Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11.1. Schmutzwasser

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann ohne weitere Maßnahme über die öffentlichen Schmutzwassersiele im Borchertring abgeleitet werden. Durch die Schmutzwassersiele mit bereits vorhandenen Hausanschlüssen ist eine Erschließung im Geltungsbereich des Bebauungsplans gesichert. In Abhängigkeit der weiteren Objektplanung können die vorhandene Sielanschlüsse ggf. auch weiter betrieben werden.

5.11.2. Regenwasser

Oberflächenwasser muss nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soweit wie möglich vor Ort versickert werden. Eine Entwässerung durch Versickerung ist aufgrund der hohen Bemessungswasserstände und stark bindigen Bodenschichten jedoch nur in Teilbereichen des Allgemeinen Wohngebiets möglich.

Das Entwässerungskonzept sieht vor das im Innenhof des Allgemeinen Wohngebiets anfallende Oberflächenwasser einer unterirdischen Versickerungsrigole zuzuführen (zusätzlich Anschluss an das Grundleitungssystem, um kontrollierte Ableitung bei Überlastung zu gewährleisten).

Die Rückhaltung im Plangebiet wird durch das Zusammenwirken verschiedener Rückhalteeinrichtungen realisiert. Zum einen werden die Dachflächen als Retentionsdächer ausgebildet, sodass das anfallende Niederschlagswasser direkt auf den Dachflächen für den Überflutungsfall zurückgehalten wird. Abschließend wird es von der Dachfläche zeitverzögert in das Entwässerungssystem abgeleitet. Darüber hinaus wird das System durch eine unterirdische Rückhaltung in Form unterirdischer Speicherrigolen ergänzt. Flache Rasenmulden ermöglichen einen kurzzeitigen Einstau bzw. einen temporären Rückhalt für Oberflächenwasser der Baukörperumfahrung (z.B. für Feuerwehr) im Allgemeinen Wohngebiet.

Ergänzt wird dieses System durch eine Regenwassernutzung, bei der Regenwasser in Regenwasserspeichern aufgefangen und zur Bewässerung der Grünflächen zur Verfügung gestellt wird. Die Lage und der Umfang wird in der weiteren Planung geprüft und konkretisiert.

Zur planungsrechtlichen Sicherung wird festgesetzt, dass die Dächer von Hauptanlagen als Rententionsgründächer auszuführen sind (siehe Ziffer 5.12.2 und vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung).

Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass Niederschlagswasser weitgehend im natürlichen Wasserhaushalt verbleibt. Die offene Retention auf den Dächern der Hauptgebäude führt zu einer wirksamen Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt damit zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung und zur Reduzierung des Oberflächenabflusses bei. Sie wirken sich ferner ausgleichend auf die Temperaturverhältnisse aus und führen so zu einer Verbesserung des Lokalklimas.

Ausgehend von den unterirdischen Rückhalteeinrichtungen soll eine gedrosselte Einleitung in das vorhandene Regenwassersiel im Borchertring bzw. in ein neues Regenwassersiel in der Planstraße, welche im Weiteren das Regenwasser in den Bramfelder See ableiten soll, erfolgen.

Mit dem zum Bebauungsplan erstellten Entwässerungskonzept wird eine mögliche schadlose Entwässerung des Plangebietes unter Einhaltung der vorgegebenen Drosselabflussspende grundsätzlich nachgewiesen. Aufgrund der vorgegebenen zulässigen Drosselabflussspende von 2,0 l/(s*ha) resultieren für die Baugebiete sehr kleine Drosselabflüsse. Für das Allgemeine Wohngebiet beträgt der zulässige Drosselabfluss 2,7 l/s, für das Urbane Gebiet lediglich 1,5 l/s. Im Zuge der baulichen Umsetzung bzw. im Bauantragsverfahren ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Der Nachweis der Einhaltung der Einleitmengenbegrenzung und des Überflutungsnachweis wird als Teil der Entwässerungsgenehmigung nach dem Hamburgischen Abwassergesetz durch die zuständige Behörde zu prüfen sein.

Die Inhalte des Entwässerungskonzepts werden zudem im Rahmen der Grundstücksvergabe und in den Kaufverträgen gesichert.

5.12. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Grundlage für die Grünfestsetzungen des Bebauungsplans bilden der Grünordnerische Fachbeitrag und der Funktionsplan. Um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken sowie den Gebäudedachflächen. Damit wird für die Durchgrünung der Baugebiete gesorgt und mit dem Anpflanzungsgebot werden anteilig Ersatzpflanzungen für unvermeidbare Baumfällungen gesichert.

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