Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.1. Schmutzwasser

Das im Plangebiet zusätzlich anfallende Schmutzwasser kann in die vorhandenen Schmutzwassersiele eingeleitet werden.

5.8.2. Oberflächenwasser

Einleitmengenbegrenzung

Im Plangebiet ist die Niederschlagswassereinleitung in das öffentliche Regenwassersiel wie folgt zu begrenzen:

  • Im Bereich des Trennsystems ist bei der weiteren Planung eine Einleitbegrenzung von 40 l/(s*ha) für die Grundstücksflächen anzusetzen.
  • Für das im Bereich des Mischsystems liegende Haus 5 im Baufeld 3 (WA 4) ist eine Einleitbegrenzung von 50 l/(s*ha) zu berücksichtigen.

Anlässlich der Tatsache, dass im Zuge der Planung derzeitige Gewerbegebiete (gemäß Bebauungsplan Finkenwerder 22) in Wohngebiete umgewandelt werden, ist die Begrenzung für Wohngebiete in Höhe von 40 l/(s*ha) anzusetzen. Die bestehenden Straßenflächen sind von dieser Begrenzung ausgenommen. Das anfallende Oberflächenwasser im Erschließungsgelände ist durch geeignete Maßnahmen zu bewirtschaften. Dabei sind die übergeordneten Handlungsziele aus dem Projekt RISA (RegenInfraStrukturAnpassung) entsprechend zu berücksichtigen.

Oberflächenentwässerung

Bei der Planung und Bemessung von Anlagen zur Regenwasserableitung sollen gemäß DIN 1986-100 und dem Projekt RISA im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung vorrangig alle Möglichkeiten der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung genutzt werden.

Mit dem vorliegenden Entwässerungskonzept wurde der Nachweis erbracht, dass die Entwässerung im Plangebiet den geltenden Anforderungen entsprechend vollzogen werden kann. Es bildet die Grundlage für die im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren festzulegenden Maßnahmen.

Um die Versickerungseigenschaften im Planungsgebiet auszunutzen, wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5 und WA 6 nördlich und südlich des Finkswegs die Versickerung des Niederschlagswassers auf Privatgrund zwingend festgesetzt, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Im Einzelfall einer nicht möglichen Versickerung ist das anfallende Niederschlagswasser oberflächig über naturnah zu gestaltenden Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhalte-becken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten. Ausnahmsweise kann das anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Vorflut eingeleitet werden.

Die genannten Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Da an diesem Standort grundsätzlich gute Versickerungseigenschaften vorhanden sind, wurden in einigen Baufeldern Versickerungsanlagen verortet, in denen die freiraumplanerischen Rahmenbedingungen dies ermöglichen. Generell werden zwecks Einhaltung der zuvor genannten Einleitmengenbegrenzungen verschiedene Komponenten der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung vorgesehen, die wie folgt beschrieben werden.

Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wird u.a. durch entsprechende Vereinbarungen in den mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu schließenden städtebaulichen Verträgen verbindlich geregelt.

Die erforderlichen Rückhaltekapazitäten auf den Grundstücken und die letztlich zulässigen Einleitmengen in die Siele sind im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren (Einleitgenehmigung) unter Einbindung der HSE abschließend zu regeln.

Möglichkeiten für die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken bestehen u. a. in der Anlage von offenen Mulden, von Rigolen, unterirdischen Staurohren, Zisternen (zur Brauchwassernutzung) und von Retentionsboxen bei Dachbegrünungen. Der Sickerraum muss grundsätzlich frei von Schadstoffen sein. Ob und in welchem Maße die besagten Anlagen zur Regenwasserversickerung aufgrund der spezifischen Eigenschaften des Bodens realisierbar sind, ist im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Abteilung Wasserwirtschaft abzustimmen.

Die Rückhaltung von Regenwasser auf den Grundstücken kann durch eine Vielzahl von Maßnahmen erreicht werden:

  • Retentionsdächer: Die Dachflächen der im Plangebiet zu errichtenden Gebäude sind mit extensiven oder intensiven Gründächern (vgl. Kapitel 5.10.2 „Begrünungsmaßnahmen“) auszuführen. Durch Vegetation und Substrat kann anfallendes Regenwasser zum Teil direkt vor Ort verdunsten und bedingt zurückgehalten werden. Für einen weitergehenden Regenwasserrückhalt kann eine zusätzliche Speicherschicht (bspw. Substrat/Steinschüttung, Speicherkoeffizient ≥ 0,35, Aufbauhöhe bis zu 15 cm oder Kunststoffboxen mit flexiblem und/oder dauerhaftem Anstau) unterhalb der Begrünung bzw. unterhalb von begehbaren Flächen (Dachterrassen, Kinderspielflächen) vorgesehen werden. Mit Hilfe von Dachdrosseln kann das anfallende Regenwasser in der Speicherschicht angestaut und zeitverzögert abgeleitet weiter.
  • Speicherschicht auf nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche: Hier gilt das gleiche Retentionsprinzip wie beim zuvor beschriebenen Gründach. Auf der Stahlbetondecke des Geschosses unterhalb der Geländeoberfläche kann unterhalb der Oberflächenbefestigungen bzw. der Vegetationsschicht (Grün- und Freiflächen) eine Speicherschicht zum gezielten Einstau des eingeleiteten Oberflächenwassers hergestellt werden. Die Abläufe werden am Rand der Decke horizontal oder durch vertikale Durchdringungen in der TG-Decke mit spezifischen Drosselbohrungen ausgeführt und lassen dadurch nur den Abfluss der zulässigen Menge zu.
  • Mulden-Rigolen als Versickerungsanlagen mit / ohne Notüberlauf in das Regenwassersiel: Versickerungsmulden werden entsprechend der Höhen- und Freiraumplanung mit oberflächennahen Zulaufmöglichkeiten verortet und für das mind. 5-jährliche Regenereignis ausgelegt. Oberflächenabflüsse von darüber hinaus gehenden Ereignissen werden durch vertikale Abläufe in darunter liegende Rigolen entwässert. Diese können durch einen Kiesspeicher oder durch entsprechende Hohlräume aus Kunststoff hergestellt werden. Das dort einstauende Wasser wird anschließend verzögert in den Untergrund versickert. Bei heterogenen Untergrundverhältnissen ist der Einsatz eines zusätzlichen Notüberlaufs in das Regenwassersiel möglich. Der Notüberlauf wird an der Oberkante der Rigole platziert und auf den zulässigen Drosselabfluss eingestellt. An die Rigole können auch weitere Entwässerungsgegenstände (z.B. Dächer, entfernt liegende Freiflächen ohne Verkehrsbelastungen) durch Rohrleitungen direkt angeschlossen werden.
  • Diffuse Versickerung auf unbefestigten und teilbefestigten Freiflächen: Aufgrund der grundsätzlich gegebenen Versickerungseigenschaften können Niederschläge auf Grün- und sonstigen nicht komplett versiegelten Freiflächen diffus versickern.
  • Schadlos überflutbare Freiflächen: Optional kann in der weiteren Freiflächenplanung in Grünflächen durch gezielte Höhenentwicklung zusätzlicher Raum für einen schadlosen flächenhaften flachen Einstau bereitgestellt werden. Die Einstaubereiche laufen nach dem Regenereignis verzögert über Hofabläufe oder Rinnen ab.

Neben den aufgeführten Maßnahmen zum Rückhalt anfallenden Regenwassers können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung kommen, die das Kleinklima im Quartier verbessern und einen Beitrag zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs leisten könnten. Mögliche dezentrale Maßnahmen wären:

  • Wassernutzung bspw. durch Zisternen (z.B. Bewässerung der Grünflächen oder Fassadenbegrünung, Nutzung für Wasserspiele); hierzu werden ebenfalls in den Städtebaulichen Verträgen mit den beteiligten Grundeigentümern verbindliche Regelungen getroffen,
  • Offene Kreislaufführung von Niederschlagswasser in Rinnen oder kleinen Wasserläufen auch in Trockenperioden.

Zur Sicherung der möglichst offenen Regenwasserrückhaltung wird daher festgesetzt:

Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist, mit Ausnahme der mit (J) gekennzeichneten Baugebiete, sofern es nicht versickert oder gesammelt und genutzt wird, vor Ableitung in die öffentliche Vorflut oberflächig über naturnah zu gestaltenden Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten.

Das in den mit (J) gekennzeichneten Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, ist das anfallende Niederschlagswasser oberflächig über naturnah zu gestaltenden Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten und kann ausnahmsweise in die öffentliche Vorflut eingeleitet werden.

Die genannten Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

(vgl. Verordnung § 2 Nummer 29)

Diese Maßnahmen der offenen Oberflächenentwässerung stellen ggf. einen Gewässerausbau dar und dürfen nur durchgeführt werden, wenn dieser zuvor durch eine Plangenehmigung gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1, 5) zugelassen worden ist. Die entsprechenden wasserrechtlichen Anträge können erst nach Feststellung des Bebauungsplans bei der zuständigen Wasserbehörde im Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Management des öffentlichen Raumes beantragt werden.

Starkregenvorsorge

Gemäß der Starkregenhinweiskarte Hamburg sind aufgrund der Topografie und der angrenzenden Nutzungen keine nennenswerten Zuflüsse von außerhalb des Plangebietes zu erwarten.

Die Hauptfließwege verlaufen entlang der vorhandenen und auch zukünftig verbleibenden Erschließungsstraßen. Durch die auf Bestandsniveau verbleibenden Straßenhöhen und die in den Baufeldern nur geringfügig erforderlichen Geländemodellierungen ist keine erhöhte Starkregengefährdung sowohl für die bestehenden als auch die geplanten Gebäude innerhalb und im Nahbereich des Plangebietes zu erwarten. Im Zuge der weiteren Planungskonkretisierung ist eine Betrachtung der möglichen Notwasserwege von den Gebäuden in Richtung der schadlos überflutbaren Flächen, in diesem Fall die Straßenflächen, zwingend erforderlich. In dem entwässerungstechnischen Funktionsplan, welcher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, werden dazu Hinweise in Form von generellen Fließrichtungen und Notwasserwegen gegeben.

5.9. Klimaschutz und Klimaanpassung

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens „Neues Wohnen am Steendiekkanal“ erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 04. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) und der Hamburgischen Klimaschutzumsetzungspflichtverordnung (HmbKliSchUmsVO) vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711), zuletzt geändert am 16. April 2024 (HmbGVBl S. 103) sowie der Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung – PVUmsVO) vom 16. April 2024 (HmbGVBl S. 99), zuletzt geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675).

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss und Bodenmaterialien. Darüber hinaus werden in bzw. im Zusammenhang mit der Bauphase mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu § 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu § 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu § 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG.

Emissionen durch Landnutzung bzw. Landnutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG.

Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt und somit voraussichtlich klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2). Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird. Für die Heizung sowie Warmwasserversorgung im Plangebiet werden diese Aspekte zu berücksichtigen sein.

Aufgrund der unterschiedlichen, teilweise nicht absehbaren Realisierungshorizonte ist eine übergeordnete Lösung für die Wärmeversorgung derzeit nicht realisierbar. Laut der Karte zur Eignungsprüfung gemäß § 14 WPG ist im nördlichen Teil des Plangebietes ein Wärmenetz vorhanden. Grundsätzlich erscheint die Verwirklichung eines Wärmenetzes bzw. der Anschluss daran laut Karte zu den Wärmenetzeignungsgebieten wirtschaftlich darstellbar. Insofern sind die Eigentümerinnen und Eigentümer im Plangebiet dazu angehalten, sich gebäudebezogen frühzeitig mit der Wärmeversorgung auseinanderzusetzen und diese mitzudenken.

Entsprechend den bundesweiten Ausbauzielen für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie den Zielen zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das in Rede stehende Gesamtvorhaben den Zielsetzungen des KSG zuwiderläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre (zur Klimawandelanpassung vgl. auch Kapitel 5.8.2 „Oberflächenwasser“ und 5.10.3 „Maßnahmen zum Boden-, Grundwassee- und Klimaschutz“).

Der Gebäudesektor ist für die Reduktion klimaschädlicher Emissionen von entscheidender Bedeutung. Die Ziele der EU bzw. der Bundesregierung, bis 2030 die Energieproduktivität um 32,5 % im Vergleich zu einer Entwicklung ohne weitere Effizienzanstrengungen zu steigern und gleichzeitig die CO2-Emissionen um mindestens 40 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, lassen sich nur erreichen, wenn das erhebliche Einsparpotenzial im Verbrauchssektor Raumheizung und Warmwasserbereitung konsequent genutzt wird. Die Maßstäbe hierfür werden in Hamburg durch das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) gesetzt.

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