5.2.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Offene Bauweise
Durch die Festsetzung der offenen Bauweise soll in den allgemeinen Wohngebieten die für das Ortsbild typische offene Bebauungsstruktur gewahrt bleiben. Für die Bebauung an der Amtsstraße ist dies das mit einem Garten umgebene, freistehende Einzelhaus.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangebiet durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen orientiert sich an den Baukörpern, um die bestehenden Gebäude strukturtypisch in ihrer Lage festzusetzen und die zugehörigen Freiflächen zu erhalten.
Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind so gewählt, dass das für das Baugrundstück festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auch ausgeschöpft werden kann und Raum für unterschiedliche Entwürfe bleibt.
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Form von Baukörperausweisungen ist städtebaulich erforderlich, um das schützenswerte Orts- und Landschaftsbild zu erhalten, das durch Vorgärten und die in einer Reihung den Straßenraum begleitende Bestandsgebäude, sowie dahinter liegende Gartenbereiche geprägt ist. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass Neubauten nur als Ersatz der Bestandsgebäude innerhalb dieser Baufelder errichtet werden und damit die vorherrschende Bebauungsstruktur im Plangebiet erhalten bleibt.