4.6.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Anlass für das Bebauungsplanaufhebungsverfahren ist die geplante Erhöhung der Deponiekapazität der Baggergutmonodeponie Feldhofe. Diese ist nicht mit den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans und Grünordnungsplans vereinbar, welcher derzeit eine maximale Höhe des Schlickhügels von 38 m über NN vorgibt.
Der Geltungsbereich der Aufhebungsverordnung für den Bebauungsplan umfasst eine Fläche von 115,94 ha und erstreckt sich nördlich sowie südlich der Bundesautobahn A 1 Autobahnanschlussstelle Hamburg-Moorfleet; das Plangebiet des ebenfalls aufzuhebenden Grünordnungsplans umfasst zusätzlich ca. 10,9 ha nordwestlich der Autobahn A 1. Im Südwesten und Südosten des Geltungsbereiches grenzt das Deponiegelände an Gewerbegebiete an. Südwestlich des Plangebiets verläuft die A 25. Im Norden des Geltungsbereichs quert die A 1 das Plangebiet. Weiterhin befinden sich im Nordosten des Plangebiets teils Kleingartengelände sowie bewaldetes Gebiet. Daran anschließend befindet sich das Güterverteilzentrum der Deutschen Bahn. Hier verlaufen die S-Bahn-Strecken vom Hauptbahnhof nach Bergedorf und Aumühle sowie die Fernbahntrasse Hamburg - Berlin. Die Aufhebungsverordnung umfasst den gesamten noch geltenden Teil des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 sowie den gesamten Grünordnungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22.
Das Plangebiet ist heute überwiegend entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 entwickelt. Lediglich der Deponieberg hat mit einer Höhe von mehr als 20 m über dem ursprünglichen Geländeniveau (ca. 28 m über NHN) noch nicht seine planungsrechtlich mögliche Maximalhöhe erreicht. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird kein erstmaliges Baurecht auf den betreffenden Grundstücken geschaffen, sondern lediglich das zugrundeliegende Planungsrecht aufgehoben. Nach der rechtswirksamen Aufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nach den Vorschriften des § 35 BauGB. Künftige Kapazitätserweiterungen der Deponie Feldhofe sind gemäß § 35 Abs. 2 KrWG grundsätzlich planfeststellungspflichtig. Auch nach Aufhebung des Bebauungsplans werden somit eventuell auftretende Umweltauswirkungen, die mit einer Kapazitätserhöhung der Deponie einhergehen, vollumfänglich im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens geprüft und abgewogen.
Gegenstand der Umweltprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter durch die Aufhebung des Bebauungsplanes und des Grünordnungsplanes. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Aufhebung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führt.
Aufgrund der vorgenannten Ergebnisse sind nach heutigem Kenntnisstand insgesamt keine erheblichen Auswirkungen erkennbar, die einer Durchführung der Aufhebung des Bebauungsplanes und des Grünordnungsplanes entgegenstehen.