Planunterlagen: Hammerbrook 15 - Bürostandort Spaldingstraße / Albertstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9.1. Lärmemissionen

Auf das Plangebiet und dessen Umfeld wirken bereits heute in erster Linie Belastungen durch Verkehrslärm von den angrenzenden Straßen (insbesondere Spalding-, Nordkanal- und Hammerbrookstraße) sowie von dem S-Bahnviadukt und der nördlich des Plangebiets in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahnstrecke ein.

Auf das Plangebiet einwirkende unverträgliche Gewerbelärmimmissionen sind aufgrund der umgebenden Nutzungen nicht zu erwarten. Auch künftig sind – da das Umfeld des Plangebiets als Kerngebiet ausgewiesen ist – in einem weiträumigen Umfeld des Plangebiets nur solche Nutzungen zulässig, die grundsätzlich in einem Kerngebiet verträglich stattfinden können. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Gewerbelärm nicht in einem für Kerngebiete unverträglichen Ausmaß auf das Plangebiet einwirkt.

Aufgrund der erheblichen baulichen Veränderungen des Plangebiets ist in Folge der Planung mit einer Veränderung der Verkehrslärmbelastung zu rechnen, entweder positiv durch Abschirmung durch die Neubauten oder nachteilig durch Schallreflexion.

An den geplanten Zufahrten zur Durchfahrt im MK 1.1 bzw. zur Tiefgarage im MK 2 werden zudem Gewerbelärmimmissionen entstehen. Vom Plangebiet ausgehende störende Sport- lärmimmissionen sind ggf. dann zu erwarten, wenn auf dem Dach des „Stadtregals“ ein Streetballplatz entstehen wird.

Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde daher geprüft,

  • wie hoch die Verkehrslärmbelastung an den Fassaden im Plangebiet sein wird,
  • welche Zu- oder Abnahme des Verkehrslärms in der Nachbarschaft in Folge der Planung zu erwarten ist,
  • welche gewerblichen Immissionen aufgrund der Anlieferungen sowie (Tief-)Garagenzufahrten zu erwarten sind,
  • ob von einem Streetballplatz auf dem Dach des Stadtregals für die benachbarten Kerngebietsnutzungen unverträgliche Sportlärmimmissionen ausgehen würden und
  • welche Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Arbeitsverhältnisse in den geplanten Büros und anderen gewerblichen Aufenthaltsräumen erforderlich sind.

Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch die Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, in welcher Weise für die geplanten Nutzungen im Plangebiet Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um zusätzliche Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Auf Ebene der Bauleitplanung ist für die Beurteilung der Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm der Hamburger Leitfaden „Lärm in der Bauleitplanung“ (2010) anzuwenden. Für die einzelnen Lärmarten (Gewerbelärm, Verkehrslärm) werden im Hamburger Leitfaden Vorschläge zur lärmtechnischen Konfliktlösung sowie Textvorschläge für mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgeführt.

Grundsätzlich wird nach dem Hamburger Leitfaden bei der Beurteilung des Gewerbelärms auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5) verwiesen. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms (Straßen- und Schienenverkehrslärm) sollen die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334), berücksichtigt werden. Ferner kann nach derzeitigem Wissensstand davon ausgegangen werden, dass Lärmbelastungen durch Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mittelungspegel, tags) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewirken. Oberhalb der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ist die Schwelle der Gesundheits-gefährdung nach geltender Rechtsauffassung erreicht. Auch diese Werte sind bei der Beurteilung des Verkehrslärms daher entsprechend zu berücksichtigen. Da keine Wohnnutzungen geplant sind, kommt der nächtlichen Schwelle der Gesundheitsgefährdung hier keine unmittelbare Bedeutung zu.

Die jeweiligen Grundlagen und Anforderungen zum Gewerbe- und Verkehrslärm sind in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Verkehrslärm im Plangebiet

Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm erfolgt anhand der 16. BImSchV, die für Kerngebiete (MK) Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts vorsieht. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV entfalten zwar nur im Falle des Neubaus oder einer wesentlichen Änderung vorhandener Straßenverkehrsflächen eine rechtlich bindende Wirkung. Sie können aber im Umkehrschluss auch für die Zumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung für eine bauliche Nutzung herangezogen werden, wenn andere Konstellationen betrachtet werden sollen.

Das Plangebiet ist aufgrund der benachbarten Straßen und Bahnstrecken, insbesondere der in unmittelbarer Nähe verlaufenden S-Bahn-Brücke, hohen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 64/54 dB(A) tags/nachts werden fast ausnahmslos überschritten. Da im konkreten Vorhaben keine Nachtnutzungen geplant sind, konzentriert sich die Beurteilung der Lärmimmissionen im Folgenden auf den Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in einem Kerngebiet eine Hotelnutzung zukünftig planungsrechtlich zulässig wäre. Die zu treffende Festsetzung § 2 Nr. 10 der Verordnung trifft daher auch Regelungen zum Nachtzeitraum.

Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich an den zur S-Bahn-Strecke S3 orientierten Fassaden nördlich sowie südlich der Nordkanalstraße. Für die Geschosse direkt oberhalb der S-Bahn-Brücke werden Beurteilungspegel tags von 80 bis 81 dB(A) erreicht. In den weiter oberhalb gelegenen Geschossen ergeben sich geringere Tagpegel zwischen 74 und 80 dB(A). In den unterhalb der S-Bahn-Brücke gelegenen Geschossen ergeben sich ebenfalls geringere Tagpegel. In den untersten Geschossen bleiben die Beurteilungspegel aufgrund der Abschirmwirkung der Brücke unterhalb von 70 dB(A).

An den straßenparallel in Ost-West-Richtung ausgerichteten Gebäudeseiten bewegen sich die Beurteilungspegel am Tage überwiegend zwischen 70 und 75 dB(A). Die geringsten Verkehrslärmimmissionen ergeben sich an den rückwärtig zur S-Bahn-Brücke orientierten Fassaden. Hier bleibt der Tagpegel fast ausnahmslos unterhalb von 70 dB(A). Teilweise kann der Immissionsgrenzwert tags von 64 dB(A) eingehalten werden.

Es kommt somit aufgrund von Verkehrslärm an zahlreichen Stellen im Plangebiet während des Tagzeitraumes zu Überschreitungen der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 bzw. 60 dB(A).

Zu- oder Abnahme des Verkehrslärms in der Nachbarschaft in Folge der Planung

Um die Auswirkungen zusätzlicher Reflexionen auf die benachbarte Bebauung zu untersuchen, wurden die Pegeldifferenzen für den Planfall und die Bestandssituation ermittelt. In Folge der Planung kann davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungspegel an der benachbarten Bestandsbebauung überwiegend zurückgehen. Dies ist auf die Abschirmwirkung der geplanten Gebäude zurückzuführen. Nur an einem Gebäude östlich der Hammerbrookstraße kommt es in einigen Geschossen zu Pegelzunahmen zwischen 0,1 und 0,3 dB(A).

Pegelerhöhungen bis zu 0,5 dB(A) liegen jedoch im Bereich rechenmodellbedingter Toleranzen und sonstiger verfahrensbedingter Abweichungen. Dazu zählen beispielsweise die pauschalisierte Berücksichtigung der Absorptionseigenschaften der Fassaden, die Zerlegung der Emissionsachsen in Teilstücke, Unsicherheiten bezüglich der genauen Lage der äußeren Fahrstreifen und der Höhe der Immissionsorte, Schwankungen der Verkehrsstärken und LKW-Anteile im Bereich der untersuchten Straßenabschnitte sowie Toleranzen im Rechenmodell. Die Pegelzunahmen von bis zu 0,3 dB(A) liegen somit in einem zu vernachlässigenden Bereich und deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, die bei Pegeländerungen von etwa 1 dB(A) anzusetzen ist. Daher sind keine Maßnahmen zum Schutz der bestehenden Nachbarbebauung vorzusehen.

Gewerbelärm

Um sicherzustellen, ob das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Bebauungs- und Nutzungskonzept überhaupt umsetzbar ist, oder ob dessen Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Regelungen scheitern würde und der Bebauungsplan somit nicht umsetzbar und folglich auch nicht erforderlich ist, wurden die potenziellen Gewerbelärmimmissionen, die von dem verfolgten Bebauungs- und Nutzungskonzept ausgehen können, untersucht.

Innerhalb des mit MK 1.1 bezeichneten Teilbereichs des Kerngebiets können Gewerbelärmimmissionen durch die Zufahrt zur Garage und die Durchfahrt zur Anlieferung verursacht werden. Die Ladezone soll sich jedoch innerhalb des Gebäudes befinden. Nördlich der Spalding-straße befinden sich in der aktuellen Grundstücksnutzung keine schutzbedürftigen Nutzungen. Gemäß dem hier geltenden Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6 sind allerdings Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter grundsätzlich genehmigungsfähig (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Eine im Vergleich zu sonstigen Wohnnutzungen höhere Immissionsbelastung ist daher unter Berücksichtigung der entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen (bspw. lärmabgewandte Herstellung oder geschlossene Fassade) als zumutbar zu bewerten. Das westlich benachbarte Gebäude hat an der zur Zufahrt bzw. Durchfahrt orientierten Fassade keine Fenster. Immissionskonflikte in der Nachbarschaft können somit ausgeschlossen werden.

Für das Stadtregal ist nur in geringem Umfang mit Anlieferungen zu rechnen. Der Abstand zu den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen beträgt mehr als 30 Meter. Immissionskonflikte können hier somit ebenfalls ausgeschlossen werden.

Die Zufahrt zu der im mit MK 2 bezeichneten Teilbereich des Kerngebiets geplanten Tiefgarage befindet sich an der Nordfassade des geplanten Gebäudes. Der Abstand zum westlich angrenzenden Gebäude beträgt etwa 20 Meter. Gegenüberliegend befindet sich der geplante Baukörper Nord in einem Abstand von mehr als 30 Metern. Immissionskonflikte können aufgrund der räumlichen Situation ausgeschlossen werden. Die Anlieferungen erfolgen nach dem gegenwärtigen Stand der Planung aus dem öffentlichen Straßenraum der Albertstraße und unterliegen daher nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA Lärm.

Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass durch Gewerbelärm verursachte Immissionskonflikte in der Nachbarschaft aufgrund der räumlichen Situation und der eingehausten Ladezone des Nordbaukörpers im MK 1.1 ausgeschlossen werden können. Detaillierte Berechnungen zum Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind nicht notwendig. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die durch Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (beispielsweise Klimageräte, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen) in der Nachbarschaft verursachten Schallimmissionen ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens nachzuweisen.

Sportlärm

Das eventuell auf dem Dach des Stadtregals geplante Streetball-Feld ist als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) anzusehen. Das nächstgelegene schutzbedürftige Gebäude ist der geplante Nordbaukörper im MK 1.1. Aufgrund des Abstandes des Dachs des Stadtregals zu dem westlich geplanten Nordbaukörper im MK 1.1 von mehr als 25 Metern und der vergleichsweise hohen Immissionsrichtwerte für Kerngebiete können Immissionskonflikte durch Sportanlagenlärm ausgeschlossen werden. Weitere potenziell betroffenen Gebäude liegen mindestens zwischen 40 und 50 m (z.B. nördlich 40 m, östlich 50 m sowie südlich 50 m) entfernt und werden teilweise durch die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude abgeschirmt, so dass auch eine Betroffenheit der Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann. Detaillierte Berechnungen zum Sportanlagenlärm sind nicht erforderlich.

Maßnahmen und Regelungen im Bebauungsplan

Grundsätzlich ist das Plangebiet durch aus Straßen- und Schienenverkehr resultierende Lärmimmissionen stark vorbelastet. Aktiver Schallschutz ist entlang der Straßen überwiegend aus Belegenheitsgründen und aufgrund der Erschließung der Grundstücke nicht möglich. Dennoch muss sichergestellt sein, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen im Kerngebiet kommt.

Aus diesem Grunde wird im Einklang mit den Zielen des Bebauungsplans sowie der aktuellen Bestandsnutzung vor Ort auch aus schallschutzfachlichen Gründen eine Wohnnutzung ausgeschlossen (vgl. § 2 Nummer 2 der Verordnung, siehe Kapitel 5.1). Es kann daher in Bezug auf den Schallschutz ausschließlich auf den Tagzeitraum abgestellt werden.

Für einen etwaigen Hotelbetrieb ergeben sich trotz der erhöhten Beurteilungspegel nachts keine Festsetzungserfordernisse für den Bebauungsplan, da diese Nutzung keinen dauerhaften Wohnverhältnissen bzw. Wohnnutzungen im Sinne der BauNVO entspricht. Durch bauliche Schallschutzmaßnahmen ist zu verhindern, dass es zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die Gästezimmer der Hotelnutzungen kommt. Schutzbedürftige Räume sind daher durch bauliche Maßnahmen passiv zu schützen. Der bauliche Schallschutz der Außenbauteile ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

Die innerhalb des Plangebiets festgestellten Lärmimmissionen, welche durch den Straßen- und Schienenverkehr verursacht werden, liegen wie beschrieben in Teilen über den geltenden Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts und in weiten Teilen oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags. Dies macht gezielte Maßnahmen zur Lärmreduktion für die Sicherstellung von gesunden Arbeitsverhältnissen erforderlich.

Für die Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse im Plangebiet wird gutachterlich bei Überschreitung des entsprechenden Immissionsgrenzwerts von 64 dB(A) tags im Kerngebiet eine Festsetzung zum Schutz gewerblicher Aufenthaltsräume nach dem Hamburger Leitfaden Lärm empfohlen.

Nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB sind auch für diese Räume die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gewerblich genutzte Aufenthaltsräume besitzen im Vergleich zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein geringeres Schutzbedürfnis. Entsprechend lässt das Arbeitsschutzrecht (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung) abhängig von der täglichen Nutzungsdauer der Räume und je nach zu verrichtender Tätigkeit ungleich höhere Pegel zu, als sie für Wohnungen als angemessen angesehen werden. Daneben beinhaltet es aber auch die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, um generell den Schalldruckpegel in Arbeitsräumen so weit wie möglich zu verringern. Damit stellen die Arbeitsverhältnisse einen Abwägungsbelang dar, der zu berücksichtigen ist. Für die Baukörper im Plangebiet sind, ausgehend von den umgebenden Straßenverkehrsflächen, Lärmimmissionen von bis zu 80 dB(A) zu erwarten, so dass hier der standardmäßige Beurteilungspegel von 55 dB(A) gemäß VDI Richtlinie 2058 Blatt 3 zur Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz überschritten wird. Deshalb wird zum Schutz der gewerblichen Nutzungen gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung“ die „Klausel zum Schutz gewerblicher Aufenthaltsräume“ in den Bebauungsplan übernommen:

Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht. (vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung)

Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vorhabenkonzept sieht keine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung vor. Im Bebauungsplan wird jedoch ein Kerngebiet (MK) ausgewiesen, worin eine Hotelnutzung planungsrechtlich möglich wäre. Satz 2 der vorangehenden Festsetzung greift entsprechend nur, sofern eine entsprechende Nutzung zukünftig vorgesehen wird.

Die geplanten Terrassen im Plangebiet sind umfassenden Lärmimmissionen ausgesetzt (siehe Kapitel 5.9.1). Um lärmmindernde Maßnahmen durch die Anbringung von transparenten Schallschutzwänden im Bebauungsplan in Verbindung mit den festgesetzten Gebäudehöhen nicht zu verhindern, trifft der Bebauungsplan daher folgende Festsetzung:

„Abweichend von den Regelungen der Festsetzung § 2 Nummer 7 ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um jeweils bis zu 2,5 m zulässig, wenn transparente Schallschutzwände zum Schutz von Dachterrassen in Verlängerung der jeweiligen Fassade errichtet werden. Ausgenommen hiervon ist das oberste Geschoss im MK 1.1. (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)

Der Funktions- und Freiflächenplan sieht die Etablierung von Dachterrassen zur Schaffung weiterer qualitativer Außenräume vor (siehe Kapitel 5.3.2). Damit diese trotz der Lärmimmissionen nutzbar sind, wird der Einsatz von transparenten Schallschutzwänden mit einer maximalen Höhe von 2,5 m vorgesehen. Eine Transparenz wird ausdrücklich auch dann als gegeben angesehen, wenn untergeordnete Teile der Schallschutzwände anderweitig gestaltet, als Rankgerüst und/oder für eine Begrünung vorgesehen werden. Aus städtebaulicher Sicht ist der Einsatz von transparenten Schallschutzwänden unerheblich angesichts der vorrangigen Zielsetzung, im hochverdichteten innerstädtischen Bereich einen weiteren Beitrag für qualitativ hochwertige Freiflächen im Stadtgebiet zu leisten. Darüber hinaus kann im Zuge der Maßnahme ein Beitrag im Interesse des Windkomfort für die betreffenden Dachterrassenflächen geleistet werden.

5.9.2. Besonnung und Belichtung

Aufgrund der mit dem Bebauungsplan einhergehenden baulichen Dichte ist der Belang der Besonnung im Bebauungsplanverfahren von besonderer Bedeutung. Um die Auswirkungen der geplanten städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung der Innenräume sowohl im Plangebiet als auch der umgebenden Bebauung zu untersuchen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt. Untersucht wurden sowohl die Besonnungssituation in den geplanten Neubauten (Eigenverschattung) als auch die Auswirkungen der Neubauten auf die Bestandsgebäude in der Umgebung des Plangebiets (Umgebungsverschattung). Von der Planung potenziell betroffen sind insbesondere die nördlich der Spaldingstraße liegenden Grundstücksflächen, die aktuell eher locker durch eine Autowaschanlage sowie eine Tankstelle bebaut sind (Spaldingstraße 105 u. 107). Aufgrund des dort geltenden Bebauungsplanes Klostertor 5 / Hammerbrook 6 wäre hier jedoch auch ein zeilenartiger Baukörper mit insgesamt drei Vollgeschossen bei einer GRZ von 0,8 planungsrechtlich zulässig. Bei zukünftiger Umsetzung des Planungsrechts wäre die Südfassade dieses möglichen Baukörpers planungsbetroffen. Zudem potenziell betroffen sind die Ostfassaden der unmittelbar westlich an den geplanten Nord- und Südbaukörper anschließenden Bestandsgebäude (Spaldingstraße 136 u. Nordkanalstraße 30).

Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine planungs- oder bauordnungsrechtlich verbindlichen Maßstäbe bzw. Definitionen einer ausreichenden Belichtung und Besonnung bestehen. Rechtsverbindliche Grenzwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren nicht. In Ermangelung von Grenz- oder Richtwerten wird als Orientierungswert für den Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der natürlichen Besonnung die europäische Richtlinie DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ herangezogen, die Anforderungen an Mindestbesonnungszeiten für gesundes Wohnen formuliert und als neu eingeführte europäische Norm die bislang angewendete DIN-Norm 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ ablöst. Die DIN EN 17037 empfiehlt eine Mindestbesonnungszeit von 90 Minuten direkter Besonnung an einem Referenztag zwischen dem 1. Februar und dem 21. März (Tag-Nacht-Gleiche), gemessen an der Innenseite der Fensterlaibung. Zudem empfiehlt die DIN EN 17037 für die ausreichende Tageslichtversorgung in Innenräumen drei Stufen:

Empfehlungsstufe Besonnungsdauer

Gering 1,5 Stunden

Mittel 3,0 Stunden

Hoch 4,0 Stunden

Diese Werte haben allerdings den Charakter einer Empfehlung. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt sich ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebots.

Für Arbeitsräume werden in der DIN EN 17037 keine Empfehlungen hinsichtlich der Besonnung definiert. Dennoch ist nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg eine Prüfung der Belichtungssituation auch bei rein gewerblichen Nutzungen zur Erfüllung der gesunden Arbeitsverhältnisse erforderlich. Für die Arbeitsverhältnisse in den geplanten Baufeldern ist eine natürliche Besonnung jedoch nicht allein ausschlaggebend. Gemäß Anhang 3.4 Abs. 2 zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), sollen Arbeitsräume „möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und (...) eine Sichtverbindung nach außen haben“. Zudem wird durch die ArbStättV für eine Vielzahl von Arbeitsräumen auch der Betrieb ohne eine direkte Belichtung durch Tageslicht zugelassen, so zum Beispiel für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen. Eine direkte Besonnung von Arbeitsräumen ist somit nicht erforderlich. Gerade bei Büroarbeitsplätzen wird eine direkte Sonneneinstrahlung vielmehr eher als störend empfunden und regelmäßig durch – teils automatische – Verschattungseinrichtungen verhindert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass gesunde Arbeitsverhältnisse in jedem Fall auch ohne eine direkte Besonnung und sogar bei schlechten Belichtungsverhältnissen erreicht werden können, etwa durch eine künstliche Belichtung der Arbeitsräume in Kombination mit einer in Bezug auf die Besonnung und Belichtung günstigen Positionierung von Pausenräumen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn die nach § 44 Absätze 2 und 3 HBauO genannten Voraussetzungen gegeben sind: Aufenthaltsräume müssen ausreichend mit Tageslicht belichtet werden können und entsprechend große Fenster aufweisen. Die natürliche Belichtungssituation wurde detailliert geprüft.

Die folgenden Bezeichnungen der einzelnen Gebäudefassaden (Nord-, Ost-, Süd- und Westfassade des Nord- oder Südbaukörpers sowie des Stadtregals) entsprechen den Bezeichnungen des Verschattungsgutachtens, sodass eine Vergleichbarkeit der beiden Dokumente gegeben und die hier zusammengefassten Ausführungen des Verschattungsgutachtens nachvollziehbar bleiben.

Eigenverschattung

Für die geplante Bebauung im MK 1 und MK 2 selbst kann grundsätzlich festgehalten werden, dass besonders die Nord-, Nordost- und Nordwestfassaden eine geringere Besonnungsdauer aufweisen. Dies ist allerdings nicht grundsätzlich auf die Dichte, Kubatur oder Gebäudehöhe zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Ausrichtung überwiegend nach Norden. Bei vereinzelten Fassadenabschnitten der geplanten Gebäude kommt es jedoch auch aufgrund einer Eigenverschattung der Gebäude zu geringen Besonnungszeiten. Beim Nordbaukörper trifft dies höchstens auf die ersten elf Obergeschosse der nordöstlichen, zum Verlauf des Bahnviadukts Richtung Norden abgestuften Gebäudefassaden zu. Beim Südbaukörper im MK 2 ist das Erdgeschoss in östliche Richtung aufgrund der dort ausgebildeten Arkade von Verschattung betroffen. Zudem ist das Stadtregal im MK 1.2 auf seiner Westfassade unterhalb des Bahnviadukts verschattet.

Unter Beachtung der geplanten Gebäudekubaturen und Grundrisse können auf den gewerblichen Baufeldern ausreichend gesunde Arbeitsverhältnisse hergestellt werden. Es bestehen ausreichende Fassadenseiten pro Baufeld mit guten bis sehr guten Besonnungsverhältnissen, um Arbeitsplätze, die auf natürliche Belichtung angewiesen sind, sowie Aufenthaltsräume, Pausen- und Ruheräume an diesen Fassadenseiten anzuordnen. Für eine optimierte Anordnung ebendieser Räume werden gutachterlich folgende generelle Nutzungsempfehlungen in Abhängigkeit von der Tageslichtversorgung ausgesprochen:

  • Fassadenabschnitte mit einem Besonnungswert über 180 Minuten pro Tag sind für Räume geeignet, die von einer langen Besonnungsdauer profitieren, zum Beispiel Aufenthaltsräume, Kantinen, Seminar- und Konferenzräume, Ruheräume, Pausenräume, Meetingbereiche, Loungebereiche, repräsentative Räume, Arbeitsplätze mit hohem Tageslichtbedarf sowie Räume zur Kinderbetreuung und für medizinische Einrichtungen, aber natürlich auch für sonstige Arbeitsplätze mit Tageslichtversorgung und Großraumbüros. Entsprechende Werte werden an der Südfassade ab dem 5. Obergeschoss und der Südwestfassade des Nordbaukörpers und der Süd- sowie die südlichen Abschnitte der Westfassade des Südbaukörpers und an der Ost- und Südfassade des Stadtregals oberhalb des 2. Obergeschosses nachgewiesen.
  • Für die Fassadenabschnitte mit einer erfassten Besonnungsdauer zwischen 96 und 179 Minuten pro Tag wird die Einrichtung von Großraumbüros und sonstigen Büro- und Arbeitsräumen empfohlen. Dies betrifft vor allem die südlichen Ostfassaden oberhalb des sechsten Obergeschosses sowie die ersten vier Obergeschosse der Südfassade des Nordbaukörpers, die Ostfassade ab dem 3. Obergeschoss sowie Teile der Westfassade des Südbaukörpers und die Ost- und Südfassade in den ersten beiden Geschossen sowie einen Großteil der Westfassade des Stadtregals oberhalb des 3. Obergeschosses.
  • Die Fassadenabschnitte mit einer ermittelten Besonnungsdauer zwischen 0 und 95 Minuten pro Tag sind für Räume geeignet, welche nicht von einer direkten Besonnung profitieren, zum Beispiel Gebäudetechnik, Serverräume, Wartungsräume, sanitäre Anlagen, Erschließungskerne, Arbeits- und Produktionsräume, bei denen eine direkte Besonnung die Arbeiten stören würde, zum Beispiel Besprechungsräume mit Beamer-Präsentationen oder Computerarbeitsplätze. Dies betrifft einen Großteil der Ostfassade, vereinzelte Abschnitte der Südfassade in den ersten drei Geschossen des Nordbaukörpers, einen Großteil der ersten drei Obergeschosse der Ostfassade und vereinzelte Abschnitte der nördlichen Westfassade im Südbaukörper sowie nördliche Abschnitte der Westfassade zwischen dem 2. und 7. Obergeschoss des Stadtregals.

Es sollten generell keine einseitig nach Norden ausgerichteten Aufenthalts-, Pausen- und Ruheräume geplant werden. Bei Fassadenabschnitten mit geringer natürlicher Besonnung (Besonnungswerte unter 85 Minuten am 20. März) und einseitig zu diesen Fassaden ausgerichteten Büro- und Aufenthaltsräumen sollten möglichst breite und bodentiefe Fenster sowie eine helle Raumgestaltung verwendet werden, um zumindest die Versorgung mit natürlichem Tageslicht (Helligkeit) in den Räumen zu fördern. Es sind mithin Maßnahmen möglich, die eine Verbesserung der Besonnungssituation herbeiführen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die simulierte Besonnungssituation der geplanten Gebäude gesunden Arbeitsverhältnissen nicht entgegensteht.

Umgebungsverschattung

Nördlich der Bahntrasse erfahren die Süd- und Ostfassaden der Gebäude an der Norderstraße 103 – 145/147 aufgrund ihrer Entfernung zum Plangebiet keine relevante Veränderung in der Besonnungsdauer an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche auf. Die Südräume sind mit über 180 Minuten besonnt. Die Ostseite des Gebäudes in der Norderstraße 145 -147 ist lagebedingt mit überwiegend 96 – 179 bzw. 85 - 95 Minuten besonnt. Lediglich an einer Messstelle an der Ostfassade des Gebäudes in der Norderstraße 145- 147 ist im 1. Obergeschoss eine relative Abnahme der Besonnungszeit von 96 – 179 auf 85 – 95 Minuten zu verzeichnen. An der Fassade der Schule in der Norderstraße 163 -165 ist aufgrund der Entfernung zum Plangebiet keine relevante Veränderung in der Besonnungsdauer an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche zu vermerken. Auch die Süd- und Westfassaden der Gebäude an der Hammerbrookstraße 1a – 7 erfahren aufgrund der Entfernung zum Plangebiet keine relevante Veränderung in der Besonnungsdauer an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche.

Gleiches gilt für die Gebäude an der Spaldingstraße 150-152b westlich des S-Bahnviadukts, wo an den Süd- und Westfassaden aufgrund der Entfernung zum Plangebiet keine relevante Veränderung in der Besonnungsdauer an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche festzustellen sind.

Das Gebäude an der Hammerbrookstraße 37 verzeichnet eine relative Abnahme der Besonnungszeit insbesondere an den nördlichen Messstellen der Westfassade. Hier sinkt die Besonnungsdauer unter 96 Minuten an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche. Des Weiteren fällt die Besonnungszeit im Erdgeschoss von 85 - 95 Minuten auf 61 – 84 Minuten an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche, wodurch die empfohlene minimale Besonnungsdauer von rund 90 Minuten zur Tag- und Nachtgleiche an einer Messstelle unterschritten wird. Bei dem betroffenen EG handelt es sich derzeit größtenteils um den Eingangsbereich einer Hotelnutzung und damit nicht um eine sensible Nutzung, die als besonders schützenswert anzusehen ist.

Das südwestlich an das Plangebiet angrenzende Bestandsgebäude an der Nordkanalstraße 28-30 weist an seiner Südfassade aufgrund der Positionierung zum Plangebiet keine relevante Veränderung in der Besonnungsdauer an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche auf. An der Ostfassade des Gebäudes ist ein deutlicher Rückgang der Besonnungsdauer festzustellen. Bei der entsprechenden Fassade handelt es sich jedoch größtenteils nicht um sensible Nutzungen, die als schützenswert anzusehen sind, da sich hier ausschließlich Korridorfenster des betreffenden Bürogebäudes befinden.

Die nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bestandsgebäude an der Spaldingstraße 85, 110, 130-136 erfahren an Ihrer Südfassade größtenteils keine Abnahmen der Besonnungsdauer durch das Planvorhaben. Lediglich im Erdgeschoss der Spaldingstraße 130 – 136 ist an drei Messstellen eine Abnahme der Besonnungsdauer von 61 – 84 auf 6 – 60 Minuten zu verzeichnen. Darüber hinaus kommt es an der Ostfassade des Gebäudes Spaldingstraße 130a im Dachgeschoss in Folge der Planung zu einem vollständigen Verlust der Besonnung. Bei den betreffenden Flächen handelt es sich um eine leerstehende Betriebswohnung sowie um einen Büroraum einer angrenzenden Büronutzung in einem ca. 0,8m von der Grundstücksgrenze zurückspringenden Staffelgeschoss. Aufgrund der vorliegenden Abstandsflächenüberschreitung nach § 6 HBauO, ausgehend von den im Bebauungsplan geplanten Gebäuden, wurde für die betreffenden Flächen eine zusätzliche Tageslichtquotient-Untersuchung vorgenommen, um entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Tageslichtversorgung zu definieren (siehe folgende Abwägung). Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird über den städtebaulichen Vertrag sowie eine diesem angehängte Nachbarschaftsvereinbarung verbindlich und langfristig gesichert.

An der planungsrechtlich gemäß dem Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6 möglichen Bebauung erfahren die Südfassaden aufgrund ihrer Orientierung zum Plangebiet mehrheitlich keine relevante Veränderung in der Besonnungsdauer an der Fensterlaibungsinnenseite zur Tag- und Nachtgleiche. Lediglich unter dem Bahnviadukt ist eine teils deutliche Abnahme der Besonnungsdauer an der Südfassade des planungsrechtlich möglichen Gebäudes festzustellen. Die empfohlene minimale Besonnungsdauer wird hier im Planfall an den meisten Messtellen unter dem Bahnviadukt nicht erreicht.

Direkte Besonnung - Abnahmen im Winterhalbjahr

Die Winterhalbjahresbetrachtung identifiziert an folgenden Adressen abwägungserhebliche Betroffenheiten:

Norderstraße 143 (Stadtteilschule): Es werden drei Messpunkte infolge der Planung geringfügig abwägungserheblich mit 10,8 % bis 11,5 % Abnahme der Besonnungszeit im Winterhalbjahr aufgrund des langen Schattenwurfs der geplanten Hochbauten im Dezember und Januar/November betroffen. In der Abwägung ist die Nutzung des Gebäudes als Einrichtung des Bildungswesens zu berücksichtigen.

Norderstraße 145-147: An drei Messpunkten ist an der Ostfassade des Wohngebäudes eine abwägungserhebliche Abnahme der Besonnungszeit von bis zu 15 % zu verzeichnen. Die größten absoluten Abnahmen zeigen sich mit bis zu 30 Minuten zur Tag- und Nachtgleiche. Die Besonnung der betroffenen Wohnungen verbleibt jedoch DIN-konform.

Hammerbrookstraße 3: Die Südfassade des Wohngebäudes an der Hammerbrookstraße wird an neun Messpunkten entlang der Südfassade abwägungserheblich mit bis zu 14,5 % Besonnungsabnahme betroffen, sodass die Planfolgen geringfügige Auswirkungen auf die betroffenen Wohnungen haben werden. Überwiegend nimmt die Besonnung im Dezember und Januar bzw. November ab. Die absoluten Besonnungszeiten sind über das gesamte Winterhalbjahr hinweg konstant hoch und entsprechen in der Bestandssituation von Anfang November bis Ende Januar sogar der astronomisch möglichen Besonnung, sodass die geringen relativen Abnahmen dennoch hohe Absolutwerte ergeben. Die Anforderungen der DIN EN 17037 bleiben erfüllt.

Hammerbrookstraße 7: An zwei Messpunkten treten Abnahmen der Besonnungszeit im Winterhalbjahr von bis zu 15,3 % auf. In der Abwägung zu beachten ist die gewerbliche Nutzung des Gebäudes durch einen Friseursalon und die anzunehmende hohe natürliche Belichtung durch die vollverglaste Westfassade.

Spaldingstraße 152/152b: Die Südfassade der Bürogebäude ist infolge der Planung gänzlich abwägungserheblich betroffen. Die Abnahmen der Besonnung im Winterhalbjahr betragen bis zu 29,8 %. Die Fensterlagen werden im Bestand als auch im Planfall in den sonnenarmen Monaten von Mitte Oktober bis Mitte Februar annähernd gleich und nur sehr gering besonnt bzw. teilweise vollständig durch die bestehende Umgebungsbebauung verschattet. Nur im Zeitraum zwischen Oktober und November sowie Januar und Februar zeigen sich (sehr hohe) relative Abnahmen von bis zu 100%, die allerdings nur geringe absolute Abnahmen zur Folge haben: Beim exemplarischen Messpunkt Spaldingstraße 152, 1. Vertikale, EG fällt die Besonnung an der Außenfassade von 50 auf 0 Minuten. Im März bzw. September nähern sich Bestands- und Planfall wieder an und steigen erheblich in absoluten Sonnenminuten. Somit wirkt sich die Planung nur über einen sehr begrenzten Zeitraum und mit geringen Abnahmen in absoluten Sonnenminuten im Winterhalbjahr aus. In der Abwägung ist die gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu beachten.

Hammerbrookstraße 37: An der Westfassade treten vereinzelt geringfügig abwägungserhebliche Abnahmen der Besonnung von bis zu 11,8 % im Winterhalbjahr auf. Überwiegend konzentrieren sich diese Abnahmen auf den März bzw. September, wobei die vergleichsweise hohen absoluten Abnahmen von bis zu 115 Minuten einer bereits hohen Besonnungsdauer gegenüber stehen (z.B. Abnahmen von 345 Minuten in der Bestandssituation auf 230 Minuten im Planfall). In der Abwägung zu beachten ist die gewerbliche Nutzung des Gebäudes (Hotel).

Nordkanalstraße 28-30: An der Ostfassade des Gebäudes sind mit Verringerungen der Besonnungszeit von bis zu 44 % im Winterhalbjahr besonders erhebliche Planfolgen zu erwarten. Davon betroffen sind jedoch nur vereinzelte Fenster mittig in der Fassade, die die Gebäudeerschließung (Flure) belichten. Maßnahmen zur Verringerung der Betroffenheit im Winterhalbjahr sind aufgrund der Lage der Bestandskubatur und der Planung zueinander nicht möglich, ohne den geplanten Städtebau infrage zu stellen.

Spaldingstraße 130-136: Die Südfassade des Gebäudes an der Spaldingstraße 130-136 weist an vier Messpunkten abwägungserhebliche Abnahmen von bis zu 14,7 % im Winterhalbjahr auf. Betroffen sind an dieser Stelle nur der März bzw. der September. In diesen Zeiträumen sind sowohl im Bestand als auch bei Realisierung des Entwurfs die absoluten Besonnungsdauern überwiegend hoch (bis zu 415 Minuten im Bestand, Abnahme um 70 Minuten auf 345 Minuten im Planfall). In der Abwägung zu berücksichtigen ist hier die gewerbliche Nutzung der nach Süden ausgerichteten Räume. Die Ostfassade des Gebäudes schließt bis zum sechsten Obergeschoss unmittelbar an die Entwurfsplanung an. Im sechsten Obergeschoss befindet sich ein fensterbesetzter Fassadenabschnitt, in dem sich eine Hausmeisterwohnung mit Büroraum befindet. Hier sind infolge der Planung besonders abwägungserhebliche Abnahmen der Besonnungsdauer im Winterhalbjahr von 96,5 % bis 100 % zu verzeichnen.

Planungsrechtlich mögliche Bebauung nach Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6: Die überwiegende Zahl der Messpunkte werden im Dezember vollständig verschattet und erreichen sowohl im Bestand als auch im Planfall im gesamten Winterhalbjahr für eine Südfassade nur geringe absolute Besonnungszeiten. Im Planfall sind erhebliche Abnahmen an allen Messpunkten unterhalb und östlich des bestehenden S-Bahnviadukts in unterschiedlichen Monaten (je nach vertikaler Lage des Messpunkts) zu verzeichnen, sodass über das Winterhalbjahr an diesen Fassadenabschnitten besonders erhebliche Planfolgen mit Abnahmen der Besonnungszeit im Winterhalbjahr zwischen 30,6 % und 71,4 % zu erwarten sind. Von den Planfolgen betroffen ist in diesem Fall eine Liegenschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.

Tageslichtquotient

An den im Hinblick auf die direkte Besonnung problematischen Fassaden (Räume mit weniger als 90 Minuten direktem Sonnenlicht) wurde ergänzend die natürliche Belichtungssituation geprüft (Tageslichtquotient). Da in den Neubauten keine Wohnnutzungen oder andere sensible Nutzungen geplant sind, soll für solche gewerblich genutzten Räume mit Abstandsflächenüberlagerungen und geringer direkter Besonnung zumindest der Nachweis einer ausreichenden, natürlichen Belichtung unter Berücksichtigung der Orientierungswerte der DIN EN 17037 für maßgebliche reflektierende Oberflächen (Wände, Decken, Böden) erbracht werden. Gemäß ASR A 3.4 (Technische Regeln für Arbeitsstättenbeleuchtung) wird eine ausreichende Tageslichtversorgung bei einem Tageslichtquotienten > 2 % am Arbeitsplatz erreicht.

Beim Nordbaukörper wird unter Berücksichtigung der Orientierungswerte der DIN EN 17037 für maßgebliche reflektierende Oberflächen (Wände, Decken, Böden) ein Tageslichtquotient von mindestens 2 % in den untersuchten Büroräumen an der Nordfassade auf ca. der Hälfte der Fläche in Fensternähe erreicht. Dieser Fassadenabschnitt liegt im Bereich einer Abstandsflächenüberlagerung über die Mitte der öffentlichen Verkehrsflächen der Spaldingstraße. Entsprechend werden für diese Räume möglichst breite und bodentiefe Fenster, helle Innenraummaterialien und eine angepasste Raumgeometrie empfohlen.

Beim Südbaukörper wird in rund 40 % der untersuchten Büroräume an der Nordfassade in Fensternähe ein Tageslichtquotient von mindestens 2 % erreicht. Dieser Fassadenabschnitt liegt im Bereich einer Abstandsflächenüberlagerung über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche der Spaldingstraße. Entsprechend werden auch für diese Räume helle Innenraummaterialien und eine angepasste Raumgeometrie empfohlen. Dieser Fassadenabschnitt liegt im Bereich einer Abstandsflächenüberlagerung mit dem geplanten Nordbaukörper. Auch für diese Räume werden möglichst breite und bodentiefe Fenster, helle Innenraummaterialien und eine angepasste Raumgeometrie empfohlen.

Für das planungsrechtlich mögliche Gebäude nördlich der Spaldingstraße wurden exemplarisch Modellräume für die nach dem Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6 mögliche Bebauung mit 6 m Tiefe und 4 m Breite konstruiert. Die Fensteröffnungen (Rohbaumaß) entsprechen in Übereinstimmung mit § 44 HBauO für Aufenthaltsräume einem Verhältnis von 1:8 zur Raumfläche. Das planungsrechtlich mögliche Gebäude erfährt straßenseitig in der südlichen Fassade eine geringe direkte Besonnung. Durch die Nähe des geplanten Nordbaukörpers wird auch die natürliche Belichtung teilweise stark eingeschränkt. Um auf ca. 30% der Raumfläche eine ausreichende Raumhelligkeit durch Tageslicht zu erzeugen, sind je nach Lage in der Fassade deutlich breitere Fensterflächen erforderlich, als es die HBauO fordert (1:3 bis 1:4 statt 1:8).

Bestandswohnung

Für diejenigen Räume des westlich angrenzenden Bestandsgebäudes der Spaldingstraße 130a, bei dem bei Realisierung des Bebauungsplans Hammerbrook 15 eine Abstandsflächenüberschreitung nach § 6 HBauO vorliegt (siehe Kapitel 5.4) und die weniger als 90 Minuten mit direktem Sonnenlicht beschienen werden, wurde eine zusätzliche Tageslichtquotient-Untersuchung angefertigt. In der Spaldingstraße 130a sind ein Wohnraum und ein Aufenthaltsraum der Bestandswohnung sowie ein Büroraum einer angrenzenden Büronutzung im sechsten Obergeschoss betroffen, die jeweils fensterbesetzte Fassadenseiten nach Osten besitzen.

Hierzu wurde der Istzustand im Vergleich zum Planzustand untersucht und Maßnahmen zur Verbesserung der Tageslichtversorgung formuliert.

Bestandswohnung Spaldingstraße 130a: Ist-Zustand

Es konnte festgestellt werden, dass der sog. Ziel-Tageslichtquotient bereits im Bestand des Wohn- und Aufenthaltsraums nicht erreicht werden kann, jedoch eine Belichtung gemäß Mindestziel-Tageslichtquotient der DIN EN 17037 für Wohn- und Aufenthaltsräume vorliegt. Der Büroraum erreicht einen Anteil von 11,79 % der Raumfläche mit dem Ziel-Tageslichtquotient für Büroräume von > 2,0 %.

Bestandswohnung Spaldingstraße 130a: Planzustand

Im Planzustand verringert sich die Tageslichtversorgung, sodass lediglich der Wohnraum eine Belichtung gemäß Mindestziel-Tageslichtquotient der DIN EN 17037 für Wohnräume von 114 lux aufweisen kann. Der Anteil der Raumfläche mit dem Ziel-Tageslichtquotient im Büroraum beträgt dagegen 0 %. Daher werden für den Planzustand folgende Maßnahmen empfohlen, um auch mit der Planumsetzung eine entsprechende Tageslichtversorgung der betreffenden Räume zu gewährleisten bzw. sogar eine Verbesserung gegenüber dem aktuellen Istzustand zu erreichen. Der Wohnraum der Bestandswohnung besitzt fensterbesetzte Fassadenseiten im Norden und Westen. In Verbindung mit dem Einbau von zwei Dachfenstern mit den Maßen von 1,35 m Breite und 1,6 m Länge kann im Wohnraum im Planzustand sowohl der Mindestziel-Tageslichtquotient als auch der Ziel-Tageslichtquotient gemäß DIN-EN 17037 und damit eine deutliche Verbesserung sowie eine ausreichende Tageslichtversorgung erreicht werden. Für den Aufenthaltsraum könnte bei Wegfall des im Istzustand nach Osten ausgerichteten Fensters zwar voraussichtlich die Tageslichtversorgung durch den Einbau eines Dachfensters erreicht werden, gleichzeitig ist jedoch im Aufenthaltsraum von einer bleibenden erdrückenden Wirkung auszugehen, so dass für diesen der Umbau zur Küche empfohlen wird. Mit dem Einbau zweier Dachfenster mit den Maßen von 1 m Breite und 0,95 m Länge auf der Fläche des Büroraums kann dort ein Anteil von 38,36 % der Raumfläche mit dem Ziel-Tageslichtquotient für Büroräume von > 2,0 % erreicht werden. Zudem könnte der Büroraum rein unter dem Aspekt der Belichtung durch diese Maßnahmen zukünftig ebenfalls als Wohnraum genutzt werden, da die Mindestziel- sowie Ziel-Tageslichtquotienten erreicht werden.

Somit können bei Beachtung der Maßnahmenempfehlungen, deren Umsetzung durch eine Regelung im städtebaulichen Vertrag öffentlich-rechtlich gesichert wird, hinsichtlich der Belichtung ausreichend gesunde Arbeitsverhältnisse hergestellt werden.

Abwägung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach Planrealisierung in Teilbereichen des planungsrechtlich möglichen Gebäudes an der Spaldingstraße insbesondere im Winterhalbjahr sowie im westlich an den Nordbaukörper angrenzenden Staffelgeschoss eine unzureichende Besonnungssituation vorliegt. Die Situation ist allerdings für eine innerstädtische Lage mit hoher Dichte in Hamburg nicht ungewöhnlich.

Eine tatsächliche Verringerung der Verschattungswirkung auf die betroffenen Gebäude könnte in der Regel nur durch einen Eingriff in den geplanten Städtebau erreicht werden. Der vorliegende städtebauliche Entwurf ist jedoch das Ergebnis eines hochbaulichen Werkstattverfahrens mit städtebaulichem und freiraumplanerischem Ideenteil. Im Zuge des Wettbewerbs-verfahrens wie auch in dessen Anschluss ist der Entwurf unter Berücksichtigung rechtlicher und fachtechnischer Anforderungen in städte- und hochbaulicher Hinsicht entwickelt bzw. weiterentwickelt worden und stellt insofern eine breit abgestimmte, für den Stadtraum und das unmittelbare städtische Umfeld vorteilhafte sowie das Stadtbild aufwertende städtebauliche Lösung dar.

In die Abwägung einzustellen ist zudem die städtebaulich gewünschte bauliche Dichte in innenstadtnahen, gut erschlossenen Lagen. Diese und andere Belange, wie z. B. die Entwicklung eines für Hamburg bedeutsamen Bürostandorts, werden in der Abwägung höher gewichtet als eine optimale Besonnung der bereits im Bestand teilweise verschatteten Gebäude. Von einer grundlegenden Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts und der architektonischen Konfiguration zur Optimierung der Besonnungssituation wurde daher abgesehen.

Es ist in der Abwägung zudem zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Empfehlungswerte der DIN EN 17037 in innerstädtischen Kontexten grundsätzlich schwierig ist. Die hier wünschenswerte bauliche Dichte, die teilweise mit einer faktischen Unterschreitung der Abstandsflächen einhergeht, führt nahezu zwangsläufig zu einer eher mäßigen Besonnung und Belichtung. Eine stärkere Verschattung von dicht an den Bestand angrenzenden Außenfassaden ist in einem solchen städtebaulichen Kontext weniger die Ausnahme als vielmehr die Regel. Vor diesem Hintergrund sind die Besonnungsverhältnisse in den Kerngebieten und im angrenzenden Bestand bzw. für einen potenziellen Neubau nördlich der Spaldingstraße insgesamt nicht als unterdurchschnittlich oder unzureichend zu bewerten, sondern sie entsprechen durchaus dem verdichteten, innerstädtischen Raum.

Des Weiteren handelt es sich bei den überwiegend betroffenen Fassaden um gewerblich genutzte Gebäude mit Arbeitsräumen, bei denen eine natürliche Besonnung nicht allein ausschlaggebend ist (siehe oben). Zudem können die unzureichend besonnten Fassaden durch andere, über lange Abschnitte gut besonnte Fassaden des jeweiligen Gebäudes ausgeglichen werden.

Hinsichtlich der westlich angrenzenden Bestandswohnung und des Büroraums in der Spaldingstraße 130a werden im Zuge der Planrealisierung deutliche Abnahmen der Tageslichtversorgung erreicht (siehe oben). In die Abwägung ist einzustellen, dass über den städtebaulichen Vertrag sowie die diesem angehängten abgeschlossenen Nachbarschaftsvereinbarungen die Umsetzung von kompensierenden Maßnahmen sichergestellt wird, die es erlauben, eine – sogar im Vergleich zum Istzustand – verbesserte Tageslichtversorgung zu erreichen und damit weiterhin gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

Es ergeht folgender Hinweis: Das Verschattungsgutachten aus dem Jahr 2023, das im Mai 2025 redaktionell überarbeitet und an die aktuellen Bebauungsplanunterlagen angepasst wurde, berücksichtigt in seiner Untersuchung nicht die für das MK 2 zuletzt festgesetzte Gebäudekubatur. Diese sieht für das MK 2 oberhalb des zehnten Vollgeschosses ein zurückgesetztes Staffelgeschoss mit zusätzlichen Technikaufbauten vor, wodurch die Gesamthöhe gegenüber dem ursprünglichen Gutachtenansatz abweicht. Die Abweichung beträgt ca. 4 m für das Staffelgeschoss sowie bis zu 1,4 m für darüber befindliche Technikaufbauten. Aufgrund der mittigen Anordnung und eines Mindestabstands von 4,5 m zu den Außenkanten des darunterliegenden Geschosses sind durch diese Abweichung jedoch keine wesentlich veränderten Verschattungswirkungen zu erwarten, so dass die diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens weiterhin gültig sind.

Im Ergebnis wird die grundsätzliche Besonnungssituation daher im Rahmen der Abwägung als vertretbar eingestuft, da gesunde Arbeitsverhältnisse nicht gefährdet werden. Die Umsetzung der gutachterlich empfohlenen Maßnahmen zur Nutzungsverteilung und zur Verbesserung der Belichtungssituation innerhalb der Gebäude werden – sofern abwägungsrelevant - durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag abgesichert.

5.9.3. Erschütterungen

Über das Plangebiet verläuft als Viadukt eine S-Bahntrasse, und auch nördlich des Plangebiets verlaufen stark frequentierte Bahngleise für Durchgangsverkehre in Richtung des Hamburger Hauptbahnhofs. Von den Bahntrassen können Belästigungen durch Erschütterungen und sekundäre Luftschallimmissionen ausgehen. Aufgrund der Nähe zu der vielbefahrenen Spalding-, Hammerbrook- und Nordkanalstraße ist zudem ein zusätzlicher Erschütterungseinfluss durch den Straßenverkehr, insbesondere den Schwerlastverkehr, nicht ausgeschlossen. Um zukünftige Einschränkungen hinsichtlich der Gebäudenutzungen durch die Gleise und Straßen prognostizieren und ausschließen zu können, müssen die aus dem Bahn- und Straßenverkehr hervorgehenden Erschütterungen im Vorfeld gemessen und bewertet werden.

Für die Beurteilung von Erschütterungen liegen keine gesetzlich festgeschriebenen Grenzwerte vor. In der gutachterlichen Praxis und in der Rechtsprechung werden stattdessen regelmäßig die DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ und die DIN 4150 Teil 3 „Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ herangezogen. Sie enthalten Anhaltswerte für maximal zulässige Schwingstärken (KB-Werte), bei deren Einhaltung eine erhebliche Belästigung nicht zu erwarten ist und erwartungsgemäß keine Schäden an der Bausubstanz im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes auftreten. Bei Erschütterungen kann in Gebäuden zudem sekundärer Luftschall entstehen. Seine Beurteilung ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Sie erfolgt üblicherweise gemäß TA Lärm. In Bezug auf den Schienenverkehr wird zur Beurteilung die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), geändert am 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2344), herangezogen.

Die Auswirkungen durch Körperschall (Erschütterungen, Sekundärschall) hängen ab vom Abstand zur Schallquelle (Emissionsort), den Untergrundverhältnissen (Transmissionsstrecke) sowie von der Bauweise der betroffenen Gebäude (Immissionsort). Um eine potenzielle Beeinträchtigung durch Erschütterungen ausschließen zu können, sind Messungen und Prognosen erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher eine Erschütterungs-messung mit je zwei Messprofilen in beiden Teilkerngebieten (MK 1 und MK 2) zur Bewertung der Erschütterungen durch den Bahnverkehr auf den nördlichen Gleisanlagen sowie den S-Bahnverkehr auf dem das Plangebiet querenden Bahnviadukt erstellt. Die Bewertung konzentriert sich dabei auf den Tagzeitraum, da keine nächtlichen Nutzungen vorgesehen sind. Sollte künftig die rechtlich potentiell mögliche Ansiedlung bspw. einer Hotelnutzung erfolgen, so muss für diese im Genehmigungsverfahren ggf. anhand entsprechender Maßnahmen nachgewiesen werden, dass der Lärmschutz auch im Nachtzeitraum eingehalten wird. Die Bewertung kommt zu folgenden Ergebnissen:

An den Messpunkten an den Säulen des S-Bahnviadukts unterschreiten die Beurteilungsgrößen der Schwingstärken alle in der DIN 4150 – Teil 2 genannten Anhaltswerte für Quartiere mit Charakter eines Misch- und Kerngebiets. Im gesamten MK 1 werden demnach die Vorgaben der DIN 4150-2 für ein Kerngebiet (MK) eingehalten. Gleiches gilt für das MK 2, in welchem ebenfalls die Vorgaben der DIN 4150-2 für ein Kerngebiet (MK) eingehalten werden können. Die Vorgaben der DIN 4150-3 bzgl. der Einwirkungen für die Bausubstanz werden zudem in beiden Teilkerngebieten sicher eingehalten.

Unabhängig von den zu erwartenden Erschütterungsimmissionen wird zur Bauweise immer die Erstellung einer durchgehenden massiven Bodenplatte empfohlen, um eine möglichst große anzuregende Masse zu erhalten.

Im Ergebnis der Erschütterungsprognose müssen in Bezug auf die neu geplanten Gebäude weder zum Schutz der Menschen in den Gebäuden noch zum Schutz der Gebäudesubstanz Vorkehrungen gegen Erschütterungen ausgehend von den angrenzenden Gleisen und Straßen vorgenommen werden. Im ungünstigsten Fall können bei Neubauten Ausnahmen im Bereich der Eigenfrequenz - der Schwingung des Gebäudes nach einer einmaligen Erschüt-terung - bestehen, welche jedoch aufgrund der geringen Grundbelastung im Plangebiet als sehr unwahrscheinlich einzustufen ist.

Durch die Planung entsteht somit auch keine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, da keine gesetzlichen Ansprüche auf Minderungen der Erschütterungen geltend gemacht werden können. Ein aktiver Erschütterungsschutz an der Emissionsquelle kann nur in den Fällen erforderlich werden, in denen ein Schienenverkehrsweg neu gebaut oder wesentlich geändert wird.

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