Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.2. Luftschadstoffimmissionen

Die Luftqualität ist im großstädtischen Kontext ein hinsichtlich der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu betrachtender Aspekt. In Hamburg ist verkehrsbedingt die Belastung mit Stickstoffdioxid und Feinstaub relevant. Die Schadstoffbelastung setzt sich dabei aus der örtlichen Hintergrundbelastung sowie der verkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Zur Beurteilung wird die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) herangezogen, über die die EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa in nationales Recht umgesetzt wurde. Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden im Stadtgebiet und damit auch im Plangebiet keine Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV festgestellt.

Im Dezember 2024 ist eine neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in Kraft getreten. Die neue Richtlinie sieht deutlich niedrigere Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die ab 2030 einzuhalten sind. Der neue Grenzwert für Stickstoffdioxid liegt bei 20 μg/m³ (Jahresmittelwert). Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde eine flächendeckende Berechnung der Hintergrundbelastung vorgenommen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet liegt demzufolge bei 18 μg/m³ im Jahr 2023. Die Hintergrundbelastung ist in Hamburg in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und wird angesichts der verfolgten Verkehrswende bis 2030 aller Voraussicht nach weiter sinken. Auf Basis der Korrekturfaktoren für die Hintergrundbelastung der Richtlinien zur Luftqualität an Straßen (RLuS) ist im Plangebiet in 2030 mit einer Hintergrundbelastung zwischen 14 und 15 μg/m³ zu rechnen. Im Nahbereich des Plangebiets weist der Hein-Saß-Weg im Planfall eine Frequentierung von täglich rund 4400 Kfz auf, im weiteren Planumfeld weisen die Straßen Finkenwerder Norderdeich (rund 13.000 Kfz/24 h) und Steendiek (rund 15.000 Kfz/24 h) unter Berücksichtigung des Planfalls die höchsten Verkehrsstärken auf. In Verbindung mit der bestehenden Durchlüftungssituation, die auch durch die Planbebauung nicht in erheblichem Maße verschlechtert wird, ist erfahrungsgemäß nicht davon auszugehen, dass die Zusatzemissionen der Straßen im Jahr 2030 zu einer Zusatzbelastung von mehr als 5 μg/m³ führt, sodass in der Summe der im Jahr 2030 geltende Grenzwert von 20 μg/m³ voraussichtlich eingehalten werden wird.

Die neuen Grenzwerte für Feinstaub liegen bei 20 μg/m³ für PM10 bzw. 10 μg/m³ bei PM2,5. Aktuelle Luftschadstoffgutachten für verschiedene Hamburger Bebauungsplanverfahren zeigen, dass zukünftig Feinstaub PM 2,5 der kritische Luftschadstoff im Hinblick auf die Grenzwerteinhaltung ist. Die bisherigen Erfahrungen hierzu zeigen jedoch auch, dass erst ab einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von ca. 30.000 Kfz/24 h mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist, sodass aufgrund der im Plangebiet sowie und in dessen unmittel-barem Umfeld deutlich geringeren Verkehrsstärken von einer Einhaltung des ab 2030 geltenden Grenzwertes auszugehen ist.

In der Summe sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezüglich der Luftschadstoffbelastung somit auch unter Berücksichtigung der ab 2030 geltenden Grenzwerte im Plangebiet gewährleistet.

5.7.3. Geruchsimmissionen

Im Rahmen der Bauleitplanung ist neben dem Lärmschutz auch der Schutz vor Geruchsimmissionen sicherzustellen. In einer Entfernung von ca. 800 m östlich des Plangebietes befindet sich eine Anlage zur Lagerung und zum Umschlag vorwiegend von Mineralölkohlenwasserstoffen (Tanklager), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens gutachterlich betrachtet wurde.

Welche Geruchsbelastung im Hinblick auf die allgemeinen Wohn- und Arbeitsverhältnisse als gesund anzunehmen ist, ist im Planungsrecht nicht definiert. In der Bauleitplanung bestehen hinsichtlich der Geruchsbelastung zunächst keine Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte. Daher werden zur Orientierung die Regelungen des Immissionsschutzrechts für eine Beurteilung herangezogen. In diesem Fall sind es die inzwischen im Zuge der Novellierung der TA Luft vom 01.12.2021 in den Anhang 7 „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“ eingegangenen Inhalte der sog. GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie – Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, MBl. NRW. Nr. 31 vom 27.11.2009 S. 533, Gl.-Nr. 7129).

Die TA Luft benennt als Maßstab für die Erheblichkeit von Gerüchen maximal zulässige Geruchshäufigkeiten, d.h. wie oft betriebsbezogene Gerüche wahrgenommen werden dürfen. Demnach dürfen in Wohn- und Mischgebieten und Urbanen Gebieten maximal in 10 % der Jahresstunden (Immissionswert 0,10) und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten maximal in 15 % der Jahresstunden (Immissionswert 0,15) Gerüche wahrgenommen werden.

Mit Hilfe von Rastergeruchsbegehungen und Ausbreitungsberechnungen ist es möglich, Geruchsimmissionen, verursacht z.B. von Anlagen vor Ort in den betroffenen Gebieten, zu erfassen. Es werden erkennbare anlagenspezifische Gerüche, falls erforderlich differenziert für unterschiedliche Geruchsqualitäten, ermittelt, wobei allein das Kriterium der Erkennbarkeit ausreicht, um eine quantitative Ermittlung vorzunehmen. Die Kenntnis der genauen Geruchsstoffkonzentration am Immissionsort ist nicht erforderlich.

Aufgrund der besagten geruchsemittierenden Anlage (Tanklager) wurden in einem im Kontext des Bebauungsplanverfahrens beauftragten Immissionsschutzgutachten die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Zusatzbelastungen innerhalb des Plangebietes ermittelt. Im Ergebnis wurden innerhalb des Plangeltungsbereichs Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 0 % und 1 % als Zusatzbelastung durch den Betrieb des Tanklagers ausgewiesen.

Die Anlage leistet dementsprechend keinen relevanten Beitrag zur Immissionssituation innerhalb des Plangebietes.

Durch den Schiffsverkehr kann es zudem zu weiteren Geruchswahrnehmungen kommen, welche mit Blick auf die bestehende Wohnbebauung jedoch als verträglich bewertet werden können.

5.7.4. Boden

Im Fachinformationssystem Altlasten der Freien und Hansestadt Hamburg (Altlastenhinweiskataster) sind für den Bereich des Plangebiets drei Flächen eingetragen. Zudem ist im Plangebiet eine Projektfläche betroffen (vgl. Kapitel 3.2.3 „Altlasten“).

Zu Überprüfung der Schadstoffbelastung des Bodens wurden im Plangebiet insgesamt 53 Kleinrammbohrungen durchgeführt:

  • Doggerbankweg 17: 10 Kleinrammbohrungen bis 6 m bzw. 15 m Tiefe (Februar 2018);
  • Doggerbankweg 19-21: 5 Kleinrammbohrungen bis 4 m Tiefe; (März 2020)
  • Doggerbankweg 23-25: 12 Kleinrammbohrungen bis 6m Tiefe; (Februar 2018);
  • Doggerbankweg/Finksweg: 26 Kleinrammbohrungen bis 6 m Tiefe. (Februar 2022);

Die gewonnen Bodenmischproben wurden auf den Parameterumfang der technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“ (Teil II Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden, Stand 05.11.2004)) untersucht (abfallrechtliche Beurteilung). Eine Oberbodenuntersuchung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) auf die nutzungsbezogenen Prüfwerte, Wirkungspfad Boden-Mensch ist nicht erfolgt.

Da im Untergrund organische Weichschichten (Klei-, Torf- und Muddeschichten) in Mächtigkeiten von mehr als 2 m vorliegen, wurden an insgesamt 13 Ansatzpunkten 6 m tiefe Sondierungsbohrungen vorgenommen (Finksweg 12, 44, 50, 51-53, 55, 59, 69-75). An 6 von 13 Ansatzpunkten erreichte die Bohrtiefe keine organischen Weichschichten. Zusätzlich wurden an den 13 Ansatzpunkten der Sondierungsbohrungen einmalige Bodenluftmessungen durchgeführt. Entnommene Bodenluftproben wurden auf die Parameter Methan, Kohlendioxid Sauerstoff, Schwefelwasserstoff, LCKW, BTEX und Vinylchlorid untersucht werden.

Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie die darin empfohlenen Maßnahmen werden im Folgenden erläutert.

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