Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Freiflächengestaltung erarbeitet. Zur Absicherung dieser Planung und zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden sowie zu Pflanzungen auf den Freiflächen.
Gehölzanpflanzungen und Grundstücksbegrünung
Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets (WA) und des Urbanen Gebiets (MU) vorgesehen. Insgesamt sollen im Zuge der Planung 18 klein- oder mittelkronige und 5 großkronige Bäume neu gepflanzt werden. Es ist damit eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebiets sichergestellt, ohne eine Durchlüftung zur Abkühlung in heißen Nächten zu blockieren. Um dies planungsrechtlich abzusichern, setzt der Bebauungsplan Folgendes fest:
„Im Allgemeinen Wohngebiet und im Urbanen Gebiet ist auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche – abzüglich der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern – für je angefangene 150 m² mindestens ein klein- bis mittelkroniger Baum oder für je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern können angerechnet werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)
Eine Durchgrünung der Baugebiete mit Bäumen ist gestalterisch und ökologisch geboten und wird mit städtebaulich erprobten Kennzahlen festgesetzt. Um eine angemessene Durchgrünung zu erzielen, sind die festgesetzten „Flächen der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“, sowie der „Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ nicht mit in Ansatz zu bringen. Vorhandene Bäume außerhalb dieser Flächen dürfen hingegen angerechnet werden. Die anzupflanzenden Bäume sind für Fällungen als Ersatz nach der Baumschutzverordnung anrechenbar. Zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zählen im Sinne der Festsetzung § 2 Nummer 13 der Verordnung solche Grundstücksflächen, die nicht durch bauliche Anlagen, d.h. durch Hauptbaukörper und den dazugehörigen Balkonen und Terrassen sowie durch Erschließungsflächen (z.B. Wege) und Nebenanlagen überdeckt werden.
Die Baumpflanzungen dienen der Gliederung und optischen Einbindung des Quartiers in sein Umfeld. Gehölze wirken durch Verschattung ausgleichend auf die kleinklimatisch in gewisser Weise extreme Situation versiegelter Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Die Baumpflanzungen schaffen zudem eine Mindestausstattung des Plangebiets mit ökologisch wirksamen Strukturen. Durch das Anpflanzungsgebot für Bäume können darüber hinaus im Siedlungsraum, Lebens- und Nahrungsräume insbesondere für Insekten und Vögel geboten werden.
Die festgesetzte, grundsätzliche Anpflanzverpflichtung ermöglicht, anders als räumlich exakt verortete Anpflanzgebote, eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Flächen. Da es sich bei der geplanten Bebauung um ein zusammenhängendes Vorhaben handelt, ist es ausreichend, eine Verhältnisangabe anzupflanzender Bäume je m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche festzusetzen.
Da die Herstellung der geplanten Stellplatzanlage für den Sportverein eine zusätzliche Versiegelung des Bodens hervorruft und das städtebauliche Bild beeinträchtigen wird, setzt der Bebauungsplan fest, dass Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Je 4 Stellplätze ist ein Laubbaum der Qualität eines großkronigen Baumes anzupflanzen. Durch die Pflanzung eines großkronigen Laubbaumes je vier Stellplätze wird eine Begrünung der oberirdischen Stellplatzanlage sichergestellt, bei der einerseits das für die angestrebte klimatische und ökologische Ausgleichswirkung notwendige Grünvolumen erzielt wird und andererseits ein größerer Planungsspielraum erhalten bleibt. Durch die großkronigen Laubbäume wird optisch und ökologisch wirksames Grünvolumen geschaffen, das unter anderem durch Beschattung, Verdunstung, Staub- und Schadstoffbindung zur Verbesserung des Lokalklimas beiträgt und damit den negativen Effekten versiegelter Verkehrsflächen entgegenwirkt.
„In der Fläche für Sportanlagen ist auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen je 4 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.“ (Vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)
Darüber hinaus wird ein Anpflanzgebot für Gehölzstreifen festgesetzt. In direkter Nachbarschaft zum Urbanen Gebiet erfolgt in nordwestlicher Richtung die Sportnutzung des Sportvereins. Um ein verträgliches Nebeneinander (insbesondere in Bezug auf die vorgesehene Nutzung des Freiraums als Außenspielfläche der Kindertagesstätte) zu gewährleisten und das Urbane Gebiet einzufassen, wird am nordwestlichen Grundstücksrand eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in einer Breite von 5 m festgesetzt. Es soll ein geschlossener Gehölzstreifen entwickelt werden, um die Sichtbeziehungen wirksam zu unterbrechen und dem Wunsch nach Privatheit zu entsprechen. Die festgesetzte Breite von 5 m ermöglicht die Anpflanzung von großkronigen Bäumen, die den einzugrünenden Rand der neuen Bebauung raumwirksam gliedern. Um hier die Pflanzverpflichtung einer angemessenen Anzahl an Bäumen zu sichern und gleichzeitig eine optimale Entwicklung zu gewährleisten, soll durchschnittlich alle 10 m ein großkroniger Baum gepflanzt werden. Die Ersatzverpflichtung stellt sicher, dass bei natürlichem Abgang ein neuer Baum bzw. ein neues Gehölz die gestalterische und ökologische Funktion an ungefähr gleicher Stelle übernimmt. Nachpflanzungen sichern die Funktionen als Nahrungs- und Lebensraum für zahlreiche Insekten, Kleinsäuger und Vogelarten und als klimatisch und lufthygienisch wirksame Strukturen, welche zudem der Einbindung und Abschirmung der Baugebiete zu den angrenzenden Nutzungen dienen.
Südwestlich der Stellplatzanlage des Sportvereins ist ebenso eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, um eine Abschirmung zur südwestlich gelegenen Sportanlage (FHH) zu sichern. Allerdings steht hier aufgrund des Platzbedarfs der Stellplatzanlage einschließlich deren Überpflanzung mit Bäumen weniger Raum zur Verfügung (siehe § 2 Nummer 13 der Verordnung). In einer Breite von 3 m ist hier daher auch ein geschlossener Gehölzstreifen zu entwickeln, jedoch sind hier nur Baumpflanzungen mit mittelkronigen Bäumen möglich. Es ist vorgesehen, den Gehölzstreifen in gleicher Breite in der öffentlichen Parkplatzanlage der Planstraße fortzuführen.
Um angemessene Standards für die Neupflanzungen zu sichern, setzt der Bebauungsplan Folgendes fest:
„Die mit „(A)“ gekennzeichnete Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist so zu bepflanzen, dass ein geschlossener Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens einem großkronigen Baum alle 10 m entwickelt wird. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.“ (Vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)
„Die mit „(B)“ gekennzeichnete Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist mit Sträuchern und vereinzelten mittelkronigen Bäumen so zu bepflanzen, dass ein geschlossener Gehölzstreifen entwickelt wird. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.“ (Vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)
Für Neupflanzungen von Bäumen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölze zu verwenden. Die Verwendung standortgeeigneter heimischer Bäume und Sträucher sichert eine langfristige Erhaltung einer Vegetation mit gebietstypischem Charakter. Die auf die örtlichen Standortbedingungen angepassten heimischen Laubgehölze bieten Lebensraum für heimische Tierarten. Heimische Laubgehölze benötigen darüber hinaus einen vergleichsweise geringen Pflegeaufwand und keinen Winterschutz. Die Pflanzung und Entwicklung von Jungbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm bzw. 18 cm stellt bereits nach kurzer Entwicklungszeit eine ökologisch und gestalterisch wirksame Durchgrünung des Baugebietes dar. Baumpflanzungen dieser Qualität sind weiterhin geeignet, im Rahmen erforderlicher Ausnahmen nach der Baumschutzverordnung als Ersatzpflanzungen anerkannt zu werden. Die Verwendung von Laubgehölzen trägt in den Wintermonaten dazu bei, die Besonnungssituation im Quartier nicht einzuschränken.
Die vorgegebene Mindestpflanzgröße für Bäume dient dem Ziel, dass diese kurz- bis mittelfristig gestalterisch, ökologisch und klimatisch wirksam werden. Bei der Anpflanzung von Sträuchern im Bereich von Bestandsbäumen kann es im Einzelfall erforderlich werden, kleinere Pflanzqualitäten zu verwenden.
Damit den Bäumen auch nach einer Anwachsphase ausreichender Entwicklungsraum zur Verfügung steht und ein Ausfall vermieden werden kann, setzt der Bebauungsplan zudem eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 im Kronenbereich fest. Somit wird eine gesunde und langfristige Entwicklung gewährleistet.
„Zu pflanzende klein- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden aufweisen. Sträucher sind in der Qualität mindestens zweifach verpflanzt, mit einer Höhe von mindestens 100 cm zu pflanzen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgeeignete heimische Laubgehölzarten zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ (Vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung)
„Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.“ (Vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung)
Es wird darauf hingewiesen, dass Baum- und Strauchpflanzungen im Umfeld von Stromtrassern zur Vermeidung von Versorgungsausfällen mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind.
Dachbegrünung, sonstige Begrünung
Die entstehenden Vegetationsflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Begrünung und somit zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der anfallenden Niederschläge. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung und tragen damit zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen.
Für die Dächer der Hauptanlagen im Plangebiet wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Hier ist gemäß Hamburger Leitfaden für die Dachbegrünung ein Substrataufbau von mindestens 12 cm erforderlich, um eine extensive Begrünung mit einer vielfältige Pflanzenauswahl mit unterschiedlicher Wuchshöhe zu ermöglichen. Eine durchwurzelbare Substratauflage ab 12 cm (begrünt mit Kräutern und Gräsern) schafft geeignete Wuchsbedingungen für eine langfristige Entwicklung, indem Aufheizeffekte ausreichend abgepuffert, die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden. Die Festsetzung unterstützt die Hamburger Gründachstrategie, deren Ziel es ist, mindestens 70 Prozent der flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen. Für Gebäude, deren Bau nach dem 1. Januar 2027 begonnen wird, sieht zudem das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) eine dauerhafte, struktur- und artenreiche Begrünung von mindestens 70 Prozent der Bruttodachfläche vor. Zur zusätzlichen Absicherung der Verpflichtung zur Dachbegrünung sind alle Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
„In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind auf mindestens 70 vom Hundert der Bruttodachfläche mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können in der mit "(C)" gekennzeichneten Fläche zugelassen werden, sofern hier Kinderspielflächen eingerichtet werden. Die Dächer von Hauptanlagen sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.“ (Vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung)
Die Dachflächen werden nicht vollständig zur Begrünung zur Verfügung stehen, da für technische Anlagen (z.B. Fahrstuhlüberfahrten, Dachausstiege, Lüftungen o.Ä.) nicht begrünbare Bereiche zu berücksichtigen sind. Daher wird ein Mindest-Begrünungsanteil festgesetzt, der zur Klarstellung jeweils auf die Bruttodachfläche bezogen wird. Sofern in den Freianlagen ein Nachweis der Kinderspielflächen nach § 8 HBauO nicht geführt werden kann, besteht die Möglichkeit, diese auf der Dachfläche vorzusehen. Für diesen Fall kann die Verpflichtung zur Dachbegrünung in dem genannten Bereich ausnahmsweise entfallen. Die Möglichkeit dafür besteht im Urbanen Gebiet auf der mit "(C)" bezeichneten Dachfläche. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für den Gebäudeteil mit drei Vollgeschossen und bezieht sich nur auf einen möglichen Verzicht von Dachbegrünung. Die auf den Dächern erforderlichen Retentionsflächen zur Rückhaltung von Regenwasser gemäß Entwässerungskonzept sind weiterhin umzusetzen.
Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung extensiv begrünter Dachflächen mit Anlagen zur Gewinnung solarer Energie kompatibel (aufgeständerte Module), und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht.
Gemäß dem Entwässerungskonzept werden Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt aus Gründen des Klimaschutzes und der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, um das anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zu speichern und zeitverzögert und gedrosselt weiterzuleiten und somit die Verdunstungsleistung zu erhöhen. Die Teilverdunstung auf den dachbegrünten Flächen bewirkt Kühlungseffekte der Umgebungsluft, welche sich im bebauten Umfeld positiv auf das Mikroklima auswirken kann.
Neben den Hauptanlagen soll auch das Potenzial der Dachflächen der Einhausungen von Nebenanlagen z.B. von Fahrradstellplätzen genutzt werden. Allerdings ist hier ein geringerer Substrataufbau für eine extensive Begrünung ausreichend:
„Einhausungen und Dächer von oberirdischen Nebenanlagen sind mit extensiver Dachbegrünung mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten.“ (Vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung)
Im Urbanen Gebiet ist die Zufahrt zur Sammelgarage nordöstlich des Baukörpers vorgesehen. Um eine angemessene Abschirmung der Zufahrt zu den angrenzenden Freiflächen zu gewährleisten, soll die Zufahrt entsprechend des Funktionsplans eingegrünt werden.
Ein weiterer Baustein für die Verbesserung der stadtklimatischen Situation bildet die Fassadenbegrünung. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Allerdings ist nur an Fassadenabschnitten eines gestalterisch und ökologisch ins Gewicht fallenden Grünvolumens zu rechnen, in denen ein Fensterabstand von mehr als 5 m vorhanden ist oder aber an vollkommen fensterlosen Fassaden. Im Urbanen Gebiet ist aufgrund der vorgesehenen Nutzungen, hier insbesondere der Sammelgarage, mit geeigneten Fassadenabschnitten zu rechnen. Eine Begrünung kürzerer Fassadenabschnitte ist auch möglich, allerdings in ihrer Wertigkeit nicht so groß, dass ihr gegenüber dem individuellen Gestaltungsinteresse des einzelnen Bauherren verpflichtend Vorrang eingeräumt werden müsste. Um die genannten Zielsetzungen zu erreichen, ist es erforderlich an den begrünten Fassaden eine ausreichend dichte Pflanzung sicherzustellen. Daher wird eine entsprechende Anzahl der Pflanzen bezogen auf die Wandlänge festgesetzt.
„Im Urbanen Gebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“ (Vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung)
Im Allgemeinen Wohngebiet wird auf die Festsetzung einer Fassadenbegrünung verzichtet. Die Fassadengestaltung in den allgemeinen Wohngebieten in ihrer jetzigen Ausgestaltung ist das Ergebnis des vorangegangenen städtebaulich-freiraumplanerischen Realisierungswettbewerbs. Eine Fassadenbegrünung war hier nicht vorgesehen. Die Umsetzungsperspektive einer entsprechenden Festsetzung wäre zudem aufgrund der geplanten Baukörper in Frage zu stellen, da voraussichtlich keine geeigneten Fassadenflächen vorhanden sind. Obgleich keine Festsetzung erfolgt, ist nicht ausgeschlossen, dass in Teilbereichen eine Fassadenbegrünung vorgesehen werden kann.