5.4. Abstandsflächen
Durch die im Plangebiet vorgesehene Höhenentwicklung und die gewünschte bauliche Dichte gemäß Wettbewerbsergebnis ergibt sich eine städtebauliche Figur, welche nur dann verwirklicht werden kann, wenn im Plangebiet die Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 S. 1 HBauO mit dem Maß von 0,4 H nicht vollumfänglich eingehalten werden. Die Mehrzahl der Unterschreitungen ist lediglich geringfügig. Lediglich an einigen wenigen Fassaden kommt es zu deutlichen Unterschreitungen des regelhaften Abstandsflächenmaßes. Um dennoch die mit dem Entwurf verfolgten städtebaulichen Zielvorstellungen umsetzen zu können (siehe folgend), ist es in Einzelfällen erforderlich, auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von den Vorgaben gemäß § 6 HBauO abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festzusetzen, sodass im Planvollzug zweifelsfrei gegenüber dem Regelfall des § 6 HBauO geringere Abstandsflächen ermöglicht werden.
Insgesamt resultieren die reduzierten Abstandsflächen aus der Zielsetzung, in einem zentralen, bereits gut erschlossenen und mit Infrastruktur versorgten Bereich ein städtebaulich prägnantes Bebauungskonzept herzustellen. Hierbei liegt ein besonderer Fokus auf dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, weshalb die Baugrundstücke – auch in Bezug auf die Höhenentwicklung –städtebaulich bestmöglich auszunutzen sind.
Wie bereits in Kapitel 5.3.2 ausgeführt, ist es städtebauliches Ziel mittels der festgesetzten Gebäudehöhen, durch welche das abweichende Abstandsflächenmaß maßgeblich bedingt ist, eine dem Ort angemessene städtebauliche Struktur und ausgewogene Gebäudeproportionen zu entwickeln, die das Spektrum der umliegenden Gebäudehöhen widerspiegeln und diesbezüglich als verbindendes Element wirken. Während sich der südliche Baukörper in die unmittelbare Umgebung integriert, bildet das nördliche Gebäude dem prämierten Wettbewerbssieger entsprechend einen moderaten städtebaulichen Akzent aus. Dabei soll auch durch die Reduzierung der Abstandflächen zu den Nachbargrundstücken sichergestellt werden, dass in Fortsetzung der vorhandenen Bebauung eine Fortführung der Raumkanten zu den Straßen entsteht.
Mit der Ermöglichung dieser gewünschten städtebaulichen Struktur geht eine weitgehende Ausnutzung der aufgrund des anspruchsvollen Stadtgrundrisses verhältnismäßig schmalen Grundstücken einher, so dass die Gebäude jeweils nah an die Grundstücksgrenzen heranreichen müssen. Bereits heute ist jedoch auch das Umfeld von hohen Gebäuden geprägt, die unmittelbar an den Straßenraum angrenzen, geprägt, sodass sich das angestrebte Gebäudeensemble auch diesbezüglich einfügt.
Die Einhaltung des Regelgrenzabstands hätte demgegenüber zur Folge, dass die neu zu errichtenden Gebäude entweder deutlich von der Straße zurücktreten oder aber in ihrer Höhe deutlich unterhalb des Bestands bleiben müssten. Beides ist städtebaulich nicht erwünscht und würde die Grundkonzeption des städtebaulichen Entwurfs in Frage stellen.
Trotz der reduzierten Abstandsflächen entfalten die Gebäude im Plangebiet keine erdrückende Wirkung zulasten der benachbarten Grundstücke. Aufgrund der das Vorhaben umgebenden Straßen kann nicht der Eindruck entstehen, durch die neuen Gebäude abgeriegelt oder eingemauert zu werden. Angesichts dessen ist darüber hinaus zu belegen, dass durch die Festsetzungen gesunde Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, indem eine detaillierte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hinsichtlich Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialabstand erfolgt.
Abbildung 1 zeigt die jeweiligen von den einzelnen Gebäudefassaden geworfenen Abstandsflächen mit dem Regelmaß von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 HBauO, um einen Überblick zur Problemstellung und den jeweiligen Überschreitungs- bzw. Überlappungsbereichen zu geben.
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Abbildung 1: Abstandsflächen nach Regelmaß von 0,4 H (Jan Wiese Architekten GmbH, Stand August 2024)
Im Plangebiet ist zwischen verschiedenen Situationen hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächenunterschreitung zu unterscheiden:
Vermeidung der Überschreitung der Flurstücksmitte öffentlicher Flächen
Vermeidung der Überlagerung von Abstandsflächen durch vorgesehene gegenüberliegende Bebauung innerhalb des Plangebiets
Vermeidung der Überlagerung von Abstandsflächen zwischen vorgesehener Bebauung und angrenzender Bestandsbebauung
Sonderfall: Überlappung von Abstandsflächen der vorgesehenen Bebauung mit dem Bahnviadukt
Nachfolgend wird dargestellt, an welchen Gebäudeseiten das im Plangebiet regelhaft geltende Abstandsflächenmaß nicht eingehalten werden kann und warum dies im konkreten Fall nicht zu städtebaulichen Spannungen führt. Für die entsprechenden Fassaden wird jeweils ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB festgesetzt. Dabei ist zu bedenken, dass durch die variierenden als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen von den einzelnen Baukörpern unterschiedliche Abstandsflächen geworfen werden. So wirft z. B. der zentrale Bereich des Nordbaukörpers, für den eine Gebäudehöhe von 72,5 m üNHN als Höchstmaß festgesetzt wird, eine andere Abstandsfläche als der nördlich angrenzende Gebäudeteil des gleichen Baukörpers, für den eine Gebäudehöhe von 37,5 m üNHN als Höchstmaß festgesetzt wird. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes werden die betreffenden Fassadenseiten mit Nummern gekennzeichnet, die der b besseren Zuordnung dienen sollen.
Hieran anschließend stellt Abbildung 2 die erforderliche Reduktion der jeweiligen Abstandsflächenmaße dar (Soll-Zustand), die auf planungsrechtlicher Ebene gesichert und in den nachfolgenden Abschnitten erläutert und begründet wird.
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Abbildung 2: Abstandsflächen nach Reduktion (Jan Wiese Architekten GmbH, Stand März 2025)
Vermeidung der Überschreitung der Flurstücksmitte öffentlicher Flächen
Das Ergebnis der Bestrebungen zur Flächeneinsparung und einer hohen baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke sind auch überbaubare Grundstücksflächen, die sehr nah oder direkt an den öffentlichen Straßenraum (Spaldingstraße, Hammerbrookstraße, Nordkanal-straße, Albertstraße) heranrücken. Folglich fallen im Plangebiet mehrfach Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 S. 1 HBauO auf die an die geplante Bebauung angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Die Abstandsflächen dürfen gemäß § 6 Abs. 2 HBauO auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Flurstücksmitte. Allerdings kommt es in Folge der zulässigen Gebäudehöhen zu Überschreitungen der Mitte der jeweiligen Verkehrsflächen. Dies betrifft die Nordfassaden des nördlichen Baukörpers (Fassade 1 und Fassade 2), die Nordfassade des Stadtregals (Fassade 9) sowie die Südfassade des südlichen Baukörpers (Fassade 12).
Auch die Südfassaden des Nordbaukörpers und die Nordfassaden des Südbaukörpers überschreiten die Flurstücksmitte der anliegenden Straßenverkehrsfläche (Nordkanalstraße). Da in diesem Bereich jedoch auch eine Überlagerung der Abstandsflächen der vorgesehenen Baukörper vorliegt, werden diese Fassaden im nachfolgenden Abschnitt behandelt.
In den zuvor genannten Bereichen sind jedoch keine städtebaulichen Spannungen zu erwarten, da es hier nicht zu einer Abstandsflächenüberlappung mit gegenüberliegenden Gebäuden kommt und keine schutzwürdigen Nutzungen durch die Unterschreitungen beeinträchtigt werden. Zudem handelt es sich sowohl bei der Spalding- als auch der Nordkanalstraße um mehrspurige Verkehrstrassen mit sehr breitem Querschnitt. Die Nordkanalstraße wird zukünftig einen Querschnitt von 24 m aufweisen, da in Folge der Planung eine Aufweitung vorgesehen ist (siehe Kapitel 5.8.2). Die Spaldingstraße wird auch in Zukunft einen Straßenquerschnitt von etwa 30 m aufweisen. Auch bei der Albertstraße handelt es sich angesichts des Straßenquerschnitts von 18 m um eine keineswegs schmale Straße, an die zudem im Süden planungsrechtlich erst in einem Abstand von weiteren ca. 10 m angebaut werden darf und wurde. Die Gebäude stehen somit grundsätzlich relativ weit auseinander, so dass sich ein Gefühl der Enge nicht einstellen kann und auch keine Beeinträchtigung durch eine nicht ausreichende Belüftung entsteht. Auf der Nordseite der Spaldingstraße dem Plangebiet gegenüberliegend befindet sich darüber hinaus derzeit eine Tankstelle bzw. eine Autowaschstation. Hierbei handelt es sich um hinsichtlich Verschattung, Belichtung und Aspekten des Sozialabstandes unempfindliche Nutzungen. Planungsrechtlich gilt für diesen Bereich der Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6 vom 24.5.1983, HmbGVBl. S. 101, demzufolge an dieser Stelle auch ein zeilenartiger Baukörper mit insgesamt drei Vollgeschossen bei einer GRZ von 0,8 planungsrechtlich zulässig wäre. Als Baugebiet wird ein Kerngebiet (MK) unter Ausschluss von Ausnahmen für Wohnnutzungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 entlang der Spaldingstraße festgesetzt (vgl. § 2 Nr. 2 des Bebauungsplanes Klostertor 5 / Hammerbrook 6). Auch bei einer künftigen Genehmigung einer anderen Nutzung als der heutigen ist durch den Ausschluss von sonstigen Wohnnutzungen nicht von einer umfangreichen Ansiedlung einer empfindlichen Nutzung im Sinne der o.g. Schutzzwecke auszugehen. Gleichzeitig gilt es herauszustellen das gemäß geltendem Planrecht Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, also Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, zulässig wären. Allerdings gelten diese nicht als typische, schutzbedürftige Wohnnutzung, sondern sind funktional an den Betrieb gebunden und dienen betrieblichen Erfordernissen, wodurch ihre Ansiedlung bewusst in einem gewerblich geprägten Gebiet erfolgt – mit dem Wissen um mögliche Einschränkungen durch Umgebungseinflüsse (Verkehr, Lärm, beengte Verhältnisse). Eine im Vergleich zu sonstigen Wohnnutzungen höhere Immissionsbelastung ist daher unter Berücksichtigung der entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen (bspw. lärmabgewandte Herstellung oder geschlossene Fassade) als zumutbar zu bewerten.
Nachfolgend wird auf jene Fassaden eingegangen, für deren Abstandsflächen eine Vermeidung der Überschreitung der Flurstücksmitte öffentlicher Flächen erforderlich ist:
Fassade 1: Um die Abstandsflächenunterschreitung des nördlichen Gebäudekörpers zur nördlich angrenzenden Verkehrsfläche (Spaldingstraße) planungsrechtlich zu ermöglichen, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,29 H festgesetzt.
Fassade 2: Um die Abstandsflächenunterschreitung des nördlichen Gebäudekörpers (Hochpunkt) zur nördlich angrenzenden Verkehrsfläche (Spaldingstraße) planungsrechtlich zu ermöglichen, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,27 H festgesetzt.
Fassade 9: Um die Abstandsflächenunterschreitung des Stadtregals zur nördlich angrenzenden Straßenverkehrsfläche (Spaldingstraße) planungsrechtlich zu ermöglichen, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,31 H festgesetzt.
Fassade 12: Um die Abstandsflächenunterschreitung des südlichen Baukörpers (Hochpunkt) zur südlich angrenzenden Straßenverkehrsfläche (Albertstraße) planungsrechtlich zu ermöglichen, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,24 H festgesetzt.
Vermeidung der Überlagerung von Abstandsflächen durch vorgesehene gegenüberliegende Bebauung
In Folge der angestrebten baulichen Dichte sowie der vorgesehenen Hochpunkte würde es innerhalb des Plangebiets ohne eine Reduzierung des Abstandsflächenmaßes zur Überlagerung von Abstandsflächen bei gegenüberliegender Bebauung kommen, weshalb eine Festsetzung abweichender Abstandsflächen erforderlich ist. Dies betrifft die Südfassaden des nördlichen Baukörpers (Fassade 5, Fassade 6), die Ostfassaden des nördlichen Baukörpers (Fassade 3, Fassade 4), die Westfassade des Stadtregals (Fassade 10) sowie die Nordfassaden des südlichen Baukörpers (Fassade 11).
Mit der planerischen Konzeption für das Plangebiet wird eine städtebauliche Akzentuierung beabsichtigt und der vorgesehenen hohen baulichen Dichte eine städtebauliche Wirkung und Funktion zugesprochen. Dies ist erforderlich, um den gewünschten urbanen und identitätsstiftenden Charakter herzustellen, die Baugebiete im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden optimal auszunutzen und eine in Hinblick auf die besondere Lagegunst des hochzentral gelegenen Plangebiets angemessene Nachverdichtung zu fördern. Die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist ebenfalls als gegeben anzusehen, da es sich bei den in Rede stehenden Abstandsflächenüberlagerungen entweder um geringfügige Überlagerungen handelt oder im Falle größerer Überlagerungen besondere (städte-)bauliche Umstände und Kompensationsmaßnahmen – wie folgend ausgeführt – geltend gemacht werden können. Hinsichtlich möglicher gewerblicher Nutzungen und gesunder Verhältnisse ist zudem zu bedenken, dass durch den Ausschluss von Wohnnutzungen der Fokus ausschließlich auf der Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse liegt, die im Plangebiet vollumfänglich sichergestellt sind – insbesondere durch die gewährleistete ausreichende Versorgung mit Tageslicht.
Im Rahmen der Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Plangebiet angestrebten und zulässigen Nutzungen überwiegend auch in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich zugelassen werden könnten, für das gemäß § 6 Absatz 5 HBauO eine Tiefe von 0,2 H genügt. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass bei einem Abstandsflächenmaß von 0,2 H die Anforderungen an Belichtung und Durchlüftung sowie Gefahrenabwehr regelhaft gewährleistet werden können. Im Falle eines Abstandsflächenmaßes von 0,2 entsprechend der Vorgaben eines Gewerbegebiets würde dann lediglich noch die Abstandsflächenunterschreitung der Fassade 10 (und einige Sonderfälle im Bereich des angrenzenden Bestands, s.u.) verbleiben. Darüber hinaus wird über das im Rahmen des Planverfahrens durchgeführte Verschattungsgutachten sichergestellt, dass im Plangebiet trotz der hohen baulichen Dichte eine ausreichende Belichtung und Besonnung sichergestellt werden kann (siehe Kapitel 5.9.2).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass alle Baukörper innerhalb des Plangebiets, zwischen denen sich bei einem Abstandsflächenregelmaß von 0,4 H Abstandsflächenüberlappungen ergeben, jeweils seitlich zueinander angeordnet sind. Weiterhin sind die absoluten Abstände zwischen den Gebäuden mit etwa 24 m (Nordbaukörper und Stadtregal im MK 1.1 bzw. 1.2 sowie etwa 37 m zwischen den im MK 1.1 und MK 2 geplanten Hochhäusern) gemessen an typischen urbanen Stadtlagen keineswegs unüblich bzw. sogar vergleichsweise groß.
Nachfolgend wird auf die Fassaden, die von einer Überlagerung ihrer Abstandsfläche betroffen sind, einzeln eingegangen:
Fassade 3: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des nördlichen Gebäudekörpers mit den Abstandsflächen der östlich gegenüberliegenden Bebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,27 H festgesetzt.
Fassade 4: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des nördlichen Gebäudekörpers mit den Abstandsflächen der östlich gegenüberliegenden Bebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,32 H festgesetzt.
Fassade 5: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des nördlichen Gebäudekörpers mit den Abstandsflächen der südlich gegenüberliegenden Bebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,32 H festgesetzt.
Fassade 6: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des nördlichen Gebäudekörpers (Hochpunkt) mit den Abstandsflächen der südlich gegenüberliegenden Bebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,31 H festgesetzt.
Fassade 10: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des Stadtregals mit den Abstandsflächen der westlich gegenüberliegenden Bebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,17 H festgesetzt.
Fassade 11: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des südlichen Gebäudekörpers mit den Abstandsflächen der nördlich gegenüberliegenden Bebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,36 H festgesetzt.
Vermeidung der Überlagerung von Abstandsflächen zwischen vorgesehener Bebauung und angrenzendem Bestand
In Richtung Westen muss eine Neubebauung gemäß des geltenden Planungsrechts „Geschlossene Bauweise“ und der entsprechend bestehenden grenzständigen Bebauung des Nachbarn grundsätzlich keine Abstandsfläche einhalten. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass die grenzständig zu errichtenden Bauteile im MK 1.1 in der Geschossigkeit höher ausgebildet werden (sechs und neun Vollgeschosse), als dies das geltende Planungsrecht bislang vorsieht. Dieses wird durch die westlich angrenzende Nachbarbebauung, die über fünf Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss verfügt, nachvollzogen. Die elf- und 18-geschossigen Teile des Neubaukomplexes, die im MK 1.1 realisiert werden sollen, sind von der östlichen Grundstücksgrenze abgerückt. Ihre westlichen Fassaden werden nicht als Brandwand ausgestaltet. Somit liegt die Abstandsfläche der Westfassade dieser Gebäudeteile teils auf dem angrenzenden Grundstück.
Die zwei durch das im MK 1.1 geplante 18-geschossige Hochhaus in Richtung Westen verursachten Abstandsflächenunterschreitungen werden jedoch keine städtebaulichen Missstände zur Folge haben. Die benachbarte Bestandsbebauung ist grenzständig errichtet und weist lediglich nach Norden, Süden und Westen belichtete Fassadenseiten auf, die allesamt von der Abstandsflächenunterschreitung nicht nachteilig betroffen sein können, da sie dem Hochhaus nicht gegenüberliegen. Lediglich im Staffelgeschoss des westlich angrenzenden Bestandsgebäudes sind von Osten belichtete Fassadenseiten mit Fensterbesatz vorhanden. Die hierdurch potenziell zu erwartenden Beeinträchtigungen werden durch Umbaumaßnahmen, deren Umsetzung im Rahmen des städtebaulichen Vertrags über eine diesem angehängte Nachbarschaftsvereinbarung sichergestellt wird, vermieden (siehe Unterkapitel „Umgebungs-verschattung“ in Kapitel 5.9.2). Darüber hinaus sind die nächstgelegenen, dem geplanten Hochhaus gegenüberliegenden Fassaden mit Fensterbesatz so weit entfernt, dass es hier nicht mehr zu einer Überlappung von Abstandsflächen und somit einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse kommt. Zudem gilt herauszustellen, dass die Abstandflächenunterschreitung in erster Linie entsteht, da sich der Hochpunkt des im MK 1.1 geplanten Baukörpers in den oberen Geschossen zurückstaffelt, um eine dem Standort angemessene Architektur zu gewährleisten. Theoretisch wäre auch ein gänzlich grenzständiger Anschluss des gesamten Baukörpers über 18 Vollgeschosse denkbar, wodurch aus rechtlicher Sicht keine Abstandsflächenunterschreitungen resultieren würden. Unter diesen Voraussetzungen ist die erhebliche Abweichung des Abstandsflächenmaßes, welches mit einem Wert von 0,036 H festgesetzt wird, als vertretbar anzusehen.
Für den südwestlichen Teil des Plangebiets besteht eine ähnliche Ausgangssituation. Von der vorgesehenen Bebauung im südlichen MK 2, die grenzständig zur Nachbarbebauung errichtet wird, wird der 10-geschossige Teil des geplanten Neubaukörpers von der westlichen Grundstücksgrenze abrücken und nicht als Brandwand ausgestaltet werden. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Nachbargebäude mit seinem optisch zweigeschossigen Sockel zwar grenzständig gebaut ist, die aufgehenden weiteren neun Geschosse oberhalb des Sockels allerdings eine eigenständige Architektur ausbilden, an die nicht unmittelbar angebaut werden kann, um die geschlossene Bebauung des bestehenden Bebauungsplanes Hammerbrook 7 / Klostertor 8 vom 9. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 284) mit Änderungen vom 03. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 265) sicherzustellen. Daher fallen insgesamt Abstandsflächen des unmittelbar westlich an der Plangebietsgrenze gelegenen 11-geschossigen Bestandsgebäudes auf das Plangebiet. Die Ostfassade des Gebäudes ist dabei technisch als Brandwand ausgebildet, jedoch gestalterisch als Fensterfassade gegliedert. Lediglich mittig sind Korridorfenster der Büronutzung vorhanden.
Die Errichtung des Neubaus im MK 2 sorgt für einen deutlichen Rückgang der Besonnungsdauer an der Ostfassade des Bestandsgebäudes (siehe Unterkapitel „Umgebungsverschattung“ in Kapitel 5.9.2). Da sich hinter der betroffenen Fassade allerdings keine sensiblen Nutzungen mit einem erhöhten Schutzanspruch befinden und die Fassade neben zentralen und hinsichtlich der Belichtung bzw. Verschattung nicht sensiblen Korridorfenstern keine weitergehenden Fensteröffnungen besitzt, ist die Abstandsflächenunterschreitung als vertretbar anzusehen.
Südlich der Albertstraße befindet sich ein 7-geschossiges Bürogebäude, das mit ca. 10 m relativ weit von der eigenen Grundstücksgrenze abgerückt ist. Der Abstand zwischen diesem Bestandsgebäude und dem im MK 2 geplanten Neubau beträgt etwa 27 m und ist daher großzügig bemessen. Zu einer Überlappung der jeweiligen Abstandsflächen kommt es nicht. Die Abstandsflächenunterschreitung ergibt sich für den geplanten Neubau lediglich dadurch, als dass die rechnerische Abstandsfläche von 0,4 H die Straßenmitte und die gegenüberliegende Grundstücksgrenze (geringfügig) überschreitet. Ein städtebaulicher Missstand kann an dieser Stelle in Folge der Planumsetzung folglich nicht entstehen und ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, da das bestehende Planrecht für das südlich des Plangebiets liegende Baugrundstück keine Bebauung zulässt, die zu einer Abstandsflächenüberlappung führen könnte.
Nachfolgend werden die Fassaden, die von einer Überlagerung ihrer Abstandsfläche mit den Bestandsgebäuden betroffen sind, einzeln aufgelistet:
Fassade 7: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des nördlichen Gebäudekörpers mit der westlich gegenüberliegenden Bestandsbebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,036 H festgesetzt.
Fassade 8: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des nördlichen Gebäudekörpers mit der westlich gegenüberliegenden Bestandsbebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,18 H festgesetzt.
Fassade 13: Um eine Überlagerung der Abstandsflächen des südlichen Gebäudekörpers mit der westlich gegenüberliegenden Bestandsbebauung zu verhindern und planungsrechtlich abzusichern, wird ein reduziertes Abstandsflächenmaß von 0,18 H festgesetzt.
Sonderfall: Überlappung von Abstandsflächen der vorgesehenen Bebauung mit dem Bahn-viadukt
Zur Überlappung von Abstandsflächen kommt es ferner zwischen dem Bahnviadukt und den Abstandsflächen der geplanten Neubauten (Fassade 1, Fassade 2, Ostfassade des nördlichen Neungeschossers im MK 1.1, Nordfassade des östlichen Gebäudeschenkels des südlichen Neungeschossers im MK 1.1, Fassade 3, Fassade 4, Fassade 10, Südfassade des Siebengeschossers im MK 1.2, Fassade Nr. 11 sowie Ostfassade des Zehngeschossers im MK 2). Grundsätzlich gilt, dass der Viadukt keine gebäudegleiche Anlage darstellt, die Schutzzwecke der Abstandsflächenregelung nach HBauO jedoch geprüft werden müssen. Die Überlappungen sind insgesamt jeweils als unkritisch zu werten, da es sich bei der Verkehrstrasse um eine hinsichtlich Abstandsflächenunterschreitungen unempfindliche Nutzung handelt und keine besonderen Ansprüche an Sozialabstand oder an die Belüftung durch den Viadukt ausgelöst werden. Auch aus Gründen des Brandschutzes entstehen keine besonderen Anforderungen, denn die Trasse kann jederzeit im Brandfall unmittelbar für den Bahnverkehr gesperrt werden. Umgekehrt betrachtet ergibt sich aus der Abstandsflächenunterschreitung ebenfalls keine städtebauliche Konfliktsituation, da der Bahnviadukt etwa die räumliche Wirkung eines aufgeständerten Geschosses entfaltet (etwa auf Höhe des dritten Geschosses der geplanten Neubebauung im MK 1.1). Im Rahmen der Prüfung der Besonnung und Verschattung konnte festgestellt werden, dass einzelne Bereiche in den unteren Geschossen des Nordbaukörpers im MK 1.1 durch den Bahnviadukt nur auf einer geringen Fläche ausreichend belichtet werden können. Dem entgegenwirkend wird eine zusätzliche Beleuchtung durch Kunstlicht für die betreffenden Flächen vorgesehen, um gesunde Arbeitsverhältnisse sicherstellen zu können (siehe auch Unterkapitel „Eigenverschattung“ in Kapitel 5.9.2). Entsprechend kann auf diese Sondersituation bei den Neubauten durch technische Maßnahmen und/oder eine entsprechende Grundrissorganisation reagiert werden.
Zusammenfassung
Sozialabstand
In den betroffenen Bereichen ist hinsichtlich des Sozialabstandes darauf hinzuweisen, dass innerhalb des Plangebiets sowie in seiner unmittelbaren Umgebung keine Wohnnutzungen vorgesehen bzw. vorhanden sind. Zudem ist in Folge der zeitlich eingeschränkten Nutzungszeiten von gewerblichen Einheiten (außerhalb der Nachtzeiten, vorwiegend werktags) nicht von einer Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzungen durch die festgesetzten Abweichungen vom bauordnungsrechtlich vorgebeben Abstandsflächenmaß auszugehen.
Belichtung und Besonnung von Aufenthaltsräumen
Bezüglich der Besonnung der geplanten Neubauten untereinander bzw. der benachbarten Bestandsgebäude wurde eine Verschattungsstudie durchgeführt (siehe Kapitel 5.9.2). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass nach Umsetzung des Gesamtvorhabens zwar nicht alle Fassaden optimal besonnt werden, jedoch insgesamt – unabhängig von der direkten Besonnung – sowohl im Plangebiet als auch in dessen direktem baulichen Umfeld eine grundsätzlich sehr gute Belichtungssituation vorliegt. Für weiterführende Informationen zum Themenkomplex Verschattung wird auf Kapitel 5.9.2 verwiesen.
Belüftung
Die Durchlüftung des Plangebiets wird sich im Vergleich zur Bestandssituation aufgrund der Orientierung der Neubauten an den günstig in Hauptwindrichtung ausgerichteten Bestandsgebäuden nicht verändern. Aufgrund dieser städtebaulichen Konfiguration ist nicht davon auszugehen, dass die geplanten Gebäude schlecht belüftet werden oder diese eine Beeinträchtigung der Belüftung umgebender Gebäude und/oder Stadträume verursachen. Für Nutzungen im Bürobau sind ferner, sofern erforderlich, technische Lösungen zur Belüftung und Belichtung denkbar.
Brandschutz
Obwohl die Gebäude teilweise die notwendigen Abstandsflächen nicht vollständig auf den eigenen Grundstücken oder bis zur Flurstücksmitte der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen einhalten können, ist keine Gefahr von Brandüberschlägen gegeben, da die brandschutzrechtlichen Vorgaben der HBauO in die Planung eingeflossen sind und eingehalten werden. Konkret bedeutet das,
dass die westliche Außenwand des Nordbaukörpers bis einschließlich des 5. Obergeschosses auf der Grundstücksgrenze errichtet wird. Ab dem 6. Obergeschoss springt die Fassade zur Gebäudemitte hin zurück und verläuft dann mit einem Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze. Daher wird die Außenwand im Einklang mit § 28 HBauO bis zum 5. Obergeschoss als Gebäudeabschlusswand hergestellt. Ab dem 6. Obergeschoss wird ein Abstand zwischen Außenwand (Fassade 7) und Grundstücksgrenze von 2,50 m eingehalten, sodass nach § 28 HBauO keine Gebäudeabschlusswand erforderlich ist. Gemäß geltendem Planrecht ist die Gebäudehöhe des westlich angrenzenden Baukörpers bereits ausgereizt.
Zwischen Fassade 8 und Grundstücksgrenze ist ein Abstand von rd. 7,6 sowie zwischen Fassade 13 und Grundstücksgrenze ein Abstand von rd. 7,1 m vorhanden, so dass auch hier den Belangen des Brandschutzes entsprochen wird.
Fassade 10 des Stadtregals hält ebenfalls den Mindestabstand von 2,5 m ein. Der Abstand zwischen der notwendige Außentreppe (besonderer Bereich „(A)“) und dem Viadukt beträgt weniger als 2,50 m. Hiergegen bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken, da die notwendige Treppe sowie das Viadukt brandlastarm sind. Ein Brandüberschlag ist aus brandschutztechnischer Sicht nicht zu erwarten.
Aufgrund der räumlichen Gesamtsituation mit den im Bestand vorhandenen, angrenzenden Straßenräumen kann zudem sichergestellt werden, dass den Belangen der Gefahrenabwehr Rechnung getragen wird (u.a. Anfahrbarkeit und Anleiterbarkeit der Gebäude im Brandfall).
Für die Fassaden, die nicht explizit aufgeführt wurden, ist keine Festsetzung erforderlich, da das Regelabstandsmaß von 0,4 H eingehalten werden kann.
Insgesamt sind im Plangebiet und den unmittelbar angrenzenden Bereichen trotz der abweichenden Tiefe der Abstandsflächen gesunde Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Die Entstehung städtebaulicher Missstände ist nicht zu befürchten. Der Bebauungsplan trifft daher die folgende Festsetzung zur Regelung des verringerten Abstandsflächenmaßes:
„Für Gebäude und ihre Fassaden sind folgende vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen zulässig:
Fassade 1 mit 0,29 H
Fassade 2 mit 0,27 H
Fassade 3 mit 0,27 H
Fassade 4 mit 0,32 H
Fassade 5 mit 0,32 H
Fassade 6 mit 0,31 H
Fassade 7 mit 0,036 H
Fassade 8 mit 0,18 H
Fassade 9 mit 0,31 H
Fassade 10 mit 0,17 H
Fassade 11 mit 0,36 H
Fassade 12 mit 0,24 H
Fassade 13 mit 0,18 H.“ (vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung)
Angesichts der vorliegenden städtebaulichen Gründe und der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse begegnen der festgesetzten abweichenden Tiefe der Abstandsfläche in der Abwägung keine durchgreifenden Bedenken. Hinzu kommt, dass die festgelegte Tiefe der Abstandsflächen der Hamburgischen Bauordnung überwiegend ohnehin nicht fremd ist. So beträgt die Tiefe der Abstandsflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten ebenfalls (nur) 0,2 H.