Im Plangebiet gilt die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung).
Der Baumbestand im Plangebiet wurde durch mehrere Gutachten im Zeitraum zwischen 2016 und 2021 erfasst und hinsichtlich seiner Vitalität und Erhaltungswürdigkeit bewertet. Im Doggerbankweg dominiert vor dem Gelände des ehemaligen bezirklichen Betriebshofs (Baufeld 2, WA 2) eine prägende Baumreihe aus Pappeln (Populus x canadensis) den Straßenraum. Da diese Bäume vital sind und sich in einem guten Pflegezustand befinden und das Ortsbild maßgeblich prägen, werden sie als besonders erhaltungswürdig eingestuft. Der Straßenraum des Finkswegs ist auf der Ostseite geprägt durch eine mit Straßenbäumen bestandene ca. 4,0 m breite Rasenfläche zwischen Fahrbahn und Gehweg. Die Straßenräume profitieren zudem wesentlich durch baumbestandene Vorgärten der Baugenossenschaftsgrundstücke.
Im Bereich der genossenschaftlichen Wohnanlage stehen Bäume diverser Arten, insbesondere Sandbirken, von denen einige als erhaltungswürdig eingestuft wurden. Auf den ehemals gewerblich genutzten Grundstücken ist nur ein geringer Baumbestand vorhanden.
Das Alter der größeren Bäume (Pappeln und Linden) wird, entsprechend des Erschließungszeitraumes als Wohngebiet in der Nachkriegszeit, auf ca. 60 Jahre geschätzt. Einige kleinere Gehölze (vorwiegend Birken) sind mit ca. 40 Jahren etwas jünger.
Durch Baumgutachten wurde u.a. mittels Wurzelraumuntersuchungen untersucht, ob die im Bereich der als besonders erhaltungswürdig eingestuften Pappeln vorgesehenen Neubaumaßnahmen (Baufeld 2, WA 2) einschließlich der Anordnung der erforderlichen Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge baumverträglich durchgeführt und durch welche Maßnahmen Beeinträchtigungen ggfs. minimiert werden können. Die Planungen für die Rettungswege und Gehwegüberfahrten wurden entsprechend angepasst, um eine Schädigung der Pappeln weitestgehend zu vermeiden. Trotzdem ist die Fällung einer Pappel unvermeidlich, der Erhalt einer weiteren Pappel ist fraglich.
Für die erforderliche Feuerwehrzufahrt zu dem Haus 1 im Baufeld 4.1 muss die in der Gehwegüberfahrt stehende Pappel gefällt werden. Die Überfahrt führt außerdem dicht am Stamm einer weiteren Pappel entlang, weswegen nicht ausgeschlossen werden, dass mit Entfernung des Wurzelstubbens statisch relevanten Wurzeln der zweiten Pappel geschädigt werden. Das Gutachten kommt daher zu der Einschätzung, dass die Erhaltung dieser Pappel als nicht realisierbar beurteilt werden muss.
Zum Schutz des Wurzelwerks und der Kronenbereiche der Pappeln sind bei der Herstellung der Baugruben weitere Schutzmaßnahmen zu beachten. Ebenso sind im Falle weiterer Gehwegüberfahrten auf den privaten Grundstücken besondere Maßnahmen bei deren Ausbau zu beachten und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen.
Die Straßenplanung für den Doggerbankweg sieht eine Reduzierung der Fahrbahnbreite mit einer Verlegung der Bordsteinlinie in östlicher Richtung vor. Die Versetzung der Bordsteinlinie bedingt auch eine Verlegung der Straßenentwässerungseinrichtungen, einschließlich Arbeiten am Unterbau. Sollten Wurzeleinwachsungen in den vorhandenen Leitungen und innerhalb der Straßentrasse vorhanden sein, könnten bei erforderlichen Bodenauskofferungsarbeiten Wurzelverletzungen auftreten und ggfs. die Fällung weiterer Pappeln erforderlich sein (vgl. Kap. 5.10.1).
Aus Baumschutzgründen wird der erforderliche neue Gehweg westlich der Pappeln vorgesehen. Die Bauweise muss zudem wurzelverträglich sein. Daher muss der Gehweg wasser- und luftdurchlässig (z. B. wassergebundener Wegdecke), in erhöhter Lage und mit verringertem Unterbau angelegt werden.
Auf den Grundstücken der Baugenossenschaft (Baufeld 3, WA 4 und WA 5) sind neun Bäume, überwiegend Sandbirken, nach derzeitigem Stand als erhaltenswürdig eingestuft. Aus der Lage der überbaubaren Grundstücksflächen ergibt sich, dass sechs Bäume bei Umsetzung der Planung, die nach den Vorstellungen der Baugenossenschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, nicht bzw. wahrscheinlich nicht erhalten werden können. Diese Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sie dürfen folglich nicht ohne Ausnahmegenehmigung entfernt werden. Deren Erteilung ist in der Regel an verpflichtende Ersatzpflanzungen gekoppelt.