Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5.3 Maßnahmen zum Artenschutz

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung. Im Zuge der Bauleitplanung ist zu prüfen und soweit möglich bereits durch Festsetzungen oder andere Regelungen sicherzustellen, dass die Vorschriften für die nach europäischem Recht besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einer Umsetzung der zulässigen Planung nicht entgegenstehen können. Aus diesem Grunde wurde durch einen Fachgutachter für das Plangebiet eine faunistische Bestandserfassung und Artenschutzuntersuchung für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten angefertigt.

Durch die Neubebauung sowie die notwendige Fällung einiger Bestandsbäume können Arten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wurde das Plangebiet mehrfach begangen und im Hinblick auf das Vorkommen von Fledermäusen und Vögeln geprüft. Das Untersuchungsgebiet umfasst die Parkplatzfläche, den umgebenden Baumbestand sowie die Böschungsstrukturen entlang der Harburger Umgehung und der Hohen Straße samt den vorhandenen Gehölzen.

Artengruppe Fledermäuse

Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt und damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt. Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte anhand von fünf Detektorbegehungen von Mai bis September 2023. Im Untersuchungsraum sowie seiner Umgebung wurden insgesamt sieben Fledermausarten nachgewiesen, von denen für lediglich die Rauhautfeldermaus ein Quartiersverdacht innerhalb des Gebiets besteht. Diese ist eine in Hamburg weit verbreitete Art und gilt hier nicht als gefährdet. Für Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermäuse ist der Untersuchungsraum als Jagdgebiet bzw. Flugstraße von Bedeutung. Auch diese Arten sind in Hamburg nicht als gefährdet eingestuft.

Artengruppe Brutvögel

Das Vorkommen von Brutvögeln wurde anhand einer umfassenden Revierkartierung untersucht, für die fünf Begehungen zwischen April und Juli 2023 durchgeführt wurden. Die Bestimmung der Arten erfolgte durch die Kombination aus Sichtbeobachtung und Erfassung von Rufen und Gesang. Die Brutreviere wurden durch die Überlagerung der Aufzeichnungen der einzelnen Begehungen ermittelt. Auch das Vorkommen von Gastvögeln bzw. Nahrungsgästen wurde hierbei ermittelt.

Insgesamt wurden Brutreviere von 14 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt, eine Brutzeitfeststellungen erfolgten für neun weitere Arten, zu denen auch der auf der Roten Liste Hamburgs geführte Fitis. Reviere weiterer gefährdeter Arten oder von Arten mit in Hamburg lückiger Verbreitung wurden im Plangebiet selbst nicht nachgewiesen. Die Arten Hausperling, Mehlschwalbe und Mauersegler wurden aber im unmittelbaren Umfeld kartiert. Als Nahrungs- oder Rastgebiet besitzt das Untersuchungsgebiet keine besondere Bedeutung.

Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

Um in der Bauphase eine Tötung oder Verletzung von Individuen zu verhindern, sind die abgängigen Gehölze vor der Rodung auf aktuelle Fledermausvorkommen zu untersuchen. Im Untersuchungsraum werden außerdem vier Balz-und Paarungsquartiere der Rauhautfledermaus vermutet. Zur Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind vor Beginn der Bauarbeiten vier Gruppen mit je drei Fledermausflachkästen anzubringen, von denen ein Kasten als Ganzjahresquartier geeigneten sein muss und die an Großbäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 40 cm in mindestens 4 m Höhe angebracht werden müssen. Darüber hinaus sind vier Gruppen á drei Höhlenbrüterkästen nachzuweisen. Dabei wird eine Ost- oder Südostexposition im Umkreis von 500 m um das Untersuchungsgebiet bevorzugt. Die Maßnahme ist ökologisch zu begleiten. Unter diesen Voraussetzungen wird der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht verwirklicht und eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten nicht erforderlich, vgl. § 2 Nummer 14:

Im Plangebiet sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) vier Gruppen mit je drei Fledermauskästen, darunter ein Ganzjahresquartier sowie vier Gruppen mit je drei Höhlenbrüterkästen, in mindestens 4 m Höhe, bevorzugt in Ost- oder Südostexposition, fachgerecht an Großbäumen mit mindestens 40 cm Durchmesser bzw. Gebäudefassaden anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.

Räumungs-, Rodungs-, Fäll- und Gehölzschnittarbeiten sind im Winterhalbjahr (01.10. - 28.02.) durchzuführen, um die baubedingte Gefahr der Tötung oder Verletzung von Vögeln nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zu vermeiden.

Der geplante Gebäudekörper weist keine großen zusammenhängenden Glasflächen auf. Daher ist nicht mit einem Gefahrenpotenzial von Vogelschlag zu rechnen. Sollten dennoch Gebäude und andere bauliche Anlagen mit Glasflächen über 5 m2 vorgesehen werden, sind diese gegen Vogelschlag zu sichern.

Zum Schutz vor Vogelschlag wird folgende Festsetzung aufgenommen, vgl. § 2 Nummer 16:

„Im Plangebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (z. B. mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m über Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen oder größeren Vegetationsflächen (wie z.B. Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.“

Für elf in Hamburg weit verbreitete Brutvogelarten ist eine Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzunehmen. Dabei wurden auch Reviere in den umgebenden Freiflächen einbezogen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Bereiche durch Randeffekte im Zuge der Bebauung betroffen sein können. Für diese Arten ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhstätten nach Planungsrealisierung im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Da es sich bei den elf betroffenen Arten um anpassungsfähige und relativ anspruchslose Brutvögel der Siedlungsräume handelt, ist davon auszugehen, dass sie auch nach Planungsrealisierung noch ausreichend Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet oder seinem Umfeld nutzen können. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt für diese Arten daher im räumlichen Zusammenhang erhalten.

Lichtemissionen

Um negative Auswirkungen durch Lichtemissionen auf die Artengruppen Insekten, Fledermäuse und Vögel zu vermeiden, wird im Bebauungsplan eine Regelung zur Beleuchtung von Flächen getroffen. Sie dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere Insekten, auf die sich künstliche Beleuchtung in vielfältiger Weise auswirkt. Durch künstliche Lichtquellen aller Art wird etwa eine Vielzahl nachtaktiver Insekten angelockt, die dadurch ihre eigentlichen Lebensräume verlassen und ihren ökologischen Aufgaben nicht mehr gerecht werden können. Die Lichtquellen werden in der Folge direkt oder indirekt zu Todesfallen für die Insekten. Der hohe Verlust von Individuen kann wiederum zu einer Dezimierung der Population nachtaktiver Insekten in der Umgebung der Lichtquellen führen. Dies kann weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht haben. Um dies zu verhindern, sind im Plangebiet künstliche Lichtquellen vordergründig fledermaus-, vogel- und insektenfreundlich zu gestalten. In Bezug auf die Leuchtmittel ist ein warmweißes Farbspektrum von maximal 3000 Kelvin und einer Wellenlänge zwischen 585 und 700 Nanometern ohne jegliche UV- und Infrarotanteile zu verwenden. Hierfür ist ggf. die Nutzung von UV- oder Infrarotfiltern notwendig. Das Eindringen von Insekten in die Beleuchtungsanlagen ist durch die Verwendung entsprechender Lampengehäuse zu vermeiden, die zudem eine Oberflächentemperatur von 60° C nicht überschreiten dürfen. Von diesen Leuchten sollten so wenig wie möglich installiert werden. Eine Verarmung der Fauna des angrenzenden Baumbestands und weiterer Freiflächen durch massenhaft an den Leuchten sterbende Insekten ist zu vermeiden. Leuchtanlagen sind so zu konzipieren, dass sie geringstmöglich in angrenzende Grünflächen bzw. Außenbereichsflächen ausstrahlen und so niedrig wie möglich anzubringen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nur die Bereiche ausgeleuchtet werden, in denen das Licht auch wirklich benötigt wird. Grundsätzlich ist eine smarte bzw. adaptive Beleuchtung einzusetzen, die sich lediglich bei konkretem Bedarf einschaltet. Im Bebauungsplan wird dementsprechend folgende Regelung getroffen, vgl. § 2 Nummer 15:

Die Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig

5.5.4 Klimaschutz und Klimawandelanpassung

Der Klimaschutz ist im Baugesetzbuch an mehreren Stellen verankert. In § 1 Abs. 5 BauGB wird als Grundsatz definiert, dass Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.

In den ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz ist festgelegt, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll (§ 1a Abs. 5 BauGB).

Die in Fachgesetzen, wie dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG), dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Hamburger Klimaplan festgelegten Regelungen, Ziele und Konzepte zum Klimaschutz bilden eine wichtige Grundlage für die Festsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Bebauungsplan. Die allgemein bindenden fachgesetzlichen Regelungen repräsentieren dabei die Mindestanforderungen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung keiner Regelung in der verbindlichen Bauleitplanung bedürfen. Sie bilden zusammen mit den Fachplanungen zudem wichtiges Abwägungsmaterial bei der Beurteilung der Angemessenheit von Festsetzungen. Nach § 1 HmbKliSchG müssen die Erfordernisse des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Gemäß § 25 Abs. 2 HmbKliSchG sind bei städtebaulichen Planungen Ergebnisse aus den Energiefachplänen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Für öffentliche Gebäude und Landesverwaltung bestehen darüber hinaus weitere verschärfte Anforderungen die im Vierten Teil des HmbKliSchGs in den §§ 20 – 24 ausführlich dargestellt werden.

Im Bezirk Harburg ist zudem das von der Bezirksversammlung in 2021 beschlossene integrierte Klimaschutzkonzept als vorbereitendes Konzept, bei Abwägungen zu klimaschutzbezogenen Regelungen zu berücksichtigen.

Bei allen städtebaulichen Planungen und Konzepten gilt es, Prinzipien der klimagerechten Stadtentwicklung zu berücksichtigen und dabei die übergeordneten Ziele wie die Stadt der kurzen Wege, eine Nutzungsmischung, den Grünerhalt und Frischluftschneisen mittels klimarelevanter Festsetzungen oder in städtebaulichen Verträgen umzusetzen.

Mit Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wird den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung insbesondere durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:

  • Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung i.S.d. § 1a Abs. 2 BauGB. Die Planung sieht die Nachverdichtung aktuell untergenutzter und wenig attraktiver Flächen vor, die zudem bereits im Bestand nahezu vollständig versiegelt sind.
  • Energetisch optimierte städtebauliche Strukturen (z.B. städtebauliche Dichte verknüpft mit kompakten Baukörpern) sowie ein hoher Energiestandard der Gebäude schaffen die Voraussetzungen, bauliche und versorgungstechnische Strategien zur Minderung des CO2-Ausstoßes effektiv und kostengünstig umzusetzen.
  • Die über den Bebauungsplan abgesicherte weitgehende Begrünung von Dachflächen bietet vielfältige positive kleinklimatische Effekte und kann Aufheizungseffekte in diesem hochverdichteten Bereich zukünftig wirkungsvoll vermeiden. Zudem wird durch die Dachbegrünungen in Kombination mit weiteren Retentionsmaßnahmen eine Reduzierung des Oberflächenabflusses abgesichert und der Wasserhaushalt positiv gestärkt.

PV-Anlagen

  • Die Dachflächen im Plangebiet sollen in größtmöglichem Umfang für die Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) genutzt werden. Die Anlagen zur Energiegewinnung sollen dabei mit Gründächern kombiniert werden. Entsprechend aktueller Erkenntnisse ist ein extensives Gründach mit aufgeständerten PV-Anlagen ohne Probleme möglich. Die Nutzung solarer Energie leistet einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Bauvorhabens.
  • Mit der Festsetzung von Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern im Plangebiet werden die Grundvoraussetzungen für die Umsetzung von PV-Anlagen geschaffen.

Die Planung sowie Entwicklung des Bauvorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG).

Während der Bauphase können klimaschutzrelevante Auswirkungen durch den Einsatz von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss- und Bodenmaterialien. Aufgrund des hohen Energieeinsatzes werden auch im Herstellungsprozess von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen Treibhausgasemissionen verursacht, die mittelbar mit der Bauphase in Verbindung stehen.

Durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und LKW können die klimaschutzrelevanten Auswirkungen während der Bauphase gemindert werden. Die mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen können durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) reduziert werden. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor „1. Energiewirtschaft“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch die Planung anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor „4. Verkehr“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass die Planung den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen seit Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Errichtung der Neubauten umzusetzen. Prüfung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Zuge der Kommunalen Wärmeplanung wird das Gebiet auf Eignung hinsichtlich künftiger Wärmenetze geprüft.

5.6 Abwägungsergebnis

Die Aufstellung des Bebauungsplans Wilstorf 44 ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Schaffung von Wohnbauflächen auf einer heute als öffentlicher Parkplatz genutzten Fläche zu schaffen.

Für die Umsetzung der Planung müssen 34 Bäume gefällt werden. Die Versiegelung nimmt im Vergleich zum Bestand geringfügig zu. Zum Ausgleich und zur Minderung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft werden u.a. Festsetzungen zur Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Tiefgaragenbegrünung und zum Artenschutz getroffen. Das Niederschlagswasser wird vollständig vor Ort versickert.

Die Festsetzungen dienen u.a. der Minderung von Auswirkungen durch die Bodenversiegelung, der ökologisch orientierten Regulierung des Wasserhaushalts und reduzieren somit die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Klima, Pflanzen und Tiere.

Das Plangebiet ist stark durch Verkehrslärm vorbelastet. Durch eine Orientierung schutzbedürftiger Räume zur lärmabgewandten, ruhigen Seite können gesunde Wohnverhältnisse auch für die Neubebauung gewährleistet werden. Die Bestandsbebauung an der Hohen Straße / Rote-Kreuz-Straße wird von einer erheblichen Abnahme der Straßenverkehrslärm-Belastung profitieren.

Die Umsetzung der Planung ist mit dem Verlust von 60 öffentlichen Parkständen verbunden. Die Parkstände können weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung ersetzt werden. In der Abwägung zwischen den Belangen der Wohnraumversorgung und des ruhenden Verkehrs wird der Schaffung von neuem Wohnraum ein höheres Gewicht zugebilligt und eine Zunahme des Parkdrucks in den umliegenden Straßen in Kauf genommen.

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