Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Wasser

Das Plangebiet wird wesentlich geprägt durch das Fließgewässer Stellau, das im Planbild durch die nachrichtliche Übernahme „Wasserfläche“ dargestellt ist. Die Festsetzung der Niederungsbereiche der Stellau als private Grünflächen bzw. öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlagen FHH“ sichert neben der großflächigen Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser im Plangebiet auch einen möglichen Retentionsraum für Hochwasserereignisse. Durch den Ausschluss von Nebenanlagen auf den privaten Grünflächen (vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung) wird eine Beeinträchtigung der Niederungsbereiche der Stellau durch Überbauungen vermieden und so der ungehinderte Abfluss von Hochwasser sichergestellt.

Die textlichen Festsetzungen betreffen die Grundwasserneubildung:

„In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 3 der Verordnung)

Die Festsetzung trägt zur Versickerung und Rückhaltung des Niederschlagswassers innerhalb des Gebietes bei und dient der Erhaltung des natürlichen Wasserkreislaufs über Speicherung und Versickerung.

Die Festsetzung eines wasser- und luftdurchlässigen Aufbaus der Fahrwege sowie ebenerdigen Stellplätze (vgl. § 2 Nummer 3 Satz 1 der Verordnung) und der Terrassen (vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung) dient dem Grundwasserschutz, da durch die Verwendung dieser Materialien die Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser in diesen Bereichen weitgehend erhalten bleibt. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie z. B. Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen oder Betonierungen werden damit ausgeschlossen und die Versiegelung des Bodens auf ein vertretbares Maß gemindert.

„Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.“ (§ 2 Nummer 11 der Verordnung)

Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass anfallendes Oberflächenwasser weitestgehend im Plangebiet zurückgehalten und zur Versickerung gebracht oder gesammelt und weiter genutzt wird, sodass die bestehenden Grund- und Stauwasserverhältnisse erhalten bleiben. Hierdurch wird die Zielsetzung eines schonenden Umgangs mit Wasser durch Wiedernutzung verfolgt. Auch das Einleiten in ein Oberflächengewässer bewirkt, dass abfließendes Wasser im Plangebiet durch Einsickern in die Uferbereiche teilweise in den örtlichen Grundwasserhaushalt gelangt.

Kann das anfallende Oberflächenwasser im Einzelfall aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig zur Versickerung gebracht werden, kann es z. B. auf den privaten Grundstücken in Tanks gespeichert und dem Gebäude als Brauchwasser zugeführt werden. Im Einzelfall kann mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ein Oberflächengewässer oder Siel eingeleitet werden; eine örtliche Versickerung oder Nutzung als Brauchwasser hat jedoch Vorrang.

Zusätzlich zum Sammeln und Nutzen des Niederschlagswassers ist immer auch eine Versickerung (oder in genehmigten Ausnahmefällen eine Ableitung) erforderlich. Dies betrifft dasjenige Niederschlagswasser, das aufgrund bereits gefüllter Wasserspeicher nicht mehr gesammelt und genutzt werden kann. Die Versickerung/Ableitung ist mit und ohne Niederschlagswassernutzung im gleichen Maßstab auszulegen.

Für die etwaige Einleitung des Regenwassers ist die wasserrechtliche Genehmigung im Einzelfall erforderlich.

5.8. Grünflächen

Der Flächennutzungsplan und das Landschaftsprogramm stellen entlang der Stellau Grünflächen dar. Grundlegender Planungsgedanke der übergeordneten Planwerke ist es, die Grünstrukturen an Gewässern zu erhalten, zu entwickeln und für die Bewohner Hamburgs erlebbar zu machen. So stellt die Fachplanung „Grünes Netz Hamburg“ diese Flächen für den Bereich des Plangebiets auch als Parkanlage dar, die Teil des Hauptwegenetzes des Hamburger Freiraumverbunds ist.

Die Festsetzung von Grünflächen im Bebauungsplan folgt demnach der Darstellung des Flächennutzungsplans entsprechend dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Absatz 2 BauGB.

Abzuwägen ist die konkrete Abgrenzung der Grünflächen. In die Abwägung einbezogen wurde zum einen das auch in übergeordneten Planwerken formulierte Ziel, der Sicherung öffentlicher Grünflächen entlang der Stellau sowie deren Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. Weiterhin einzubeziehen sind die mit der Festsetzung öffentlicher Grünflächen einhergehende Beanspruchung der privaten Grundstücksflächen südlich der Stellau sowie – soweit bekannt – weitere örtliche und naturräumliche Gegebenheiten, wie beispielsweise der Baumbestand.

Die fachlich ermittelten Mindestmaße der öffentlichen Grünfläche (siehe hierzu Kapitel Öffentliche Grünflächen) führen dazu, dass private Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden müssen. An diesen Stellen wird dem Ziel der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, um die städtebaulichen Zielsetzungen des FNP sowie die Ziele des LaPRO umzusetzen und somit die Qualität und Erlebbarkeit des Freiraumes an der Stellau öffentlich zu sichern und weiterzuentwickeln, ein höheres Gewicht eingeräumt als dem privaten Interesse und Belang, den bisherigen Grundstückszuschnitt unverändert beizubehalten. Mit der Festsetzung einer öffentliche Grünfläche, die eine übergeordnete öffentliche Grünwegeverbindung ergänzt und sichert um eine Lücke im Hauptwegenetz des Freiraumverbunds zu schließen, entspricht der Bebauungsplan zudem dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün, der das Ziel der Schaffung von zusätzlichen öffentlichen Grünflächen im Rahmen von Bebauungsplänen verfolgt (vgl. Kapitel 3.3).

Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung/Dimensionierung der öffentlichen Grünfläche wurde nur das absolut notwendiges Mindestmaß festgesetzt, um die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen möglichst gering zu halten. Eine „Vorratsplanung“ hinsichtlich wünschenswerter zusätzlicher Funktionen ist für die Umsetzung des Planungszieles nicht erforderlich und erfolgt entsprechend nicht. Weitere Grundstücksflächen wurden als private Grünflächen festgesetzt, um diese einerseits von Bebauung frei zu halten und andererseits an diesen Stellen weiterhin eine private Nutzung als Gartenflächen zu ermöglichen.

Für diese Flächen wurden mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zum Bebauungsplan Rahlstedt 127 die vormaligen Festsetzungen teilweise aufgehoben. Die Flächen wären demnach als unbeplanter Innenbereich zu werten, wobei eine Beurteilung nach § 34 BauGB erfolgen müsste. Durch das Festsetzen der fließgewässerbegleitenden Uferbereiche und Freiflächen als Parkanlagen FHH bzw. private Grünflächen werden die großflächige Durchgrünung des Plangebiets und die klimarelevanten Funktionen der Flächen gesichert.

Öffentliche Grünflächen

Südlich sowie teilweise nördlich des Fließgewässers Stellau wird zwischen Rahlstedter Straße und Eilersweg ein Streifen als öffentliche Grünfläche (Parkanlage FHH) festgesetzt.

Hinsichtlich der Dimensionierung der festgesetzten öffentlichen Grünfläche erfolgte eine differenziertere Betrachtung der für die geplante Nutzung notwendigen Fläche zur Festsetzung für jedes einzelne betroffene Grundstück im Bereich des Bebauungsplanes. Innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind folgende Flächenansprüche zu beachten: Böschung, Gewässerrandstreifen, Schotterrasenstreifen, Weg. Die anzunehmenden Breiten für den Gewässerrandstreifen, den Schotterrasenstreifen sowie den Weg wurden fachlich ermittelt und ab der Böschungsoberkante angesetzt. Hierfür wurde der im Rahmen der Machbarkeitsstudie erstellte Vermesserplan zugrunde gelegt. Der Vermesserplan nimmt sowohl den tatsächlichen Gewässerlauf als auch die vorhandene Böschungskante auf. Die Kartengrundlage des amtlichen Liegenschaftsinformationssystems (ALKIS) kann der Detaillierung der vorgenommenen Betrachtung nicht gerecht werden und zeigt in Teilen deutliche Abweichungen zur Vermessung hinsichtlich des Gewässerlaufes und der Böschungskante, sodass die Festsetzung auf die tatsächlichen Gegebenheiten also die Vermessung abstellt. Für alle weiteren Darstellungen, wie beispielsweise Flurstücksgrenzen, wurde dem Bebauungsplan weiterhin die ALKIS zugrunde gelegt

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2019 wurde nachgewiesen, dass die Anlage eines Fußweges innerhalb der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche technisch möglich ist. Durch die Studie wird weiter nachgewiesen, dass die Weiterführung des Weges zum Stellaustieg im Osten und der Anschluss an die Rahlstedter Straße im Westen möglich sind. Zwischen Stellaustieg und der Straße Wiesenredder östlich des Plangebietes ist der Weg bereits in ausreichender Breite entlang der Stellau vorhanden.

Gemäß deutschem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll ein parallel an das Gewässer angrenzender Gewässerrandstreifen den Eintrag von Verunreinigungen minimieren. Unter Betrachtung durch die zuständigen Fachdienststellen kann die Wegeführung innerhalb des Gewässerrandstreifens abgebildet werden, wenn ab Böschungsoberkante ein 2 m breiter bewachsener Schutzstreifen (im Weiteren Gewässerrandstreifen) mit entsprechender Funktion verbleibt. Bei den vorhandenen Gegebenheiten, insbesondere der gärtnerischen Nutzung und der teilweise sehr breiten Böschung, ist dieser aus der Erfahrung mit vergleichbaren Wegen an anderen Gewässern als ausreichend zu bewerten, um die entsprechende Filterfunktion langfristig gewährleisten zu können.

Da keine Regelwerke für die Dimensionierung von Wegen in Parkanlagen existieren, orientiert sich die reine Wegebreite an den Vorgaben aus der ReStra - Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen. Demnach wird für straßenbegleitende Gehwege ein Verkehrsraum von mindestens 1,80 m angenommen, der den Begegnungsfall zweier mobilitätseingeschränkter Personen abdeckt. Zusätzlich wird ein 0,20 m breiter Sicherheitsraum angenommen, der den Abstand zu potentiellen Einfriedungen o. ä. im nördlichen Bereich der privaten Grundstücksflächen wahrt. Entsprechend ergibt sich eine Wegebreite von 2,0 m innerhalb der Parkanlage.

Weiterhin muss der Weg durch Bewirtschaftungsfahrzeuge befahrbar sein. Hierfür wird ein zusätzlicher Schotterrasenstreifen von 1,0 m Breite wegbegleitend erforderlich. Dieser wird innerhalb des 2,0 m breiten Gewässerrandstreifens verortet. Die Funktion des Gewässerrandstreifens bleibt durch die Ausbildung als begrünte befestigte Fläche weiterhin gewährleistet. Zudem wird eine weitere Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen dadurch vermieden.

Der vorhandene Baumbestand sowie andere maßgebende örtliche Gegebenheiten, wie z. B. Teiche wurden bei der Abwägung hinsichtlich der Breite der öffentlichen Grünfläche einbezogen. Hinsichtlich eines sicheren Baumerhaltes müsste der Weg so verschwenken, dass eine Freihaltung des gesamten Wurzelbereichs (Kronentraufe zzgl. 1,50 m gem. DIN 18920) gewährleistet ist. Da damit ein erheblicher Eingriff in die private Grundstücksfläche einhergehen würde, wurde der Verminderung des Eingriffs in die private Grundstücksfläche in der Abwägung ein höherer Stellenwert zugemessen, als dem sicheren Baumerhalt. Die Prüfung und Umsetzung etwaiger baumschonender Sonderbauweisen innerhalb der geschützten Wurzelbereiche der Bäume sind im Rahmen der Ausführungsplanung weiterhin möglich.

In Anlehnung an die Machbarkeitsstudie erfolgte demnach die Prüfung einer durchgängigen Wegeführung innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche, für die unter Abwägung aller Belange sowie der fachdienststellenübergreifenden Abstimmung ein durchgängiges Mindestmaß angenommen wurde. Abweichend von der Machbarkeitsstudie wird auf eine „Vorratsfestsetzung“ mit größerem Flächenumgriff der öffentlichen Grünfläche verzichtet, die im Rahmen der Ausführungsplanung eine Reaktion des gesamten Wegeverlaufs auf den Baumbestand ermöglicht hätte. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und im Sinne der Gleichbehandlung wurden für alle im Plangebiet liegenden Grundstücke die gleichen Maße für Gewässerrandstreifen, Schotterrasenfläche und Weg ab Böschungsoberkante angenommen. Die festgesetzte öffentliche Grünfläche setzt an der Gewässerkante an und bezieht die vorhandene Böschung entsprechend mit ein. Im Ergebnis variiert daher die öffentliche Grünfläche in ihrer Tiefe, da die Böschung nicht an allen Stellen gleich breit ist und die genannten Mindestmaße für Gewässerrandstreifen und Wegefläche, wie oben beschrieben ab Böschungsoberkante angesetzt werden.

Das stadteigene Flurstück 798 wird vollständig in das Plangebiet einbezogen. Das Flurstück ist in Teilbereichen breiter als die angenommenen Mindestmaße der innerhalb der öffentlichen Grünfläche erforderlichen Nutzungen, so dass sich hier im Rahmen der Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität bezüglich der weiteren Nutzung, beispielsweise für Baumersatzpflanzungen oder Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Private Grundstücksflächen sind davon nicht betroffen. .

Die nördlich des Gewässerverlaufs vorhandene Böschung wird in der Konsequenz ebenfalls als öffentliche Grünfläche (Parkanlage FHH) festgesetzt. Private Grundstücksflächen sind davon nicht betroffen.

Im Bereich der privaten Grundstücke werden entsprechend der vorangegangenen Ausführungen Flächen für die Festsetzung öffentlicher Grünfläche in Anspruch genommen. Die flurstücksbezogene Flächeninanspruchnahme ist in der Anlage 1 zur Begründung tabellarisch dargestellt.

Die geplante Wegeverbindung wird im weiteren Verlauf der Stellau in den bestehenden Bebauungsplänen Rahlstedt 27, Rahlstedt 29 und Rahlstedt 54 bereits durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche planungsrechtlich gesichert.

Private Grünflächen

Im Einzugsbereich des im Plangebiet vorhandenen Fließgewässers Stellau (siehe Punkt 5.9) werden südlich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen der Flurstücke 1864 und 1982 private Grünflächen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unter anderem auf Grundlage des Entwicklungsgebots § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan, der für diesen Bereich Grünflächen darstellt, und unter Berücksichtigung des städtebaulichen Planungszieles der Sicherung von Grünflächen. Die gewässerbegleitenden Grünflächen mit ihren Bäumen sind ein zentraler Bestandteil des schützenswerten Orts- und Landschaftsbildes und ein wesentlicher Teil der Vernetzung der Grünstrukturen innerhalb der Stadt. Klimatisch wirken sich diese Gebiete positiv auf den Transport von Kaltluft aus den Kaltluftentstehungsgebieten der Rahlstedter Feldmark bis in das Rahlstedter Zentrum aus. Die Festsetzung von privaten Grünflächen ermöglicht es den Grundstückseigentümern, die Flächen als Gartenflächen der angrenzenden Bebauung zu nutzen.

„Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden“ (§ 2 Nummer 6 der Verordnung)

Mit dieser Festsetzung wird den ufernahen Grünflächen in besonderer Weise Rechnung getragen und ihre Funktionen als Bestandteile des Biotopverbundsystems gestärkt und gesichert. Der Satz 2 ermöglicht notwendige Zufahrten und Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung. Durch diese Festsetzung wird auch insbesondere für Baumöglichkeiten in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Erschließung gesichert. Mit der Ausnahmemöglichkeit soll besonderen Bedarfen, die sich z. B. aus der spezifischen Nutzung des Grundstücks oder auch dem Zuschnitt des Grundstücks und den daraus resultierenden Bedürfnissen ergeben, im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung Rechnung getragen werden können.

5.9. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie für die gestalterische Einbindung und Durchgrünung der Bauflächen bzw. des Plangebiets werden die nachfolgenden Festsetzungen getroffen, die gleichzeitig negative Folgen des Klimawandels mindern.

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