Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3.1.7. Klimaanpassungsstrategie

Die Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel (Drucksache 22/18165) legt die Ziele und Maßnahmen für die gesamtstädtische Anpassung an den Klimawandel fest. Diese sind, soweit sie städtebauliche Relevanz besitzen, im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

3.3.1.8. Hamburger Klimaplan

Bereits 2007 hat Hamburg ein erstes Klimaschutzkonzept beschlossen und auf dieser Grundlage zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Im nächsten Schritt verabschiedete der Senat in 2013 den Maßnahmenplan Klimaschutz und in 2015 den Hamburger Klimaplan, der im Dezember 2019 das erste Mal (siehe Drucksache 21/19200) und im Dezember 2022 das zweite Mal (siehe Drucksache 22/12774) fortgeschrieben wurde. In § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 04. November 2025 (HmbGVBl. S. 597), ist die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre vorgeschrieben. Damit wird die Anpassung des Klimaplans an aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen sichergestellt. Das Monitoring erfolgt über eine regelmäßige Zwischenberichterstattung des Senats über die Umsetzung der bisherigen Maßnahmen.

Mit der zweiten Fortschreibung des Hamburger Klimaplans wurde das Zielniveau nochmals angehoben: Bis 2030 reduziert Hamburg die CO2-Emissionen um 70 Prozent gegenüber 1990. Bis 2045 strebt Hamburg eine Emissionsminderung von mindestens 98 Prozent an, um Netto-CO2-Neutralität zu erreichen.

Die Ziele des Klimaplans sind somit gesetzlich verankert. Der Hamburger Klimaplan enthält die verbindlichen Sektorziele und legt die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen (siehe § 6 Abs. 1 HmbKliSchG).

Neben diesen konkreten Reduktionszielen enthält der Klimaplan den jeweiligen Bereichen (Industrie, Gewerbe-Handel-Dienstleistung, private Haushalte und Verkehr) zugeordnete Maßnahmen und Strategien, um den CO2-Ausstoß zu reduzieren. So geht es zum Beispiel für die privaten Haushalte um mehr energetische Sanierungen, höhere Klimaschutzstandards für Neubauten oder mehr Anschlüsse an die künftig klimafreundliche Fernwärme. Damit der Sektor Verkehr seine CO2-Ziele schafft, werden u.a. der ÖPNV, aber auch Radwege ausgebaut sowie weitere umweltfreundliche Mobilitätsangebote gefördert. Darüber hinaus sind über den Transformationspfad Klimaanpassung die Ziele der Regenwasser-Infrastruktur-Anpassung (RISA) im Hamburgischen Klimaplan verankert und werden bei den Planungen berücksichtigt. Gleiches gilt für die über den Transformationspfad Klimaanpassung integrierten Aspekte Wand- und Dachbegrünung, Begrünung von Lärmschutzwänden und Schaffung von Grünflächen zur Hitzevorsorge.

Die Klimaschutzziele und die möglichen Maßnahmen sind auch im Rahmen der Bebauungsplanverfahren so weit wie möglich zu berücksichtigen (vgl. hierzu Kapitel 5.9 „Klimaschutz und Klimaanpassung“).

3.3.1.9. Vertrag für Hamburgs Stadtgrün

Auf der Basis des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft (Drucksache 21/16980 vom 24.04.2019 - Einigung mit der Volksinitiative "Hamburgs Grün erhalten") wurde am 22. Juni 2021 zwischen mehreren Fachbehörden, den Bezirksämtern und verschiedenen städtischen Unternehmen der Vertrag für Hamburgs Stadtgrün geschlossen. Der Vertrag enthält aufbauend auf dem Grünen Netz eine Flächenkulisse, die nicht bebaut werden darf. Hierzu gehören insbesondere alle öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze sowie – in der inneren Stadt bis einschließlich des Zweiten Grünen Ringes – die Landschaftsachsen sowie die beiden grünen Ringe. Sollte dennoch eine Inanspruchnahme erfolgen, so ist möglichst in räumlicher Nähe eine gleich große Freifläche herzurichten und zu sichern. In begründeten Einzelfällen können alternativ auch andere landschaftsplanerische oder -pflegerische Maßnahmen, die eine Verbesserung der Freiraumsituation bewirken, durchgeführt werden.

Das Plangebiet des Bebauungsplans grenzt im Westen an die Elbe-Landschaftsachse, beeinträchtigt diese aber nicht, da die öffentliche Promenade auf der Hochwasserschutzanlage und der dahinter verlaufende Deichverteidigungsweg erhalten bleiben. Zudem werden zukünftig parallel zur Promenade die rückwärtigen Gärten der geplanten Wohngrundstücke liegen, statt des bisherigen Betriebsplatzes und der bisherigen Gewerbebauten.

Über den südlichen Rand des Plangebietes verschwenkt großzügig gerundet der Zweite Grüne Ring. Hier sind im geltenden Bebauungsplan Finkenwerder 22 vom 19. Januar 1982 westlich des Doggerbankwegs Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen „Tiefbaubetriebsplatz“ (mit großzügigen Baugrenzen) und „Freiwillige Feuerwehr“ (mit Bestandsbaukörperfestsetzung) und östlich des Doggerbankwegs Reines Wohngebiet (mit einer 12 m tiefen Baukörperfestsetzung) festgesetzt. Der neue Bebauungsplan bleibt westlich des Doggerbankwegs hinter den Überbauungsmöglichkeiten des geltenden Planungsrechts zurück. Östlich des Doggerbankwegs wird statt einer Bautiefe von 12 m eine Bautiefe von 14 m festgesetzt. Die Straßenverkehrsfläche des Doggerbankwegs wird in diesem Abschnitt auf maximal 50 m Länge um maximal 2 m nach Westen erweitert.

Die damit durch Straße und Gebäude zusätzlich überbaubare Fläche beträgt somit deutlich weniger als 150 m² und bleibt somit unter dem für diese Fälle festgelegten Schwellenwert von 250 m². Der Vertrag für Hamburgs Stadtgrün ist durch die Planung daher nicht betroffen. Die Festsetzungen sind zulässig, eine Kompensation ist nicht erforderlich.

Zusätzlich enthält der Vertrag für Hamburgs Stadtgrün die Verpflichtung, bei der Entwicklung neuer Quartiere weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen (Entfernung weniger als 500 m). Dieses Erfordernis besteht laut Vertrag in der Regel bei Neuschaffung von insgesamt 500 Wohneinheiten. Der räumliche Bezug des Quartiers ist dabei der Stadtteil. Wenn für neue Quartiere Bebauungspläne aufgestellt werden, ist die Berücksichtigung von Bedarfen für neue Parkanlagen Bestandteil der Abwägung im Verfahren.

Durch den Bebauungsplan Finkenwerder 41 werden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für insgesamt ca. 152 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen, die Planung selbst liegt dementsprechend weit unter der genannten Grenze von 500 Wohneinheiten. Bei der Betrachtung umliegender Wohnungsbauvorhaben im Stadtteil Finkenwerder wird deutlich, dass auch hier die Grenze von 500 Wohneinheiten nicht erreicht wird. Gemäß der Raumbeobachtung im Bezirk Hamburg-Mitte hat sich die Anzahl der Wohneinheiten in Finkenwerder seit 2021 bis 2023 um 28 Wohneinheiten erhöht, für eine weitere Wohnung wurde 2023 eine Baugenehmigung erteilt. Gemäß Wohnungsbauprogramm 2024 gibt es ein weiteres kurz- bis mittelfristiges Wohnungsbaupotenzial für 94 Wohneinheiten. Ein langfristiges Wohnungsbaupotential wird gemäß Wohnungsbauprogramm 2024 für weitere 540 Wohneinheiten ermittelt, davon sind 500 Wohneinheiten auf den Bebauungsplan Finkenwerder 32 zurück zu führen. Da im Plangebiet Finkenwerder 32 im entsprechenden Umfang Grünflächen ausgewiesen werden, müssen die dort entstehenden Wohneinheiten bei der Bedarfsermittlung zusätzlicher öffentlicher Grünflächen im Bebauungsplan Finkenwerder 41 nicht mit berücksichtigt werden.

Die zu berücksichtigen zusätzlichen Wohneinheiten im Stadtteil Finkenwerder liegen demnach bei knapp 300. Die Verpflichtung zur Herstellstellung weiterer Grünanlagen besteht für die Planung dementsprechend nicht.

Auch die Freiraumversorgungsanalyse der zuständigen Fachbehörde vom 09.07.2024 zeigt deutlich, dass das Gebiet sowohl im Bestand als auch im Planfall mit wohnungsnahen typisierten Parkanalagen und Spielplätzen sehr gut versorgt ist. Bei der Analyse werden die bestehenden Parkanlagen in einem Radius von 500 m und die bestehenden Spielplätze in einem Radius von 300 m geprüft. Die Richtwerte geben vor, dass je Einwohnerin bzw. Einwohner 6 m² Parkanlage und 1,5 m² Spielplatzfläche zur Verfügung stehen sollte. Im Bestand liegt der Versorgungsgrad bei 53 m² Parkanlage und 5 m² Spielplatzfläche und im Planfall bei 49 m² Parkanlage und 4,8 m² Spielplatzfläche pro Einwohnerin bzw. Einwohner. Damit werden die Richtwerte in beiden Fällen deutlich überschritten. Es ergeben sich keine weiteren Bedarfe für neue Parkanlagen oder Spielplatzflächen durch den Bebauungsplan Finkenwerder 41.

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