5.2. Maß der baulichen Nutzung
Zum Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische, unmaßstäbliche Bebauung wird für das Plangebiet die Festsetzung einer absoluten, maximalen Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) unabhängig von der Grundstücksgröße gewählt. Bei der Ermittlung der maximal überbaubaren Grundfläche sind sowohl der gebietsübliche Bestand angrenzend an das Plangebiet, als auch die auf dem Baugrundstück ausgeübte Nutzung zu betrachten.
Bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen wurden öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen. Zum einen der öffentliche Belang, im Plangebiet an dieser und der städtebaulich relevanten Umgebung orientierten standorttypische Gebäudekubaturen zu sichern und bisher unbebaute Freiräume in Form von öffentlichen und privaten Grünflächen zu sichern sowie in Teilen zugänglich zu machen. Zum anderen der private Belang der Beibehaltung der möglichen Bebaubarkeit der Flurstücke 1864 und 1982 gemäß dem bisher geltenden Planrecht. Im Zuge der Abwägung wurde der öffentliche Belang von Strukturerhalt ein höheres Gewicht eingeräumt. Gleichwohl bleiben für den Bestand Entwicklungsmöglichkeiten, beispielsweise durch Anbauten gewährleistet.
Bei dem umliegenden Bestand handelt es sich um gewachsene Wohngebiete, die von einer aufgelockerten, teilweise villenartigen, straßenbegleitenden Bebauung geprägt sind. Es handelt sich hierbei um Wohngebäude, die freistehend auf einem Gartengrundstück, überwiegend für die Nutzung durch eine bzw. wenige Wohnpartei(en) entworfen wurden. Die Grundfläche dieser Gebäude steht in einer Abhängigkeit zu ihrer Funktion, nicht jedoch zur Größe des Baugrundstücks. Die Grundstücksgrößen ergeben sich aus der historischen, teilweise noch heute erhaltenen Erschließungsstruktur dieser Wohngebiete. Die im Plangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sind Bestandteil dieser gewachsenen Siedlungsstruktur.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO durch die Grundflächen derartiger Anlagen um 50 vom Hundert (50%) überschritten werden.
Für die allgemeinen Wohngebiete wird hiervon abweichend festgesetzt:
„In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 3 der Verordnung)
Durch die Verwendung luft- und wasserdurchlässiger Materialien werden die Speicher- und Versickerungsfunktionen des Bodens für Niederschlagswasser auf befestigten Flächen weitgehend erhalten. Da derartig nach Satz 1 hergestellte Fahrwege und Stellplätze sich somit nur geringfügig auf die o. g. Funktion des Bodens auswirken, ist es gerechtfertigt – insbesondere für Fälle, auch für gegebenenfalls außerhalb des Geltungsbereiches liegende Grundstücksteile, die - wie zum Beispiel eine Bebauung in zweiter Reihe - einen höheren Erschließungsbedarf aufweisen – von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO maximalen Überschreitung der zulässigen Grundfläche um 50 vom Hundert Ausnahmen zuzulassen, soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewahrt bleibt.