3.4. Fachtechnische Untersuchungen
Strukturuntersuchung des Stadtteils Rahlstedt
Die städtebauliche Untersuchung vom Oktober 2010 im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens Rahlstedt 127 bezieht sich auf insgesamt 17 Bereiche in Rahlstedt, für die der Baustufenplan von 1955 galt und insbesondere eine Zweigeschossigkeit sowie nach der Baustufentafel gemäß BPVO Dichtewerte von z. B. 3/10 (entweder Mischgebiet M oder Wohngebiet W) festsetzt hat. Ziel dieser Untersuchung war die Erfassung und Analyse der Bestandsbebauung. Insbesondere wurde ermittelt, inwieweit noch ein zusammenhängender gebietsprägender Einfamilienhauscharakter besteht, bzw. sich die Gefahr einer städtebaulich strukturuntypischen Überformung durch Mehrfamilienhäuser in abweichenden Dimensionen/Kubaturen andeutet. Des Weiteren wurden die Baugebiete unter dem Aspekt einer möglichen rückwärtigen Bebauung betrachtet und beurteilt, ob eine solche Bebauung mit dem Ziel der Erhaltung typischer Siedlungsstrukturen vereinbar ist. Auf dieser Grundlage sind die zu sichernden Bebauungsstrukturen, Vorschläge zur Abgrenzung von städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 BauGB und ein mögliches Weiterentwicklungspotenzial im Ortsteil herausgearbeitet worden.
Im Ergebnis wurden von den 17 untersuchten Bereichen im Stadtteil fünf mit einem hohen Handlungsbedarf, die städtebaulichen Strukturen bauleitplanerisch zu sichern und weiter zu entwickeln, sechs Bereiche mit einem nachrangigen Handlungsbedarf und weitere sechs Bereiche ohne Handlungsbedarf ermittelt. Für die fünf Gebiete mit hohem Handlungsbedarf wurde der Bebauungsplan Rahlstedt 127 aufgestellt. Das Plangebiet des Bebauungsplans Rahlstedt 132 stellt einen Teil des vormaligen Plangebietes Rahlstedt 127 dar und befindet sich damit auch in dieser Prioritätsstufe.
Lärmtechnische Untersuchung
In der lärmtechnischen Untersuchung vom Januar 2012 wurden alle für das Plangebiet des Bebauungsplans Rahlstedt 127 somit jetzt auch Rahlstedt 132 relevanten Lärmarten, insbesondere Verkehrs- (Straße und Schiene, u.a. mit Berücksichtigung der Züge der geplanten S 4) und Gewerbelärm untersucht. Auf die im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen wird durch entsprechende Festsetzungen (siehe unter Punkt 5.6.1) reagiert, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden. Aufgrund von Regeländerungen im Bereich des Schienenverkehres wurde die lärmtechnische Untersuchung vom Januar 2012 durch eine lärmtechnische Untersuchung vom November 2015, die die geänderten gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt, ergänzt. Relevant für das Plangebiet sind die Untersuchungen und Empfehlungen zum Straßenverkehrslärm. Da sich in der Umgebung des Plangebietes seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die Einfluss auf relevante Lärmarten hätten, ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Untersuchung aus 2012/2015 weiterhin anwendbar sind.
Machbarkeitsstudie für die Planung und Herrichtung einer Wegeverbindung entlang der Stellau
Für die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage im Bebauungsplan Rahlstedt 132 von Belang ist unter anderem die Kenntnis darüber, ob eine angestrebte straßenunabhängige Wegeführung entlang der Stellau technisch umsetzbar ist. Hierfür wurde eine „Machbarkeitsstudie für die Planung und Herrichtung einer Wegeverbindung entlang der Stellau“ erstellt. Gegenstand der Untersuchung war die Prüfung, ob und wie südlich entlang der Stellau ein durchgehender Wanderweg hergerichtet werden kann. Eine mögliche Wegeführung nördlich der Stellau wurde als Ergebnis durchgeführter Bestandsaufnahmen und Bewertungen als faktisch nicht realisierbar eingeschätzt. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie erfolgte eine Bestandsvermessung einschließlich der nördlichen Böschung, die u.a. Geländehöhen und Baumstandorte erfasst. Zudem erfolgten eine Baugrunduntersuchung sowie eine baumgutachterliche Zustandsbewertung. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Herrichtung eines Weges am Südufer der Stellau möglich ist.
Artenschutzfachbeitrag
Für das Plangebiet wurde ein Artenschutzfachbeitrag erstellt zur Ermittlung der vorkommenden besonders und streng geschützten Arten und ihrer möglichen Beeinträchtigungen durch den Bebauungsplan sowie zur Ermittlung ggf. notwendiger Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Im Ergebnis können Beeinträchtigungen aus dem zukünftig angestrebten Wegebau durch geeignete Maßnahmen vermieden und ausgeglichen werden. Daher sind aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes zu erwarten.