Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1.3. Abweichungen von Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm

Nach den städtebaulichen Zielsetzungen ergeben sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans parallel Änderungsbedarfe auf der Ebene der übergeordneten Planungen (Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm mit Fachkarten).

Im Flächennutzungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) werden bisherige Grünflächen-Darstellungen zu Wohnbauflächen umgestellt; im Gegenzug werden bisherige Wohnbauflächen in ihrer Darstellung zu Grünflächen (Sportplatz) geändert.

Für den Bebauungsplan ist eine Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) erforderlich. Die Milieudarstellung „Grünanlage“ wird künftig zu „Etagenwohnen“ geändert und die neu entstehende Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) im bisherigen Milieu „Etagenwohnen“ zu „Parkanlage“. Die Darstellung des 2. Grünen Rings wird um die neu dargestellte Parkanlage erweitert.

Die Karte Arten- und Biotopschutz stellt zukünftig die Flächen mit bisherigem Biotopentwicklungsraum „Sportanlage“ (10d) als Biotopentwicklungsraum „Städtisch geprägte Bereiche teils geschlossener, teils offener Wohn- und sonstiger Bebauung mit mittlerem bis geringem Grünanteil“ (12) dar und die nordwestlichen Flächen mit bisherigem Biotopentwicklungsraum „Städtisch geprägte Bereiche teils geschlossener, teils offener Wohn- und sonstiger Bebauung mit mittlerem bis geringem Grünanteil“ (12) als „Parkanlage“ (10a).

3.2. Rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen

3.2.1. Bestehende Bebauungspläne

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Steilshoop 5 vom 08.07.1969, geändert sowohl am 05.02.1979 sowie am 12.02.2010. Dieser setzt im Bereich des derzeitigen Schulstandortes Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ sowie für den südwestlichen Teil Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fest. Der Borchert-ring sowie die Wegeflächen nördlich und südlich der Flächen für den Gemeinbedarf sind als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Zur Realisierung des Vorhabens ist die Schaffung neuen Planrechts erforderlich.

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