Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2. Aufhebung der Fläche für Aufschüttungen

Der überwiegende Teil des Bebauungsplanaufhebungsgebiets ist im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 als „Fläche für Aufschüttungen“ festgesetzt. Für diese sind verschiedene textliche Festsetzungen getroffen, welche insbesondere Vorgaben zur Ausgestaltung der Sohl- und Basisdichtungen, zum Umgang mit dem Poren- und Sickerwasser und dem auf den rekultivierten Flächen anfallenden Oberflächenwasser sowie zur rekultivierbaren Abdichtungsschicht umfassen. Des Weiteren wurde eine Festsetzung zur Vermeidung anlagebedingter Stäube getroffen.

Nach Aufhebung des Bebauungsplans ist diese Fläche planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2001 bleibt bestehen, die Fläche für Aufschüttungen ist daher weiterhin rechtlich gesichert. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die in ihrem Inhalt den Zielen der vorstehend beschriebenen textlichen Festsetzungen entsprechen, einen geordneten Deponiebetrieb sicherzustellen und u.a. Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser sowie auf die Luft zu vermeiden. Die Aufhebung des Bebauungsplans führt demnach nicht zu einer Regelungslücke oder einem ersatzlosen Wegfall von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.

5.3. Aufhebung der Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe und von Höhenlinien

Für die Fläche für Aufschüttungen ist im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 eine maximal zulässige Höhe von 38 m über Normalnull (NN) festgesetzt. Die dreidimensionale Ausformung des Hügels ist durch die Festsetzung von Höhenlinien in der Planzeichnung definiert. Im Rahmen der Kapazitätserhöhung der Deponie ist in der letzten Ausbaustufe eine Höhe von 56 m über Normalhöhennull3 (NHN) vorgesehen. Diese Erhöhung soll innerhalb der vorhandenen Deponieaufstandsfläche erfolgen, dadurch verändert sich auch die Kubatur des Hügels. Es kommt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme.

Nach Aufhebung der Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe der Deponie sowie zu den Höhenlinien (und somit der Hügelkubatur) des Bebauungsplans bleibt die Hügelkubatur im geltenden Planfeststellungsbeschluss geregelt. Die Aufhebung des Bebauungsplans selbst ermöglicht damit keine Änderung der Kubatur oder eine Erhöhung des Hügels über die planfestgestellte Höhe von 38 m über NN hinaus.

5.4. Aufhebung des Sondergebiets

Die der Deponieanlage zugeordneten Betriebsflächen westlich und südwestlich des Deponiekörpers sind im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebsfläche“ festgesetzt. Gemäß textlicher Festsetzung sind innerhalb des Sondergebiets nur solche baulichen Anlagen zulässig, die der Fläche für Aufschüttungen dienen. Bei den dort vorhandenen Einrichtungen handelt es sich insbesondere um Zufahrten, Betriebsgebäude, Wasch- und Wartungsplatz, Retentionsbecken und Entwässerungsteiche, Baustelleneinrichtungsflächen sowie Zwischenlager für das Baggergut und für unbelastete Abdeckböden. Sofern erforderlich, wurden für diese Einrichtungen jeweils eigene bauordnungs- und wasserrechtliche Genehmigungen eingeholt. Im Rahmen der Kapazitätserhöhung sind diese Flächen weiterhin als Betriebsflächen für die Deponienutzung vorgesehen.

Nach Aufhebung des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 sind diese Flächen planungsrechtlich als Außenbereich zu beurteilen. Für sie gilt jedoch weiterhin der Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2001, durch den die Nutzung der Flächen geregelt und rechtlich gesichert ist. Die Anlagen unterliegen dem Bestandsschutz, eventuelle Baugenehmigungen gelten weiter.

Im Sondergebiet „Betriebsfläche“ ist gemäß Festsetzung durch eine geeignete Abdichtung eine Belastung des Grundwassers zu vermeiden. Entsprechende Vorgaben beinhaltet auch der geltende Planfeststellungsbeschluss, so dass der Schutz des Grundwassers auch nach Aufhebung des Bebauungsplans gewährleistet bleibt.

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