5.12.4. Besonderer Artenschutz
Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Bio-topschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben unberührt.
Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde festgestellt, dass die im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten nicht von einer Zerstörung oder Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben betroffen sind, da die meisten und zudem wertvollsten Gehölze erhalten bleiben. Dazu zählen die Bereiche im Nordwestteil am Bramfelder See und die breiten Gehölzstreifen an den Wegen vom Bramfelder See zum Borchertring. Zwar ist der Anteil an verlorenen Fläche am potenziellen Gesamtlebensraum nicht gering, dennoch bestehen aus gutachterlicher Sicht genügend Ausweichmöglichkeiten im Bestand (z.B. Bramfelder See-Ufer, Friedhof Ohlsdorf, Seebek-Grünstreifen) und durch Neupflanzungen und Baumersatz, so dass der Verlust von diesen Brutrevieren aus Nahrungsmangel nicht wissenschaftlich zu begründen wäre.
Fledermäuse haben Quartiere in einem vom Vorhaben nicht betroffenen Baum und in einem „Fledermausturm“ mit fünf künstlichen Spaltenkästen im Bereich der zukünftigen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg)“, dessen Beseitigung aktuell nicht vorgesehen ist. Aufgrund des eher provisorischen Charakters des Bauwerks ist jedoch mittelfristig mit einem Abbruch zu rechnen. Für diesen Fall werden vorsorglich mindestens fünf künstliche Ersatzquartiere für gebäudebewohnende Fledermausarten an den Fassaden der neu geplanten Wohngebäude angebracht.
Bei einer Verwirklichung des Vorhabens kann es ohne entsprechende Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG kommen. Hieraus ergeben sich folgende notwendige Maßnahmen:
- Keine Rodung von Gehölzen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September (allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG)
- Keine Beleuchtung der Fußwege nördlich und südlich der ehemaligen Schule zum Erhalt der Fledermaus-Flugkorridore (im Zusammenhang mit der unten genannten Festsetzung zur Lichtimmission)
- Vermeidung der Beleuchtung der Gehölzränder des Plangebiets, bzw. Beachtung von Minimierungsmaßnahmen auch in der Bauphase
Die Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind technisch umsetzbar, sodass keine unüberwindlichen Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens durch die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes auftreten.
Lichtimmissionen
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch umweltschädliche Lichtimmissionen und um Vegetationsflächen als Lebensräume für nachtaktive Arten zu erhalten, werden Vorgaben für die Ausgestaltung von Außenleuchten festgesetzt. Mit Festsetzung der Lichtfarbe werden negative Auswirkungen auf wildlebende Tierarten, insbesondere nachtaktive Insekten, vermieden. Es wird sichergestellt, dass die Beleuchtung ein Farbspektrum aufweist, welches auf nachtaktive Insekten nicht stark anlockend wirkt. Die Festsetzung der Gehäusegestaltung als „staubdicht geschlossen“ vermeidet das Eindringen von Insekten und deren Verenden in der Leuchte. Mit der Begrenzung der Oberflächentemperatur werden Verletzungen und ggf. Tötungen von wildlebenden Tierarten vermieden:
„Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig“ (Vgl. § 2 Nummer 21 der Verordnung)
Die Festsetzung dient insbesondere dem Schutz der Insekten, die gleichzeitig Nahrungsgrundlage für insektenfressende Artengrupp en wie Vögel und Fledermäuse sind und dem Schutz der Fledermaus-Leitlinien. Eine große Zahl von Individuenverlusten kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hätte dann weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Auch durch die Reglementierung der Beleuchtung wird der Effekt vermindert, sodass die Verarmung der Insektenfauna effektiv vermieden wird.
Durch die getroffene Festsetzung werden die Lichtemissionen wirksam begrenzt und somit auch Störungen anderer Tiere durch eine nächtliche Beleuchtung vermieden. Beeinträchtigungen der örtlichen Fauna durch Lichtquellen können so auf ein Mindestmaß reduziert werden.