Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2. Maß der baulichen Nutzung

Zum Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische, unmaßstäbliche Bebauung wird für das Plangebiet die Festsetzung einer absoluten, maximalen Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) unabhängig von der Grundstücksgröße gewählt. Bei der Ermittlung der maximal überbaubaren Grundfläche sind sowohl der gebietsübliche Bestand angrenzend an das Plangebiet, als auch die auf dem Baugrundstück ausgeübte Nutzung zu betrachten.

Bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen wurden öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen. Zum einen der öffentliche Belang, im Plangebiet an dieser und der städtebaulich relevanten Umgebung orientierten standorttypische Gebäudekubaturen zu sichern und bisher unbebaute Freiräume in Form von öffentlichen und privaten Grünflächen zu sichern sowie in Teilen zugänglich zu machen. Zum anderen der private Belang der Beibehaltung der möglichen Bebaubarkeit der Flurstücke 1864 und 1982 gemäß dem bisher geltenden Planrecht. Im Zuge der Abwägung wurde der öffentliche Belang von Strukturerhalt ein höheres Gewicht eingeräumt. Gleichwohl bleiben für den Bestand Entwicklungsmöglichkeiten, beispielsweise durch Anbauten gewährleistet.

Bei dem umliegenden Bestand handelt es sich um gewachsene Wohngebiete, die von einer aufgelockerten, teilweise villenartigen, straßenbegleitenden Bebauung geprägt sind. Es handelt sich hierbei um Wohngebäude, die freistehend auf einem Gartengrundstück, überwiegend für die Nutzung durch eine bzw. wenige Wohnpartei(en) entworfen wurden. Die Grundfläche dieser Gebäude steht in einer Abhängigkeit zu ihrer Funktion, nicht jedoch zur Größe des Baugrundstücks. Die Grundstücksgrößen ergeben sich aus der historischen, teilweise noch heute erhaltenen Erschließungsstruktur dieser Wohngebiete. Die im Plangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sind Bestandteil dieser gewachsenen Siedlungsstruktur.

Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO durch die Grundflächen derartiger Anlagen um 50 vom Hundert (50%) überschritten werden.

Für die allgemeinen Wohngebiete wird hiervon abweichend festgesetzt:

„In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 3 der Verordnung)

Durch die Verwendung luft- und wasserdurchlässiger Materialien werden die Speicher- und Versickerungsfunktionen des Bodens für Niederschlagswasser auf befestigten Flächen weitgehend erhalten. Da derartig nach Satz 1 hergestellte Fahrwege und Stellplätze sich somit nur geringfügig auf die o. g. Funktion des Bodens auswirken, ist es gerechtfertigt – insbesondere für Fälle, auch für gegebenenfalls außerhalb des Geltungsbereiches liegende Grundstücksteile, die - wie zum Beispiel eine Bebauung in zweiter Reihe - einen höheren Erschließungsbedarf aufweisen – von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO maximalen Überschreitung der zulässigen Grundfläche um 50 vom Hundert Ausnahmen zuzulassen, soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewahrt bleibt.

5.2.1. Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR)

Vordringliches Ziel der Festsetzung einer GR ist es, die vorhandene, gebietsprägende städtebauliche Struktur zu sichern. Diese städtebauliche Struktur des Gebiets an der Amtsstraße, Buchwaldstraße und Eilersweg ist bestimmt durch eine weitgehend einheitliche Kubatur der Gebäude. Unabhängig von der Größe eines Baugrundstückes kann so im Zusammenspiel mit einer festgesetzten Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß und einer Höchstzahl von Wohnungen in Wohngebäuden eine weiterhin strukturtypische städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung und Wahrung der vorhandenen Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Künftige Neubauten fügen sich somit hinsichtlich Volumen und Maßstab in die bestehende prägende Eigenart und Bebauungsstruktur des Plangebiets und der Umgebung ein. So setzt der Bebauungsplan Rahlstedt 127 in den Bereichen im Umfeld des Plangebiets eine maximale Grundfläche von 150 m² bis 250 m² fest. Die Wohnbauflächen im Plangebiet sind Bestandteil dieser geschilderten Siedlungsstruktur.

Die jeweils festgesetzte GR im Plangebiet orientiert sich an der bestehenden Bebauung und städtebaulichen Struktur der Umgebung des Plangebiets, die bereits im Bebauungsplan Rahlstedt 127 ermittelt wurde. So wird abhängig von der Größe der vorhandenen Gebäude für das Gebäude Amtsstraße 50 mit einer vorhandenen Grundfläche von ca. 205 m² eine maximale GR von 250 m² und für das Grundstück Amtsstraße 61 mit einer vorhandenen Grundfläche von ca. 100 m² eine maximale GR von 150 m² festgesetzt. Die Festsetzung ermöglicht gegenüber dem Bestand für das Gebäude Amtsstraße 50 eine maßvolle Erweiterung der Grundfläche um ca. 45 m² und für das Gebäude Amtsstraße 61 eine Erweiterung der Grundfläche um ca. 50 m². Somit wird für die Eigentümer auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet, die Gebäude heutigen Wohnbedürfnissen z. B. durch Anbauten/Erweiterungen anpassen zu können.

Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes (2 E 7/15.N) wurden die Festsetzungen des Rahlstedt 127 teilweise aufgehoben. Durch die Aufhebung der nördlichen Baugrenzen, der festgesetzten Grundflächen von 150 m2 bzw. 200 m2 sowie der privaten und öffentlichen Grünflächen entsteht im nördlichen Bereich der im Bebauungsplan Rahlstedt 132 gelegenen Wohnbauflächen ein unbeplanter Innenbereich, dessen zulässige Bebauung nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Soweit angenommen würde, dass die in den WA festgesetzte GR gegenüber vormals nach § 34 BauGB zu einer geringeren Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke führen würde, ist festzuhalten, dass jedenfalls der bestehende Umfang der Bebauung nach der GR nicht beeinträchtigt wird. Es liegt insoweit kein Eingriff in die ausgeübte Nutzung vor.

Da Terrassen nach der geltenden Baunutzungsverordnung in die festgesetzte GR mit einzubeziehen sind, wird festgesetzt:

„Für Terrassen kann die festgesetzte Grundfläche um 30 m² als Höchstmaß überschritten werden.“ (§ 2 Nummer 5 der Verordnung)

Gemäß der anzuwendenden Fassung der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (siehe § 2 Abs. 4.3 Nummer 19 der Änderungsverordnung) sind Terrassen - wenn unmittelbar anschließend - Bestandteil der Hauptanlage und daher ihre Flächen innerhalb der zulässigen Grundfläche abzubilden. Über die festsetzte GR hinaus können Terrassen bis zu einer Grundfläche von 30 m² je Baugrundstück zugelassen werden. Hierdurch wird die Möglichkeit eingeräumt, auch bei Bestandsbauten zusätzliche Terrassen anlegen zu können. Der nach § 17 BauNVO in Wohngebieten angeführte Orientierungswert für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die im Fall des allgemeinen Wohngebietes einer Grundflächenzahl von 0,4 entspricht, wird durch die festgesetzte GR nicht voll ausgenutzt, da dies mit der städtebaulichen Zielsetzung des Erhalts und der behutsamen Weiterentwicklung bestehender städtebaulicher Strukturen nicht vereinbar wäre.

5.2.2. Zahl der Vollgeschosse

Entsprechend dem Bestand wird die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse an der Amtsstraße auf maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt. Durch die Festsetzung der Vollgeschosse wird die Höhe der Baukörper im Sinne des Strukturerhalts in diesem Teilbereich von Rahlstedt der städtebaulichen Struktur entsprechend beschränkt.

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