Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9.1. Baumschutz

Für die im Plangebiet vorkommenden Bäume und Hecken gelten die Bestimmungen der hamburgischen Baumschutzverordnung.

Baumfällungen

Für die Herstellung einer Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden Baumfällungen erforderlich. Erforderliche Baumfällungen und damit verbundene Ersatzpflanzungen, die sich aus der Wegeverbindung oder ggf. aus Baugeschehen in den Allgemeinen Wohngebieten ergeben, werden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren bzw. der Ausbauplanung geregelt.

Baumanpflanzungen

Ersatzpflanzungen für Baumfällungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Wanderweges entlang der Stellau erfolgen soweit möglich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Parkanlagen mit standortgeeigneten heimischen Laubgehölzen.

Zum Erhalt und zur Entwicklung von Grünstrukturen und zur Begrünung innerhalb der Baugebiete werden die folgenden Festsetzungen getroffen:

„Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.“ (§ 2 Nummer 7 der Verordnung)

Die Festsetzung schafft ökologisch wirksames Grünvolumen, dient der gestalterischen Einbindung von Stellplätzen in das Stadt- und Landschaftsbild und reduziert klimatische Auswirkungen großflächiger Versiegelungen durch Verdunstung und Minderung von Aufheizeffekten versiegelter Flächen.

„Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgeeignet, heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.“ (§ 2 Nummer 8 der Verordnung)

Die Festsetzung dient einer auf die örtlichen Standortbedingungen abgestimmten Auswahl heimischer Laubgehölze für Anpflanzungen und sichert die dauerhafte Be- bzw. Durchgrünung des Stadtraumes mit naturnahen Gehölzstrukturen, die Lebens- und Nahrungsräume für die heimische Tierwelt bieten. Die festgesetzte Pflanzgröße stellt bereits in kurzer Zeit die Entwicklung einer ökologisch und visuell wirksamen Begrünung sicher. Die vorgegebene Größe der offenen Vegetationsflächen für Bäume dient der Sicherung bzw. Schaffung ausreichend großer Wurzelräume für eine dauerhafte Entwicklung sowie dem Schutz des Wurzelraumes geschützter, erhaltenswerter Bäume vor Verletzungen oder Verlust der Wurzeln durch Abgrabungen. Dadurch wird der dauerhafte Erhalt geschützter, zu erhaltender Bäume in Baugebieten und Grünflächen gesichert.

5.9.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

„In dem allgemeinen Wohngebiet westlich der Amtsstraße sind Dachflächen bis zu einer Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 10)

„Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgeeignet zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich. “ (§ 2 Nummer 9)

Durch die Dachbegrünungen werden ökologisch wirksame Ersatzlebensräume insbesondere für Kleintiere wie Insekten und Vögel geschaffen, die geeignet sind, den Eingriff auf bisher unversiegelten Flächen zu mindern. Dachbegrünungen reduzieren die Aufheizeffekte von Dachflächen und wirken sich sowohl positiv auf das Gebäudeklima als auch stabilisierend auf die lokalklimatische Situation aus. Die Maßnahme entspricht auch der Hamburger Gründachstrategie (Bürgerschaftsdrucksache 20/11432, vgl. Kapitel 3.3). Zusätzlich verzögern Dachbegrünungen den Abfluss anfallenden Niederschlagswassers und wirken sich somit positiv auf den Grundwasserschutz sowie die Auslastung der technischen Infrastruktur aus.

Die Festsetzung zum Substrataufbau dient als Voraussetzung für einen auskömmlichen Wurzelraum und damit für eine nachhaltige Entwicklung der Bepflanzung einschließlich von Bäumen am Standort. Für wohnungsbezogene Terrassen und ebenerdige Stellplätze können Ausnahmen zugelassen werden, da diese der Hauptnutzung zuzuordnen sind und eine Bepflanzung entsprechend nicht vorgesehen ist.

Der Verzicht auf die Festsetzung einer Dachbegrünung im Bereich des Erhaltungsbereichs östlich der Amtsstraße ist geboten, da die Dachbegrünung kein gängiges Stilmittel der städtebaulichen Eigenart der das Gebiet prägenden Bauepoche war.

Eine Einschränkung der baulichen Möglichkeiten durch die Vorgabe einer Fassadenbegrünung gemäß der Leitlinie Strategie Grüne Fassaden (vgl. Kapitel 3.3) erscheint nicht geboten. In einer bisher grün- und freiraumgeprägten, offen bebauten Umgebung und angesichts nur weniger Baugrundstücke im Plangebiet, wäre durch eine Fassadenbegründung keine deutliche Qualitätsverbesserung der örtlichen Situation zu erwarten.

5.9.3. Nachrichtliche Übernahmen

Die Wasserfläche des im Plangebiet befindlichen Fließgewässers Stellau wird auf Grundlage des Vermesserplans als Wasserfläche nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

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