Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Offene Bauweise

Durch die Festsetzung der offenen Bauweise soll in den allgemeinen Wohngebieten die für das Ortsbild typische offene Bebauungsstruktur gewahrt bleiben. Für die Bebauung an der Amtsstraße ist dies das mit einem Garten umgebene, freistehende Einzelhaus.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangebiet durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen orientiert sich an den Baukörpern, um die bestehenden Gebäude strukturtypisch in ihrer Lage festzusetzen und die zugehörigen Freiflächen zu erhalten.

Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind so gewählt, dass das für das Baugrundstück festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auch ausgeschöpft werden kann und Raum für unterschiedliche Entwürfe bleibt.

Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Form von Baukörperausweisungen ist städtebaulich erforderlich, um das schützenswerte Orts- und Landschaftsbild zu erhalten, das durch Vorgärten und die in einer Reihung den Straßenraum begleitende Bestandsgebäude, sowie dahinter liegende Gartenbereiche geprägt ist. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass Neubauten nur als Ersatz der Bestandsgebäude innerhalb dieser Baufelder errichtet werden und damit die vorherrschende Bebauungsstruktur im Plangebiet erhalten bleibt.

5.3. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

Durch die Festsetzung einer höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden soll im Sinne des verfolgten Strukturerhalts eine relativ homogene Prägung einer Gebietsstruktur in Bezug auf die Wohnformen (Ein- und Zweifamilienhäuser und gegebenenfalls kleinere Mehrfamilienhäuser) gesichert werden. Der besondere Charakter der Wohngebiete mit ihren typischen Bauformen und Strukturen, auch unter Berücksichtigung der an das Plangebiet angrenzenden Bereiche wird somit aufrechterhalten und einer städtebaulich unerwünschte Umstrukturierung der Gebiete hinsichtlich der vorherrschenden Wohnformen entgegengewirkt.

So werden auf dem Grundstück Amtsstraße 50 maximal 3 Wohnungen und auf dem Grundstück Amtsstraße 61 maximal 2 Wohnungen als Obergrenze festgesetzt.

Die Festsetzung der jeweiligen absoluten Wohnungszahl wird so gewählt, dass sie mindestens der jeweiligen Bestandssituation entspricht und zum anderen an einer dem möglichen Maß der Bebauung entsprechenden üblichen und städtebaulich vertretbaren Wohnungsanzahl orientiert ist. Eine deutlich über die jeweilige Bestandssituation hinausgehende Erhöhung der Wohnungszahl kann auf Grund des vorrangigen Planungsziels des Strukturerhalts in diesem von gartenbezogenen Wohngebäuden geprägten Gebiet nicht eingeräumt werden, da sich die resultierenden Bautypologien mit hoher Wahrscheinlichkeit in die städtebaulichen Strukturen des Bestandes nicht in vertretbarer Weise einfügen würden und sich ebenfalls eine Vielzahl von Stellplatzanlagen in diesem Bereich negativ auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken würden.

Die Anzahl der potentiell neu entstehender Wohnungen ist so gering, dass die Maßgaben des Bündnis für das Wohnen (vgl. Kapitel 3.3) für geförderten Wohnungsbau nicht anzuwenden sind.

5.4. Verkehrsflächen und Versorgungsleitungen

Die Amtsstraße wird entsprechend ihrem Bestand als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Mögliche Umgestaltungen der Straße, z. B. durch eine Querungshilfe für den gewässerbegleitenden Fußweg, erfolgen durch die Trägerin der Wegebaulast und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Eine solche Umgestaltung ist innerhalb der 14 m breiten Verkehrsfläche möglich. Weitergehende Ausbaubedarfe bestehen soweit absehbar nicht.

Im Bereich der vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen und den an das Verteilnetz angeschlossenen Grundstücken befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen des Verteilnetzbetreibers, der Stromnetz Hamburg GmbH zur örtlichen Versorgung.

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