5.9.1. Baumschutz
Für die im Plangebiet vorkommenden Bäume und Hecken gelten die Bestimmungen der hamburgischen Baumschutzverordnung.
Baumfällungen
Für die Herstellung einer Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden Baumfällungen erforderlich. Erforderliche Baumfällungen und damit verbundene Ersatzpflanzungen, die sich aus der Wegeverbindung oder ggf. aus Baugeschehen in den Allgemeinen Wohngebieten ergeben, werden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren bzw. der Ausbauplanung geregelt.
Baumanpflanzungen
Ersatzpflanzungen für Baumfällungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Wanderweges entlang der Stellau erfolgen soweit möglich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Parkanlagen mit standortgeeigneten heimischen Laubgehölzen.
Zum Erhalt und zur Entwicklung von Grünstrukturen und zur Begrünung innerhalb der Baugebiete werden die folgenden Festsetzungen getroffen:
„Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.“ (§ 2 Nummer 7 der Verordnung)
Die Festsetzung schafft ökologisch wirksames Grünvolumen, dient der gestalterischen Einbindung von Stellplätzen in das Stadt- und Landschaftsbild und reduziert klimatische Auswirkungen großflächiger Versiegelungen durch Verdunstung und Minderung von Aufheizeffekten versiegelter Flächen.
„Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgeeignet, heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.“ (§ 2 Nummer 8 der Verordnung)
Die Festsetzung dient einer auf die örtlichen Standortbedingungen abgestimmten Auswahl heimischer Laubgehölze für Anpflanzungen und sichert die dauerhafte Be- bzw. Durchgrünung des Stadtraumes mit naturnahen Gehölzstrukturen, die Lebens- und Nahrungsräume für die heimische Tierwelt bieten. Die festgesetzte Pflanzgröße stellt bereits in kurzer Zeit die Entwicklung einer ökologisch und visuell wirksamen Begrünung sicher. Die vorgegebene Größe der offenen Vegetationsflächen für Bäume dient der Sicherung bzw. Schaffung ausreichend großer Wurzelräume für eine dauerhafte Entwicklung sowie dem Schutz des Wurzelraumes geschützter, erhaltenswerter Bäume vor Verletzungen oder Verlust der Wurzeln durch Abgrabungen. Dadurch wird der dauerhafte Erhalt geschützter, zu erhaltender Bäume in Baugebieten und Grünflächen gesichert.