Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5. Städtebaulicher Erhaltungsbereich

Die bauliche Entwicklung im Plangebiet steht eng in Verbindung mit der Inbetriebnahme des Rahlstedter Bahnhofes 1893. Daher befindet sich im Stadtteil ein großer Anteil erhaltenswerter Bausubstanz, die bis in die Gründerzeit zurückdatiert und vom Wandel Rahlstedts zu einem bevorzugten Wohnvorort für Hamburger Bürger zeugt. In großen Teilen des Stadtteils sind Beispiele der verschiedenen Architekturformen der Gründerzeit, wie z. B. der Heimatstil, Landhausstil und Jugendstil vorhanden. Nach wie vor zählen die Quartiere innerhalb des Stadtteils zu den attraktivsten Wohnlagen, die in ihren Strukturen erhalten werden sollen, aber gleichzeitig Entwicklungsoptionen für die Zukunft bieten.

Im Bebauungsplan Rahlstedt 127 wurden diese Gebiete durch Erhaltungsbereiche gemäß § 172 Baugesetzbuch gesichert. So auch der Erhaltungsbereich Amtsstraße 61-63, Buchwaldstraße 31-39 und Eilersweg 42, welcher vom Oberverwaltungsgericht (2 E 7/15.N) geprüft und für rechtmäßig erkannt wurde.

Das Oberverwaltungsgericht hatte seinerzeit in einem Ortstermin die Erhaltungsbereiche, insbesondere im Bereich der Amtsstraße 50 und Amtsstraße 61 überprüft und den westlichen Erhaltungsbereich im Wesentlichen aufgrund von baulichen Überformungen der ursprünglichen Bebauung aufgehoben. Dem Urteil folgend soll für das Gebäude Amtsstraße 50 daher kein Erhaltungsbereich festgesetzt werden. Für den Baublock zwischen der Amtsstraße, Buchwaldstraße, Eilersweg und der Stellau wurde festgestellt, dass dieses Erhaltungsgebiet aufgrund seiner ortsbildprägenden gründerzeitlichen Bebauung bestehen bleiben soll. Das Grundstück Amtsstraße 61 ist Teil dieses Baublocks.

„In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.“ (§ 2 Nummer 1 der Verordnung)

Bei der Festsetzung der Erhaltungsbereiche werden vom Grundsatz her keine einzelnen Gebäude, sondern städtebauliche Ensembles betrachtet, die geeignet sind, im Sinne des § 172 BauGB die Eigenart des Gebietes zu bestimmen. Dies ist auch bei der Festsetzung des Grundstücks Amtsstraße 61 als Erhaltungsbereich der Fall, da das Grundstück Amtsstraße 61 ein Bestandteil des im Bebauungsplan Rahlstedt 127 festgesetzten Erhaltungsbereich Amtsstraße 61-63, Buchwaldstraße 31-39, Eilersweg 42 ist.

Die Festsetzung des Erhaltungsbereichs ist erforderlich, um den zeittypischen Charakter dieser und umgebender gewachsenen Wohngebiete mit ihrer Eigenart aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt und zu bewahren. Sie trägt erheblich dazu bei, die vorhandene städtebauliche Struktur und Gestalt, die sich seit der Gründerzeit um 1900 entwickelt hat, zu erhalten und vor Überformungen durch abweichende Bautypologien zu sichern.

5.6. Technischer Umweltschutz und Klimaschutz

5.6.1. Lärmschutz

Aufgrund der Verkehrslärmbelastung von ca. 55 dBA tagsüber und ca. 40 dBA nachts wird für die Neuplanung von Wohngebäuden die folgende Festsetzung in § 2 der Verordnung aufgenommen

„In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“ (§ 2 Nummer 4 der Verordnung)

Die Festsetzung gilt für zukünftige Vorhaben. Bestandsnutzungen bleiben hiervon unberührt.

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