Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9. Aufhebung des Grünordnungsplans

Der Grünordnungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 (GOP) enthält Festsetzungen zur Renaturierung des Schlickhügels nach Beendigung der Einlagerung von Baggergut. Dazu ist insbesondere festgesetzt, dass die Oberfläche abgeschlossener Teilbauabschnitte unmittelbar nach Fertigstellung zu rekultivieren ist. Zur Rekultivierung ist das Aufbringen eines kulturfähigen Abdeckbodens mit einer Mächtigkeit von mindestens 1,5 m (für Gehölzpflanzungen) bzw. 0,9 m (für Wieseneinsaat) festgesetzt. Auf 40% der Flächen sollen Gehölzpflanzungen erfolgen, 60% sollen als Wiesen (mit integrierten Trockenrasenflächen) begrünt werden. Der GOP macht Vorgaben zur zu nutzenden Wiesensaatmischung und zur Qualität der Gehölzpflanzungen sowie zur Herstellung von Wegen in wasser- und luftdurchlässigem Material. Gemäß GOP ist die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbaubaren Flächen unzulässig.

Die Rekultivierung von Teilbauabschnitten wurde im laufenden Betrieb der Deponie jeweils vorgenommen, so dass Teile des Schlickhügels derzeit mit Wiesen begrünt sind.

In der Planzeichnung sind des Weiteren zwischen der Deponie-Fläche und der Bundesautobahn Ausgleichsflächen festgesetzt, auf denen eine offene Ruderalflur entstehen soll.

Durch die Aufhebung des Grünordnungsplans gehen die o.g. Festsetzungen unter. Der Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2001 enthält jedoch ebenfalls Festlegungen zu den Begrünungsmaßnahmen, die bis zu einem neuen Planfeststellungsbeschluss weiterhin Gültigkeit besitzen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur umgehenden Rekultivierung nicht (mehr) genutzter Flächen sowie zur möglichst frühzeitigen Bepflanzung von Randbereichen. Daher bleibt eine Rekultivierung des Hügels auch nach Aufhebung des Grünordnungsplans sichergestellt. Die Auswirkungen einer – aufgrund der längeren Einbauzeit im Zuge der Kapazitätserhöhung – späteren Rekultivierung der Gesamtanlage sind Inhalt des Planfeststellungsverfahrens.

Auch erfolgte im Rahmen der Planfeststellung der bestehenden Deponie eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung. Die erforderlichen Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und behalten auch nach Aufhebung des Grünordnungsplans ihre Gültigkeit.

Der GOP enthält eine Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen auf der Planstraße A (heutige Amandus-Stubbe-Straße) und zu deren dauerhaften Erhalt, die nicht gleichzeitig Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses aus 2001 ist. Diese Festsetzung entfällt daher durch die Aufhebung des GOP ersatzlos. Die Straße wurde allerdings endgültig hergestellt, die Bäume sind gepflanzt und unterliegen der üblichen Straßenbaumunterhaltung, so dass der Entfall der Festsetzung keine materiellen Auswirkungen haben dürfte.

Eine weitere durch die Aufhebung ersatzlos entfallende Festsetzung ist die Vorgabe, mindestens 70 % der Wege auf der Fläche für Aufschüttungen und den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in wasser- und luftdurchlässigem Material herzustellen. Es kann daher künftig theoretisch zu einer stärkeren Versiegelung auf dem Gelände der Deponie kommen. Da es sich um eine Deponiefläche handelt, die gegenüber dem natürlichen Boden abgedichtet ist und die Wege selbst einen geringen Flächenanteil auf der Deponiefläche einnehmen, wird der Entfall dieser Festsetzung allerdings als vertretbar angesehen. Die Versiegelungen auf dem Deponiegelände fließen im Planfeststellungsverfahren zur Kapazitätserhöhung der Deponie in die Bewertung ein und werden nach Stilllegung der Deponie weitgehend zurückgebaut, um das Rekultivierungskonzept umzusetzen. Die Versiegelungen durch ggf. stärker befestigte Fahrwege sind daher voraussichtlich zeitlich begrenzt.

Der Teilbereich des Grünordnungsplans nordwestlich der A 1 (zwischen A 1, Andreas-Meyer-Straße und der Straße Brennerhof) ist in der Verordnung des im Jahr 2011 festgestellten Bebauungsplans Moorfleet 16 nicht explizit aufgehoben worden. Allerdings bezogen sich die dort im GOP getroffenen Festsetzungen auf die ehemals dort geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22. Der GOP kann daher in diesem Teilbereich als funktionslos betrachtet werden, da ihm die Bezugsgrundlage fehlt. Um nicht den Rechtsschein noch gültiger Festsetzungen aufrecht zu erhalten, soll der GOP daher auch für diesen Teilbereich explizit aufgehoben werden. Die Aufhebung des GOP hat in diesem Teilbereich aufgrund der nicht mehr umsetzbaren Festsetzungen keinerlei rechtliche und tatsächliche Auswirkungen.

5.10. Abwägungsergebnis

Bei der Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 sind die in § 1 Absatz 6 des BauGB aufgeführten und für das Plangebiet zutreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des BauGB sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 und des gleichnamigen Grünordnungsplans gehen keine Festsetzungen verloren, die für einen sicheren Deponiebetrieb erforderlich sind, da die Planfeststellung vom 3. August 2001, die entsprechende Vorgaben enthält, fort gilt. Auch bereitet die Bebauungsplansaufhebung eine Kapazitätserhöhung der Deponie nicht unmittelbar vor; hierfür ist ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich, in dem alle Auswirkungen der Kapazitätserhöhung und erforderliche Maßnahmen für einen sicheren Deponiebetrieb und für den Ausgleich des mit der Kapazitätserhöhung verbundenen Eingriffs geprüft und festgelegt werden. Die Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans selbst hat demnach keine erheblichen Umweltauswirkungen und steht auch den Zielsetzungen des Klimaschutzgesetzes beziehungsweise des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes nicht entgegen.

Die wenigen nicht gleichzeitig im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Festsetzungen des GOP sind in der Gesamtabwägung zu vernachlässigen; deren Entfall hat keine Auswirkungen, die einer Aufhebung des GOP entgegenstehen würden. Für den Teilbereich des Bebauungsplans Moorfleet 16 sind die Festsetzungen des GOP wegen des abweichenden Planungsrechts als funktionslos zu betrachten, so dass es sich hier um eine rein formale Aufhebung handelt, die keine öffentlichen oder privaten Belange berührt, sondern vielmehr widersprüchliche Rechtsaussagen beseitigt.

Im Ergebnis der Abwägung sind durch die Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans keine Belange betroffen, die einer Aufhebung entgegenstehen würden, die Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans ist daher sachgerecht.

6. Maßnahmen zur Verwirklichung

Im Rahmen der Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans sind keinerlei Maßnahmen zur Verwirklichung erforderlich.

Für die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Kapazitätserhöhung der Deponie ist ein Planfeststellungsverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz durchzuführen.

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