5.5. Aufhebung der Grünflächenfestsetzung
Gemäß Begründung zum Grünordnungsplan (GOP) Moorfleet 9 / Billwerder 22 (Kapitel 6.5) wurden die bestehenden Kleingärten aufgrund der vorhandenen Immissionssituation bewusst nicht bauplanungsrechtlich gesichert und demnach nicht als Grünfläche „Dauerkleingärten“, sondern als private Grünfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzt. Langfristiges Ziel gemäß GOP war die Herrichtung einer für die Öffentlichkeit nutzbaren Grün- und Erholungsanlage als Ergänzung zur öffentlichen Grünflächennutzung des Deponiehügels nach Ende des Deponiebetriebs und Abschluss der Rekultivierung.
Zur Fortführung der Kleingartennutzung ist der Fortbestand der Festsetzung als private Grünfläche nicht erforderlich. Die Kleingärten inklusive der dort befindlichen Lauben genießen Bestandsschutz. Nach Aufhebung des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 sind die Flächen der Kleingärten gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Kleingartennutzung ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, sie kann aber als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist durch die Kleingartennutzung nicht anzunehmen. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Grünfläche dargestellt, es besteht also kein Widerspruch zur FNP-Darstellung. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert. An anderen Stellen des Stadtgebiets gibt es ebenfalls Kleingartennutzungen ohne explizite planungsrechtliche Sicherung in Bereichen, die nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, ohne dass dies für die Kleingartennutzung zu Problemen geführt hätte. Zudem bestehen laufende Pachtverträge, die durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht berührt werden.
Die im GOP als langfristiges Ziel formulierte Schaffung einer öffentlich zugänglichen Grün- und Erholungsanlage wird auf der Fläche der bestehenden Kleingärten derzeit nicht verfolgt. Die Festsetzung als private Grünfläche hätte die Umsetzung dieses Ziels auch nicht planungsrechtlich vorbereiten können, da hierzu die Festsetzung als öffentliche Grünfläche erforderlich wäre. Demnach ergeben sich für dieses zum Zeitpunkt der Planaufstellung formulierte langfristige Ziel durch die Aufhebung keine Änderungen.
Nach Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans können die Kleingärten bestandsgemäß weiter genutzt werden, auch die planungsrechtliche Sicherung über einen neu aufzustellenden Bebauungsplan bleibt möglich. Sollte das Bezirksamt Bergedorf in der Zukunft andere Ziele mit der Fläche verfolgen, bspw. in Verbindung mit einem Nutzungskonzept für die eigentliche Deponiefläche, so wären diese über einen Bebauungsplan in Zuständigkeit des Bezirksamtes Bergedorf zu sichern.