3.2.4. Altlastenverdächtige Flächen
Im Fachinformationssystem Altlasten liegen keine Hinweise auf altlastenverdächtige Flächen, Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor.
Im Fachinformationssystem Altlasten liegen keine Hinweise auf altlastenverdächtige Flächen, Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor.
Für das Plangebiet kann das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden.
Nach der „Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel“ (Kampfmittel-VO, vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 557), geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289) ist die jeweilige Grundstückseigentümerin oder der jeweilige Grundstückseigentümer oder, wenn diese bzw. dieser die Baumaßnahmen nicht selbst durchführt oder durchführen lässt, die Veranlasserin oder der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund nach Einwilligung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers verpflichtet, vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht (§ 6 Abs. 1 Kampfmittel-VO).
Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope existieren im Plangebiet nicht. Der Bachlauf der Stellau und die auf den Privatgrundstücken befindlichen Teiche an der südlichen Grenze des Plangebiets werden zurzeit im Biotopkataster der BUKEA nicht als gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope geführt.