoch ein Kerngebiet (MK) ausgewiesen, worin eine Hotelnutzung planungsrechtlich möglich wäre. Satz 2 der vorangehenden Festsetzung greift entsprechend nur, sofern eine entsprechende Nutzung zukünftig vorgesehen wird.
Die geplanten Terrassen im Plangebiet sind umfassenden Lärmimmissionen ausgesetzt (siehe Kapitel 5.9.1). Um lärmmindernde Maßnahmen durch die Anbringung von transparenten Schallschutzwänden im Bebauungsplan in Verbindung mit den festgesetzten Gebäudehöhen nicht zu verhindern, trifft der Bebauungsplan daher folgende Festsetzung:
„Abweichend von den Regelungen der Festsetzung § 2 Nummer 7 ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um jeweils bis zu 2,5 m zulässig, wenn transparente Schallschutzwände zum Schutz von Dachterrassen in Verlängerung der jeweiligen Fassade errichtet werden. Ausgenommen hiervon ist das oberste Geschoss im MK 1.1.“ (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)
Der Funktions- und Freiflächenplan sieht die Etablierung von Dachterrassen zur Schaffung weiterer qualitativer Außenräume vor (siehe Kapitel 5.3.2). Damit diese trotz der Lärmimmissionen nutzbar sind, wird der Einsatz von transparenten Schallschutzwänden mit einer maximalen Höhe von 2,5 m vorgesehen. Eine Transparenz wird ausdrücklich auch dann als gegeben angesehen, wenn untergeordnete Teile der Schallschutzwände anderweitig gestaltet, als Rankgerüst und/oder für eine Begrünung vorgesehen werden. Aus städtebaulicher Sicht ist der Einsatz von transparenten Schallschutzwänden unerheblich angesichts der vorrangigen Zielsetzung, im hochverdichteten innerstädtischen Bereich einen weiteren Beitrag für qualitativ hochwertige Freiflächen im Stadtgebiet zu leisten. Darüber hinaus kann im Zuge der Maßnahme ein Beitrag im Interesse des Windkomfort für die betreffenden Dachterrassenflächen geleistet werden.