Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.5.1 Baumschutz

Baumbestand

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Wilstorf 44 wurde eine baumgutachterliche Bestandsaufnahme vorgenommen. Die im Plangebiet vorhandene Stellplatzanlage wird durch Bäume und andere, teilweise dichte Gehölzstrukturen eingerahmt. Insbesondere nahe der Hohen Straße im Nordwesten des Plangebiets sowie entlang der Rote-Kreuz-Straße befindet sich umfangreicher wertvoller Laubbaumbestand, der an der Rote-Kreuz-Straße Kronendurchmesser zwischen 12 und 16 m aufweist und durch eine unterschiedliche Alters- und Vitalitätsstruktur geprägt ist. Als Leitarten sind zu nennen: Hainbuche, Stiel-Eiche, Linde und Ahorn.

Die Bäume erfüllen nicht nur wichtige Funktionen für das Landschafts- und Ortsbild, sondern auch für den Arten- und Biotopschutz, sowie für den Wind-, Kleinklima- und Bodenschutz. Das nördlich angrenzende Wohngebiet wird durch den mit Gehölzen bewachsenen Wall an der B 75 visuell wirksam abgeschirmt.

Geplante Eingriffe

Mit der Verwirklichung des Bauvorhabens ist ein großer Anteil des Baumbestands auf der Planfläche nicht zu erhalten. So sind insgesamt 34 Bäume als Verlust zu bilanzieren Die nach geltendem Planrecht ausgewiesene Parkanlage wird zukünftig in Wohnbauflächen umgewandelt. Die hieraus resultierenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu bilanzieren.

Baumerhalt

In den Randzonen des Plangrundstücks können 13 Bäume in die Planung integriert werden. Sie werden mit einem Erhaltungsgebot im Bebauungsplan festgesetzt und damit nachhaltig gesichert. Im Westen werden sechs Bestandsbäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Es handelt sich um vitale Laubbäume der Arten Stiel-Eiche und Feldahorn mit Stammumfängen von 64 – 134 cm. Sie bilden eine raumbildende Baumreihe zur Hohen Straße. Im Norden werden weitere fünf Bestandsbäume mit einem Erhaltungsgebot gesichert. Die Bäume der Arten Stiel-Eiche, Ahorn und Hainbuche weisen Stammumfänge von 83 – 132 cm auf. Die locker stehenden Bäume bilden hier eine raumwirksame Kulisse zur nördlichen Bestandsbebauung. Im Osten zur Rote-Kreuz-Straße werden zwei vitale Laubbäume der Arten Stiel-Eiche und Ahorn mit Stammumfängen von 98 cm und 132 festgesetzt. Auf dem Böschungskopf stehend bilden die beiden Altbäume hier eine wirksame grüne Abschirmung zur B 75.

Für die 34 nicht erhaltungsfähigen Bäume wird eine Baumersatzwertermittlung nach Maßgabe der Hamburger Baumschutzverordnung durchgeführt. Diese führt zum Ergebnis, dass rund 101 Ersatzbäume nachzuweisen sind. In der Funktionsplanung können 13 anrechenbare Baumstandorte für Neuanpflanzungen nachgewiesen werden. Die Pflanzverpflichtung wird über den städtebaulichen Vertrag geregelt.

5.5.2 Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Im Zuge der Entwicklung und Planung der Wohnbebauung werden Festsetzungen zur Begrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Diese stellen einen wichtigen Baustein zur Erhaltung der lokalklimatischen und lokalökologischen Situation dar und tragen zur Minderung der Auswirkungen durch Versiegelung in Form der Über- und Unterbauung sowie zur Schaffung von Grünvolumen bei. Darüber hinaus leisten die folgenden Begrünungsmaßnahmen einen Beitrag zur Durchgrünung des Plangebiets sowie zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

Dachbegrünung

Die Umsetzung von begrünten Dächern hat viele positive Auswirkungen. Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich die Flächen weniger stark aufheizen und somit zur Wärmedämmung der Gebäude beigetragen wird. Darüber hinaus binden sie Staub und fördern die Wasserverdunstung, wodurch die Abgabe von Regenwasser zeitverzögert passiert. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Oberflächenentwässerung und damit das Sielnetz. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Flora und Fauna und tragen zur visuellen Aufwertung der Gebäude bei.

Als grünordnerische Gestaltungsmaßnahme sollen mindestens 60 v. H. der Hauptdachflächen der Gebäude begrünt werden. Die Dächer sind zudem als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen, vgl. § 2 Nummer 10. Die regelhafte Bewässerung der Begrünungen ist durch die Nutzung von Niederschlagswasser zu gewährleisten.

In den Bereichen mit technischen Anlagen, Belichtungselementen und Dachterrassen kann von einer Dachbegrünung abgesehen werden. Die mindestens 15 cm starken Extensivbegrünungen sollen als struktur- und artenreiche Gras-/Kraut-/Sedumdächer hergestellt werden. Eine Ansaat von mindestens 20 verschiedenen Gräsern und Kräutern sowie Sedumsprossen soll eine standortangepasste und dauerhafte Vegetationsentwicklung gewährleisten.

Fassadenbegrünung

Das Plangebiet zeichnet sich gegenwärtig durch dichten Baumbestand aus. Für die Umsetzung der Planung ist die Fällung eines großen Anteils dieser Bäume erforderlich. Um den grünen Charakter des Grundstücks bestmöglich zu erhalten und der räumlichen Nähe zum südlich angrenzenden Harburger Stadtpark gerecht zu werden, soll das geplante Wohngebäude insbesondere in Richtung Süden eingegrünt werden. Zur gestalterischen Aufwertung der Gebäudeteile mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden findet daher die Maßnahme der Fassadenbegrünung Anwendung, vgl. § 2 Nummer 11:

Im allgemeinen Wohngebiet geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab 2 m Breite mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten; je 1 m Wandlänge der zu begrünenden Fassadenflächen ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze ist eine offene Pflanzfläche mit einem Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu versehen

Fassadenbegrünungen tragen zur Ergänzung und Anreicherung von Biotopstrukturen bei und besitzen im Zusammenhang mit den Erhaltungs- und Pflanzgeboten für Bäume wichtige Funktionen für Insekten und Vögel.

Begrünung der Tiefgaragen

Im Plangebiet ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ausschließlich in der Tiefgarage vorgesehen. Diese ragt im Nordosten sowie im Süden über die Gebäudegrundfläche hinaus in den Freiraum hinein und gilt somit als unterbaute Fläche. Diese Flächen stehen einer Begrünung zur Verfügung und sollen entsprechend hochwertig gestaltet werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende Festsetzung, vgl. § 2 Nummer 12:

Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, Terrassen oder die befestigten Spielflächen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrünen. Flächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, sind ausnahmsweise zulässig. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.

Die Festsetzung zielt darauf ab, die Anpflanzung gestalterisch wirksamer Vegetation auf den unterbauten Flächen sicherzustellen und damit die Aufenthaltsqualität und Nutzungsmöglichkeiten dieser Flächen für die Bewohnenden erheblich zu steigern. Die festgesetzte Stärke des Substrataufbaus von min. 50 cm ist notwendig, um Rasenflächen und Stauden geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen. Sie ermöglicht die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers und vermeidet damit Vegetationsschäden in Trockenperioden. Bei ausreichender Bewässerung können bei dieser Substratstärke auch Sträucher und Hecken gepflanzt und dauerhaft erhalten werden.

Auf den unterbauten Flächen soll auch die Pflanzung und dauerhafte Erhaltung von Bäumen ermöglicht werden. Hierfür sind im Baumpflanzbereich Überdeckungen von min. 1 m auf einer Grundfläche von min. 12 m2 erforderlich. Sollte aus Platzgründen ein flächenbeanspruchendes Anböschen nicht möglich sein, können Baumpflanztröge oder Sonderlösungen wie Aufkantungen oder Aufmauerungen eingesetzt werden, die eine entsprechende Mindestfläche und Mindestsubstratschichtstärke für den Wurzelraum des Baumes sicherstellen. Für die ausreichende Bewässerung baulich eingefasster Vegetationsflächen ist eine Drainage und ausreichende Bewässerung vorzusehen und die fachlich anerkannten Bauweisen für beengte Pflanzgruben und für Pflanzungen mit eingeschränktem Bodenanschluss bzw. ohne Anschluss an den gewachsenen Boden sind zu beachten.

Begrünung der Grundstücke

Durch die Umsetzung des Bauvorhabens werden voraussichtlich 34 der bestehenden Bäume im Geltungsbereich des Bebauungsplans entfallen. Ein Teil des Entfalls soll durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden. Aufgrund der beschränkten Flächenverfügbarkeit auf der Grundstücksfläche sind diese, soweit erforderlich, u.a. auch auf der intensiv begrünten Dachfläche der Tiefgarage zu integrieren.

Die Ersatzpflanzungen dienen der Begrünung der Baufelder und der Sicherstellung eines Mindestanteils ökologisch wirksamer Vegetationsstrukturen, die Nahrungs- und Rückzugsräume insbesondere für Insekten- und Vogelarten innerhalb des Siedlungsraums bieten. Zudem tragen die Neupflanzungen zu einer positiven Beeinflussung des örtlichen Klimas bei. Um diese Funktionen erfüllen zu können, werden Mindestanforderungen zu Arten und Qualitäten der Anpflanzungen festgesetzt. Um zu gewährleisten, dass sich die Anpflanzungen zeitnah zu visuell und kleinklimatisch wirksamen Gehölzstrukturen entwickeln können, werden Mindestpflanzgrößen für die zu pflanzenden Gehölze festgesetzt. Anhand der Festsetzung einer offenen Vegetationsfläche wird das Wachstum der Bäume langfristig gesichert. Für die Begrünungsmaßnahmen wird die Verwendung von standortgerechten sowie klimaangepassten Gehölzen vorgeschrieben. Darüber hinaus sind forstliche oder andere zugelassene Herkunftsnachweise zu erbringen. Auf diese Weisewird garantiert, dass gebietsheimische Pflanzen mit dem entsprechenden genetischen Ursprung (Nordwestdeutsches Tiefland) verwendet werden. Damit wird eine mögliche Florenverfälschung durch gebietsfremde Arten (§ 40 BNatSchG) vermieden und die Eingliederung der Neupflanzungen sowie eine optimale und klimaangepasste Entwicklung können gewährleistet werden. Basierend auf der Beschlusslage der Baumschutzverordnung sind außerdem vorzugsweise heimische Laubgehölzarten zu verwenden, die meist hinreichend klimaresistent sind und eine engere Bindung zu den heimischen Tier- und Pflanzenarten aufweisen, vgl. § 2 Nummer 13:

Für die zum Erhalt festgesetzten Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten folgende Vorschriften:

  1. Es sind standortgerechte, klimaangepasste, einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
  2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
  3. Für anzupflanzende Bäume auf den Tiefgaragen oder mit Anschluss zum gewachsenen Boden muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
  4. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sofern von diesen 12 m² zwingend Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefen- und Grabenbelüftung einzubauen sowie eine mindestens 14 m³ große durchwurzelbare Baumgrube mit überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen.
  5. Die natürliche Entwicklung der Bäume hemmende und den artspezifischen Habitus verändernde, verhindernde und zerstörende Schnittmaßnahmen sind unzulässig.
  6. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der jeweilige Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
  7. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich unzulässig.

Die Neupflanzungen werden im Freianlagenplan dargestellt, die Anpflanzung und dauerhafte Pflege werden über den städtebaulichen Vertrag gesichert.

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