Planunterlagen: Wilstorf44

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3.3 Stromversorgung

Die geplante Nachverdichtung im Geltungsbereich erfordert zur Deckung des Energieversorgungsbedarfs voraussichtlich zwei weitere Netzstationen. Es wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen untergebracht werden können.

5.4 Technischer Umweltschutz

5.4.1 Schallimmissionen

Verkehrslärm

In urbanen Verdichtungsräumen wie Hamburg sind situationsbedingt erhebliche Lärmvorbelastungen vorhanden, welche die Planung von auch der Wohnnutzung dienenden Gebieten erschweren. Auch das Plangebiet liegt in einem durch Verkehrslärmimmissionen bereits vorbelasteten Siedlungsbereich. Der Bebauungsplan sieht eine Verdichtung vorhandener Wohnbauflächen vor. Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zur Harburger Innenstadt für den Wohnungsbau prädestiniert und stellt eine sinnvolle Ergänzung des Wohnungsangebots dar.

In der Bebauungsplanung sind zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse die Prüfung der Immissionssituation und die Festsetzung von Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich. Zur Beurteilung der lärmtechnischen Situation und zur Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden Auswirkungen durch den umliegenden Straßenverkehr ermittelt und hinsichtlich einer Wohnnutzung beurteilt. Aus den Ergebnissen der Untersuchung werden die zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse erforderlichen Festsetzungen zum Schallschutz abgeleitet.

Straßenverkehrslärm

Verbindliche Grenzwerte für die Beurteilung von Verkehrslärm in der Bauleitplanung liegen nicht vor. Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Verkehrslärm erfolgt gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ in Anlehnung an die „Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)“ vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). Die Richtwerte betragen für allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts. Nach derzeitigem Wissensstand kann davon ausgegangen werden, dass Lärmbelastungen durch Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mitteilungspegel, tags) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewirken. Als weitere Orientierung dient die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die in der Rechtsprechung bei Beurteilungspegeln ab 70/ 60 dB(A) tags/ nachts angenommen wird. Für Außenwohnbereiche ist darüber hinaus der Beurteilungspegel von 65 dB(A) zu beachten, ab dem ein baulicher Schallschutz der Außenwohnbereiche erforderlich wird.

Verkehrslärmimmissionen ergeben sich durch die Hauptverkehrsstraße B 75, die Hohe Straße sowie die Rote-Kreuz-Straße. Die Ermittlung der Belastungen wurde basierend auf den Verkehrszahlen aus dem Verkehrsgutachten zum benachbarten Bebauungsplan-Entwurf Wilstorf 43 ermittelt, denen eine Verkehrszählung vom 18.02.2020 zugrunde liegt. Dabei wurde zwischen Tagzeitraum (06:00 – 22:00 Uhr) und Nachtzeitraum (22:00 – 06:00 Uhr) unterschieden.

Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, für das in der 16. BImSchV Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) für den Tagzeitraum und 49 dB(A) für den Nachtzeitraum vorgegeben sind.

Gemäß den gutachterlichen Berechnungen ergeben sich nach Umsetzung der Planung an den zur B 75 orientierten Fassaden tagsüber überwiegend Beurteilungspegel zwischen 67 und 70 dB(A) und in der Nacht zwischen 60 und 62 dB(A). Aufgrund der Abschirmung des Walls zur B 75 sind die Beurteilungspegel in den untersten Geschossen etwas geringer. Im Erdgeschoss betragen die Beurteilungspegel tags zwischen 62 und 67 dB(A), die Beurteilungspegel nachts zwischen 55 und 59 dB(A). Somit werden die Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) ausnahmslos überschritten und die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts kann nur tagsüber eingehalten werden.

Die Beurteilungspegel an den zur Hohen Straße orientierten Fassaden liegen tagsüber zwischen 64 und 69 dB(A) und nachts zwischen 57 und 62 dB(A). Auch hier werden die Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) ausnahmslos überschritten. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch nur nachts in Teilbereichen der an die Bestandsbebauung angrenzenden Nordfassade überschritten.

Mit Tagpegeln zwischen 65 und 67 dB(A) und Nachtpegeln zwischen 57 und 60 dB(A) überschreiten auch die Beurteilungspegel der zur Roten-Kreuz-Straße ausgerichteten Fassaden die Immissionsgrenzwerte. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch eingehalten.

An den lärmabgewandten, zum Innenhof orientierten Gebäudeseiten der Neubebauung ergeben sich aufgrund der geplanten geschlossenen Bebauungsstruktur nur geringe Verkehrslärmimmissionen. Der Beurteilungspegel am Tage beträgt hier zwischen 48 und 57 dB(A), der Beurteilungspegel in der Nacht zwischen 40 und 50 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts können somit an den lärmabgewandten Gebäudeseiten (mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreibung von 1 dB(A) im obersten Geschoss eines Immissionsortes) eingehalten werden. Besonders niedrige Beurteilungspegel ergeben sich jeweils in den unteren Geschossen.

Der gewählte Städtebau mit einer geschlossenen Bebauung zur B 75 und der Hohen Straße kann bereits durch die Ausbildung einer lärmabgewandten Gebäudeseite die Lärmbelastung im Plangebiet minimieren. Die Bebauung trägt zudem dazu bei, dass die bestehenden an der Hohen Straße und der Rote-Kreuz-Straße zukünftig deutlich weniger von Verkehrslärmimmissionen betroffen sein werden. Gleichermaßen werden die Außenlagen wie Aufenthaltsbereiche und Kinderspielflächen vom Verkehrslärm abgeschirmt. Die Pegelminderungen an den rückwärtigen, südlichen Fassaden der Bestandsbebauung Hohe Straße / Rote-Kreuz-Straße beträgt tags und nachts 6 bis 12 dB(A).

Der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm an den lärmzugewandten Fassaden wird im Zuge der architektonischen Planung begegnet. Der hochbauliche Entwurf sieht überwiegend eine Orientierung der Schlafräume und Kinderzimmer zur lärmabgewandten Gebäudeseite, d.h. dem Innenhof, vor. Die Wohnungen sind überwiegend von Fassade zu Fassade im Grundriss „durchgesteckt“ organisiert. Der Hamburger Leitfaden für die Beurteilung von Lärm in der Bauleitplanung sieht für Fälle, in denen eine erhöhte Lärmbelastung von weniger als 60 dB(A) nachts auf nur einer Fassadenseite auftritt, die Möglichkeit vor, die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen zu der dem Lärm abgewandten Seite festzusetzen. Vorliegend ist für das geplante Wohngebäude eine lärmabgewandte Gebäudeseite realisierbar, an der nachts Beurteilungspegel von kleiner 49 dB(A) gewährleistet werden können.

Die Planung sieht in dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich an der Hohen Straße einen Gebäudeteil mit sogenannten Clusterwohnungen vor. Bei diesem Planungskonzept ist eine ganz überwiegende Ausrichtung der Schlafräume der Wohnungen zu der lärmzugewandten Seite nicht möglich. Dies gilt ebenfalls für die an der nordöstlichen Gebäudeecke geplanten Wohnungen. Ein Schutz dieser lärmexponierten Wohn- und Schlafräume muss für die betroffenen Wohnungen daher durch Maßnahmen des baulichen Schallschutzes an Außenwänden, Fenstern, Türen und Dächern (passiver Schallschutz) gewährleistet werden. Derartige Maßnahmen sind technisch möglich und erprobt. Es wird daher für die betroffenen, zeichnerisch mit „(A)“ bezeichneten Fassaden, folgende Festsetzung getroffen, vgl. § 2 Nummer 6:

„An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“

Für die weiteren Bereiche im Plangebiet mit Beurteilungspegeln oberhalb von 60 dB(A) nachts (bei gleichzeitiger Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nachts auf der lärmabgewandten Seite) ist im Bebauungsplan die Festsetzung einer Blockrandklausel nach dem Hamburger Leitfaden erforderlich. Da die Bewohnenden sich nachts der Lärmbelastung nicht durch wechselnde Aufenthaltsräume innerhalb der Wohnung entziehen können, sind Schlafräume lärmabgewandt zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im Plangebiet sind die parallel zur B 75 gelegenen (Süd-)Fassaden sowie das Eckgebäude an der Hohen Straße betroffen. Die Grundrissplanung sieht eine überwiegende Orientierung der Schlafräume und Kinderzimmer zur lärmabgewandten Gebäudeseite vor. Folgende Festsetzung wird getroffen, vgl. § 2 Nummer 7:

An den mit „(B)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind Schlafräume zu den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“

Liegen die Tagpegel im Bereich 65 dB(A) bis < 70 dB(A), ist für die dem Wohnen zugehörigen Außenbereiche (z.B. Balkone, Loggien, Wintergärten) gemäß dem Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung entweder durch eine Orientierung des Außenbereichs an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. verglaste Vorbauten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt ein Tagpegel von < 65 dB(A) im Außenbereich erreicht wird. Betroffen sind alle lärmzugewandten Außenwohnbereiche, vgl. § 2 Nummer 8:

„An den mit „(C)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.“

Ein Kriterium für eine akzeptable akustische Aufenthaltsqualität auf einem Außenwohnbereich ist die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler Sprechlautstärke. Als Schwellenwert bis zu dem eine akzeptable Kommunikation im vorgenannten Sinn möglich ist, wird ein Tagpegel in Höhe von 65 dB(A) herangezogen. Bei Dauergeräuschen oberhalb von 65 dB(A) treten Beeinträchtigungen auf, die nicht mehr akzeptabel sind.

Dieser Einschätzung folgt z.B. auch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, welches nach § 9 Abs. 5 bei neuen oder wesentlich geänderten Flugplätzen vorsieht, dass der Flughafenbetreiber ab Inbetriebnahme des Flugplatzes Entschädigung zu leisten hat, wenn ein Tagdauerschallpegel in Höhe von 65 dB(A) überschritten wird.

Sofern eine Wohnung über mehrere Außenwohnbereiche, Loggien, Balkone bzw. Terrassen verfügt, und von diesen mindestens ein Außenwohnbereich die o.g. Anforderungen erfüllt oder zur lärmabgewandten Seite orientiert ist, so können für diese Wohnung weitere Außenwohnbereiche an der lärmzugewandten Gebäudeseite errichtet werden, ohne dass für diese die o.g. Maßnahmen erforderlich sind.

Im Innenhofbereich ergeben sich Tagpegel um 50 dB(A). Die Freiflächen zwischen dem Neubau und der B 75 weisen deutlich höhere Tagpegel zwischen 60 und 65 dB(A) auf. Es wird daher von gutachterlicher Seite empfohlen, Spielflächen für Kleinkinder vorzugsweise im Innenhofbereich anzuordnen und in den Freianlagen südlich des Neubaus vor allem Kinderspielflächen für ältere Kinder anzulegen. Es wird empfohlen, in der weiteren Detailplanung zu prüfen, inwieweit schallabschirmende Elemente eingesetzt werden können.

Für die benachbarte Bebauung wird aufgrund der zusätzlichen Abschirmung durch die geplante Bebauung ein Rückgang der Verkehrslärmimmissionen prognostiziert. Insbesondere an den Südfassaden wird ein Rückgang der Beurteilungspegel von mehr als 10 dB(A) erwartet. Lediglich im südlichen Teil der Rote-Kreuz-Straße und im westlichen Bereich der Hohen Straße wird aufgrund der zusätzlichen Reflexionen eine Pegelzunahme von etwas mehr als 0,5 dB(A) erreicht. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird dadurch nicht überschritten. Eine vertiefte Prüfung von möglichen Kompensationsmaßnahmen ist nicht erforderlich, Festsetzungen zum Schutz der bestehenden Nachbarbebauung sind nicht zu treffen.

Gewerbelärm

Gewerbelärm ist gemäß der TA (Technische Anleitung) Lärm (Einsichtnahmestelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv; Bezugsquelle der TA Lärm: Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu ermitteln und zu beurteilen. Hierzu zählen auch die im Plangebiet durch den Betrieb der Tiefgaragen-Zu- und Ausfahrt verursachten Lärmimmissionen, die hilfsweise als Gewerbelärm eingestuft werden, wenngleich die Tiefgarage ausschließlich Wohnzwecken dient.

In der schalltechnischen Untersuchung wurden in einem begrenzten Bereich der Ostfassade des Neubaus oberhalb der Tiefgaragenzufahrt geringfügige Überschreitungen des Immissionsrichtwertes nachts von 40 dB(A) ermittelt. Diese Fassade unterliegt bereits einer Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärm. Daher ergeben sich keine zusätzlichen Immissionskonflikte und auch die Gewerbelärmimmissionen an der benachbarten Bestandsbebauung bleiben ausnahmslos unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Daher sind keine Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm zu treffen.

Sportanlagenlärm

Der Sportanlagenlärm wurde auf Grundlage der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) ermittelt und beurteilt. Als Berechnungsgrundlage für die beiden nahegelegenen Sportanlagen wurde das ungünstigste Szenario des Spielbetriebs in der Ruhezeit am Sonntagmittag angenommen. Es wird dabei von 1,5 Stunden Spielbetrieb mit 100 Zuschauern bei gleichzeitiger Nutzung der Sportanlagen und einer gesamten Nutzungsdauer beider Sportanlagen von mehr als 4 h Stunden am Tag ausgegangen.

In den Ruhezeiten am Sonntagmittag ergeben sich für die zur Sportanlage Baererstraße orientierten Fassaden des Plangebiets Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A), während die Beurteilungspegel an den Fassaden zur Sportanlage Außenmühle teilweise deutlich geringer sind. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) wird somit ausnahmslos eingehalten. Daher sind Festsetzungen zum Schutz vor Sportanlagenlärm nicht erforderlich.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: