5.2. Aufhebung der Fläche für Aufschüttungen
Der überwiegende Teil des Bebauungsplanaufhebungsgebiets ist im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 als „Fläche für Aufschüttungen“ festgesetzt. Für diese sind verschiedene textliche Festsetzungen getroffen, welche insbesondere Vorgaben zur Ausgestaltung der Sohl- und Basisdichtungen, zum Umgang mit dem Poren- und Sickerwasser und dem auf den rekultivierten Flächen anfallenden Oberflächenwasser sowie zur rekultivierbaren Abdichtungsschicht umfassen. Des Weiteren wurde eine Festsetzung zur Vermeidung anlagebedingter Stäube getroffen.
Nach Aufhebung des Bebauungsplans ist diese Fläche planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2001 bleibt bestehen, die Fläche für Aufschüttungen ist daher weiterhin rechtlich gesichert. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die in ihrem Inhalt den Zielen der vorstehend beschriebenen textlichen Festsetzungen entsprechen, einen geordneten Deponiebetrieb sicherzustellen und u.a. Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser sowie auf die Luft zu vermeiden. Die Aufhebung des Bebauungsplans führt demnach nicht zu einer Regelungslücke oder einem ersatzlosen Wegfall von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.