3.3.1.1. Vertrag für Hamburg - Wohnungsneubau
Der „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ (Senatsdrucksache Nr. 2011/01087) wurde am 4. Juli 2011 zwischen dem Senat und den Bezirken geschlossenen, zunächst am 8. September 2016 und zuletzt am 16. November 2021 zum dritten Mal fortgeschrieben. Die Stadt Hamburg verfolgt das übergeordnete Ziel, den Wohnungsbau in Hamburg zu aktivieren und zu stärken, um für den prognostizierten Zuwachs an Haushalten ein adäquates Wohnungsangebot bereitzustellen.
Senat und Bezirke streben seitdem an, die Zahl der neu genehmigten Wohnungen pro Jahr deutlich zu steigern. Im Jahr 2021 wurde in der dritten Fortschreibung des Vertrags die 2016 beschlossene Zielvereinbarung von 10.000 Wohnungen erneut bestätigt. In dieser Fortschreibung wurde der sogenannte Drittelmix aufgenommen. Die aktuell geltende Fassung des Bündnisses sieht bezüglich des Anteils der geförderten Wohnungen jedoch eine Öffnungsklausel vor, welche die Betroffenheit von Wohnungsbauprojekten in einem fortgeschrittenen Planungsstand bezüglich des genannten prozentualen Anteils einschränkt. Dieses trifft für das vorliegende Projekt zu. Der Einleitungsbeschluss zu dem vorliegenden Bebauungsplan wurde auf Basis der vorherigen Bündnisvereinbarung gefasst. Die Forderung zur Realisierung von geförderten Wohnungen wurde seinerzeit im Wettbewerb nur für das Baufeld 4.1 formuliert; alle Planungen wurden auf dem genannten Anteil abgestellt. Hier soll 100% öffentlich geförderter Mietwohnungsbau entstehen. Geplant sind aktuell ca. 29 Wohneinheiten, was mit Blick auf im Plangebiet als Neubaupotenzial kalkulierte ca. 152 neuen Wohneinheiten einen Anteil von ca. 20% öffentlich geförderten Mietwohnungsbau am Gesamtpotenzial ausmacht.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat sich im Rahmen des Vertrages für Hamburg zur Genehmigung von jährlich 1.400 Wohnungen verpflichtet.
Der Bebauungsplan Finkenwerder 41 leistet einen wichtigen Beitrag zu den aufgeführten Zielen, indem er die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von ca. 152 zusätzlichen Mietwohneinheiten ermöglicht. Die Realisierung des Wohnungsbaus innerhalb einer bestimmten Frist sowie zum Teil über die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans hinausgehende Anforderungen an den Städtebau, Hochbau oder Freiraum werden in städtebaulichen Verträgen mit den Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträgern geregelt.