5.5.3 Maßnahmen zum Artenschutz
Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung. Im Zuge der Bauleitplanung ist zu prüfen und soweit möglich bereits durch Festsetzungen oder andere Regelungen sicherzustellen, dass die Vorschriften für die nach europäischem Recht besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einer Umsetzung der zulässigen Planung nicht entgegenstehen können. Aus diesem Grunde wurde durch einen Fachgutachter für das Plangebiet eine faunistische Bestandserfassung und Artenschutzuntersuchung für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten angefertigt.
Durch die Neubebauung sowie die notwendige Fällung einiger Bestandsbäume können Arten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wurde das Plangebiet mehrfach begangen und im Hinblick auf das Vorkommen von Fledermäusen und Vögeln geprüft. Das Untersuchungsgebiet umfasst die Parkplatzfläche, den umgebenden Baumbestand sowie die Böschungsstrukturen entlang der Harburger Umgehung und der Hohen Straße samt den vorhandenen Gehölzen.
Artengruppe Fledermäuse
Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt und damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt. Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte anhand von fünf Detektorbegehungen von Mai bis September 2023. Im Untersuchungsraum sowie seiner Umgebung wurden insgesamt sieben Fledermausarten nachgewiesen, von denen für lediglich die Rauhautfeldermaus ein Quartiersverdacht innerhalb des Gebiets besteht. Diese ist eine in Hamburg weit verbreitete Art und gilt hier nicht als gefährdet. Für Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermäuse ist der Untersuchungsraum als Jagdgebiet bzw. Flugstraße von Bedeutung. Auch diese Arten sind in Hamburg nicht als gefährdet eingestuft.
Artengruppe Brutvögel
Das Vorkommen von Brutvögeln wurde anhand einer umfassenden Revierkartierung untersucht, für die fünf Begehungen zwischen April und Juli 2023 durchgeführt wurden. Die Bestimmung der Arten erfolgte durch die Kombination aus Sichtbeobachtung und Erfassung von Rufen und Gesang. Die Brutreviere wurden durch die Überlagerung der Aufzeichnungen der einzelnen Begehungen ermittelt. Auch das Vorkommen von Gastvögeln bzw. Nahrungsgästen wurde hierbei ermittelt.
Insgesamt wurden Brutreviere von 14 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt, eine Brutzeitfeststellungen erfolgten für neun weitere Arten, zu denen auch der auf der Roten Liste Hamburgs geführte Fitis. Reviere weiterer gefährdeter Arten oder von Arten mit in Hamburg lückiger Verbreitung wurden im Plangebiet selbst nicht nachgewiesen. Die Arten Hausperling, Mehlschwalbe und Mauersegler wurden aber im unmittelbaren Umfeld kartiert. Als Nahrungs- oder Rastgebiet besitzt das Untersuchungsgebiet keine besondere Bedeutung.
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
Um in der Bauphase eine Tötung oder Verletzung von Individuen zu verhindern, sind die abgängigen Gehölze vor der Rodung auf aktuelle Fledermausvorkommen zu untersuchen. Im Untersuchungsraum werden außerdem vier Balz-und Paarungsquartiere der Rauhautfledermaus vermutet. Zur Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind vor Beginn der Bauarbeiten vier Gruppen mit je drei Fledermausflachkästen anzubringen, von denen ein Kasten als Ganzjahresquartier geeigneten sein muss und die an Großbäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 40 cm in mindestens 4 m Höhe angebracht werden müssen. Darüber hinaus sind vier Gruppen á drei Höhlenbrüterkästen nachzuweisen. Dabei wird eine Ost- oder Südostexposition im Umkreis von 500 m um das Untersuchungsgebiet bevorzugt. Die Maßnahme ist ökologisch zu begleiten. Unter diesen Voraussetzungen wird der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht verwirklicht und eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten nicht erforderlich, vgl. § 2 Nummer 14:
„Im Plangebiet sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) vier Gruppen mit je drei Fledermauskästen, darunter ein Ganzjahresquartier sowie vier Gruppen mit je drei Höhlenbrüterkästen, in mindestens 4 m Höhe, bevorzugt in Ost- oder Südostexposition, fachgerecht an Großbäumen mit mindestens 40 cm Durchmesser bzw. Gebäudefassaden anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.“
Räumungs-, Rodungs-, Fäll- und Gehölzschnittarbeiten sind im Winterhalbjahr (01.10. - 28.02.) durchzuführen, um die baubedingte Gefahr der Tötung oder Verletzung von Vögeln nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zu vermeiden.
Der geplante Gebäudekörper weist keine großen zusammenhängenden Glasflächen auf. Daher ist nicht mit einem Gefahrenpotenzial von Vogelschlag zu rechnen. Sollten dennoch Gebäude und andere bauliche Anlagen mit Glasflächen über 5 m2 vorgesehen werden, sind diese gegen Vogelschlag zu sichern.
Zum Schutz vor Vogelschlag wird folgende Festsetzung aufgenommen, vgl. § 2 Nummer 16:
„Im Plangebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (z. B. mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m über Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen oder größeren Vegetationsflächen (wie z.B. Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.“
Für elf in Hamburg weit verbreitete Brutvogelarten ist eine Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzunehmen. Dabei wurden auch Reviere in den umgebenden Freiflächen einbezogen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Bereiche durch Randeffekte im Zuge der Bebauung betroffen sein können. Für diese Arten ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhstätten nach Planungsrealisierung im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Da es sich bei den elf betroffenen Arten um anpassungsfähige und relativ anspruchslose Brutvögel der Siedlungsräume handelt, ist davon auszugehen, dass sie auch nach Planungsrealisierung noch ausreichend Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet oder seinem Umfeld nutzen können. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt für diese Arten daher im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Lichtemissionen
Um negative Auswirkungen durch Lichtemissionen auf die Artengruppen Insekten, Fledermäuse und Vögel zu vermeiden, wird im Bebauungsplan eine Regelung zur Beleuchtung von Flächen getroffen. Sie dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere Insekten, auf die sich künstliche Beleuchtung in vielfältiger Weise auswirkt. Durch künstliche Lichtquellen aller Art wird etwa eine Vielzahl nachtaktiver Insekten angelockt, die dadurch ihre eigentlichen Lebensräume verlassen und ihren ökologischen Aufgaben nicht mehr gerecht werden können. Die Lichtquellen werden in der Folge direkt oder indirekt zu Todesfallen für die Insekten. Der hohe Verlust von Individuen kann wiederum zu einer Dezimierung der Population nachtaktiver Insekten in der Umgebung der Lichtquellen führen. Dies kann weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht haben. Um dies zu verhindern, sind im Plangebiet künstliche Lichtquellen vordergründig fledermaus-, vogel- und insektenfreundlich zu gestalten. In Bezug auf die Leuchtmittel ist ein warmweißes Farbspektrum von maximal 3000 Kelvin und einer Wellenlänge zwischen 585 und 700 Nanometern ohne jegliche UV- und Infrarotanteile zu verwenden. Hierfür ist ggf. die Nutzung von UV- oder Infrarotfiltern notwendig. Das Eindringen von Insekten in die Beleuchtungsanlagen ist durch die Verwendung entsprechender Lampengehäuse zu vermeiden, die zudem eine Oberflächentemperatur von 60° C nicht überschreiten dürfen. Von diesen Leuchten sollten so wenig wie möglich installiert werden. Eine Verarmung der Fauna des angrenzenden Baumbestands und weiterer Freiflächen durch massenhaft an den Leuchten sterbende Insekten ist zu vermeiden. Leuchtanlagen sind so zu konzipieren, dass sie geringstmöglich in angrenzende Grünflächen bzw. Außenbereichsflächen ausstrahlen und so niedrig wie möglich anzubringen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nur die Bereiche ausgeleuchtet werden, in denen das Licht auch wirklich benötigt wird. Grundsätzlich ist eine smarte bzw. adaptive Beleuchtung einzusetzen, die sich lediglich bei konkretem Bedarf einschaltet. Im Bebauungsplan wird dementsprechend folgende Regelung getroffen, vgl. § 2 Nummer 15:
„Die Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig“