Im Plangebiet wird das Maß der baulichen Nutzung neben den Festsetzungen zur GRZ zudem dadurch gesteuert, dass detaillierte Regelungen zu den Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (ü. NHN) und zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß getroffen werden. Diese Festsetzungen ermöglichen im Zusammenspiel mit den festgesetzten Baugrenzen die genaue Definition der zuvor intensiv vorabgestimmten Gebäudekubaturen, was angesichts der angestrebten hohen baulichen Dichte erforderlich ist.
Die Festsetzung der jeweils als Höchstmaß zulässigen Zahl der Vollgeschosse erfolgt, um die genaue Nutzungsdichte, die innerhalb des Plangebiets zulässig ist, auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu begrenzen. Ergänzend ist im vorliegenden Fall die Festsetzung von als Höchstmaß zulässigen Gebäudehöhen erforderlich, weil angesichts der hohen zulässigen Zahl der Vollgeschosse bereits geringe Unterschiede in den Geschosshöhen erhebliche Auswirkungen auf die Gesamthöhe des Gebäudes haben können und somit die tatsächliche Höhe der Gebäude andernfalls nicht abschließend definiert werden könnte. Durch die Regelung der Gebäudehöhen ist – anders als bei einer Festsetzung zur maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse – ferner sichergestellt, dass das im Bebauungsplan definierte Maß nicht überschritten wird, indem z.B. Nicht-Vollgeschosse ausgebildet werden.
Die zulässigen Gebäudehöhen ermöglichen jeweils funktionale und großzügige Geschosshöhen, was insbesondere für die gewünschte Erdgeschossnutzung von Bedeutung ist (z. B. für Foyer bzw. Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen etc.) und zudem den Ansprüchen an repräsentative Räumlichkeiten entspricht.
Im Folgenden werden die Gebäudehöhen (Oberkante Attika) der geplanten Gebäude in Bezug auf das örtliche Höhenniveau der angrenzenden Straßenräume genannt (OK Straße). Im nördlichen Baufeld MK 1.1 ermöglicht der Bebauungsplan westlich des Bahnviadukts ein bis zu 18-geschossiges Hochhaus mit einer Gebäudehöhe von maximal 72,5 m über Normalhöhennull (NHN), was einer Höhe von etwa 69,5 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Spaldingstraße von 2,98 m üNHN entspricht. Diese Gebäudehöhe darf sich jedoch nicht über die gesamte überbaubare Fläche erstrecken. Der 18-geschossige Gebäudeteil muss – auch um angesichts der Gebäudehöhe ausreichend Abstand zu benachbarten Baufeldern zu wahren – mittig innerhalb des westlich des Bahnviadukts liegenden Teilbereichs des MK 1.1 positioniert werden. In Richtung Straßenraum reduzieren sich sowohl Geschossigkeit als auch Höhe des Baukörpers auf elf Geschosse entlang der Nordkanalstraße bzw. 44,5 m über NHN (was etwa 40,5 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Nordkanalstraße von 4,03 m üNHN entspricht) und neun Geschosse entlang der Spaldingstraße bzw. 37,5 m über NHN (was etwa 34,5 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Spaldingstraße von 2,98 m üNHN entspricht). Zum westlichen Nachbarn reduziert sich die Gebäudekubatur entlang der südlichen Zweidrittel der Baufeldtiefe wiederum auf sechs Vollgeschosse bzw. 27 m über NHN (was etwa 23,0 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Nordkanalstraße von 4,03 m üNHN entspricht). Im Zusammenspiel mit der ausgewiesenen überbaubaren Fläche ummanteln die beiden straßenparallel angeordneten, etwas niedrigeren Baukörper jeweils eine Gebäudeecke des 18-geschossigen Gebäudeteils. Insgesamt entsteht so eine spannungsreiche und markante, für die späteren Nutzer des Gebäudekomplexes identitätsstiftende Gebäudekubatur, die den langgestreckten Bebauungszusammenhang im Baublock zwischen Spalding- und Nordkanalstraße nach Osten am Bahnviadukt prägnant abschließt. Zugleich wird ein angemessener städtebaulicher Übergang zur lediglich fünf- bzw. sechsgeschossigen Bestandsbebauung westlich des Plangebiets ausgebildet, und es werden zu große Maßstabssprünge vermieden. Durch den Versatz in Grundriss- und Höhenentwicklung entstehen zudem insgesamt drei Terrassen mit Blick auf den Stadtteil, die Elbe und die Hamburger City.
Südlich der Nordkanalstraße, im MK 2, ist auf einem Großteil der überbaubaren Fläche ein bis zu elf Vollgeschosse aufweisender Baukörper mit einer Gebäudehöhe von 44,5 m (was etwa 40,5 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Nordkanalstraße von 4,03 m entspricht) zulässig. Oberhalb des zehnten Vollgeschosses sieht der Südbaukörper dabei ein Nichtvollgeschoss gemäß § 2 Abs. 6 HBauO vor, das mit einer Grundfläche von rund 450 m2 weniger als zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses (rund 1.065 m2) aufweist und damit aus der Perspektive der Fußgängerinnen und Fußgänger nicht wahrnehmbar sein sollte. Anders als im nördlichen Baufeld muss und soll dieser Baukörper nicht zu den benachbarten Straßenverkehrsflächen hin abgestaffelt werden. Auf diese Art und Weise soll bewusst ein Kontrast zu dem in seiner Kubatur stärker gegliederten Baukörper nördlich der Nordkanalstraße geschaffen werden. Für das südliche Baufeld entsteht so ein Gebäude mit kräftigerer Kubatur, das sich jedoch gegenüber dem nördlich benachbarten Gebäude hinsichtlich der Gebäudehöhe zurücknimmt und dabei an die Gebäudehöhe des westlich angrenzenden Bestandsbaukörpers angleicht. Aufgrund der deutlich geringeren Höhe des im MK 2 zulässigen Hochhauses im Vergleich zum Nordbaukörper im MK 1.1 wird die städtebaulich nicht gewünschte Ausbildung einer Torsituation entlang der Nordkanalstraße vermieden. Die vor allem verkehrliche Bedeutung dieser stadtauswärts führenden Einbahnstraße rechtfertigt eine derartige städtebauliche Geste an dieser Stelle nicht.
An das zehngeschossige Hochhaus schließt sich westlich eine überbaubare Fläche an, auf der eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 12,5 m über NHN (was etwa 8,5 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Nordkanalstraße von 4,03 m entspricht) zulässig ist. Diese Gebäudehöhe entspricht exakt dem Maß des Sockelgeschosses des unmittelbar westlich benachbarten im Bestand bereits vorhandenen Gebäudekomplexes, an den mit dem Neubauvorhaben unmittelbar auf der Grundstücksgrenze angebaut werden soll. Somit wird an dieser Stelle zwischen Bestand und Neubau ein sauberer städtebaulicher Anschluss sichergestellt.
Das sogenannte Stadtregal im MK 1.2 östlich des Bahnviadukts wird mit sieben Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 37 m über NHN (was 34,0 m über Gelände ausgehend von der Höhenlage der Spaldingstraße von 2,98 m entspricht) festgesetzt. Die hochbauliche Planung sieht im MK 1.2 ein Gebäude mit sechs Vollgeschossen vor, einschließlich der Herstellung eines mit Ballfangzäunen eingefassten Streetball-Platzes auf dem Dach. Auf eine langfristig zwingende Festsetzung etwa durch die Festsetzung von sechs Vollgeschossen wird bewusst verzichtet, um im Baufeld perspektivisch ein Entwicklungspotential auch abseits der sportlichen Nutzung der Dachfläche zu ermöglichen. Das Stadtregal nimmt sich damit im Vergleich zu den westlich des Bahnviadukts geplanten Bürogebäuden hinsichtlich der Höhenentwicklung deutlich zurück, stellt aber im Zusammenspiel mit diesen einen höhenmäßig differenziert abgestimmten städtebaulichen Dreiklang her. Die geringere Gebäudehöhe korrespondiert zugleich mit dem kleineren Zuschnitt des Baufeldes, so dass ein in seinen Proportionen harmonischer Baukörper entsteht. Gleichzeitig gilt es herauszustellen, dass von den Ballfangzäunen im vorliegenden städtebaulichen Konzept ausdrücklich keine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht, so dass die Zäune nicht für die Berechnung der Abstandsflächen relevant sind. Sollte künftig allerdings anstatt der Ballfangzäune ein weiteres siebtes Vollgeschoss hergestellt werden, so ist dieses zusätzliche Vollgeschoss in der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen. Daher wird der Berechnung der abweichenden Abstandsflächenmaße das höchst zulässige Maß zugrunde gelegt, das im Bebauungsplan festgesetzt ist, auch wenn die konkret geplante Bebauung darunter zurückbleibt (siehe Kapitel 5.4).
Zwischen dem MK 1.1 und MK 1.2 wird für die Plaza eine Höhe baulicher Anlagen von -1 bis +4 m ü. NHN festgesetzt, wodurch eine Absenkung der Platzebene ermöglicht wird (siehe auch Kapitel 5.2.2). Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung zur planungsrechtlichen Sicherung der Realisierbarkeit der Plaza als besonderer baulicher Anlage. Für die östlich des Südbaukörpers im MK 2 gelegene Fläche, für die ebenfalls eine unterirdische Baugrenze festgesetzt ist, wird auf eine zusätzliche Maßfestsetzung verzichtet. Stattdessen definiert die dort festgesetzte unterirdische Baugrenze ausreichend, dass bauliche Anlagen in diesem Bereich ausschließlich unterirdisch zulässig sind.
Die im Plangebiet möglichen Kubaturen führen insgesamt zu einer ortsangemessenen städtebaulichen Körnung und ausgewogenen Gebäudeproportionen. Die im Plangebiet zulässigen Baukörper spiegeln mit ihren unterschiedlichen Höhen und Geschossigkeiten das diesbezügliche Spektrum an umliegenden Gebäudehöhen wider und wirken als verbindendes Element zwischen der überwiegend sechsgeschossigen Umgebungsbebauung und der durch Hochhäuser geprägten Bebauung am Berliner Tor und am westlichen Ende der Nordkanalstraße. Während sich der südliche Baukörper beruhigend in die Umgebung integriert, erhebt sich der mittlere Baukörper des nördlichen Gebäudes als einziger aus der Struktur der umliegenden Höhen und markiert in dieser spezifischen zentraler Lage im Stadtteil, im Kreuzungsbereich der Straßen Spaldingstraße und Hammerbrookstraße und im Bogen des prägnanten S-Bahn-Viadukts selbstbewusst einen moderaten städtebaulichen Akzent.