Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.6. Arten- und Biotopschutz

Der Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22) und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), bleiben auch bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13 a BauGB unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu beachten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).

Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG besonders geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Zum Artenschutz wurde das Gutachten Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzuntersuchung (08.09.2022) mit artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung und artenschutzfachlicher Betrachtung erstellt (vgl. Kap. 5.10.4).

3.2.7. Hochwasserschutzanlage, Hafengebietsgrenze

Entlang des Steendiekkanals verläuft die Hochwasserschutzanlage Finkenwerder-Hauptdeich mit der Hauptdeichlinie sowie die Grenze des Hafengebietes gemäß Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482). Die Hochwasserschutzanlage ist mit entsprechenden Zugankern befestigt, welche sich in Teilen unterhalb der angrenzenden privaten Grundstücke befinden. Die genaue Lage der Zuganker ist nicht bekannt. Das Vorhandensein kann zu eventuellen Einschränkungen der Bebauung führen.

3.2.8. Klimaschutz

Für das Vorhaben und dessen Umsetzung sind auch das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1), und das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 04. November 2025 (HmbGVBl. S. 597)

beachtlich. Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz wurden die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Klimaschutzziele erstmalig gesetzlich verankert. Im Kern wird angestrebt, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2045 per saldo auf Null zurückzuführen. Bei jeglicher Abwägungsentscheidung in der Bauleitplanung ist die gesetzlich festgeschriebene Absenkung der Emissionen zu berücksichtigen, so auch bei der Planung und Umsetzung des hier in Rede stehenden Vorhabens; siehe hierzu Kapitel 5.9 „Klimaschutz und Klimaanpassung“.

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