5.7 Nachrichtliche Übernahmen
Anbauverbotszone und Anbaubeschränkungszone gemäß Bundesfernstraßengesetz (§ 9 Abs. 1 und 2 FStrG)
Die Anbauverbotszone entlang der Bundesstraße B 75 gem. § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Anbauverbotszone verläuft längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten inin einer Breite von 20 m vom äußeren Rand der befestigten Straße gemessen. Gemäß § 9 Abs. 1 FStG sind Hochbauten innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Dies betrifft jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, sowie auch Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 20 m Anbauverbotszone. Sonstige bauliche Anlagen sind nur dann unzulässig, sofern diese über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. Dies ist hier nicht der Fall.
Ebenfalls nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird die Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Diese verläuft längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten und umfasst eine Breite von 40 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Straße. In diesem Bereich bedürfen die Errichtung, erhebliche bauliche Änderung und anderweitige Nutzung baulicher Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts.
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.
Gemäß § 9 Abs. 7 FStrG gelten die Genehmigungsvorbehalte der Absätze 1 bis 5 jedoch nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Dies ist hier der Fall.